Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.36 (SG.2025.248) Art. 54
Entscheid vom 24. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, [...]
Beklagte A._____ GmbH, [...]
Gegenstand Konkurs
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 4. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 9'543.46 (nebst Zins zu 4.5 % seit dem 1. Januar 2025 auf Fr. 9'394.71).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 19. August 2025 der Beklagten am 20. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 eröffnete die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg den Konkurs über die Beklagte.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (persönlich eingereicht) Beschwerde beim Bezirksgericht Brugg, wel- ches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kan- tons Aargau weiterleitete. Die Beklagte beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets.
3.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 gelangte die Beklagte erneut an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung.
3.3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Gewährung der aufschieben- den Wirkung ab.
3.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.1. 2.1.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursge- richts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Zur von Art. 172 Ziff. 3 SchKG geforderten Tilgung der Schuld gehören auch die durch die Beur- teilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 m.w.H, zur Publikation vorgesehen). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stun- dung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähig- keit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2.1.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'504.53 (act. 11). Die Beklagte reicht mit Beschwerde einen Screenshot einer In- stant-Zahlung über Fr. 6'000.00 an das Betreibungsamt Hausen mit Valu- tadatum 5. Januar 2026 ein. Über den Namen der Bank und den Inhaber des Kontos ist dem Beleg nichts zu entnehmen. Ob es sich dabei um die Bezahlung der Konkursforderung handelt, ist auf dem Beleg ebenso wenig ersichtlich, zumal der Betrag nicht exakt mit der Konkursforderung überein- stimmt. Zwar wird bei Zahlungszweck "Konkursandrohung Betreibung" ver- merkt, da die Beklagte jedoch keinen Betreibungsregisterauszug, sondern nur eine Schuldnerinformation vom 30. Januar 2026 eingereicht hat, ist nicht bekannt, ob sich zum Zeitpunkt der Zahlung am 5. Januar 2026 mög- licherweise noch weitere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befunden haben und die Bezahlung eine solche betroffen hat. Der Schuld- nerinformation vom 30. Januar 2026 ist zwar zu entnehmen, dass die Kon- kursforderung bezahlt wurde, jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt (vor oder
nach der Konkurseröffnung). Die Klägerin hat gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass die Konkursforderung in Höhe von Fr. 5'148.03 mit Valuta- datum 7. Januar 2026 beglichen worden ist (vgl. Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2026 an das Bezirksgericht Brugg [Beschwerdebeilage]), wobei sich aus dem Schreiben nicht ergibt, ob die Tilgung direkt durch die Beklagte oder via Betreibungsamt Hausen vorgenommen wurde. Jeden- falls wurde das Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2026 der Beklagten mit Verfügung vom 12. Januar 2026 zugestellt (act. 13), so dass es an der Beklagten gewesen wäre, hierzu entsprechend Stellung zu nehmen. Letzt- lich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, da im getilg- ten Betrag von Fr. 5'148.03 die Gerichtskosten von Fr. 350.00 noch nicht enthalten waren (vgl. sogleich E. 2.2.2.). Entsprechend hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die gesamte Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 5'504.53 bereits vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat.
2.2. 2.2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung zudem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundes- rechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2.2. Ausweislich der Akten steht fest, dass die Beklagte mit Valutadatum 7. Ja- nuar 2026 einen Betrag von Fr. 5'148.03 an die Klägerin geleistet und diese bestätigt hat, dass die Konkursforderung mit Ausnahme der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.00 getilgt worden ist. Diesbezüglich reicht die Beklagte eine Zahlungsquittung per 29. Januar 2026 über Fr. 350.00 ein (Beschwer- debeilage). Es erscheint glaubhaft, dass es sich dabei um die noch ausste- hende Gerichtsgebühr betreffend das hier massgebliche Konkursverfahren handelt. Gemäss Schuldnerinformation vom 30. Januar 2026 scheint die Konkursforderung zudem per Ausstellungsdatum bezahlt gewesen zu sein. Letztlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. Da die Beklagte die Konkursforderung auch in diesem Fall erst nach der Kon- kurseröffnung vollständig bezahlt hätte, wäre als zweite Voraussetzung die Zahlungsfähigkeit darzulegen gewesen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerde aber weder Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht noch Belege dafür eingereicht hat, kann diese vorliegend nicht geprüft werden.
Die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) ist damit nicht erfüllt, womit die gegen das Konkurs- erkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 22. Januar 2026 gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser