Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.297 (SR.2025.37) Art. 16
Entscheid vom 19. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2025)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 11. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 8'272.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2023 und für eine Forderung von Fr. 2'256.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. September 2023. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde für die erste Teilforderung angegeben: "Privates Darlehen vom 18.09.2022"; für die zweite Teilforderung wurde angegeben: "Privates Dar- lehen vom 01.07.2023".
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 7. März 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.1. Mit Eingabe vom 27. März 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 8'272.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2023 und für Fr. 2'256.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2023.
2.2. Der Beklagte erstattete am 26. Mai 2025 die Gesuchsantwort.
2.3. Am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte die Klägerin die von der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Brugg mit Verfügung vom 28. Mai 2025 einverlang- ten Unterlagen ein.
2.4. Der Beklagte nahm dazu am 6. August 2025 (Postaufgabe) Stellung.
2.5. Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 18. August 2025 (Postaufgabe) zur Stellungnahme des Beklagten.
2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg entschied am 3. Oktober 2025:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2025) für den Betrag von Fr. 8'268.48 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2025 provisorische Rechtsöff- nung erteilt.
2.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 im Betrag von Fr. 84.00 der Gesuch- stellerin und im Betrag von Fr. 316.00 dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 216.00 direkt zu erset- zen hat. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG).
2.2. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 100.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 11.60 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuzie- hen (Art. 68 SchKG)."
3.1. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 3. Oktober 2025 (Az. SR.2025.37/ik) sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vollständig abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO); eventualiter sei die Vollstreckung superprovisorisch aufzu- schieben.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Eingabe vom 13. November 2025 beantragte der Beklagte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.3. Die Klägerin erstattete am 13. November 2025 die Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2025 sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist, und der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 3. Oktober 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sei ab- zuweisen.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und es sei der Beschwerdegegnerin eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen."
3.4. Mit Verfügung vom 14. November 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).
1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Be- anstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst
von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen aber- mals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin im angefochtenen Entscheid provisori- sche Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'268.48 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2025. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe als provisorischen Rechtsöffnungstitel das Dokument "Privater Darle- hensvertrag" vom 18. September 2022 im Original und in Kopie eingereicht, in welchem sich der Beklagte unterschriftlich zur Bezahlung des Gesamt- betrags von EUR 15'300.00 in Raten zu mindestens EUR 500.00 innert 18 Monaten, gerechnet ab dem 19. September 2022, verpflichtet habe. Zu- dem habe er mit Unterzeichnung dieses Dokuments bestätigt, den Betrag von EUR 15'300.00 erhalten zu haben. Weiter sei vereinbart worden, dass, wenn ein Verzug von mehr als zwei Monatsraten eintrete, die Klägerin als Darlehensgeberin den Vertrag fristlos schriftlich kündigen könne, wodurch die restliche Darlehenssumme einschliesslich der angefallenen Zinsen so- fort fällig sei. Schliesslich habe die Klägerin eine Aufstellung der Ratenzah- lungen des Beklagten eingereicht und eine Ratenzahlung belegt. Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen seien reine Behauptun- gen. Für die behauptete Tilgung des offenen Betrags habe er keine Belege eingereicht. Er habe es auch gänzlich unterlassen, glaubhaft zu begründen, weshalb es sich vorliegend nicht um seine Unterschrift handeln sollte. Viel- mehr habe er bestätigt, der Klägerin einen gewissen Betrag geschuldet zu haben. Auch der Behauptung des Beklagten, dass sich die Unterschriften auf den Darlehensverträgen stark unterscheiden würden, könne nicht ge- folgt werden. Die Unterschriften auf der Kopie und dem Original des Doku- ments "Privater Darlehensvertrag" vom 18. September 2022 seien iden- tisch und wichen nicht über das übliche Mass hinaus von den Unterschrif- ten in den Eingaben der Parteien ab. Zudem habe die Klägerin einen Beleg für eine Ratenzahlung des Beklagten über EUR 500.00 während der ver- einbarten Laufzeit eingereicht. Folglich sei es wahrscheinlicher, dass die Unterschrift des Beklagten von ihm manuell angebracht worden sei bzw. es sich dabei um seine echte Unterschrift handle. Damit sei das Dokument "Privater Darlehensvertrag" vom 18. September 2022 als Schuldanerken- nung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die zuerst eingereichte Kopie des zweiten Dokuments "Pri- vater Darlehensvertrag" sei von beiden Parteien nicht datiert, enthalte keine Ortsangaben und die Unterschrift der Klägerin sei relativ gross. Das später eingereichte Original des Dokuments sei hingegen von der Klägerin mit "18. September 2022" datiert, enthalte von ihr auch eine Ortsangabe und ihre Unterschrift sei deutlich kleiner als auf der Kopie. Die Klägerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb sich die Kopie und das Original derart unterscheiden würden. Zudem erscheine ihre Erklärung, der zweite Vertrag sei zwar am selben Tag unterschrieben worden, sehe aber
ein späteres Zahlungsziel vor, damit der Beklagte zuerst den höheren Be- trag vollständig zurückzahlen könne und danach den zweiten begleichen würde, nicht schlüssig, denn der zweite Vertrag sei vereinbarungsgemäss während fünf Monaten – von Juli bis und mit November 2023 – und damit kürzer als der erste Vertrag gelaufen, der während 18 Monaten – von Sep- tember 2022 bis und mit Februar 2024 – laufen sollte. Unter diesen Um- ständen bestünden Zweifel an der Echtheit und Authentizität der Unter- schrift, weshalb der Klägerin für das zweite Dokument "Privater Darlehens- vertrag" keine provisorische Rechtsöffnung gewährt werde.
2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, die Echtheit der Unterschrift werde bestritten. Zwischen der zuerst eingereichten Kopie (ohne Datum/ Ort, auffällige Gestaltung) und dem später nachgereichten "Original" be- stünden erhebliche Widersprüche. Diese Diskrepanzen begründeten Fäl- schungsverdacht; jedenfalls hätte ein schriftforensisches Gutachten einge- holt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz den zweiten Vertrag über EUR 2'400.00 wegen Widersprüchen verworfen habe. Selbst wenn der Vertrag vom 18. September 2022 zugrunde gelegt würde, sei der offene Betrag von angeblich EUR 8'800.00 nicht hinreichend ausgewiesen. Einseitige Aufstellungen ersetzten keine neutralen Belege. Ohne banksei- tige Zahlungsnachweise sei die Forderungshöhe im Rechtsöffnungsverfah- ren nicht ausreichend bestimmt. Die massiven Inkongruenzen beim zwei- ten Dokument strahlten auf die Glaubhaftigkeit der gesamten Vertragsbe- ziehungen aus. Diese Gesamtwürdigung sei bei der Beurteilung des ersten Vertrags unzureichend gewichtet worden. Die Umrechnung in Schweizer Franken sei ohne sichere Feststellung des massgeblichen Stichtags und Kurses vorgenommen worden. Bereits geringe Abweichungen führten zu einem anderen Frankenbetrag. Für den Fall der Bejahung einer Schuldan- erkennung müssten ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt, die Edi- tion sämtlicher Originale und bankseitiger Belege angeordnet und die Ab- klärung von Stichtag und Referenzkurs für die Umrechnung in Schweizer Franken vorgenommen werden.
2.3. Die Klägerin führt in der Beschwerdeantwort aus, die Rügen des Beklagten seien unbegründet. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Darlehensvertrag eine gültige Schuldanerkennung darstelle. Die Echtheit der Unterschrift sei nicht substantiiert bestritten worden und es bestünden keine konkreten Hinweise auf Fälschung. Ein Gutachten sei nicht erforder- lich gewesen, da im summarischen Verfahren keine aufwändige Beweisab- nahme vorgesehen sei. Auch die Rüge zur Forderungshöhe sei unbegrün- det. Der Beklagte habe Teilzahlungen anerkannt, ohne deren Höhe zu nen- nen, so dass der Restbetrag von EUR 8'800.00 schlüssig bleibe. Die Vor- instanz habe sämtliche Belege berücksichtigt. Die Kritik am zweiten Darle- hen über EUR 2'400.00 ändere nichts an der Gültigkeit des Hauptvertrags;
die Vorinstanz habe die beiden Forderungen korrekt getrennt beurteilt. Die Forderung sei bereits im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken an- gegeben worden (Fr. 8’272.00), was der Praxis der Betreibungsämter ent- spreche. Die minimale Differenz von wenigen Franken im Entscheid sei eine Rundungsanpassung und kein Rechtsfehler. Eine Rückweisung zur Klärung des Wechselkurses sei daher unnötig. Zusätzliche Beweise seien im Beschwerdeverfahren unzulässig. Neue Beweisanträge, etwa ein Gut- achten, seien abzuweisen. Die Vorinstanz habe weder Bundesrecht ver- letzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Der Ent- scheid entspreche Art. 82 f. SchKG. Die Beschwerde sei daher abzuwei- sen.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3.2. 3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher- heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch kor- rekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der be- treffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.).
Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens (STAEHELIN, a.a.O., N. 120 zu Art. 82 SchKG).
3.2.2. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwen- dungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Dabei
ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstre- ckungstitels und die dagegen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhobenen Ein- wendungen prüft. Beim entsprechenden Verfahren handelt es sich grund- sätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind aus- nahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind. Glaub- haft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund ob- jektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Glaubhaftmachen bedeutet somit weniger als be- weisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechtsöffnungstitel vorzulegen, son- dern muss auch der Schuldner seine Einwendungen gegen den Rechtsöff- nungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaubhaft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Eindruck haben, dass sie sich er- eignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1).
Bestreitet der Betriebene die Echtheit der Unterschrift, so muss er die Fäl- schung glaubhaft machen. Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöff- nung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unter- schriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unter- schrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügba- ren Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität. Ist die Einwendung vom Betriebe- nen glaubhaft dargetan, kann der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren nur dadurch retten, dass er die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Betriebenen wieder zerstört; blosse glaubhafte Einwendungen des Klägers gegen die- jenigen des Betriebenen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2, 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1; STÜCHELI, a.a.O., S. 116).
3.3. Nicht angefochten und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist der Entscheid der Vorinstanz, dass für den im zwei- ten Darlehensvertrag enthaltenen Betrag von EUR 2'400.00 wegen Zwei- feln an der Echtheit der Unterschrift des Beklagten aufgrund des Vergleichs
von Kopie und Original dieses Dokuments keine provisorische Rechtsöff- nung gewährt werden kann.
3.4. 3.4.1. Die Klägerin stützt ihre erste Teilforderung von EUR 15'300.00 abzüglich geleisteter Raten von total EUR 6'500.00, ausmachend EUR 8'800.00, auf den Darlehensvertrag vom 18. September 2022. Der Beklagte brachte dazu in der Gesuchsantwort vom 26. Mai 2025 vor, die behauptete Summe von EUR 15'300.00 sei für ihn "nicht nachweisbar". Er bitte um Zusendung aller Nachweise, die belegten, dass eine Summe in dieser Höhe an ihn ge- zahlt worden sei (vorinstanzliche Akten [VA] act. 18). In seiner Duplik er- klärte der Beklagte, dass er keine Darlehensverträge unterschrieben habe. Zudem habe er keine Nachweise erhalten, die belegen würden, dass in seinem Namen oder zu seinen Lasten Summen in der behaupteten Höhe geflossen seien. Es sei ihm bewusst, dass ein gewisser Betrag offen ge- wesen sei; dieser sei jedoch bereits vollständig beglichen worden. Daher bestehe aus seiner Sicht kein offener Saldo mehr. Die Unterschriften auf den eingereichten Darlehensverträgen unterschieden sich zudem so stark, dass diese möglicherweise gefälscht worden seien (VA act. 43).
3.4.2. Für seine Behauptung, den noch offen gewesenen "gewissen Betrag" voll- ständig beglichen zu haben, reichte der Beklagte keinerlei Belege ein, we- der für die Höhe der Forderung noch für deren Tilgung. Mit diesem Argu- ment vermag er die eingereichte Schuldanerkennung somit nicht zu ent- kräften.
3.4.3. In Bezug auf die Unterschriften auf der Kopie und dem Original des Darle- hensvertrags über EUR 15'300.00 hat die Vorinstanz zutreffend festge- stellt, dass die Unterschriften der Parteien auf beiden Dokumenten iden- tisch sind und auch nicht über das übliche Mass hinaus von den Unter- schriften in ihren Eingaben abweichen. Dies gilt insbesondere für die Un- terschriften des Beklagten. Diese sehen insbesondere denjenigen auf der Empfangsbestätigung vom 16. Mai 2025 (VA act. 17) und auf der Eingabe vom 22. August 2025 (VA act. 48), die unbestrittenermassen vom Beklag- ten stammen, sehr ähnlich. Der Umstand allein, dass der Darlehensvertrag über EUR 2'400.00 wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift des Beklagten aufgrund des Vergleichs von Kopie und Original dieses Doku- ments von der Vorinstanz nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt wurde, lässt noch nicht darauf schliessen, dass die Unterschriften auf dem Darle- hensvertrag über EUR 15'300.00 ebenfalls nicht echt sein dürften. Ein wei- teres Indiz dafür, dass dieser Darlehensvertrag tatsächlich vom Beklagten als Darlehensnehmer abgeschlossen und unterzeichnet wurde, ist, dass im von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 1. bis 31. August 2023
mit Valuta 11. August 2023 der Eingang einer Zahlung des Beklagten in der Höhe von EUR 500.00 verbucht ist (VA act. 32), welcher Betrag einer Monatsrate gemäss Ziff. 3 des Darlehensvertrags über EUR 15'300.00 ent- spricht.
3.4.4. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die vom Beklagten erhobe- nen Einwendungen die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung über EUR 15'300.00 somit nicht zu entkräften.
3.5. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat das an das Betreibungsamt gerich- tete Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schwei- zer Währung anzugeben. Die Umrechnung einer in ausländischer Währung vereinbarten Forderung in gesetzliche Schweizer Währung ist eine Regel des Ordre public und ein Erfordernis der Praxis. Mit dieser Umwandlungs- vorschrift beabsichtigte der Gesetzgeber jedoch nicht, das Rechtsverhält- nis unter den Parteien abzuändern und eine Schuld, die gemäss Partei- vereinbarung auf ausländische Währung lautet, in eine Schuld in Schwei- zer Franken zu novieren. Die Umrechnung erfolgt zum Kurs des Devisen- angebots am Tag des Betreibungsbegehrens. Der Wechselkurs der Wäh- rungen ist eine notorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss. Er kann namentlich von jedermann im Internet überprüft wer- den, welches es erlaubt, schnell zu den an einem bestimmten Datum gel- tenden Wechselkursen zu gelangen (BGE 135 III 88 E. 4.1, 137 III 623 E. 3; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40a ff. zu Art. 67 SchKG).
Gemäss der Website https://fxtop.com, welche die von Europäischen Zen- tralbank verbreiteten offiziellen Sätze verwendet (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1, 137 III 623 E. 3), entsprach EUR 1.00 am 10. Februar 2025, dem Datum des Betreibungsbegehrens der Klägerin, Fr. 0.9396. Der von der Klägerin in Betreibung gesetzte Restbetrag von EUR 8'800.00 entsprach demnach – wie bereits von der Vorinstanz korrekt berechnet (angefochtener Ent- scheid E. 2.2.4) – Fr. 8'268.48.
3.6. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins auf Fr. 8'268.48 seit 8. März 2025 (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2) wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
3.7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungs- befehl vom 11. Februar 2025) für den Betrag von Fr. 8'268.48 nebst Zins
zu 5 % seit 8. März 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
4.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie in der Beschwerdeantwort keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, die effektiv angefallen sind, substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschä- digung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 84 SchKG; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/ BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'268.48.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 19. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber