Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.168 (SG.2025.60) Art. 127

Entscheid vom 25. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikantin Dos Santos Teodoro

Klägerin A._____, [...]

Beklagte B._____ AG, [...]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes C._____ vom 8. April 2024 für eine Forderung von Fr. 10'282.55 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2023.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 30. April 2024 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 2. April 2025 beim Bezirksgericht C._____ (Eingang beim Bezirksgericht C._____ am 7. April 2025) das Kon- kursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C._____ der Beklagten am 6. Dezember 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgericht C._____ erkannte am 23. Juni 2025:

" 1. Über die B._____ AG, [...], wird mit Wirkung ab 23. Juni 2025, 14:20 Uhr, der Konkurs eröffnet.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.1. Gegen diesen ihr als am 25. Juni 2025 zugestellt geltenden Entscheid er- hob die Beklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

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3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ab.

3.3. Die Beklagte reichte am 21. Juli 2025 eine weitere Eingabe ein.

3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2025 erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ist somit verspätet und damit unbeachtlich.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 11'847.25 (act. 12). Die Beklagte hat nachgewiesen, am 30. Juni 2025 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 11'847.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt.

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2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 m.w.H). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als eine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforde- rungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überle- bensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1 m.w.H). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurden, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen.

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Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei Ei- gentümerin von Immobilien im Kanton Aargau und vermittle zudem Rendi- teimmobilien im Off-Market-Bereich. Nebst den in ihrem Eigentum stehen- den Liegenschaften seien diverse Vorkaufsrechte auf Einfamilienhäusern und Baulandparzellen vorhanden, die in den nächsten Jahren "integriert" würden. Im Moment seien drei grössere Objekte mit einem Ertrag von Fr. 470'000.00 "offeriert". Zudem sei aktuell ein Mehrfamilienhaus in Q._____ für über Fr. 5'600'000.00 im Verkauf. In den vergangenen Jahren habe sie pro Jahr rund Fr. 250'000.00 Umsatz mit Vermittlungen erzielt. Sie sei aufgrund der seit zwei Jahren andauernden Krankheit ihres Geschäfts- führers in finanzielle Notlage geraten, wobei der entgangene Umsatz mit ca. Fr. 500'000.00 zu beziffern sei. Als Ein-Mann-Unternehmen sei die Ab- wesenheit des Geschäftsführers Ursache für "die Nichtbeantwortung" des täglichen Geschäfts. Vermittlungen hätten nicht realisiert werden können, Mieteinnahmen seien aufgrund von Leer- und Mietzinsausständen für Re- paraturen und Ersatzinvestitionen etc. gebraucht worden, womit auch kein "Polster" habe angelegt werden können. Bis am 30. Juni 2025 sei der Ge- schäftsführer ausserdem krankgeschrieben gewesen. Die aktuellen Forde- rungen würden rund Fr. 280'000.00 betragen. Sie habe mehr als genügend Möglichkeiten, die finanziellen Mittel zu gewährleisten, sei es durch Darle- hen Dritter, Hypothekarerhöhungen oder Verkauf der Bestandesimmobi- lien. Als nächster Schritt würden alle Gläubiger angeschrieben und mit ihnen würden Zahlungsmodalitäten besprochen. Daneben beginne – noch vor dem Notverkauf einer Liegenschaft – die Kapitalsuche.

2.3.3. 2.3.3.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der Beklagten eingereichten ärztlichen Zeugnisse die Arbeitsunfähigkeit von D._____ betreffen, nicht je- doch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, womit sie vorliegend nicht massgeblich sind.

2.3.3.2. Betreffend die Zahlungsfähigkeit der Beklagten ist festzustellen, dass sie keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlust- scheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zah- lungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist denn auch nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister

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von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2).

Auch hat es die Beklagte unterlassen, ihre Geschäftsbücher ([Zwischen- ]Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) einzureichen, womit über den Geschäfts- gang der Beklagten und ihre wirtschaftliche Situation nichts bekannt ist. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre auch nur ansatzweise be- urteilt werden. Entsprechend ist auch nicht bekannt, welche laufenden Kos- ten (Miete, Lohnkosten etc.) die Beklagte aufweist und ob sie zukünftig über ausreichend flüssige Mittel verfügen wird, um für die laufenden Kosten auf- zukommen. Auch hinsichtlich der aktuellen Schuldenlage der Beklagten, welche von ihr mit Fr. 280'000.00 beziffert wird, sind keine Unterlagen ak- tenkundig. Nachdem keinerlei der genannten Angaben bekannt sind, sind denn auch die mit Beschwerde eingereichten "Mieterspiegel" der Beklagten nicht aussagekräftig, wobei es sich ohnehin lediglich um eine durch die Be- klagte angefertigte Übersicht handelt und die Zahlungseingänge der ent- sprechenden Mieteinnahmen nicht nachgewiesen sind. In diesem Zusam- menhang fällt denn auch nicht ins Gewicht, dass die Beklagte Eigentümerin von Liegenschaften ist. So sind als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.1). Entsprechend hat auch unberücksichtigt zu bleiben, dass die Beklagte Immobilen verkaufen oder Hypotheken erhöhen will.

Nachdem in den Akten Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Ver- fügung stehenden Mittel und weitere Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beur- teilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähig- keit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Damit ist die Zah- lungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde ist abzuwei- sen.

Eine Minderheit des Obergerichts hätte die Beschwerde gutgeheissen. Dies mit der Begründung, dass kein rechtswirksamer Rückzug des Rechts- vorschlags durch die Beklagte erfolgt ist und damit kein rechtskräftiger Zah- lungsbefehl vorgelegen hat, gestützt auf welchen die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (durch Zustellung der Konkursandrohung) hätte fortgesetzt werden dürfen. So ist die im Protokoll des Friedensrichter- amts Kreis VII vom 10. September 2024 festgehaltene Vereinbarung (act. 39) nach Ansicht der Minderheit des Obergerichts nicht gültig zu- stande gekommen, hat die Beklagte doch nie ihre Zustimmung zu den darin geregelten Punkten erteilt, sondern in ihrer E-Mail vom 13. August 2023

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vielmehr und einzig ein Angebot (Zahlung von Fr. 7'000.00 innert 30 Tagen) unterbreitet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen. Man- gels Erstattung einer Beschwerdeantwort sind der Klägerin keine entschä- digungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folg- lich nicht geschuldet.

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 11'847.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 11'847.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

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Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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