Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.273 / ik / cm (SR.2024.475) Art. 84

Entscheid vom 4. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin A._____, [...] vertreten durch Rolf Schmid, Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 1. No- vember 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihr gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfahrens betreffend definitive Rechtsöffnung die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. November 2024 ab.

3.1. Gegen diese ihr am 13. November 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Es sei die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 12. November 2024 vollumfänglich aufzuheben;

Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren SR.2024.475 des Be- zirksgerichtes Zofingen gegen B._____ betreffend Rechtsöffnung die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unter- zeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen;

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau, Zivil- gericht, 4. Kammer, im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.215 zu sistieren;

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nahm dazu am 10. Dezember 2024 Stellung.

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3.3. Am 19. Dezember 2024 liess sich die Gesuchstellerin unaufgefordert ver- nehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).

Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Gerichtsgebühren seien bei Rechtsöffnungsverfah- ren derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziel- len Mitteln bezahlt werden könnten. Der für die Bemessung des Existenz- minimums eingesetzte Grundbetrag decke auch nicht monatlich anfallende Ausgaben und könne daher zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren herangezogen werden. Die Gesuchstellerin könne den vorliegend Fr. 400.00 betragenden Gerichtskostenvorschuss aus dem Grundbetrag bestreiten. Von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei dann abzusehen, wenn das Verfahren auch ohne diesen geführt werden könne. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichts treffe dies für das de- finitive Rechtsöffnungsverfahren vor dem Hintergrund der Einredebe- schränkung und der damit einhergehenden Einfachheit des Verfahrens in der Regel zu. Vorliegend habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner ge- stützt auf den durch die Vormundschaftsbehörde Q._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005 betrieben. Im

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Rechtsöffnungsverfahren habe sie lediglich das Urteil und den Zahlungs- befehl vorzulegen, wozu keine anwaltliche Vertretung erforderlich sei. Da es sich vorliegend um das vierte Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf den genannten Vertrag handle, könne die Gesuchstellerin auch nicht als derart unbeholfen gelten, dass sie einer anwaltlichen Vertretung bedürfe. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mutmasslich aufgefordert würde, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, könne kein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtsvertretung hergeleitet werden. Dadurch sei ausschliesslich die Weiterleitung der Post zu garantieren. Auch sei der Gesuchsgegner (bis anhin) nicht anwaltlich vertreten und werde die Gesuchstellerin auch auf eine anwaltliche Stellungnahme kaum reagieren müssen, da im Rechtsöff- nungsverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusse- rung eintrete. Für die Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen könne auch die Inkassohilfe beansprucht werden.

3.1. 3.1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Gesuchstellerin einzugehen. Sie warf der Vorinstanz vor, in den beiden ersten Rechtsöffnungsverfahren ohne weitere Begründung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt zu haben. Die Verhältnisse hätten sich gegenüber diesen beiden Verfahren nicht geändert. Das Verhalten der Vorinstanz sei widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und des Ver- trauensschutzes.

3.1.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme in dieser Hinsicht aus, eine Berufung auf die ersten beiden Verfahren gehe fehl, sei doch im dritten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gerade verweigert worden, wo- mit eine Berufung auf Treu und Glauben ausscheide.

3.1.3. Die Gesuchstellerin liess sich diesbezüglich unaufgefordert vernehmen und legte dar, die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SR.2024.241 sei nach wie vor beim hiesigen Gericht hängig. Auch in jenem Verfahren berufe sich die Gesuchstellerin auf das in den ersten beiden Verfahren erweckte Vertrauen. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, um bei exakt gleicher Ausgangslage einen gegenüber den ersten beiden Verfahren anderen Standpunkt einzuneh- men. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

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3.2. 3.2.1. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, kön- nen Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze in jedem Verfah- rensstadium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.269 vom 15. Februar 2023 E. 3.3, ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209).

3.2.2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Der Grundsatz des Vertrauensschut- zes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glau- ben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be- zieht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal ein- genommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen. Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigter- weise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsu- chenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich scheitert die Be- rufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interes- sen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 m.w.H.).

3.3. Vorliegend handelt es sich um das vierte Rechtsöffnungsverfahren, wel- ches die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner eingeleitet hat. Mit Verfügungen vom 4. April 2023 (SR.2023.122) und 29. Januar 2024 (SR.2024.37) wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bewilligt (Be- schwerdebeilage [BB] 4 und 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz eine

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vollständige Prüfung der Voraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung bzw. Einlegung des Rechtsmittels vorzu- nehmen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). Im dritten Verfahren lehnte die Vorinstanz mit Verfügung SR.2024.241 vom 10. September 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BB 8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann die Gesuchstellerin sich nicht auf den Vertrauens- schutz berufen, wenn ihr im letzten Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gerade nicht zugesprochen wurde. Die Vorinstanz hat bei der Ge- suchstellerin im vierten Verfahren kein berechtigtes Vertrauen in die Zusi- cherung der unentgeltlichen Rechtspflege mehr wecken können. Dass die Gesuchstellerin gegen die dritte Verfügung vom 10. September 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhoben hat, führt nicht dazu, dass sie darauf vertrauen durfte, dass ihr viertes Gesuch gutgeheis- sen wird. Die Beschwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am

  1. November 2024 noch nicht beurteilt und erst recht nicht gutgeheissen worden (VI, act. 1; Akten des Verfahrens ZSU.2024.215 vor der 4. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau). Die Vorinstanz hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Ver- haltens nicht verletzt.

3.4. 3.4.1. Die Gesuchstellerin brachte in materieller Hinsicht gegen die angefochtene Verfügung vor, sie studiere im zweiten Jahr Medizin und Chirurgie. Sie ver- füge über kein Einkommen und ihre beiden Bankkonten bei den Z._____ wiesen Saldi in Höhe von EUR 44.63 und EUR 19.01 auf. Der Gesuchs- gegner komme seiner Unterhaltsverpflichtung seit Jahren nicht bzw. bloss in einem bescheidenen Umfang nach. Die Mittellosigkeit der Gesuchstelle- rin sei offensichtlich. Ihr Grundbetrag sei nicht ansatzweise gedeckt, wes- halb nicht ersichtlich sei, inwieweit dieser zur Deckung von Gerichtskosten herangezogen werden könne. Der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin werde von deren Mutter bestritten, doch erstrecke sich die Unterstützungs- pflicht nicht auch noch auf die Zahlung von Verfahrens- und Anwaltskosten. Der Gesuchsgegner sei stets anwaltlich vertreten, weshalb die Verbeistän- dung der Gesuchstellerin sich zur Herstellung der Waffengleichheit gebiete. Ein abweichendes Ermessen des Gerichts sei deshalb auf eigentliche Ba- gatellfälle eingeschränkt. Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe den An- forderungen von Art. 221 ZPO zu genügen, die Einreichung des Unterhalts- vertrages und Zahlungsbefehls genüge nicht. Die Gesuchstellerin sei im Alter von knapp 3 Jahren mit ihrer Mutter nach Italien ausgewandert. Sie spreche ausschliesslich Italienisch und verstehe nur wenig Schweizer- deutsch. Der Gesuchsgegner verfüge über die finanziellen Mittel, sich rechtlich beraten zu lassen und bringe regelmässig eine Vielzahl von Argu- menten vor. Im ersten Rechtsöffnungsverfahren habe ein vierfacher Schrif- tenwechsel stattgefunden. Um ihre Rechte wahren zu können, müsse sich

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die Gesuchstellerin mit den Argumenten auseinandersetzen, wozu sie mangels Sprach- und Rechtskenntnissen nicht in der Lage sei. Von einem Bagatellfall könne keine Rede sein. Die in Italien lebende Gesuchstellerin müsse aller Voraussicht nach in der Schweiz ein Zustellungsdomizil be- zeichnen, ihr stehe ein solches – abgesehen von der Adresse ihres Rechts- vertreters – aber nicht zur Verfügung.

3.4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme fest, da eine anwaltliche Vertre- tung bei definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht erforderlich sei, könne aus Gründen der Waffengleichheit eine unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung erst im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erforderlich werden. Der Gesuchsgegner sei bis anhin nicht anwaltlich vertreten und die Ge- suchstellerin werde auf eine allfällige anwaltliche Stellungnahme kaum re- agieren müssen, da im Rechtsöffnungsverfahren der Aktenschluss grund- sätzlich nach einmaliger Äusserung eintrete. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mutmasslich aufgefordert würde, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, könne kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung her- geleitet werden, sei durch ein solches doch ausschliesslich die Weiterlei- tung der Post zu garantieren.

3.4.3. Die Gesuchstellerin liess sich diesbezüglich unaufgefordert vernehmen und beanstandete, der Gesuchsgegner sei in allen vorangegangenen Ver- fahren anwaltlich vertreten worden, weshalb es auf der Hand liege, dass er sich auch vorliegend wieder vertreten lasse. Auch wenn im Rechtsöff- nungsverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaligem Schrif- tenwechsel eintrete, habe das Replikrecht gewahrt zu bleiben. Im Verfah- ren SR.2023.122 sei sogar formell ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net worden. Die Gesuchstellerin habe damit rechnen müssen, dass sie rep- lizieren müsse. Sie habe sich veranlasst gesehen, sich durch einen Anwalt mit Domizil in der Schweiz vertreten zu lassen, um die beförderliche Bear- beitung ihrer Rechtsöffnungsgesuche sicherzustellen.

3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

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3.5.2. Um Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss die gesuch- stellende Person mittellos sein, d.h. sie kann die Kosten für die Vertretung ihrer Interessen nicht tragen, ohne das für ihren Unterhalt und den ihrer Familie notwendige Minimum zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, müssen die Mittel des Gesuchstellers und gegebenenfalls der Personen, die ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht haben, berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Dabei trifft das Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Unterhalts- pflicht der Eltern für ihre unmündigen Kinder und unter den Voraussetzun- gen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für ihre mündigen Kinder. Sind die Vo- raussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt erfüllt, umfasst er auch die Prozesskosten des mündigen Kindes, sodass die Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2; EMMEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO). Bedeutsam ist dieser An- spruch vor allem im Anfangsstadium eines Verfahrens, wenn es um dessen Finanzierung durch das bedürftige Kind geht. Das Kind hat diesfalls An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass das Kind ansonsten mangels eigenen Verdiens- tes seine rechtlichen Interessen unter Umständen gar nicht wahren könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2).

3.5.3. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss ist eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen wird. Einem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Partei von einem Elternteil kei- nen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange darüber Ungewiss- heit besteht, kann sie nicht als bedürftig gelten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Demnach muss die ge- suchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskosten- vorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzich- ten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der un- entgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende

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Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Wei- teres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvor- schuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2).

3.6. Die Gesuchstellerin stellte am 1. November 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner und bean- tragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Rechtsöffnungsgesuch betrifft offene Ansprüche der Gesuchstellerin als Tochter (geb. am tt.mm.jjjj) gegenüber dem Gesuchsgegner als Vater auf Mündigenunterhalt (VA, act. 1 ff.).

Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von der Vormundschaftsbehörde Q._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005, welcher zwischen den Parteien des Rechtsöffnungs- verfahrens und der Kindsmutter abgeschlossen wurde. Gestützt darauf schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Unterhaltsbeiträge (VI, act. 1 ff.; VI, GB 2, S. 1 und GB 3). Die Gesuchstellerin ist demnach gegenüber ihren Eltern als Studentin ohne Einkommen und Vermögen unterhaltsberechtigt (VI, act. 7 f.). Ihre Eltern sind daher zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern. Die Gesuchstellerin hätte in ih- rem Gesuch vom 1. November 2024 ihrer Obliegenheit nachkommen müs- sen, den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu thematisieren. Sie äus- serte sich im vorinstanzlichen Verfahren jedoch mit keinem Wort dazu. We- der erklärte sie, einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses gestellt zu haben oder stellen zu wollen noch legte sie dar, wes- halb sie auf einen solchen verzichte (VI, act. 1 ff.). Die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten und darf durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin von keinem Elternteil einen Prozesskostenvorschuss ver- langen kann, weshalb sie nicht als bedürftig gelten kann. Es war ihre Sa- che, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihre Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen konnten, indem sie ihr die für die Teilnahme am Rechtsöffnungsverfahren erforderlichen Mittel verschafften. Die Gesuchstellerin machte indessen vor Vorinstanz keine Ausführungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer El- tern im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss und reichte weder Be- weismittel dazu ein noch stellte sie entsprechende Beweisanträge. Damit ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt. Der Vorinstanz war es unmöglich, die Prozesskostenvorschusspflicht vorfrageweise zu prüfen und der Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege

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konnte nicht sichergestellt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wäre aufgrund der Verletzung der Obliegenheit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss abzuweisen gewesen.

Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägun- gen der Erstinstanz gebunden und kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL/SIMON GLASL, in: BRUN- NER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Nachdem die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht erstellt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vor- gebrachten Rügen hinsichtlich Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeistän- dung.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist die gegen die Verfügung vom 12. November 2024 erhobene Be- schwerde abzuweisen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 12. November 2024 von vornherein aussichts- los i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

6.1. Die Gesuchstellerin beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.215 zu sistieren, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden.

6.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Ent- scheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Darunter fallen Bedeutung und Umfang des

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Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Ent- scheidungsabläufe. Eine Sistierung des Verfahrens widerspricht grund- sätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie sich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzu- führen ist. Deshalb setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahms- weise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (JULIA GSCHWEND, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 126 ZPO). Die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren, ist zulässig, wenn dadurch sich widersprechende Entscheide vermieden wer- den können (GSCHWEND, a.a.O., N. 11 zu Art. 126 ZPO) oder wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Ver- einfachung des Verfahrens mit sich bringt (BGE 135 III 127 E. 3.1).

6.3. Nachdem im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.215 des hiesigen Gerichts gleichentags ein Entscheid gefällt wird, besteht keine Gefahr, dass zwei sich widersprechende Entscheide gefällt werden. Dessen Rechtskraft ab- zuwarten, erscheint nicht notwendig, kann die Gesuchstellerin doch gleich- zeitig beide Entscheide anfechten. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Beschwerde- verfahren ZSU.2024.215 ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

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Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung im Dispositiv an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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24.03.2026