Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.334 (SZ.2025.41) Art. 59

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin A._____, [...]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit der Hauptsache

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache.

1.2. Nachdem sie am 2. September 2025 dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden Unterlagen nachgereicht hatte, ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 darum, ihren Antrag mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln.

Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 ab.

3.1. Gegen diesen ihr am 31. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. November 2025 (Postaufgabe bei der spanischen Post am 3. November 2025, Übergabe an die schweizerische Post am 6. November 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (Postaufgabe bei der spanischen Post am 25. November 2025) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

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werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwer- de nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im We- sentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt zur Begründung fest, die Gesuchstellerin bezwecke eine Neuregelung des nachehelichen Unterhalts bzw. der Vereinbarung der Ehegatten, wel- che am 28. August 2014 dem Amtsgericht Q._____ zu Protokoll gegeben worden sei. Darin habe sich der geschiedene Ehemann verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2014 einen monatlichen Geschiedenen- unterhalt in Höhe von EUR 350.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei bis zum 31. Oktober 2015 befristet gewesen. Danach hätten beide Ehegatten ge- genseitig auf Geschiedenenunterhalt verzichtet. Mit der gerichtlichen Ver- einbarung vom 28. August 2014 liege eine rechtskräftige Regelung über nachehelichen Unterhalt vor. Die Vorbringen der Gesuchstellerin richteten sich gegen die ursprüngliche Entscheidung und würden Belange im dorti- gen Verfahren betreffen. Die Gesuchstellerin bezwecke somit eine Wieder- aufnahme des rechtskräftigen deutschen Verfahrens (vgl. § 578 ff. der deutschen Zivilprozessordnung). Dafür seien die schweizerischen Gerichte nicht zuständig. Somit sei das angerufene Gericht aller Voraussicht nach nicht zuständig, um über das Begehren der Gesuchstellerin zu entschei- den. Insgesamt kämen dem Begehren der Gesuchstellerin somit keine ernsthaften Erfolgschancen zu, sodass eine vermögende Partei im Hinblick auf das Kostenrisiko den Prozess in der Schweiz erwartungsgemäss nicht führen würde.

2.1.2. Die Gesuchstellerin brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sich ihr Begehren auf eine Wiederaufnahme des rechtskräftigen deutschen Verfah- rens richte. Die Scheidung sei zwar in Deutschland (Q.) erfolgt, je- doch lebe ihr Ex-Ehemann heute in R. (Schweiz). Ihr Antrag richte sich ausdrücklich auf eine neue Prüfung ihrer heutigen Lage nach Art. 125 Abs. 2 und 3 ZGB, gestützt auf eine nachträglich im Jahr 2019 eingetretene Erwerbsunfähigkeit und somit eine dauerhafte Verschlechterung ihrer wirt-

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schaftlichen Verhältnisse. Sie stelle keine rückwirkenden Forderungen. Da es vorliegend um eine neue Unterhaltsfrage nach schweizerischem Recht gehe, sei die Vorinstanz zuständig. Der Unterhaltsverzicht von 2014 sei unter erheblichem psychischem Druck, ohne ausreichende anwaltliche Be- ratung und in einer Phase emotionaler Erschöpfung erfolgt.

2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstel- lende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Be- weismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegen- heit (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Da sich die Äusserungen "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem vorprozessual eingereichten Gesuch nicht aus der Rechtsschrift ergeben, hat sich die gesuchstellende Person dazu in ihrem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Vorausset- zungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_231/2022 vom 26. August 2022 E. 3.3, 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Der Gesuchsteller hat somit die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tat- sachen zwar nicht stringent zu beweisen, doch obliegt es ihm, die tatsäch- lichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist auf die Akten, d.h. die eingereichten Unter- lagen, abzustellen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 406).

Auch bei einem vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (Urteil des Bun- desgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 m.H.). Für die Be- urteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 142 III 138 E. 5.1).

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2.3. Die Gesuchstellerin und ihr damaliger Ehemann schlossen vor dem Amts- gericht Q._____ (Deutschland), Familiengericht, anlässlich der Sitzung vom 28. August 2014 im Rahmen ihrer Scheidung eine Vereinbarung be- treffend Unterhalt. Danach verpflichtete sich ihr damaliger Ehemann, der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2014 monatlich EUR 350.00 Ge- schiedenenunterhalt jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Dieser Bei- trag wurde bis zum 31. Oktober 2015 befristet. Danach verzichteten beide Ehegatten gegenseitig auf Geschiedenenunterhalt und nahmen den Ver- zicht jeweils an. Die Gesuchstellerin übte damals eine Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aus (VA, Gesuchsbeilage [GB] 9, S. 3).

Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt die Gesuchstellerin fest, sie beabsichtigte ein Verfahren betreffend nachehelichen Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann einzuleiten. Sie sei dauerhaft erwerbsunfä- hig und lebe von einer kleinen Invalidenrente aus der Schweiz. Der im Rah- men der Scheidung geschlossene Vergleich bringe sie heute in eine exis- tenzielle Notlage, die sie damals weder überblickt noch rechtlich verstan- den habe. Im Zeitpunkt der Scheidung sei sie in psychiatrischer Behand- lung, emotional erschöpft und von der Angst geprägt gewesen, ihr geschie- dener Ehemann könnte ihr die gemeinsame Tochter entziehen. Ihr damali- ger Anwalt sei hochbetagt gewesen und habe die Tätigkeit bald eingestellt. Er habe sie nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen eines Unterhaltsverzichts aufgeklärt, insbesondere darüber, welche Folgen ein solcher Verzicht im Fall einer späteren Erwerbsunfähigkeit oder bei fehlen- der Altersvorsorge haben könnte. Sie kämpfe nicht aus Bequemlichkeit um rückwirkende Zahlungen, sondern um die Neubeurteilung eines existenzi- ellen Verzichts zu erreichen. Erst durch die spätere Anerkennung ihrer Er- werbsunfähigkeit, durch psychiatrische Gutachten und die zunehmende Notlage sei ihr bewusst geworden, dass sie damals nicht geschützt worden sei. Die Vorinstanz habe ihre Anliegen i.S.v. Art. 125 und 129 ff. ZGB be- treffend Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und lebensprägender Ehe, Art. 31 OR hinsichtlich An- fechtung des Vergleichs wegen Irrtums, Furcht bzw. unzureichender Bera- tung und Art. 328 ZPO betreffend Revision zu würdigen, da entscheidende Unterlagen erst Jahre später verfügbar gewesen seien (VA, act. 1 ff.). Sie fordere keine rückwirkenden Leistungen (VA, act. 18).

Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Wiederaufnahme des rechtskräftigen deut- schen Verfahrens anstrebt. Vielmehr deuten die Ausführungen der Ge- suchstellerin darauf hin, dass sie eine Abänderung des Scheidungsurteils erwirken will, weil sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben – im Zeitpunkt der Scheidung war sie in einem Vollzeitpensum tätig, heute lebt sie von einer kleinen Invalidenrente. Dies macht sie ebenfalls be- schwerdeweise geltend. Ihre Darlegungen im Gesuch um unentgeltliche

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Rechtspflege weisen darauf hin, dass sie im Scheidungszeitpunkt aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht überblickt hat, dass sie bei einem Stellenverlust u.U. auch keinen Geschiedenenunterhalt wird beziehen kön- nen. Sie hält explizit fest, dass es nicht um rückwirkende Unterhaltsbeiträge gehe. Die Gesuchstellerin hat ebenfalls in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2025 bereits festgehalten, dass nachehelicher Unterhalt nicht rückwirkend beantragt werden könne und mit jedem Tag, der verstreiche, ihr die drin- gend benötigte finanzielle Unterstützung verwehrt werde (VA, act. 24), was auch für ein Begehren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils spricht. Die Vorinstanz durfte daher nicht mit der Begründung, wonach es um eine Wiederaufnahme des deutschen Verfahrens gehe, für welche keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bestehe, auf Aussichtslosigkeit des in Aussicht gestellten Begehrens schliessen und auf Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erkennen, wes- halb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist.

Die Vorinstanz hat sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils noch nicht geäussert. Über- dies hat die Vorinstanz sich weder zur Frage der materiellen Erfolgsaus- sichten der in Aussicht gestellten Klage noch zur Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin geäussert. Die Beurteilung dieser Fragen kann nicht erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgen. Zur Wahrung des Instan- zenzuges ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, was sie auch nicht geltend macht. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstel- lerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegen- standslos geworden ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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Das Obergericht erkennt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20. Oktober 2025 aufgeho- ben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

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würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 10. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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10.03.2026
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02.04.2026