Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.151 (SR.2025.49) Art. 60
Entscheid vom 1. September 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____ vertreten durch Gemeinde Q._____, Steueramt, [...]
Beklagter B._____, [...] Zustelladresse: [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Kläger betrieben den Beklagten für eine Forderung von Fr. 15'215.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) nebst Zins zu 3.5% seit 1. Mai 2024 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90, für Inkassogebühren von Fr. 300.00 sowie Arrestkosten von Fr. 178.40 (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.1. Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 ersuchten die Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der obgenannten Betreibung für den Betrag von Fr. 15'215.25 nebst Zins zu 3.5% seit 1. Mai 2024 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90, für Inkassogebühren von Fr. 300.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 146.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2. Der Beklagte erstattete zuerst unaufgefordert und dann innert der mit Verfügung vom 10. März 2025 angesetzten Frist Stellungnahmen mit dem sinngemässen Antrag, das Gesuch sei abzuweisen (Eingaben vom 7. bzw. 18. März 2025).
2.3. Die Parteien liessen sich mit weiteren Eingaben (die Kläger am 3. April 2025, der Beklagte am 21. April 2025) vernehmen.
2.4. Am 21. Mai 2025 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten:
"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) für den Betrag von Fr. 15'215.25 nebst Zins zu 3.5% seit 01.05.2024 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."
3.1. Gegen diesen ihm am 2. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. Juni 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden "Anträgen":
• Im gesamten Verfahren sei jegliche Korrespondenz an die einzig urkundlich nachweisbare Person B._____ zu richten, auf welche auch die amtlichen Basisdokumente (Geburtsregisterauszug, Heimatschein, Pass) ausgestellt sind. • Die Anwendung der zwölf BAR-Vermutungen wird ausdrücklich und in allen einzelnen Punkten untersagt. • Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. • Der vorliegende Entscheid sei vollständig aufzuheben. Damit sei die Rechtsöffnung nicht zu gewähren. • Eventualiter sei die Rechtsöffnung bezüglich der Zinsen vollständig zu verweigern. • Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.2. Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 9. Juli 2025 auf Erstattung einer Beschwerdeantwort.
3.3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Der Beklagte hat die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger ersuchten am 27. Februar 2025 um definitive Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in Betreibung gesetzte restanzliche
Steuerforderung für das Steuerjahr 2020 in der Höhe von Fr. 15'215.25 (= Fr. 47'371.50 ["Restbetrag" gemäss Schlussabrechnung vom 13. November 2023, Gesuchsbeilage 4] – Fr. 32'156.25 [in diesem Restbetrag enthaltene, bis 13. November 2023 aufgelaufene Zinsen]) zuzüglich Inkassogebühren von Fr. 300.00, Betreibungskosten von Fr. 146.20 (gemäss Zahlungsbefehl noch Fr. 95.80), bis 30. April 2024 aufgelaufener Verzugszins von Fr. 32'358.90 sowie Verzugszins seit 1. Mai 2024 von 3.5 %.
Die Vorinstanz hat diesem Gesuch bis auf die (nicht vom Rechtsöffnungstitel erfassten) Inkassokosten und die (als solche nicht in Betreibung gesetzten und damit nicht vom beklagtischen Rechtsvorschlag erfassten) Betreibungskosten (vgl. angefochtener Entscheid 6 und 7) stattgegeben. Es liege eine definitive Steuerveranlagungsverfügung samt Vollstreckbarkeitserklärung und Schlussrechnung und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der geschuldete Steuerbetrag wäre gemäss Schlussrechnung bis 13. Dezember 2023 zu bezahlen gewesen und sei somit fällig (angefochtener Entscheid E. 3.). Der Beklagte habe sodann keine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eingewendet (angefochtener Entscheid E. 4). Alsdann bejahte die Vorinstanz die geltend gemachte Zinsforderung von Fr. 32'385.90, die sich aus dem bis 13. November 2023 (Datum der Veranlagungsverfügung) aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 32'156.25 und dem zwischen dem 14. Dezember 2023 und 30. April 2024 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 202.65 zusammensetze (angefochtener Entscheid E. 5, dazu unten E. 4).
Der Beklagte erhebt in seiner Beschwerde zum einen ausführliche gegen das Vorgehen der Kläger (als Steuerbehörden) gerichtete Einwendungen, die dem Bereich der Staatsverweigerer (Reichsbürger) zuzuordnen sind (weil die Kläger und im angefochtenen Entscheid auch die Vorinstanz seinen Familien- und Vornamen "nicht amtlich korrekt" mit Zeilenschaltung oder Komma verwendeten, könne sie ihm nicht hoheitlich, sondern "rein logisch" nur handelsrechtlich gegenübertreten, doch fehle es an einem Vertrag zwischen ihm einerseits und den Klägern, aber auch den Gerichten anderseits und dgl. mehr). Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2).
4.1. Darüber hinaus rügt der Beklagte einzig, dass die Vorinstanz den Klägern aufgrund einer kruden, nicht nachvollziehbaren Zinsaufstellung ohne Vollstreckbarkeitsbescheinigung die volle Zinsforderung zugesprochen habe. Eine solche Aufstellung werde auch dann nicht relevant, wenn alleine
die Zinssätze nachweisbar seien; die Zinssätze, wie sie dem von den Klägern eingereichten regierungsrätlichen Beschluss vom 19. November 2019 entnommen werden könnten, seien nicht bestritten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 18).
4.2. Es ist zwischen dem Verzugszins bis zum 13. November 2023 einerseits und dem Verzugszins ab 14. Dezember 2023 andererseits zu unterscheiden:
4.2.1. Der bis zum 14. November 2023 auf der Staats- und Gemeindesteuer 2020 angefallene Verzugszins von Fr. 32'156.25 ist in der Schlussrechnung vom 13. November 2023 (Gesuchsbeilage 4) zu der mit Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung vom gleichen Tag enthalten. Unter diesen Umständen kann sie als Verfügungsgegenstand im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren von vornherein nicht (mehr) auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sodass die Einwendungen des Beklagten zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Aufstellung ("Kontoauszug") vom 27. Februar 2025 nicht zu hören sind.
4.2.2. Für die Zeit vom 14. Dezember 2023 bis 30. April 2024 hat die Vorinstanz den Verzugszins vorgerechnet (vgl. in Betreibung gesetzte Hauptforderung von Fr. 15'215.25 x 3.5 % [vom Beklagten ausdrücklich {Beschwerde Rz. 18} nicht bestrittener Zinssatz] : 360 Tage x 137 Tage = Fr. 202.65, welcher Betrag zusammen mit dem bis zum 13. November 2023 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32'156.25 [gemäss Schlussabrechnung] den in Betreibung gesetzten Zinsbetrag von Fr. 32'358.90 ergibt). Mit dieser einfachen und nachvollziehbaren Berechnung (vgl. dazu STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193) setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb es bei dieser sein Bewenden hat.
Nachdem keine weiteren Rügen erhoben werden, ist der angefochtene Entscheid zu schützen und die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwands ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 1. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella