Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.303 (SG.2025.224) Art. 58

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____ GmbH, [...]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 1'216.65 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2025 auf Fr. 1'176.00.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 17. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 10. Juli 2025 wurde der Beklagten am 15. Juli 2025 zugestellt.

2.1. Die Klägerin stellte am 18. August 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 7. Oktober 2025 wie folgt:

" 1. Über A._____ GmbH, [...] wird mit Wirkung ab 7. Oktober 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.1. Gegen diesen ihr am 9. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte am 18. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte:

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" 1. Die Aufhebung des Konkurseröffnungsdekrets vom 07. Oktober 2025 be- treffend der Gesellschaft A._____ GmbH.

Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder Gewährung einer Be- weisfrist zur Ergänzung der Akten.

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Prozesses bis zu definitiver Klä- rung des Sachverhalts. Der Betrag von 500.00 CHF wurde bei der Ober- gerichtskasse dafür am 17. Oktober 2025 hinterlegt. Siehe Beleg in der Beilage Nr. 7 im Anhang.

Fristgewährung zur Vorlage eines vollständigen Sanierungsplans und zur Regelung und Bezahlung offener Forderungen bis zum 31. Dezember 2025.

Die Rückgabe oder Aktenverfügung über die in diesem Schreiben beige- legten Originalbelege nach Abschluss des Verfahrens."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab.

3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,

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Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 9. Oktober 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA], act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 20. Oktober 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 573.70 (VA, act. 9 und 11). Die Beklagte hinterlegte am 17. Oktober 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 1'100.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 7). Damit ist die Konkursfor- derung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhan- den der Gläubigerin) ist demnach erfüllt.

2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

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Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, sie könne die Gläubiger befriedigen und es bestehe Aussicht auf ge- ordnete Sanierung bis 31. Dezember 2025, so dass eine Konkurseröffnung unverhältnismässig sei. Es bestünden sogar bereits Abzahlungsvereinba- rungen. Durch den Vollzug des Konkurses könnte der Geschäftsführer seine aktuelle Stelle bei der Gemeinde R._____ verlieren und somit auch seine private Existenz (Ehefrau und drei kleine Kinder). Es seien bereits Restrukturierungsmassnahmen eingeleitet worden. Seit der Festanstellung des Geschäftsführers bei der Gemeinde R._____ sei es das oberste Ziel, die Beklagte bis Ende Jahr 2025 zu sanieren, d.h. offene Aufträge abzu- schliessen und Rechnungen zu begleichen. Ab 2026 werde er nur noch in einem 10%-Pensum für die Beklagte tätig sein und nur kleine Projekte (Baubewilligungen, Ausführungspläne für Einfamilienhäuser etc.) planen. Die Angelegenheit könne in einer mündlichen Verhandlung erörtert und al- lenfalls fehlende Unterlagen innert Nachfrist nachgereicht werden.

2.3.3. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 SchKG sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben müssen und innerhalb derselben vorzubringen sind. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um

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eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Da die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erst- reckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen mit dieser einzureichen sind, fällt die Anordnung einer Nachfrist zur Ergän- zung der Akten, zur Vorlage eines vollständigen Sanierungsplans bzw. zur Bezahlung offener Forderungen demnach ausser Betracht.

Dasselbe gilt, soweit die Beklagte die Anordnung einer mündlichen Ver- handlung zwecks Parteibefragung beantragt, denn nach Ablauf der Be- schwerdefrist können weder neue Konkursaufhebungsgründe behauptet werden noch bestehende (nach-)substantiiert werden, namentlich auch nicht mittels dem von ihr zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit of- ferierten Beweismittel der Parteibefragung. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Ihr steht es somit frei, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 327 ZPO). Einen allfälligen Anspruch auf die Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung hat die Beklagte ohnehin verwirkt, indem sie der vorinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. Be- schwerde, S. 2).

2.3.4. 2.3.4.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 13 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 16. Oktober 2025. Dabei sind vier Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt (BB 2).

Hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb der B._____ AG, S._____, vom 30. Ok- tober 2024 über Fr. 754.90 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (BB 2, S. 2). Sie machte beschwerdeweise geltend, der Sachverhalt könne geklärt und der Betrag bezahlt werden (BB 3, S. 1). Demzufolge besteht diese Schuld weiterhin.

Betreffend die Konkursandrohungen Nr. ccc bzw. Nr. ddd des Kantons Aar- gau/Abteilung Finanzen Aargau Tresorerie, Aarau, jeweils vom 27. Novem- ber 2024 über Fr. 1'725.10 bzw. Fr. 1'855.40 (BB 2, S. 2) legte die Beklagte dar, es bestehe eine Abzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger. Die of- fenen Beträge könnten bis 31. Dezember 2025 bezahlt werden. Dies gehe aus dem beigelegten E-Mailverkehr hervor (BB 3, S. 1). Zwar gewährte der Kanton Aargau der Beklagten Stundung der Schulden bis 31. Dezember 2025, aber nur, wenn sie ab dem 1. August 2025 Raten von Fr. 500.00 ab- bezahlen würde (BB 3, S. 3). Nachweise darüber, dass die Beklagte diese

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Forderungen tatsächlich abbezahlt und wieviel davon bereits getilgt ist, er- brachte sie nicht (vgl. BB 3, S. 3 ff.). Im Übrigen geht aus dem E-Mailver- kehr der Beklagten mit dem Kanton Aargau hervor, dass nebst den zwei Konkursandrohungen weitere Schulden betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2023 in Höhe von Fr. 2'309.45, die Kantons- und Gemein- desteuern 2025 von Fr. 835.00 und die direkten Bundessteuern 2023 von Fr. 2'125.00 bestehen (BB 3, S. 3).

Hinsichtlich der Konkursandrohung Nr. eee der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Zürich, vom 1. Juli 2025 über Fr. 10'618.55 (BB 2, S. 2) machte die Beklagte geltend, sie habe mit der Gläubigerin am 10. Oktober 2025 telefoniert. Diese könne auf einen Kon- kurs verzichten, falls die Hälfte der Forderung bis Ende Oktober 2025 und die andere bis Ende November 2025 einbezahlt und dies belegt werden könne (BB 3, S. 1). Nachweise betreffend Abzahlung bestehen nicht.

Betreffend die Konkursandrohungen Nr. fff vom 7. Juli 2025 der C._____ AG, T., von Fr. 1'480.65 bzw. Nr. ggg vom 14. Juli 2025 von Fr. 389.00 (BB 2, S. 2) und der Betreibung Nr. hhh des Notariats D. AG, U._____, vom 29. August 2025 über Fr. 1'278.65, führte die Beklagte aus, es seien Abzahlungsvereinbarungen angefragt worden (BB 3, S. 1) und verwies auf diesbezügliche E-Mails (BB 3, S. 18 ff.). Diese Schulden bestehen demnach weiterhin.

Gemäss der Beklagten könne die Betreibung Nr. iii des Kantons Aargau, Ordnungsbussen, Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Aarau, vom 11. September 2025 über Fr. 1'100.00 (BB 2, S. 2) bis 31. Dezember 2025 bezahlt werden (BB 3, S. 1). Demgemäss ist auch diese Schuld noch offen.

Die Beklagte hätte einen Betreibungsregisterauszug mindestens der letz- ten drei Jahre vorlegen müssen. Sie hatte bis am 6. September 2024 ihren Sitz in W._____ (BB 2, S. 1). Ein Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamt V._____ liegt nicht bei den Akten, weshalb unklar bleibt, wie hoch die aus diesem Betreibungsregister hervorgehenden Schulden sind. Insgesamt kann daher auf eine Zusammenrechnung der offenen Schulden aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug verzichtet werden.

Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie Konkursan- drohungen anhäufen lässt (insgesamt sechs) und selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen der Klägerin Nr. jjj vom 23. Oktober 2024 über Fr. 525.00 bzw. Nr. kkk vom 27. November 2024 über Fr. 678.90, diejenige der B._____ AG über Fr. 754.90 oder diejenige der C._____ AG über Fr. 389.00 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (insgesamt vier Betreibungen).

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Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich- rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätz- lich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Kanton Aargau; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).

2.3.4.2. Die Beklagte reichte dem Obergericht eine als "Liquiditätsplan/Cashflow- Prognose/Sanierungsplan" betitelte Beilage ein (BB 6). Aus dieser geht be- treffend laufende Aufträge bzw. erwartete Einnahmen hervor, dass sie bis Ende 2025 Einnahmen von Fr. 34'500.00 (gemäss Liste eigentlich Fr. 37'000.00) erwartet und im Jahr 2026 solche von Fr. 79'750.00. Zudem wird ihr Geschäftsführer ihr ein Darlehen von Fr. 15'000.00 gewähren und aus einem Autoverkauf würden ihr schätzungsweise Fr. 10'000.00 zukom- men (BB 6, S. 1). Einzig das Projekt der Gemeinde R._____ über einen offenen Betrag von Fr. 10'800.00 ist mit einer Rechnung vom 31. August 2025 belegt. Diese wäre bis zum 30. September 2025 zu bezahlen gewe- sen, was offenbar vor Beschwerdeerhebung am 18. Oktober 2025 nicht ge- schehen ist, behauptet die Beklagte dies doch nicht (BB 6, S. 2 f.). Im Übrigen werden die Aufträge bzw. die erwarteten Einnahmen nicht mit Auf- tragsbestätigungen bzw. den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Demnach handelt es sich um blosse Behauptungen. Sodann sind als li- quide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die Be- klagte ihr Fahrzeug verkaufen und welchen Erlös sie tatsächlich erzielen wird, bleibt genauso im Dunkeln, wie ob sie tatsächlich ein Privatdarlehen erhalten wird, weshalb es sich dabei ebenso um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte reichte dem Obergericht keine weiteren Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklä- rung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), un- terzeichnete Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrech- nung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausga- ben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie zu bezahlen hat (z.B. Miete). Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung ste- hen werden und ob die von ihr bezeichneten Restrukturierungsmassnah- men (Wegfall des Lohnes des Geschäftsführers, Auflösung der Büroräume

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und Bezahlung der letzten Miete durch den Geschäftsführer persönlich, Ab- zahlungsvereinbarungen betreffend Telefon- und Internetrechnung bzw. Bezahlung durch Geschäftsführer persönlich, Stilllegung des Firmenfahr- zeugs und Bezahlung der Police durch Geschäftsführer privat; vgl. BB 5) eine Wirkung haben werden.

Demzufolge hat die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht, womit die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 7. Oktober 2025 erhobene Beschwerde ist – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin – abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Betracht

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'100.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 600.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

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Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'100.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 600.00 zu überweisen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 10. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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10.03.2026
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24.03.2026