Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.319 (SG.25.154) Art. 220
Entscheid vom 16. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin Suva Aarau, [...]
Beklagte B._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Geissmann, [...]
Gegenstand Konkurs
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes I._____ vom 28. März 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 15'516.30 (nebst 6 % Zins seit dem 28. März 2025 auf Fr. 15'370.30).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. August 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklag- ten am 27. Juni 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 9. Oktober 2025 wie folgt:
" 1. Über die B._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 9. Oktober 2025, 11:10 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.1. Gegen diesen ihr am 16. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte das Folgende:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 betreffend Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin (Verfahren SG.2025.154) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Konkurseröffnungsbegehren abzuweisen und die Konkurseröffnung aufzuheben.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Be- schwerdegegnerin."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. November 2025 die aufschiebende Wir- kung.
3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 das Folgende:
" 1. Die Beschwerde vom 27.10.2025 sei gutzuheissen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ZSU.2025.319 sei der Klägerin aus der obergerichtlichen Gerichtskasse des Kantons Aargau ein Betrag in Höhe von CHF 16'610.55 zu überweisen.
Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten."
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zu- handen des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchfüh- rung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundes- rechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 16'610.55 (act. 8 f.). Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte noch innert der Be- schwerdefrist am 24. Oktober 2025 Fr. 16'610.55 bei der Obergerichts- kasse des Kantons Aargau hinterlegt (BB 4; Auskunft der Obergerichts- kasse). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kos- ten gedeckt.
2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz,
Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Grundsätzlich als zahlungs- unfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG).
2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit macht die Beklagte geltend, dass sie seit ihrer Gründung ein erfolgreiches und solides Geschäft führe. Sie habe in den letzten Jahren stets einen stattlichen Gewinn erzielt. Per 31. Dezem- ber 2024 habe die Beklagte einen Gewinn von Fr. 33'289.77 und im Ge- schäftsjahr 2023 einen solchen von Fr. 27'698.53 erzielt. Die Geschäfte würden gut laufen und auch die Auftragslage sei stets erfolgsversprechend gewesen, was mitunter die Umsätze der letzten Jahre aufzeigen würden. Im Jahr 2024 habe sich der "Handelsertrag" der Beklagten auf Fr. 2'089'528.36 belaufen. Die Beklagte habe sich in vielen Bauprojekten "platzieren" und ihr Kundenportfolio erfreulich ausbauen können. Dies zeige sich auch anhand der Debitoren, die per 31. Dezember 2024 einen Betrag von Fr. 205'877.44 ausmachen würden. Im März und Mai 2025 habe die Beklagte zwei Projekte der D._____ SA mit einer gesamten Auftrags- summe von insgesamt Fr. 835'296.25 ausführen und abrechnen können.
Debitorenausfälle hätten die Beklagte bisher nie substantiell belastet und sie rechne auch nicht damit, dass es dazu kommen werde. Die Debitoren der Beklagten seien nicht gefährdet. Der Gesellschafter der Beklagten,
C., sei mit seinen Vertragspartnern in engem Kontakt. Die Forderun- gen seien anerkannt, lediglich die Zahlungen seien aufgrund von Liquidi- tätsengpässen der Vertragspartner der Beklagten in Verzug. Bis im Früh- jahr habe die Liquidität der Beklagten nie ein gravierendes Problem darge- stellt. Auch bei Zahlungsverzügen der Debitoren habe die Beklagte die Engpässe stets im Griff gehabt. C. sei überzeugt, dies auch in Zu- kunft wieder in den Griff zu bekommen. Die Konkurseröffnung vom 9. Ok- tober 2025 sei damit einerseits die Konsequenz dieses zwischenzeitlichen Liquiditätsengpasses und andererseits aber auch Folge eines unglückli- chen Versäumnisses der Beklagten.
Die weiteren Forderungen, welche sich gemäss Betreibungsregisterauszug im Pfändungs- oder Konkursstadium befinden würden, hätten sich alle im Frühling 2025 "ereignet", als sich die Liquidität der Beklagten zugespitzt habe, weil sie bei den eigenen Debitoren grössere Zahlungsverzüge habe verzeichnen müssen. Wenn es in den Vorjahren vereinzelt zu Betreibungen gekommen sei, seien die betreffenden Forderungen alle umgehend nach Eingang der Betreibung getilgt worden. Dies zeige auch die aktuelle Schuldnerinformation des Betreibungsamtes I.. Oftmals sei die Be- treibung sogar formell zurückgezogen worden, was zeige, dass die Gläubi- ger für den Zahlungsverzug der Beklagten Verständnis gehabt hätten und ihr keine Steine in den Weg hätten legen wollen. Teilweise würden die Be- treibungen zudem von Unternehmen stammen, mit welchen die Beklagte bis heute zusammenarbeite. Zur Schuldnerinformation des Betreibungs- amtes I. sei zudem anzumerken, dass die darin verzeichnete Schuld gegenüber der E._____ SA nicht mehr Fr. 53'924.15, sondern nur noch Fr. 2'374.00 betrage.
Der Geschäftsführer und alleinige Inhaber der Beklagten, C., sei sich der Pendenzen und offenen Rechnungen der Beklagten durchaus bewusst und er wisse auch, dass alle diese Rechnungen zu begleichen seien. Dafür sei er auch bereit, die Beklagte mit eigenem Kapital zu sanieren oder die- ses zumindest als Vorschuss für die Gesellschaft zu verwenden, damit sich die Beklagte aus den Verbindlichkeiten befreien könne. Wie ein aktueller Kontoauszug von C. zeige, sei er dazu in der Lage, wobei die Ge- samtsumme der sich im Betreibungsstadium oder darüber hinaus befinden- den Forderungen – ohne diejenige der Klägerin – Fr. 46'852.40 betrage. Zudem erwarte die Beklagte selbst in den nächsten Tagen Zahlungen in erheblicher Höhe. C._____ habe nach der Konkurseröffnung Kontakt mit sämtlichen "Grossschuldnern" aufgenommen und auf die Notwendigkeit der umgehenden Zahlung hingewiesen. Einige Vertragspartner hätten eine umgehende Zahlung zugesichert, mit deren Eingang die Beklagte im Ver- lauf der nächsten 1-2 Wochen fest rechnen könne. Da eine umgehende Bezahlung sämtlicher offener Forderungen den Betrieb der Beklagten an anderer Stelle gefährden würde, habe sich die Beklagte mit dem Betrei- bungsamt I._____ auf eine Abzahlungsvereinbarung geeinigt.
2.3.3. 2.3.3.1. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 16. Oktober 2025 (BB 12) umfasst insgesamt zehn Einträge. Vier Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder an die Gläubiger erledigt. Ver- zeichnet sind (ohne Einbezug der vorliegenden Konkursforderung) drei Konkursandrohungen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'290.65. Zwei Be- treibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'265.00 wurden eingeleitet. Die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden Schulden belaufen sich (ohne die vorliegende Konkursforderung) somit auf Fr. 95'555.65.
Die im Betreibungsregisterauszug vermerkten Schulden bei der E._____ AG in der Höhe von insgesamt Fr. 51'077.25 (Betreibung Nr. bbb) bestehen gemäss dem Schreiben der E._____ AG an die Beklagte vom 16. Oktober 2025 (BB 10) nur noch im Umfang von Fr. 2'374.00. Hinsichtlich der übrigen noch offenen Betreibungen macht die Beklagte in ihrer Beschwerde zwar keine konkreten Angaben, aufgrund ihrer Ausführungen (vgl. Beschwerde, N 14) und mangels entsprechender Zahlungsnachweise ist davon auszu- gehen, dass diese Forderungen in vollem Umfang weiterbestehen. Im Er- gebnis weist die Beklagte (ohne die vorliegende Konkursforderung) folglich in Betreibung gesetzte Kreditoren in der Höhe von Fr. 46'852.40 auf. Die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 16'610.55 wurde bei der Oberge- richtskasse hinterlegt. Diesbezüglich gilt es jedoch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Privatkonto des Gesellschafters der Beklagten, C._____, erfolgte (BB 4), womit diesem nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht (Gesellschafterdarle- hen), was die Höhe der Kreditoren grundsätzlich nicht verringert. Da davon auszugehen ist, dass dieser die Forderung (jedenfalls in der momentanen prekären finanziellen Situation der Beklagten) nicht geltend machen wird, ist sie vorliegend (zu Gunsten) der Beklagten nicht zu berücksichtigen, was am Ergebnis aber ohnehin nichts zu ändern vermag.
Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ist vorliegend anzuführen, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse, Schweizerische Eidgenossen- schaft). Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zudem, dass auch kleinere Beträge gegen die Beklagte betrieben werden mussten (Be- treibungen Nr. 44961 und Nr. 46586), bevor sie diese beglichen hat (vgl. dazu: GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
2.3.3.2. Hinsichtlich der Aktiven der Beklagten ist zunächst eine Bilanz per 31. De- zember 2024 aktenkundig (BB 5). Diese ist allerdings (wie auch die
eingereichte Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2024 [BB 6]) nicht unter- zeichnet und stellt damit grundsätzlich eine reine Parteibehauptung dar, worauf nicht abgestellt werden kann. Es fehlen sodann amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Dessen ungeachtet sind die Bilanz und Erfolgsrechnung ohnehin nur wenig aussagekräftig, da die darin auf- geführten Ergebnisse nun beinahe ein Jahr zurückliegen und die Liquidi- tätsprobleme der Beklagten gemäss ihren eigenen Angaben erst im Früh- jahr 2025 begannen (Beschwerde, N 12 und N 14), womit über ihre aktuelle Situation – nach dem finanziellen Einbruch im Frühjahr 2025 – nichts be- kannt ist.
Weitere Dokumente (Zwischenbilanz, Bankbelege etc.), welche Auskunft über die (aktuelle) Liquidität der Beklagten geben würden, hat diese nicht eingereicht (zu den Debitoren sogleich). Dass der Gesellschafter der Be- klagten, C., auf seinem Privatkonto über Fr. 67'150.47 verfügt (BB 11), vermag daran nichts zu ändern, zumal es vorliegend nicht seine privaten Verhältnisse, sondern diejenige der Beklagten zu beurteilen gilt. Auch die Bereitschaft von C., die Kreditoren der Beklagten aus sei- nem Privatkonto zu bevorschussen bzw. die Beklagte zu "sanieren" (Be- schwerde, N 16), lässt darauf schliessen, dass die Beklagte selber über keine Liquidität verfügt. So spricht es denn grundsätzlich auch gegen die Zahlungsfähigkeit, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kos- ten wie auch weitere Forderungen aus dem Privatvermögen ihres Ge- schäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (vgl. GI- ROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG).
Hinsichtlich der Debitoren macht die Beklagte geltend, im März und Mai 2025 zwei grössere Projekte mit der D._____ SA in der Höhe von insge- samt Fr. 835'296.25 ausgeführt und abgerechnet zu haben (Beschwerde, N 10). Diesbezüglich legt sie einen Werkvertrag vom 11. April 2023 sowie eine Rechnung vom 4. März 2025 an die D._____ SA über Fr. 193'499.00 ins Recht, worauf zudem ein Teilzahlungsabzug von Fr. 1'741'491.00 ver- merkt ist (BB 7). Im Weiteren reicht die Beklagte eine Rechnung "Nachträge und Regien Nr. 264" vom 22. Mai 2025 über Fr. 490'557.85 und eine Schlussrechnung "(Rückbehalt) Nr. 259" vom 22. Mai 2025 über Fr. 151'239.40 (BB 8) ein. Zunächst ist nicht abschliessend ersichtlich, ob diese offenen Forderungen allein der Beklagten zustehen oder ein Teilbe- trag davon auch an Drittdienstleister zu vergüten sein wird, zumal dies bei der Beklagten offenbar häufiger der Fall zu sein scheint (vgl. Erfolgsrech- nung [BB 6]: "44 Aufwand für Drittleistungen" in der Höhe von Fr. 1'446'348.67). Mangels weiterer Unterlagen (bspw. Kontobelege) oder Ausführungen der Beklagten lässt sich im Weiteren nicht nachvollziehen, ob diese offenen Forderungen durch die D._____ SA bereits bezahlt wor- den sind oder zu welchem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Zahlung ge- rechnet werden kann, zumal beide Rechnungen vom März und Mai 2025
datiert sind und eine Zahlungsfrist von "30 Tagen netto" aufweisen. Soweit seitens der D._____ SA noch keine Zahlung vorgenommen worden sein sollte, befände sich diese folglich im Zahlungsverzug, was wiederum für Zahlungsschwierigkeiten bei der D._____ SA oder für andere Probleme im Hinblick auf diese Forderung (bspw. Bestreitung der Forderung im geltend gemachten Umfang durch die D._____ SA) sprechen würde. Auch betref- fend die übrigen Debitoren ist (mangels Debitorenliste) grundsätzlich nichts bekannt. Die Beklagte führt hinsichtlich der (namentlich nicht bekannten) Debitoren (mit entsprechend unbekannter Höhe der Forderung) jedoch sel- ber aus, dass sich diese in Liquiditätsengpässen befinden würden (Be- schwerde, N 11 f.). Da als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfüg- baren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berück- sichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2), haben die Debitoren der Beklagten folglich unberücksichtigt zu bleiben, was auch für diejenigen zu gelten hat, welche "umgehende Zah- lungen zugesichert" haben wollen (Beschwerde, N 16). Dass die D._____ SA die Forderung bereits beglichen hätte, wird weder geltend gemacht noch belegt. Es ist denn auch wenig plausibel, dass die Beklagte seit Mai 2025 zwar Zahlungseingänge der D._____ SA von Fr. 835'296.25 verbucht haben will, der Gesellschafter der Beklagten aber für deren Forderungen mit dem Privatvermögen aufkommen muss und Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'900.60 (Betreibung Nr. ccc) und Fr. 2'060.85 (Betreibung Nr. ddd) bis anhin nicht abgewendet werden konnten und sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte die noch offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 46'852.40 (vgl. E. 2.3.3.1.) begleichen kann, ohne dafür die privaten Mittel ihres Gesellschafters in Anspruch zu nehmen, was gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht. Hinzu- kommend ist über weitere (nicht in Betreibung gesetzte) Verbindlichkeiten mangels Einreichung einer aktuellen Buchhaltung oder Kreditorenliste nichts bekannt, womit eine allfällige Abzahlungsvereinbarung mit dem Be- treibungsamt I._____ nichts zu ändern vermag.
2.3.4. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungs- unfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über (ausreichende) liquide Mittel zur Begleichung ihrer (wohl nicht abschlies- send bekannten) Schulden verfügt.
Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat keine Entschädigung geltend gemacht.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 16'610.55 an das Kon- kursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über die B._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 16. Dezember 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 16'610.55 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser