Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.262 (SG.2025.152) Art. 190

Entscheid vom 14. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro

Kläger 1 Kanton Aargau,

Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q., [...] 1 und 2 vertreten durch Gemeindeverwaltung Q., [...]

Beklagter A._____, [...]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regi- onalen Betreibungsamtes Q._____ vom 16. April 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'354.85.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 28. April 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.1. Die Kläger stellten mit Eingabe vom 11. Juli 2025 beim Bezirksgericht Kulm (Eingang beim Bezirksgericht Kulm am 15. Juli 2025) das Konkursbegeh- ren, nachdem die Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 dem Beklagten am 16. Juni 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 11. September 2025 wie folgt:

" 1. Über A._____, [...] wird mit Wirkung ab 11. September 2025, 08:35 Uhr, der Konkurs eröffnet.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung ge- bracht werden.

Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldrenruf entstehen.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- steller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

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3.1. Gegen diesen ihm am 13. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 23. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag auf Aufhebung der Kon- kurseröffnung sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.3. Am 24. September 2025 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Kulm eine Eingabe ein, welche in der Folge am 26. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Kon- kurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem an- gefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhe- bung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berück- sichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 294; ROGER GIROUD/FABIANA

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THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'985.10 (act. 10). Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, er habe die For- derung der Kläger bereits beglichen. Zum Nachweis reicht er eine Abrech- nung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 22. September 2025 in der Betreibung Nr. aaa ein (Beschwerdebeilage 5), aus welcher ersicht- lich ist, dass sich der Endbetrag per 22. September 2025 auf Fr. 606.95 belief. Weiter reicht er einen Kundenbeleg des Regionalen Betreibungs- amts Q._____ mit Valutadatum vom 22. September 2025 ein (Beschwer- debeilage 5), wonach – innerhalb der Rechtsmittelfrist – ein Betrag von Fr. 606.95 bezahlt worden sei. Die Frage, ob damit die Forderung vollumfäng- lich bezahlt wurde, kann mit Blick auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten – wie sich nachfolgend zeigen wird – offenbleiben.

2.3. 2.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsche dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als eine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärungen der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungs-

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register, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurden, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG).

2.3.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, bezüglich der Forderungen der B._____ GmbH (Betreibungs-Nr. bbb) sowie der C._____ AG (Betreibungs-Nr. ccc) bestehe eine Abzahlungsvereinbarung mit einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. Fr. 350.00; weiter reicht er einen Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2024 mit der D._____ und Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2025 ein

2.3.3. Betreffend die Zahlungsfähigkeit des Beklagten ist festzuhalten, dass er keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlust- scheine gegen ihn vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zah- lungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Das Obergericht ist denn auch nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2).

Der Beklagte hat hinsichtlich der bestehenden Betreibungen der B._____ GmbH (Betreibungs-Nr. bbb) und der C._____ AG (Betreibungs-Nr. ccc) je eine Abzahlungsvereinbarung mit einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. Fr. 350.00 vereinbart. Ob es sich dabei um die einzigen Betreibungen des Beklagten handelt, kann aufgrund des fehlen- den Betreibungsregisterauszugs nicht beurteilt werden. Aus der mit Be- schwerde eingereichten Bestätigung der Zahlungsvereinbarung mit der C._____ AG vom 22. September 2025 (Beschwerdebeilage 4) ergibt sich zudem, dass die Zahlungsvereinbarung erst im Rahmen eines

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Telefongesprächs vom 16. September 2025, mithin nach Konkurseröff- nung vom 11. September 2025, abgeschlossen wurde. Es ist davon aus- zugehen, dass es sich betreffend die Zahlungsvereinbarung mit der B._____ GmbH gleich verhält. Damit belegt der Beklagte jedoch einzig seine Bemühungen und seinen Willen, seinen Verbindlichkeiten nachzu- kommen, nachdem der Konkurs bereits eröffnet wurde. Es ist damit aber noch nicht belegt, dass er die Raten auch leisten wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

Im Weiteren vermögen der eingereichte Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) sowie die Lohnabrechnungen von Juli bis Septem- ber 2025 (Beschwerdebeilage 2) keine sachdienlichen Angaben zur gesam- ten wirtschaftlichen Situation des Beklagten als Inhaber des E._____ zu machen, können doch damit weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des re- gelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beur- teilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden. Auch eine Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen.

2.3.4. Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situa- tion des Beklagten fehlen und sich seine wirtschaftliche Lage nicht ansatz- weise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist dem Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in ab- sehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihm in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat er seine Parteikosten selber zu tragen.

Den nicht anwaltlich vertretenen Klägern ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht haben und kein begründeter Fall für eine Um- triebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON Holzen, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

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Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 14. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Richli Dos Santos Teodoro

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14.11.2025
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24.03.2026