Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.333 (SG.2025.256) Art. 36
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Konkurs
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 4. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 4'100.00.
2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 6. Februar 2025 der Beklagten am 18. Februar 2025 zugestellt worden war.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 28. Oktober 2025:
" 1. Über A._____ GmbH, [...] wird mit Wirkung ab Dienstag, 28. Oktober 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.1. Gegen diesen ihr am 29. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid vom 28. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Zofingen sei auf- zuheben und die entsprechende Konkurspublikation sei zu widerrufen.
Antrag auf aufschiebende Wirkung als Sofortmassnahme: Die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei aufzuschieben, damit das Tagesgeschäft der A._____ GmbH weitergeführt werden kann.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Aargau.
3.2. Mit separater Eingabe vom 7. November 2025 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein.
3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies mit Verfügung vom 12. No- vember 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.4. Der Kläger erstattete am 16. Januar 2026 die Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht
werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 29. Oktober 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Die zehntägige Beschwerdefrist be- gann damit am 30. Oktober 2025 zu laufen und endete, da der 8. Novem- ber 2025 auf einen Samstag fiel, am 10. November 2025 (Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beklagte hat am 4. November 2025 (Valutadatum), folglich während der Beschwerdefrist, Fr. 4'875.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit ist die Konkursforderung des Klägers inkl. Kosten von Fr. 4'875.25 (vgl. VA act. 9) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinter- legung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubi- gerin) erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird eine Konkursforderung erst nach Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungs- fähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft
erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über aus- reichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkur- sandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamt- eindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurden, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Gutha- ben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnah- men und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuerer- klärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshaltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle De- bitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG).
2.3.2. Die Beklagte erklärt in ihrer Beschwerde lediglich, weshalb es überhaupt zur Konkurseröffnung gekommen sei, indem sie ausführt, dass ihre Ge- schäftsführerin aus gesundheitlichen Gründen mit administrativen Angele- genheiten überfordert gewesen sei. Wie sich ihre aktuelle finanzielle Situa-
tion präsentiert, legt sie jedoch nicht genügend dar. Unzureichend sind die von ihr ins Recht gelegten Debitorenrechnungen und die Belege der Eid- genössischen Steuerverwaltung vom 15. September 2025 betreffend Kor- rekturen des Mehrwertsteuerbetrags der Jahre 2023 und 2024. Gestützt darauf kann nicht beurteilt werden, ob die Einnahmen der Beklagten ihre laufenden Verbindlichkeiten zu decken vermögen. Insbesondere fehlt ein Betreibungsregisterauszug über die letzten drei Jahre. Ob und für welchen Betrag weitere Betreibungen resp. Konkursandrohungen hängig sind, bleibt damit ebenso ungeklärt wie das Zahlungsverhalten der Beklagten. Zudem ist nicht belegt, über welche liquiden Mittel die Beklagte überhaupt verfügt. Anhand des mit der Beschwerde eingereichten undatierten Screenshots (BB 6) kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob und bei wel- cher Bank die Beklagte aktuell über Fr. 17'280.23 verfügt. Selbst wenn sie über diesen Saldo effektiv verfügen würde, liesse sich noch nicht beurtei- len, ob damit allfällige offene Schulden gedeckt werden könnten. Schliess- lich ist nicht dargetan, wie sich die aktuelle Geschäftslage präsentiert. Ins- besondere hat die Beklagte dazu weder Bankkontoauszüge noch die Jah- resabschlüsse 2023 und 2024 sowie einen Zwischenabschluss 2025 ein- gereicht sowie Auftragsbestätigungen o.ä. verurkundet.
2.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die finanzielle Lage der Be- klagten (Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben) kein vollständi- ges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen, die sie im Beschwerde- verfahren eingereicht hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähig- keit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen vom 28. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Aus- lagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein be- gründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BE- NEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die
Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung im eigenen Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 4'875.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'875.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber