Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.241 / (SR.2024.686) Art. 11
Entscheid vom 2. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Milani, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für Forde- rungen von (1) Fr. 187'098.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 31. Dezember 2021 und (2) Fr. 60'806.90 nebst Zins zu 10 % seit dem 28. Februar 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrun- des" wurde angegeben:
" 1 Geschäftlicher Darlehensvertrag vom Dezember 2021 (EUR 200'000.00; Umrechnung per 25.10.2024 Kurs 0.93549) 2 Privater Darlehensvertrag vom Februar 2022 (EUR 65'000.00; Umr. per 25.10.2024)"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 8. November 2024 zuge- stellt. Dieser erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag.
2.1. Mit Gesuch vom 25. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Baden folgenden Antrag:
" In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechts- vorschlag im Umfang von CHF 154'355.90
zu beseitigen und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
2.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 25. November 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei die Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. aaa, Betreibungsamt Q._____, Zahlungsbefehl vom 1. November 2024, zu verweigern.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."
2.3. Der Präsident der Bezirksgerichts Baden erkannte am 21. August 2025 Fol- gendes:
" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'352.08 (inkl. Ausla- gen, exkl. MwSt.) zu bezahlen."
3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 3. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.08.2025 (SR.2024.00686) sei vollumfänglich aufzuheben.
zuzüglich 10% Zins auf CHF 93'549.00 seit dem 31.01.2022
zuzüglich 10% Zins auf CHF 60'806.90 seit dem 28.02.2022
zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen.
Eventualiter
Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.08.2025 (SR.2024.00686) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SR.2024.00686 seien neu zu regeln.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 stellte der Beklagte fol- gende Anträge:
" 1. Es sei die Beschwerde unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Be- schwerdeführerin."
3.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 wurde die neue Vertretung des Beklag- ten angezeigt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, vorliegend mache die Klägerin als Rechtsöffnungstitel sowohl den als "Geschäftlicher Darlehensvertrag" bezeichneten Darle- hensertrag vom Dezember 2021 als auch den als "Privater Darlehensver- trag" bezeichneten Vertrag vom Februar 2022 geltend (angefochtener Ent- scheid E. 3.1). Im "Geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 habe die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über EUR 150'000.00 ge- währt. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass tatsäch- lich ein Betrag von EUR 100'000.00 an den Beklagten ausbezahlt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Im "Privaten Darlehensvertrag" vom Februar 2022 sei eine weitere Zahlungspflicht des Beklagten gegen- über der Klägerin in Höhe von EUR 60'000.00 vereinbart und vollumfäng- lich ausbezahlt worden (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).
Im Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin werde provisorisch Rechtsöffnung für einen pauschalen Gesamtbetrag von Fr. 154'355.90 beantragt. Aus dem Gesuch gehe jedoch nicht hervor, wie sich dieser Betrag aus den bei- den Darlehensverträgen und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zu- sammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Verträge sei weder ersicht- lich noch rechnerisch nachvollziehbar. Es würden damit die notwendigen Angaben zur Berechnung der geltend gemachten Forderung fehlen, was die Prüfung der Höhe der Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG
verunmögliche. Der Sachverhalt sei somit nicht liquide, da die Zusammen- setzung und Berechnung der Forderung nicht transparent dargelegt wor- den seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).
Es würden (zudem) erhebliche Unklarheiten bezüglich der Passivlegitima- tion des Beklagten beim "geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 bestehen. Dieser sei von der Klägerin, vertreten durch ihren Ge- schäftsführer, sowie dem Beklagten unterzeichnet worden. Letzterer habe jedoch unter einer Rubrik, in der als Vertragspartner die "C.D._____ AG" genannt sei, unterschrieben. Die "C.D._____ AG" sei eine juristische Per- son, die in dieser Form im Handelsregister nicht existiere. Tatsächlich würde einzig die "C.E._____ AG" bestehen. Es bleibe daher offen, ob der Beklagte im eigenen Namen oder in Vertretung einer nicht existenten bzw. falsch bezeichneten Gesellschaft gehandelt habe. Eine eindeutige Schuld- anerkennung in persönlicher Eigenschaft des Beklagten sei somit nicht er- sichtlich. Der Sachverhalt erscheine insoweit als illiquide, als unklar bleibe, ob der Beklagte überhaupt persönlich Vertragspartner und damit passivle- gitimiert sei (angefochtener Entscheid E. 3.6.2).
2.2. Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde zusammengefasst vor, ein Rechtsbegehren in einem Rechtsöffnungsgesuch müsse so formuliert sein, dass es mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lasse, welchen Entscheid die gesuchstellende Partei anstrebe. Für das Rechtsöffnungsbegehren gelte gerade nicht, dass der Gläubiger sein Begehren um Rechtsöffnung spezifizieren müsse. In jedem Fall sei ein Rechtsöffnungsbegehren nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, sofern es unklar sei (Beschwerde Rz. 11). Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.1 richtig feststelle, habe die Klä- gerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 187'098.00 samt Zins von 10 % seit dem 31. Dezember 2021 und für eine Forderung von Fr. 60'806.90 samt Zins von 10 % seit dem 28. Februar 2022 betreiben lassen. Weiter ergebe sich bereits aus dem mit Gesuch vom 25. November 2024 gestellten Rechtsbegehren, dass mitnichten von einem pauschalen Gesamtbetrag gesprochen werden könne. Wenn die Vorinstanz in E. 3.4.1 und 3.4.2 des angefochtenen Entscheids selbst festgestellt habe, dass gestützt auf den "geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 EUR 100'000.00 an den Beklagten ausbezahlt worden seien und gestützt auf den "privaten Darlehensvertrag" vom Februar 2022 EUR 60'000.00 vereinbart sowie voll- umfänglich ausbezahlt worden seien, sei klar, dass das von der Vorinstanz in Erwägung E. 1.2 explizit festgehaltene Rechtsbegehren der Klägerin ein- deutig sei, jedenfalls aber nicht unklar (Beschwerde Rz. 12 ff.). Der Wort- laut des geschäftlichen Darlehensvertrags vom Dezember 2021 sei unbe- stritten geblieben. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe für sich und als Geschäftsführer der C.D._____ AG unterzeichnet (Beschwerde Rz. 22). Die Vorinstanz halte diese unbestrittene Tatsache,
welche für die Vertragsauslegung berücksichtigt werden könne, nicht fest und verletze damit Art. 151 Abs. 1 ZPO, wenn sie unbestrittene Tatsachen nicht berücksichtige (Beschwerde Rz. 23). Werde der geschäftliche Darle- hensvertrag gemäss § 133 und § 157 BGB ausgelegt, sei klar, dass sich der Beklagte unterschriftlich handelnd für sich verpflichtet habe (Be- schwerde Rz. 24 ff.). Es liege zudem eine Rechtsverweigerung vor, da sich die Vorinstanz ab Erwägung 3.4.3. mit keiner Silbe mehr zum privaten Dar- lehensvertrag vom Februar 2022 geäussert habe (Beschwerde Rz. 27 und 41).
3.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vor, da sie sich nicht mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 befasst haben soll (vgl. E. 2.2 oben).
3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie dar- über befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behan- delt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise be- schränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwen- dung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertret- bar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 m.w.H.).
3.3. In Erwägung 3.4.3 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht hervorgehe, wie sich der Betrag, für welchen Rechtsöffnung verlangt werde, aus den beiden Darlehensverträgen zusammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Ver- träge sei weder ersichtlich noch rechnerisch nachvollziehbar. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der angeblich fehlenden Liquidität des Sachverhalts die Gewährung der Rechtsöffnung von vornherein aus- geschlossen sei. Die Vorinstanz hat sich entgegen dem Vorbringen der Klä- gerin somit (auch) mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2021 befasst. Allein die Tatsache, dass ihre Würdigung nicht zutrifft (vgl. E. 4 unten), stellt keine Rechtsverweigerung dar.
4.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab, weil diese die Zusammensetzung und Berechnung der Forderung nicht trans- parent dargelegt haben soll, was von ihr bestritten wird (vgl. E. 2 oben).
4.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (WILLISEG- GER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 221 ZPO). Der Kläger muss im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will (WILLISEGGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 221 ZPO). Namentlich sind Begehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind – worunter auch Rechtsöffnungsbegeh- ren fallen – zu beziffern (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsbegehren für eine Rechtsöffnung sollte die Erteilung für eine bezifferte Summe in Schweizer Franken zuzüglich Zins zu einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum für einen genau spezifizierten Zahlungsbefehl verlangt werden (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37a zu Art. 84 SchKG). Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be- gründung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2), was insbesondere auch für das Rechtsöffnungsbegehren gilt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 37a zu Art. 84 SchKG).
4.3. Mit Gesuch vom 25. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Baden folgendes Rechtsbegehren:
" In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechts- vorschlag im Umfang von CHF 154'355.90
zu beseitigen und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen."
Das Rechtsbegehren enthält eine bezifferte Summe sowie einen klar be- stimmten Zinssatz ab zwei unterschiedlichen Daten. Überdies bezieht sich das Rechtsöffnungsbegehren klar auf den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____. Das Rechtsbegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. E. 4.2) somit ohne Weiteres.
Entgegen dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aus den Anträgen und deren Begründung im Rechtsöffnungsgesuch auch klar, wie sich der Ge- samtbetrag von Fr. 154'355.90, für den Rechtsöffnung verlangt wurde, zu- sammensetzt bzw. auf welchem der geltend gemachten Rechtsöffnungsti- teln dieser basiert:
Dem im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Rechtsbegehren lässt sich ent- nehmen, dass die Klägerin Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 93'549.00 zuzüglich 10 % Zins seit dem 31. Januar 2022 sowie für einen Betrag von Fr. 60'806.90 zuzüglich 10 % Zins seit dem 28. Februar 2022 verlangt. Hierbei entspricht der zweite Betrag in der Höhe von Fr. 60'806.90 exakt dem Betrag, für den die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl in der Betreibung aaa des Betreibungsamts Q._____ mit dem Forderungs- grund "Privater Darlehensvertrag vom Februar 2022 (EUR 65'000.00; Umr. Per 25.10.2024)" betreiben liess. Die Klägerin führte in ihrem Rechtsöff- nungsgesuch sodann auch ausführlich aus, dass sie gestützt auf den ge- schäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für ei- nen Betrag von EUR 100'00.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 6 ff.) und ge- stützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für einen Be- trag von EUR 65'000.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 15 ff.) verlange. Sie hielt im Rechtsöffnungsgesuch zudem einleitend fest, dass sie auf einen Umrechnungskurs von 0.93549 EUR/CHF abstelle (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 4). Die von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen von EUR 65'000.00 und EUR 100'000.00 entsprachen in Anwendung des von der Klägerin geltend gemachten Umrechnungskurses (0.93549) Fr. 60'806.90 bzw. Fr. 93'549.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5; Ge- suchsbeilage 2b). Nach Gesagtem lässt das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin schlicht keinen anderen Interpretationsspielraum zu, als dass die Klägerin gestützt auf den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für einen Betrag Fr. 93'549.00 und gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 Rechtsöffnung für einen Be- trag von Fr. 60'806.90 verlangt hat.
Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Zusam- mensetzung und Berechnung der Gesamtforderung der Klägerin von Fr. 154'355.90 (Fr. 93'549.00 + Fr. 60'806.90) nicht transparent dargelegt worden sein soll. Folglich bleibt zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht.
5.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich
aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Diese drei Iden- titäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu ertei- len, wenn diese zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers aus, indem der Rechtsöffnungsrich- ter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitun- gen des Schuldners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.7 m.H.).
5.2. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ als Privat- person. Parteien des als "Geschäftlicher Darlehensvertrag" betitelten und von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertrags vom De- zember 2021 (Gesuchsbeilage 4) waren die Klägerin als Darlehensgeberin sowie der Beklagte als Darlehensnehmer, wobei gemäss Rubrum dieses Vertrages der Beklagte "für sich und als Geschäftsführer der C.D._____ AG" handelte. Auf der letzten Seite des Vertrags wurde beim Unterschrif- tenfeld unter "Darlehensnehmer" die "C.D._____ AG [Zeilenumbruch] B." aufgeführt. Dass der Beklagte den Vertrag auch als Privatperson unterzeichnet hat, ergibt sich dort nicht. Aus dem – im Gegensatz zum "pri- vaten" Darlehensvertrag vom Februar 2022 zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Privatperson (vgl. Gesuchsbeilage 12) – als "geschäftlich" titulierten Vertrag vom Dezember 2021 ergibt sich somit nicht zweifelsfrei (vgl. E. 5.1), ob nun sowohl die C.D. AG als auch der Beklagte als Privatperson Vertragsparteien waren. Die Klägerin hat vor Vorinstanz trotz des Vorbringens des Beklagten in dessen Stellungnahme, wonach dieser den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 einzig für die C.D._____ AG und nicht für sich persönlich unterzeichnet habe (Stellung- nahme S.7 f.; act. 34 f.), auch keinerlei substanziierte Behauptungen, ge- schweige denn Beweise zur behaupteten Schuldnerschaft des Beklagten beigebracht. Dementsprechend ergibt sich gerade nicht eindeutig, ob der Schuldner, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat, identisch ist mit dem im Zahlungsbefehl als Schuldner aufgeführten Beklagten. Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals hierzu erhobenen Behauptun- gen (Auslegung der Willenserklärung nach Art. 143 IPRG i.V.m. 420 ff. BGB; Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft; Beschwerde Rz. 33 ff.) än- dern daran nichts, zumal diese Behauptungen als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können (E. 1). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmiss- verständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geld- summe zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a).
Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsäch- lichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene daher nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln vielmehr auf- zeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; Urteil des Bun- desgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Auch bei einer Kopie einer Unterschrift muss die Bestreitung derer Echtheit substantiiert erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG).
Wird Rechtsöffnung für ein Darlehen verlangt, ist zu beachten, dass trotz Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrags die Verpflichtung zur Rück- zahlung des Darlehens selbstredend erst dann entsteht, nachdem dieses zur Auszahlung gelangt ist (BGE 136 III 627 E. 2).
6.2. Beim vom Beklagten unterzeichneten privaten Darlehensvertrag vom Feb- ruar 2022 (Gesuchsbeilage 12) handelt es sich um eine Schuldanerken- nung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG. Zwar brachte der Beklagte vor Vorinstanz vor, die Klägerin habe eine von ihm eingescannte Unterschrift und es sei nicht sicher, ob diese auf dem Darlehensvertrag verwendet worden sei (Stellungnahme S. 7; act. 34). Damit begnügt sich der Beklagte aber einzig mit einer pauschalen Behauptung und somit einer nicht substantiierten Be- streitung der Echtheit der Unterschrift. Indizien, welche die Echtheit der Un- terschrift in Zweifel ziehen könnten, vermag er keine vorzubringen. Folglich ist von der Echtheit der Unterschrift auszugehen. Nachdem auch unbestrit- ten ist, dass die Darlehenssumme von EUR 65'000.00 dem Beklagten Ende Februar 2022 ausbezahlt wurde (Gesuchsbeilage 13) und dass die
Darlehenssumme gemäss Ziffer 1.2 des Vertrages bis zum 30. März 2022 eine feste Laufzeit hat und somit zum Zeitpunkt der Betreibung am 1. No- vember 2024 fällig war, stellt der private Darlehensvertrag vom Februar 2022 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die von der Klägerin gel- tend gemachte Forderung von EUR 65'000.00 dar.
6.3. 6.3.1. Der Beklagte brachte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme in Ziffer 1 (act. 30 f.) vor, die gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 gestellte Forderung könne nur in Euro zurückbezahlt werden, wes- halb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Zudem mangle es an den korrekten Umrechnungsangaben, weshalb die Rechtsöffnung zu verwei- gern sei.
6.3.2. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Fran- ken Rechtsöffnung gewährt werden. Diesfalls berechtigt auch eine auf fremde Währungen lautende Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung, doch muss der Gläubiger den massgebenden Wechselkurs nachweisen, soweit dieser nicht gerichtsnotorisch ist. Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens. Wechselkursänderungen zwischen der Einreichung des Betreibungsbe- gehrens und der Rechtsöffnung sind ausser Acht zu lassen, hat doch der Gläubiger die Möglichkeit, bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens die For- derung erneut umzurechnen (Art. 88 Abs. 4 SchKG). Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn "effektiv" ausschliessliche Zahlung in fremder Währung versprochen wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OR). In diesem Fall muss die Vollstreckung mittels Realexekution nach ZPO erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 82 SchKG). Die blosse Nennung einer Vertragswäh- rung allein reicht indessen nicht, damit nur in der Fremdwährung geleistet werden darf (SCHROETER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 33 zu Art. 84 OR).
Die Umrechnung der Fremdwährung in Schweizer Franken ist grundsätz- lich Sache des Gläubigers. Da im Internet (beispielsweise auf www.fxtop.com) die Wechselkurse der Europäischen Zentralbank für einen bestimmten Tag abgerufen werden können, gilt der Euro-Kurs aber als ge- richtsnotorisch (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 Nr. 89). Die Interban- ken-Devisenkurse, welche beispielsweise auf www.oanda.com und www.snb.ch abrufbar sind, sind dahingegen in den meisten Fällen für die Ermittlung von Brief-, Devisen- und Notenkurs nicht von Nutzen, weil es sich dabei um einen Mittelkurs zwischen Brief- und Geldkurs handelt (STAEHELIN, a.a.O., N. 52 zu Art. 80 SchKG).
6.3.3. Dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 ist keine Effektivklausel zu entnehmen. So ergibt sich aus diesem lediglich, dass es sich um ein Darlehen in der Höhe von EUR 65'000.00 handelt. Es wurde indessen nicht vereinbart, dass die Rückzahlung effektiv in Euro zu leisten ist, weshalb eine Betreibung in Schweizer Franken zulässig ist.
Das Betreibungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten wurde am 25. Oktober 2025 eingereicht. An diesem Tag entsprachen EUR 65'000.00 einem Betrag von Fr. 60'983.00 (vgl. Währungsrechner auf www.fxtop.com). Der Betrag von Fr. 60'806.90, für den Rechtsöffnung ver- langt wird, ist tiefer als der berechnete Wert und somit nicht zu beanstan- den.
6.4. Nachdem der Beklagte keine (weiteren) Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung sofort zu entkräften vermögen, ist gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 60'806.90 provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen.
6.5. Die Klägerin verlangt zusätzlich Zins von 10 % ab dem 28. Februar 2022 auf den Betrag von Fr. 60'806.90. Gemäss Ziffer 1.3 des privaten Darle- hensvertrags vom Februar 2022 (Gesuchsbeilage 12) wird das Darlehen jährlich mit 10 % verzinst. Es besteht somit auch für den verlangten Zins von 10 % ein Rechtsöffnungstitel, nachdem das Darlehen unbestrittener- massen Ende Februar 2022 ausbezahlt wurde (vgl. E. 6.2).
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klä- gerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungs- befehl vom 1. November 2024) für den Betrag von Fr. 60'806.90 zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 28. Februar 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Der Klägerin wird bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 60'806.90 erteilt, was einem Obsiegen von rund 40 % entspricht. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO sind die Kosten des erstinstanzlichen und des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens somit zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin wird mit den von ihr in den jeweiligen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Verrechnung des klägerischen Vorschusses mit dem
Kostenanteil des Beklagten ist im Übrigen ausgeschlossen. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 [zur Publikation vorgesehen]).
Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren tarifkonform er- hobene Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist somit zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner erstinstanzlichen Anwaltskosten, welche von der Vorinstanz auf Fr. 1'352.10 festgesetzt wur- den und in ihrer Höhe unbestritten geblieben sind, zu bezahlen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ebenfalls zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner Parteientschädigung für das Beschwerdeverfah- ren zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'461.30 (Fr. 16'408.80 bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT], davon 15 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der feh- lenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Aus- lagen von pauschal 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer auf (rund) Fr. 1'645.00 festzulegen ist. Davon hat die Klägerin dem Beklagten 1/5, d.h. Fr. 329.00 zu ersetzen.
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 21. August 2025 aufge- hoben und wie folgt ersetzt:
" 1. 1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024) für den Betrag von Fr. 60'806.90 nebst Zins zu 10 % seit 28. Februar 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 900.00 der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 600.00 dem
Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'352.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 270.40, zu bezahlen."
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 1'350.00 der Klägerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 900.00 dem Be- klagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin von Fr. 1'350.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'250.00 verrechnet.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'645.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 329.00, zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 154'355.90.
Aarau, 2. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser