Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.42 (SR.2024.249) Art. 67
Entscheid vom 9. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A., [...] vertreten durch B. GmbH, [...]
Beklagter C._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. September 2024 für eine For- derung von Fr. 1'726.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2024. Bei der Forderung handelt es sich gemäss Angaben auf dem Zahlungsbe- fehl um Unterhaltsbeiträge zugunsten der Klägerin für die "Betreibungspe- riode von August bis September 2024" gemäss dem "Urteil der Eheschei- dung vom 15.10.2021 von dem Bezirksgericht Bremgarten".
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.1. Mit Eingabe vom 11. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Bremgarten das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. September 2024 in Betreibung gesetzte Forderung.
2.2. Am 17. Dezember 2024 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
2.3. Am 10. Januar 2025 erstatteten die Klägerin und am 20. Januar 2025 der Beklagte je eine Stellungnahme.
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 12. Feb- ruar 2025:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24.09.2024) für den Betrag von Fr. 1'726.00 nebst Zins zu 5% seit 23.09.2024 definitive Rechtsöffnung er- teilt.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 100.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."
3.1. Gegen diesen ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 24. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1. Einstellung der Alimente, von A._____ geb. tt.mm.jjjj aus Gründen der Un- zumutbarkeit. Rückwirkend auf den 31.07.2024, da das Familiengericht Bremgarten mein Gesuch um Abänderung ignorierte.
Über den Entscheid vom 12.02.2025 / SR.2024.249 / le / dr. die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und ZPO) und an das Abänderungsurteil zu binden.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
3.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2025 (Postaufgabe) bean- tragte der Beklagte zudem das Folgende:
" 1. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und ZPO).
Das Urteil, an das Abänderungsgesuch zum Entscheid vom 15.10.2021 // OF.2016.130 / sm / dr, abhängig zu machen, da es im engen Zusammen- hang steht."
3.3. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies die Instruktionsrichterin des Oberge- richts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.4. Am 24. März 2025 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Beklagte mit Beschwerde die "Einstellung der Alimente" bean- tragt, ist auf diesen Antrag von vornherein nicht einzutreten, da die Abän- derung oder Aufhebung von gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Beklagte mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 in Dispositiv-Ziff. 7.1. zu Unterhaltszah- lungen an die Klägerin ab August 2023 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung (mutmasslich bis Juli 2024) in der Höhe von monat- lich Fr. 823.00 verpflichtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Indexie- rung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, welche in Dispositiv- Ziff. 7.3. des Entscheids festgehalten worden sei, würde sich für die Monate August und September 2024 ein tatsächlich geschuldeter monatlicher Un- terhaltsbeitrag von Fr. 868.50, insgesamt Fr. 1'737.00, ergeben. Da die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime an die im Betreibungsbegeh- ren bzw. Zahlungsbefehl genannte Forderungssumme gebunden sei, ver- füge die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel in der Höhe von Fr. 1'726.00. Die Klägerin habe ihre Ausbildung zur Fachfrau EFZ erfolg- reich abgeschlossen und habe direkt im Anschluss mit der Berufsmaturi- tätsschule begonnen. Dieser nahtlose Übergang von der Grundausbildung zur Berufsmaturität verdeutliche, dass beide Ausbildungsabschnitte als Einheit zu betrachten seien und somit eine Gesamtausbildung darstellen würden. Da die Klägerin ihre Berufsausbildung mit der nahtlos anschlies- senden Berufsmaturität fortsetze, habe sie zum aktuellen Zeitpunkt ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Da die Erstausbildung somit noch andaure, sei der mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 festgesetzte Unterhalt weiterhin geschuldet. Die Einwen- dung des Beklagten, wonach die Klägerin seit August 2014 den persönli- chen Kontakt zu ihm verweigere, sei nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens. Soweit der Beklagte die Bezahlung von Unterhalt auf- grund fehlenden Kontakts als nicht mehr zumutbar erachte, müsse er dies im Rahmen einer Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB gel- tend machen.
3.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er im August 2024 beim Bezirksgericht Bremgarten ein Gesuch um Abänderung
der Unterhaltsbeiträge betreffend die Klägerin eingereicht habe. Gerichts- präsident Corboz habe ihn nur auf den "Entscheid vom 15.10.2021" auf- merksam gemacht, ohne den Antrag ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln. Im "Entscheid vom 15.10.2021" werde auf "Seite 3, 7.1" auf den "Passus Unterhalt von A._____" verwiesen. Das Gesuch um Abände- rung des Unterhalts habe er gestellt, um diese "verzwickte Situation" zu umgehen. Da die Klägerin nun eine angemessene Ausbildung mit Ab- schluss besitze und die Volljährigkeit erreicht habe, sei er nicht bereit, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Die ablehnende Haltung der Klägerin mache dies unzumutbar. Sie sei ihren familiären Pflichten seit dem Jahr 2014 in keiner Weise nachgekommen, weshalb eine "Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB anwendbar" sei.
3.3. 3.3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechts- öffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG).
3.3.2. Beim Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 (OF.2016.130 [Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 7 des Entscheids) am 9. Novem- ber 2021 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet. So wird in Dis- positivziffer 7.1 festgehalten, dass der Beklagte der Klägerin "ab August 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (mutmass- lich bis Juli 2024)" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 823.00 zu bezahlen habe. Die Unterhaltspflicht des Beklagten steht damit grundsätz- lich unter einer Resolutivbedingung.
Hinsichtlich der Ausbildungssituation der Klägerin ergibt sich aus den Ak- ten, dass sie sich vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 in der Lehrausbil- dung zur Fachfrau Betreuung EFZ befunden hat (Beilage 2 zum Rechtsöff- nungsgesuch) und vom 1. August 2024 bis "voraussichtlich" 31. Juli 2025
eine Ausbildung an der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales absol- vieren wird (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch). Für die Frage, ob ge- stützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021, Dispositivziffer 7.1, seitens des Beklagten weiterhin Unterhalt an die Klägerin geschuldet ist und damit für die vorliegend in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist primär von Be- deutung, ob die Ausbildung der Klägerin an der Berufsfachschule Gesund- heit und Soziales noch als "angemessene Erstausbildung" zu qualifizieren ist. Weiter wäre zu klären, wie die auslegungsbedürftige Formulierung "mutmasslich bis Juli 2024" in Dispositivziffer 7.1 des Entscheids des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 zu verstehen ist. Die Klä- rung dieser (Auslegungs-)Fragen geht über die Kognition eines Rechtsöff- nungsgerichts hinaus. So ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.6) und ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Ebenso ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte – wie vorliegend – infolge einer auslegungsbedürftigen und eher ungeschickten Formulierung ("mutmass- lich bis Juli 2024") nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.4.1).
Nach dem Dargelegten ist der Inhalt der Resolutivbedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, zu wenig bestimmbar bzw. lässt sich dieser nicht mit Sicherheit ermitteln. Aufgrund dieser Unbestimmtheit des Rechtsöff- nungstitels ist die Rechtsöffnung zu verweigern.
3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie daher gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das Nichteintreten auf einen Beschwerdeantrag des Beklagten (vgl. E. 2 hiervor) ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich rechtfertigt, der Klägerin die Kosten für das Beschwerdever- fahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Klägerin hat ihre Parteikosten sel- ber zu tragen.
Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Um- triebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Das Obergericht erkennt:
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird der Entscheid der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2025 in Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und es wird erkannt:
Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auf- erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 9. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser