Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.256 (SR.2025.355) Art. 188
Entscheid vom 14. November 2025
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes E._____ vom 17. März 2025 für folgende Forderungen: Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2025 ("Prämien VVG 12/2024"), Fr. 1.25 ("Zinsen") sowie Fr. 55.00 ("Mahngebühren, Bearbei- tungsgebühr").
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. März 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl am 31. März 2025 Rechtsvorschlag.
2.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Ba- den das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2025 ("Prämien VVG 12/2024"), Fr. 2.05 ("Zinsen"), Fr. 55.00 ("Mahngebühren, Bearbei- tungsgebühr") sowie Fr. 34.00 ("Betreibungskosten").
2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.3. Am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
2.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess sich die Klägerin vernehmen.
2.5. Am 28. August 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Ein- gabe ein.
2.6. Mit Entscheid vom 8. September 2025 erkannt die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden wie folgt:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ (Zah- lungsbefehl vom 17. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbe- gehrens am 6. Juni 2025) für den Betrag von Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen im Umfang von Fr. 32.00 auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 80.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 48.00 direkt zu ersetzen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.7. Gegen diesen ihm am 12. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. September 2025 beim Bezirksgericht Baden Beschwerde, welches diese zuständigkeitshalber an das Oberge- richt des Kantons Aargau weiterleitete. Der Beklagte beantragte "nochmals eine Überprüfung der bisherigen und der Unterlagen anbei und die Forde- rung der A._____ zurückzuweisen".
2.8. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2025 beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
2.9. Am 24. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Klä- gerin einen Versicherungsvertrag vom 10. Juni 2022 betreffend Zusatzver- sicherung, gültig ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025, die Police der Zusatzversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2024, die Prämienrech- nung vom 2. November 2024 für die Prämie Dezember 2024 sowie das Mahnschreiben vom 19. Januar 2025 eingereicht habe. Der Versicherungs- vertrag sei gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel dar. Aus der Police der Zusatzversicherung gehe eine monatliche Prämie für die Zusatzversicherung von Fr. 84.40 hervor. Die Prämienrechnung vom 2. November 2024 für den Dezember 2024 weise einen Gesamtbetrag von Fr. 378.75 (Fr. 294.35 KVG und Fr. 84.40 VVG) aus. Nachdem am 22. Dezember 2024 ein Erinnerungsschreiben der Klä- gerin an den Beklagten versandt worden sei, sei mit Schreiben vom 19. Ja- nuar 2024 (recte: 19. Januar 2025) schliesslich die Mahnung erfolgt. Auf- grund des Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sei für den Betrag von Fr. 84.40 grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung zu ertei- len.
Der Beklagte mache die Einrede der Tilgung geltend und reiche insbeson- dere eine Zusammenstellung von Belastungen im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2025 ein. Daraus sei eine Belastung vom 28. No- vember 2024 im Umfang von Fr. 378.75 ersichtlich. Daraus gehe allerdings nicht hervor, an wen diese Bezahlung erfolgt sei. Ferner sei gestützt auf diese Zusammenstellung nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlung tat- sächlich getätigt worden sei. Die provisorische Rechtsöffnung sei für den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren. Für die ausstehende Prämie der Zu- satzversicherung sei der Beklagte mittels Schreiben vom 19. Januar 2025 gemahnt worden und ihm sei eine Zahlungsfrist bis am 6. Februar 2025 angesetzt worden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sei der Beklagte in Verzug geraten, womit Rechtsöffnung für Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2025 auf den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren sei. Ein genauer Einzelbe- trag für allfällige Mahnungen sei den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen der Klägerin nicht zu entnehmen, womit für die geltend gemachten Mahngebühren keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne.
2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er ent- setzt sei, dass die Klägerin eine falsche Behauptung aufstelle und damit durchkomme. Ferner sei er überrascht, dass Dokumente bzw. Ausdrucke eines "Schweizer Geldinstituts" keine Berücksichtigung finden würden. Der Beklagte sende alle Kontobuchungen vom 1. Januar 2023 bis 15. August 2025 betreffend die Klägerin, woraus jede Zahlung ersichtlich sei. Er ver- lasse sich auf den nachweislichen Abgang des Geldes von seinem Konto und auf die Kontounterlagen der Bank.
2.3. 2.3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die- selbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Die in Be- treibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der
Betreibung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.1).
2.3.2. Das Vorliegen eines im Grundsatz gültigen Rechtsöffnungstitels in Form eines Versicherungsvertrags ist unbestritten. Ebenso wenig wird bestritten, dass die vorliegend massgebliche Prämie der Zusatzversicherung für De- zember 2024 von Fr. 84.40 grundsätzlich geschuldet und fällig ist. Der Be- klagte macht denn einzig geltend, die Forderung mit Überweisung vom 28. November 2024 getilgt zu haben. Als Beleg reichte er vor Vorinstanz eine Zahlungsübersicht ein. Der Zahlungsübersicht ist weder zu entneh- men, wer der Empfänger der jeweiligen Zahlung ist, noch, ob die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde. Es handelt sich denn – soweit ersichtlich – auch nicht um eine durch die Bank erstelle Zahlungsübersicht, zumal dem Dokument weder der Name der Bank noch weitere Informationen (belaste- tes Konto, Kontoinhaber etc.) zu entnehmen sind. Damit ist die vor Vor- instanz eingereichte Zahlungsübersicht in keiner Weise geeignet, die Til- gung der hier massgeblichen Forderung glaubhaft zu machen. Soweit der Beklagte im Beschwerdeverfahren weitere Zahlungsnachweise einreicht (Beschwerdebeilagen und Beilagen zur Eingabe vom 24. Oktober 2025), handelt es sich um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund der Novenschranke nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hier- vor).
Nach dem Dargelegten hat der Beklagte die Tilgung der Forderung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch nicht geltend macht.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 14. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser