Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.216 (SZ.2024.26) Art. 38
Entscheid vom 16. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, [...]
Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, [...]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Wohnsitz des Kindes
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Y._____, Präsidium des Familiengerichts, folgendes Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen:
" 1. Es sei dem Gesuchsteller [Kläger] superprovisorisch die alternierende Obhut für die gemeinsame Tochter C._____ zu erteilen. Die Betreuung von C._____ durch die Eltern sei wie folgt festzulegen: a. Dienstagabend 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.30 Uhr durch den Gesuchsteller b. Donnerstagmorgen 08.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr durch die Gesuchsgegnerin [Beklagte] c. Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen 08.30 Uhr durch den Ge- suchsteller d. Montagmorgen 08.30 Uhr bis Dienstagabend 18.00 Uhr durch die Ge- suchsgegnerin Die Übergabe von C._____ sei wie folgt festzulegen: Der Gesuchsteller holt resp. bringt C._____ jeweils am Freitagabend und am Montagmorgen. Die Gesuchstellerin holt resp. bringt C._____ jeweils am Dienstagabend und am Donnerstagmorgen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit der ge- meinsamen Tochter C._____ vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über die Zuteilung der Obhut aus dem Kanton Aargau wegzuziehen. 3. Eventualiter seien die in Ziffer 1 und 2 genannten Massnahmen vorsorglich anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
1.2. Das Bezirksgericht Y._____, Präsidium des Familiengerichts, eröffnete da- raufhin das Verfahren SZ.2024.26 und wies mit Verfügung vom 28. März 2024 die vom Kläger beantragten superprovisorisch gestellten Anträge ab.
1.3. 1.3.1. Am 14. Mai 2024 fand die Verhandlung vor dem Präsidium des Familien- gerichts Y._____ im vorsorglichen Massnahmenverfahren statt.
1.3.2. Im Rahmen ihrer an der Verhandlung mündlich vorgetragenen Stellung- nahme stellte die Beklagte folgende Anträge:
" 1. Die Anträge im Gesuch vom 27. März 2024 seien vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Tochter C., geboren am tt.mm. 2021, sei unter die alleinige Obhut der Kindsmutter [Beklagte] zu stellen. 3. Dem Kindsvater [Kläger] sei betreffend die gemeinsame Tochter C. ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag- abend bis Sonntagabend einzuräumen. Zudem sei der Kindsvater berech- tigt zu erklären, drei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten mit C._____ zu verbringen. 4. Im Übrigen wird an den gestellten Anträgen in der Stellungnahme vom 26. Januar 2024 im Verfahren KE.2023.00498 / KEKV.2023.51 und im Schlichtungsgesuch vom 13. März 2024 im Verfahren SC.2024.9 vollum- fänglich festgehalten. 5. Weitergehende oder anderslautende Anträge gestützt auf das Beweiser- gebnis bleiben ausdrücklich vorbehalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."
1.3.3. Mit an der Verhandlung mündlich vorgetragener Replik stellte der Kläger folgende Anträge:
" 1. Es sei dem Gesuchsteller vorsorglich die alternierende Obhut für die ge- meinsame Tochter C._____ zu erteilen. Die Betreuung von C._____ durch die Eltern sei wie folgt festzulegen: a. Dienstagabend 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.30 Uhr durch den Gesuchsteller b. Donnerstagmorgen 08.30 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr durch die Gesuchsgegnerin c. Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen 08.30 Uhr durch den Ge- suchsteller d. Montagmorgen 08.30 Uhr bis Dienstagabend 18.00 Uhr durch die Ge- suchsgegnerin Die Übergabe von C._____ sei wie folgt festzulegen: Der Gesuchsteller holt resp. bringt C._____ jeweils am Freitagabend und am Montagmorgen. Die Gesuchstellerin holt resp. bringt C._____ jeweils am Dienstagabend und am Donnerstagmorgen. Sollte die Gesuchsgegne- rin [...] aus dem Kanton Aargau wegziehen, hat sie C._____ für alle Über- gaben zu bringen, respektive zu holen. 2. Eventualiter ist durch das Gericht eine andere, geeignete Betreuungsrege- lung festzulegen, die einer hälftigen Betreuung beider Ehegatten ent- spricht. 3. Unter o/e-Kostenfolge."
1.3.4. Die Beklagte hielt mit Duplik an den von ihr gestellten Anträgen fest.
1.3.5. Anschliessend fanden Vergleichsgespräche statt.
1.4. Im Nachgang zu den Vergleichsgesprächen vom 14. Mai 2024 wurde den Parteien gleichentags ein Vergleichsvorschlag mit Bedenkfrist bis zum 22. Mai 2024 zugestellt.
1.5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte die Beklagte die von ihr unterzeich- nete Vereinbarung ein. Zudem beantragte sie, dass sich der Wohnsitz ihrer Tochter C._____ weiterhin bei ihr befinden solle.
1.6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte auch der Kläger die von ihm unter- zeichnete Vereinbarung ein.
Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 erkannte die Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Y._____:
" 1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, wird unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt.
Der Wohnsitz von C._____ ist derzeit bei der Kindsmutter. Ab dem Wegzug der Kindsmutter nach Q._____ (bzw. aus der Region) wechselt der Wohnsitz von C._____ zum Kindsvater.
3.1. Es wird festgestellt, dass bis am 31. August 2024 an der bisherigen Be- treuungsregelung festgehalten wird, zumal die Parteien nicht beabsichti- gen, ihre Wohnsitze bis dahin zu verändern.
3.2. Vom 1. September 2024 bis zum Kindergarteneintritt von C._____ im Som- mer 2025 wird das Obhutsrecht dem Grundsatze nach zu je 50 % und wie folgt ausgeübt:
Die Parteien teilen sich das Holen und Bringen des Kindes hälftig auf.
Die Parteien tragen jeweils die während der Betreuung direkt anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung des Kindes. Die Krankenkas- senprämien werden durch die Kindsmutter bezahlt.
3.3. Im Übrigen, insbesondere über die Ferien, einigen sich die Parteien unter Beachtung der Kindesinteressen nach vorheriger Absprache.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten wer- den weiterhin ausschliesslich der Mutter angerechnet.
Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C._____ fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogene Fami- lienzulagen:
Danach sind die Unterhaltsbeiträge neu zu verhandeln.
Es wird festgestellt, dass per 31. Mai 2024 ein Ausstand von Unterhalts- beiträgen von Fr. 20'000.00, zuzüglich Familienzulagen von Fr. 1'500.00, insgesamt Fr. 21'500.00, besteht, welcher in 6 monatlichen Raten von Fr. 3'000.00 und einer letzten Rate von Fr. 3'500.00 zu bezahlen ist. Die letzte Rate ist bis spätestens am 31. Dezember 2024 zu begleichen.
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Kindsvater: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 9'535.00 Vermögen Fr. 200'000.00
Kindsmutter: Hyp. Nettoeinkommen ab 1.9.2024 (exkl. Familienzulagen) Fr. 3'000.00 Vermögen Fr. 50'000.00
C._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Vermögen keines
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden den Parteien vereinbarungs- gemäss hälftig mit je Fr. 1'000.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gerichtskasse Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten."
3.1. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beklagte Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 20. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aar- gau ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Y._____ vom 20. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Tochter C._____ bei der Kindsmutter/Beschwerdeführe- rin befindet.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Y._____ zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners."
3.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 erstattete der Kläger die Berufungsant- wort und beantragte, die Anträge der Beklagten seien abzuweisen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über den Stand ihrer Arbeits- tätigkeit bzw. ihrer Stellensuche zu geben und diese mit entsprechenden Urkunden zu belegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erstattete die Beklagte eine Stellung- nahme, hielt an ihren Anträgen fest und beantragte die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3.4. Am 4. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Berufung fest. Das in der Berufungs- antwort gestellte Auskunftsbegehren zog er zurück.
3.5. Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit Noven ein und stellte folgenden Verfahrensantrag:
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über ihre Erwerbssituation zu erteilen und diese mit geeigneten Urkunden zu belegen. Falls die Beklagte sich weiterhin um eine (andere) Stelle bemüht, sei sie zu ver- pflichten, ihre Stellenbemühungen mit entsprechenden Urkunden zu belegen."
3.6. Mit Eingabe vom 24. April 2025 nahm die Beklagte zur Noveneingabe des Klägers vom 2. April 2025 Stellung und stellte folgende Anträge:
" 1. An den gestellten Anträgen in der Berufung vom 19. September 2024 wird vollumfänglich festgehalten.
Die Anträge der Kläger in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2024 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Die Berufung richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids des Gerichtspräsidiums Y._____ vom 20. Juni 2024 (Wohnsitz des Kindes C._____). Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Ver- fahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gegen erstinstanz- liche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeiten ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Verfahren, in welchen wie vorliegend Kinderbelange streitig sind, unterstehen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime und der Of- fizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). In diesen Verfahren gilt die No- venschranke von Art. 317 ZPO nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Erging der angefochtene Entscheid im Summarverfahren, so beträgt die Frist zur Ein- reichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).
1.2. Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 9. September 2024 zu- gestellt. Damit erfolgte die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Be- klagten vom 19. September 2024 innert Frist. Eine falsche Rechtsmittelbe- zeichnung schadet nicht (statt vieler vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3). Die von der Beklagten als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften ist nachfolgend insoweit einzugehen, als es für den Entscheid von Bedeutung ist.
Gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung vom 21. Mai 2024 (act. 42 ff.) haben sich die Parteien einvernehmlich ab 1. September 2024 auf eine al- ternierende Obhut bis zum Kindergarteneintritt von C._____ im Sommer 2025 geeinigt. Das Obhutsrecht wird dem Grundsatz nach zu je 50 % aus- geübt. Die entsprechende Vereinbarung wurde von der Vorinstanz geneh- migt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3 ff.).
Den Entscheid über den Wohnsitz von C._____ hatten die Parteien dem Gerichtspräsidium Y._____ überlassen. Der von der Vorinstanz festgelegte Wohnsitz (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2) ist insoweit Gegen- stand des Berufungsverfahrens, als dieser nach dem Wegzug der Beklag- ten aus der Region beim Kläger sein soll. Die Beklagte möchte den Wohn- sitz von C._____ auch nach ihrem Wegzug an ihrem neuen Wohnort (R._____) haben.
3.1. Die Vorinstanz entschied mit angefochtenem Entscheid, dass sich der Wohnsitz von C._____ "derzeit" (Juni 2024) bei der Beklagten (in S.) befinde und ab dem Wegzug der Beklagten nach R. bzw. aus der Region zum Wohnort des Klägers (T.) wechsle. Zur Begründung führte sie aus, ein Kleinkind wie C. sei noch stark auf die Eltern bzw. nahe Betreuungspersonen und weniger auf sein sonstiges Umfeld oder Örtlichkeiten fixiert. C._____ weise sowohl zu S._____ als auch zu T._____ einen engen Bezug auf. Der Bezug zu T._____ dürfte aber grösser sein, da die ganze Familie bis Oktober 2022 gemeinsam dort gelebt habe. Auf der D._____ in T._____ beim Kläger verfüge C._____ über ein liebevolles, fürsorgliches und stabiles Umfeld. Sowohl der Sohn des Klägers als auch die im Haushalt wohnenden [...] und die Nachbarin E._____ würden den Kläger bei der Betreuung von C._____ unterstützen. Ausserdem würden auch die Grosseltern von C._____ mütterlicherseits (weiterhin) in S._____ (ca. 15 Fahrminuten mit dem Auto) leben, wobei C._____ ein enges Verhältnis zur Grossmutter pflege. Darüber hinaus habe C._____ viel Freude an den [...] des Klägers. Dieser wohne und arbeite auf dem [...] und dadurch seien gemeinsame Morgen-, Mittag- und Abendessen möglich (angefochtener Entscheid E. 4.4).
Mit dem geplanten Umzug nach R._____ würde hingegen jegliche Stabilität auf Seiten der Beklagten wegfallen. Die Beklagte wolle dort gleich in verschiedenen Lebensbereichen einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Sie ziehe mit ihrem neuen Partner zusammen, um zu testen, ob die Beziehung eine echte Chance habe; sie werde auch ins Erwerbsleben eintreten und sich um eine Arbeitsstelle und neue Betreuungsmöglichkeiten von C._____ kümmern müssen. Es sei unklar, ob die Eltern des neuen Partners C._____ auf deren [...] in U._____ betreuen wollten und könnten. Auch habe C._____ noch keine enge Beziehung zum neuen Partner oder dessen Eltern aufbauen können, da C._____ diese Personen bisher nur vereinzelt gesehen habe (angefochtener Entscheid E. 4.4). Es erscheine daher dem Kindeswohl abträglich, den Wohnsitz von C._____ im Falle eines Umzugs der Beklagten nach R._____ bei der Kindsmutter zu belassen. Dies würde zur Folge haben, dass C._____ in einem Jahr dort eingeschult würde und eine alternierende Obhut ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. So müsste C._____ ihr vertrautes und stabiles Umfeld
in T._____ verlassen, dies für eine sehr ungewisse Zukunft der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 4.6).
Beim Kläger gebe es keine Anzeichen, dass sich dessen Lebenssituation in naher Zukunft verändern würde. Der enge Bezug und damit der Aufenthaltsort nach Art. 25 Abs. 1 ZGB liege nach dem Wegzug der Beklagten nach R._____ beim Kläger, weshalb der Wohnsitz von C._____ ab diesem Zeitpunkt beim Wohnsitz des Klägers festzulegen sei (angefochtener Entscheid E. 4.6).
3.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die wichtigsten Bezugspersonen von C._____ in Verbindung mit den Örtlichkeiten auf der D._____ in T._____ väterlicherseits gegeben seien. Das Umfeld und die Betreuungs- situation auf Seiten des Klägers würden sich keineswegs stabil präsentie- ren, denn diese hätten sich seit dem Entscheid der Vorinstanz bereits in erheblichem Masse geändert und erwiesen sich als äusserst ungewiss.
Zu Unrecht habe die Vorinstanz hingegen ihr Umfeld als nicht stabil be- zeichnet. Sie gehe zurzeit noch keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nach, wes- halb sie im Gegensatz zum Kläger die Tochter während der vereinbarten Betreuungszeiten persönlich betreuen könne. Das Verhältnis von C._____ zu ihrem Partner könne als gut bezeichnet werden und würde sich durch das gemeinsame Zusammenwohnen noch mehr festigen. Im Oktober 2023 und August 2024 hätten sie zu dritt jeweils eine Ferienwoche zusammen verbracht (Berufung Ziff. 2.1.2). Sie übernachte mit C._____ seit August 2024 auch vermehrt in R._____ bei ihrem Partner und seit September 2024 halte sie sich mit C._____ mindestens jedes zweite Wochenende in R._____ auf. Auch unter der Woche habe sie seit September 2024 bis Ende Oktober 2024 vermehrt mehrere Tage in der gemeinsamen Wohnung bei ihrem Partner verbracht (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2024 S. 13). C._____ kenne auch die Familie ihres Partners. C._____ verfüge somit über mehr nahe Bezugspersonen auf ihrer Seite, welche für C._____ auch nach dem Umzug ein stabiles und liebevolles Umfeld garantieren wür- den. Aufgrund der Veränderungen im Umfeld des Klägers könne daher nicht mehr behauptet werden, dessen Umfeld sei stabiler (Berufung Ziff. 2.1.2).
Als weiterer wichtiger Aspekt sei im vorliegenden Fall Folgendes zu beach- ten: Aufgrund der Tatsache, dass C._____ im August 2025 eingeschult werde, ist der Entscheid über die Wohnsitzfrage von grundlegender Bedeu- tung, zumal damit entschieden werde, wo C._____ den Kindergarten und auch die Schule besuchen werde. Aufgrund der grossen Distanz zwischen T., dem Wohnort des Klägers, und R., dem Wohnort der
Beklagten, werde die heute gelebte alternierende Obhut spätestens nach der Einschulung von C._____ nicht mehr möglich sein (Berufung Ziff. 2.1.3).
3.3. 3.3.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB und leitet sich vom hauptsächlich betreuenden Elternteil ab (FASS- BIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufent- haltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014 S. 694). Es liegt auf der Hand, dass sich der Wohn- sitz des Kindes bei einer hälftig aufgeteilten alternierenden Obhut nicht mehr von der Obhut ableiten lässt und deshalb im Streitfall vom Gericht (oder der KESB) festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3). Anzuknüpfen ist hierbei an den Ort der engsten Beziehung des Kindes. Es sind demzufolge der Lebensmittelpunkt und da- mit der Wohnsitz des Kindes anhand weiterer Kriterien zu bestimmen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist insbesondere für schulische und so- zialversicherungsrechtliche Belange von Bedeutung (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LY210032-O/U vom 31. August 2021 E. 3.2). Das Kindeswohl bildet dabei die Leitmaxime für alle kindsrechtlichen Belange (statt vieler BGE 141 III 328 E. 5.4; BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.3.2. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids dauert die hälftig aufgeteilte alternierende Obhut vom 1. September 2024 bis zum Kin- dergarteneintritt von C._____ im Sommer 2025. Folglich kann auch nur bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitz von C._____ geregelt werden. Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien scheinen zu übersehen, dass mit einer Wohnsitzregelung die Obhutszuteilung nicht vorweggenommen werden kann. Vielmehr verhält es sich, wie oben ausgeführt, umgekehrt und ist es gerade die Obhut, die den Wohnsitz bestimmt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Parteien sind sich im Klaren darüber, dass die hälftig aufgeteilte Obhut ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten aufgrund der Distanz der bei- den Wohnorte nicht mehr gelebt werden kann und somit neu zu regeln sein wird. Soweit die Vorinstanz (E. 4.6 im angefochtenen Entscheid) den Wohnsitz von C._____ beim Kläger festgelegt hat, "weil bei der Einschu- lung von C._____ in der Region V._____ die Ausübung der alternierenden Obhut aufgrund der räumlichen Distanz nicht mehr umsetzbar wäre", trifft dies zwar zu. Es verhält sich aber nicht anders, wenn die Einschulung in T._____ erfolgt, andernfalls die paritätisch alternierende Obhut doch über den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts hinaus vereinbart worden wäre. Mit anderen Worten kann ab dem Kindergarteneintritt von C._____ die paritä- tisch alternierende Obhut unabhängig vom Wohnsitz von C._____ nicht mehr gelebt werden. Der von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids getroffenen Wohnsitzregelung kommt somit nur bis zum Kindergarteneintritt, d.h. bis im Sommer 2025 Wirkung zu. Nach diesem Zeitpunkt wird der Wohnsitz von C._____ gestützt auf die dannzu- mals geltende Obhutsregelung neu zu bestimmen sein.
In Beachtung dieser Überlegungen sind die Ausführungen der Parteien zum Wohnsitz von C._____ im Berufungsverfahren einzig bis zu deren Kin- dergarteneintritt im Sommer 2025 zu prüfen.
3.4. 3.4.1. Nachdem sich die Parteien im Mai 2024 im Anschluss an die Gerichtsver- handlung auf eine paritätisch alternierende Obhut einigten, wurde C._____, soweit ersichtlich, während der Monate Juni und Juli 2024 von beiden El- tern gleich betreut (vgl. Berufungsantwort-Beilage 2; Beilage 1 zur Stel- lungnahme vom 14. November 2024; Beilage 11 zur Stellungnahme vom 4. Dezember 2024). Abgesehen von wenigen Schwankungen wird die al- ternierende Obhut von den Parteien somit grundsätzlich in der Tat gelebt und die Eltern teilen sich die Obhut des gemeinsamen Kindes mit je 50 %. Kleinere Abweichungen sind für die Wohnsitzfrage nicht von Belang. Unter diesen Umständen lässt sich der Wohnsitz des Kindes nicht anhand der Obhutsregelung bestimmen, sondern es ist an den Ort der engsten Bezie- hung des Kindes anzuknüpfen (vgl. E. 3.3.1).
3.4.2. Die Trennung der Eltern erfolgte im Oktober 2022 (act. 3 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt war C._____ Lebensmittelpunkt unbestritten auf der D._____ in T._____ zusammen mit ihren Eltern (Berufung S. 6). Nach dem Auszug der Beklagten beim Kläger im Oktober 2022 wohnte die Beklagte bei ihren El- tern in S., zuerst im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, an- schliessend in einer Wohnung im Elternhaus (act. 27). Bis mindestens zur Verhandlung am 14. Mai 2024 übernachtete C. weiterhin 5 Nächte auf der D._____ in T._____ beim Kläger und 2 Nächte bei der Beklagten in S._____ (act. 18, 20 Rückseite). Tagsüber verbrachte C._____ ihre Zeit entweder in S._____ oder auf der D._____ in T.. Bei der Betreuung von C. waren weitere Personen involviert (act. 18, 26 f.). Aufseiten der Beklagten unterstützte bereits vor der Trennung im Oktober 2022 die Grossmutter die Eltern. Auch nach dem Auszug der Kindsmutter aus dem gemeinsamen elterlichen Haushalt nach S._____ übernahm die Grossmut- ter mütterlicherseits tageweise die Betreuung von C.. Der Kläger demgegenüber wurde an seinen Betreuungstagen tagsüber am Mittwoch durch seine Nachbarin E. unterstützt (act. 18). Die Grossmutter so- wie E._____ wurden durch die regelmässige Betreuung von C._____ eben- falls zu Bezugspersonen für sie (act. 19 f., 21, 26 f.; Stellungnahme vom 14. November 2024 S. 8).
3.4.3. Ab dem Sommer 2024 traten bei beiden Parteien diverse Änderungen ein:
Beim Kläger fiel E._____ nach ihrer Herzoperation im Juni 2024 als Betreu- ungsperson für C._____ weg. Zudem zog E._____ aus der direkten Nach- barschaft nach W._____ um (vgl. Berufungsantwort, Ziff. 2.5). Der Kläger betreute C._____ nach dem Ausfall von E._____ anschliessend zunächst selbst und stellte ab September 2024 G._____ als Betreuungsperson für C._____ ein, welche seither den Kläger bei der Betreuung von C._____ während zwei Tagen in der Woche unterstützt (Berufungsantwort Ziff. 2.5. S. 5; Berufungsantwortbeilage 3; Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 Ziff. 2.3 f. S. 4 und 6). Seit Januar 2025 geht C._____ zudem jeweils am Donnerstagnachmittag für 2 Stunden in die Spielgruppe in T._____ (Bei- lage 15 zur Stellungnahme vom 4. Dezember 2024). Beruflich hat der Klä- ger seine Funktion als [...] aufgegeben und dafür neu (ebenfalls auf der D._____ in T._____) eine Anstellung als [...] (Berufungsantwortbeilage 5; Eingabe vom 2. April 2025 S. 1 f.). Damit einher ging auch ein Umzug in ein Nachbarshaus (Berufungsantwortbeilage 5; Berufung S. 7; Stellung- nahme vom 14. November 2024 S. 9 und Eingabe vom 2. April 2025).
Die Beklagte konnte Ende September 2024 ihr Studium abschliessen. Sie gibt an, dass sie während ihrer Arbeitssuche C._____ an ihren Betreu- ungstagen hauptsächlich persönlich betreut habe (Stellungnahme vom 14. November 2024 S. 6, 12). Per 1. Oktober 2024 ist die Beklagte von S._____ nach R._____ zu ihrem neuen Partner, H., gezogen (Bei- lage 8 zur Stellungnahme vom 14. November 2024). Seit Mitte Oktober 2024 besucht C. jeweils am Montagmorgen die Spielgruppe in R._____ und jeweils am Dienstagvormittag das Eltern-Kind-Turnen des I._____ (Stellungnahme vom 14. November 2024 S. 12, 20; Beilage 5 f. zur Stellungnahme vom 14. November 2024). Seit dem 6. Februar 2025 arbei- tet die Beklagte zu 50 % beim J._____ in X.. Sie gibt an, dass sie C. daneben an den ihr zugeteilten Betreuungszeiten weiterhin per- sönlich betreuen könne (Stellungnahme vom 25. April 2025 Ziff. 4).
3.4.4. Beide Parteien sind bemüht, sich nach ihren Fähigkeiten bestmöglich um C._____ zu kümmern und auch in der Lage, C._____ ein liebevolles Umfeld zu bieten. Beide Parteien sind überdies dafür besorgt, dass C._____ am jeweiligen Wohnort durch den Besuch einer Spielgruppe und ähnlichem Kontakt zu Gleichaltrigen hat und auf den Kindergarteneintritt vorbereitet ist (Berufung Ziff. 2.1.3; Beilage 15 zur Stellungnahme vom 14. November 2024, Stellungnahme vom 4. Dezember Ziff. 2.5 und Beilage 15 dazu).
C._____ ist die [...] Umgebung auf der D._____ in T._____ sehr vertraut, sie verbrachte dort viel Zeit und wuchs bisher auch zu einem grossen Teil dort auf. Zwar ist mit dem Wechsel des Klägers zum [...] auch ein
Wohnungswechsel erfolgt. Jedoch zog der Kläger lediglich in ein Nachbars- haus, welches sich ebenfalls auf der D._____ befindet. Demnach wohnt der Kläger noch immer in einer für C._____ bereits vertrauten Umgebung. So- dann war und wird es dem Kläger weiterhin möglich sein, C._____ teilweise während seiner Arbeitszeit persönlich zu betreuen und jeweils gemeinsam mit ihr zu essen. Schliesslich kennt C._____ das Umfeld auf der D.. Der dort herrschende Alltag ist C. bekannt und vertraut. Die D._____ ist für C._____ ein gewohntes Umfeld. Zudem verbringt auch C._____ Bru- der regelmässig die Wochenenden beim Kläger auf der D._____ und steht mit C._____ in regelmässigem Kontakt (Berufungsantwort Ziff. 2.7). Die ge- festigte und schon lange bestehende Wohn- und Arbeitssituation des Klä- gers macht das Umfeld von C._____ auf der D._____ stabil.
Die Beklagte ist wie beabsichtigt per Oktober 2024 mit ihrem neuen Part- ner, H., nach R. gezogen. Wenngleich es möglich sein soll, dass die Beklagte C._____ trotz Aufnahme der Erwerbstätigkeit persönlich betreuen soll, ändert dies nichts daran, dass mit dem Umzug für C._____ eine neue Umgebung geschaffen wurde und diese rund 70 Autokilometer von T._____ bzw. S._____ entfernt liegt. Das Zusammenleben mit H._____ und allgemein das neue Zuhause in R._____ war und ist für C._____ immer noch neu und ist damit keine vertraute Umgebung. Dies auch deshalb, weil sie nach dem Wegzug der Beklagten weiterhin zu 50 % vom Kläger in T._____ betreut wird, sie somit die Hälfte der Woche woanders verbringt. Zudem war H._____ für C._____ bis anhin keine Bezugsperson in ihrem Leben. Auch wenn seit dem Sommer 2024 vermehrt Kontakt zwischen C._____ und H._____ besteht und vorher bereits teilweise Ferien gemein- sam verbracht wurden, kann aufgrund der kurzen Zeit und des jungen Al- ters von C._____ noch nicht davon ausgegangen werden, dass H._____ und erst recht nicht seine Familie für C._____ bereits enge Bezugsperso- nen geworden sind.
Der Bezug von C._____ zu T._____ ist aufgrund der vorstehenden Ausfüh- rungen klar stärker einzustufen als zu R.. Daran ändert auch nichts, dass die Grosseltern mütterlicherseits enge Bezugspersonen von C. sind. Mit dem Umzug der Beklagten nach R._____ sind sie sowie Gotti und Götti (Bruder der Beklagten) von C._____ nicht mehr in der Nähe der Be- klagten wohnhaft und somit kaum regelmässig im Alltag von C._____ prä- sent. Der Wohnort des Klägers liegt deutlich näher bei den Verwandten mütterlicherseits, was den Kontakt zu diesen erleichtert. Auch der Um- stand, dass C._____ in R._____ die Spielgruppe besucht, ist nicht mass- gebend, weil sie dies offenbar seit Januar 2025 auch in T._____ tut (Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2024 Ziff. 2.5).
3.4.5. Zusammenfassend entspricht es dem Kindeswohl, wenn der Wohnsitz von C._____ nach dem Wegzug der Beklagten aus S._____ nach R._____
beim Kläger in T._____ festgelegt wird. Entsprechend ist der vorinstanzli- che Entscheid zu schützen und die vorliegende Berufung abzuweisen. An- zumerken bleibt, dass bis zuletzt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Be- klagte den von der Vorinstanz festgelegten Wohnsitz von C._____ ange- fochten hat, die Regelung der Obhut aber unangefochten liess. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie sich durch den Wohnsitz von C._____ an ihrem Wohnort für sich und/oder C._____ erhofft. Eine "Vorspuren" der ab Sommer 2025 neu zu treffenden Obhutsregelung ist in diesem Verfahren nicht möglich (vgl. E. 3.3.2).
4.1. Eventualiter beantragt die Beklagte, die Sache sei zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Begründung, sie habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit gehabt, zum Antrag des Klägers, der Wohnsitz der Tochter sei ihm zuzuteilen, abschliessend Stellung zu neh- men (Berufung Ziff. 2.2).
4.2. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechts- erheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter umfasst es das Recht, Beweisanträge zu stellen und mit diesen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 137 I 197 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft, oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
4.3. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass sich das vorinstanzliche Ver- fahren mehrheitlich mit der Frage der Obhutsregelung befasste und die Frage des Wohnsitzes von C._____ erst anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2024 bzw. der Vergleichsgespräche Thema geworden ist. Gemäss der mit Eingabe vom 21. Mai 2024 eingereichten, von der Beklagten unter- zeichneten Vereinbarung (act. 39 ff.) wurde die Regelung der Wohnsitz- frage explizit dem Gericht überlassen. Die Beklagte betonte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erneut, dass ihr der Wohnsitz von C._____ emotional wichtig sei und nahm (nur) zum steuerrechtlichen Argument des Klägers
Stellung (act. 39 f.). Hätte sie mit weiteren Argumenten vor Vorinstanz ge- hört werden wollen, wäre sie gehalten gewesen, diese mit der Eingabe vom 21. Mai 2024 vorzubringen, zumal im betreffenden Verfahren Kinderbe- lange streitig waren und die Novenschranke dabei nicht gilt (vgl. E. 1.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Ohnehin hatte die Beklagte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur Wohnsitzfrage des Kindes zu äussern, wobei die unbeschränkte Unter- suchungsmaxime und Offizialmaxime gelten (vgl. E. 1.1). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten wäre damit jedenfalls ge- heilt.
Die Beklagte beantragt mit Stellungnahme vom 14. November 2024, sie sei im Berufungsverfahren noch einmal persönlich anzuhören. Zudem seien ihr neuer Partner H._____ und ihre Eltern als Zeugen zu befragen (Stellung- nahme vom 14. November 2024, S. 19). Im Berufungsverfahren kann das Gericht eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entschei- den (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsinstanz kommt bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Durchfüh- rung einer Berufungsverhandlung ist im Sinne der Prozessökonomie nur dann anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Ist hingegen der Sachverhalt und die Rechtslage klar, so ist keine Verhandlung durch- zuführen und auf die schriftlich dargelegten Standpunkte der Parteien ab- zustellen (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 18 zu Art. 316 ZPO). Vor- liegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Anhö- rung vor der Berufungsinstanz erfordern würden, weshalb auf eine solche verzichtet wird.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Ge- bührD) und werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich dabei nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.00 auszugehen, war doch einzig die Frage des Wohnsitzes der gemeinsamen Tochter bis im Sommer 2025 zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Ehe- schutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird, ein unterdurch- schnittliches Verfahren vor. Unter Berücksichtigung von Zuschlägen von 20 % für die Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 und von 10 % für die Eingabe vom 2. April 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie von Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT,
Rechtsmittelverfahren), der Auslagen pauschal von 3 % (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) hat die Beklagte dem Kläger eine Parteient- schädigung von gerundet Fr. 2'300.00 zu bezahlen.
6.2. Mit Eingabe vom 2. April 2025 hat der Kläger Kostennoten über insgesamt Fr. 6'680.00 eingereicht.
Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systemati- sche "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von minimal Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gege- benenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur ge- hörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zu- ständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2).
Der Rechtsvertreter des Klägers ist in Aarau ansässig. Als Anwalt, der im Kanton Aargau familienrechtliche Prozesse führt, ist davon auszugehen, dass ihm die Pauschalen eines Eheschutz- bzw. Präliminiarverfahrens be- kannt sind. Es oblag damit ihm, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern der von ihm geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war. Dies umso mehr, als es vorliegend einzig um den Wohnsitz des Kindes ging und dies nur für die Zeit bis zu seinem Kindergarteneintritt im Sommer 2025. Allein mit Blick darauf erweist sich das verlangte Honorar als klar übersetzt und der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht angemessen. Wie die Beklagte scheint auch der Kläger übersehen zu haben, dass sich das Obergericht nicht mehr mit
der Betreuung auseinanderzusetzen hatte, nachdem die Obhutsregelung unangefochten geblieben ist. Folglich erwiesen sich die meisten Ausfüh- rungen in den Rechtsschriften als überflüssig und sind entsprechend auch nicht zu entschädigen. Deshalb hat es mit dem Pauschalhonorar sein Be- wenden.
Das Obergericht erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 2'300.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin