Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.207 / / nk (OF.2021.209) Art. 71

Entscheid vom 28. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerdefüh- rer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin, [...]

Gegenstand Ehescheidung / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters l

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. B._____ (Beklagte im vor Bezirksgericht Baden geführten Scheidungsver- fahren OF.2021.209) wurde [gemäss der angefochtenen Verfügung] mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 8. April 2022 im Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und A._____ (Beschwerdeführer) zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter er- nannt.

1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden um Entlassung aus seinem Amt als un- entgeltlicher Rechtsvertreter und um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'327.55 (inkl. Spesen und MWST).

1.3. Mit Verfügung vom 15. August 2023 entband der Präsident des Bezirksge- richts Baden den Beschwerdeführer von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Am 9. August 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden:

" 1. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgelt- lichen Rechtsvertreter der Beklagten, A., Rechtsanwalt, Q., eine Entschädigung von Fr. 7'893.01 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 564.31) auszubezahlen.

Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."

Gegen diese dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 per A-Post Plus zugestellte Verfügung erhob dieser beim Obergericht des Kantons Aargau am 12. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die angefochtene Verfügung OF.2021.209 vom 9. August 2024 sei auf- zuheben und der Unterzeichnete sei für das Verfahren OF.2021.209 von der Vorinstanz mit CHF 9'327.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.

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Eventualiter sei die angefochtene Verfügung OF.2021.209 vom 9. Au- gust 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Vorinstanz."

Des Weiteren beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten des Scheidungs- (OF.2021.209) sowie des Massnahmeverfahrens (SF.2022.155).

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO).

1.2. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 wurde entgegen Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht gegen Empfangsbestätigung zugestellt, sondern bloss per A-Post Plus verschickt. Bei dieser Versandmethode wird der Empfang nicht durch den Empfänger quittiert; die Zustellung wird einzig elektronisch erfasst, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird. Bestehen, wie vorliegend, besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristaus- lösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächli- che Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

Der Sendungsverfolgung lässt sich entnehmen, dass die Verfügung vom 9. August 2024 dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 "zugestellt" wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Postsendung erst am Montag, 2. September 2024, tatsächlich in Empfang bzw. zu Kenntnis genommen habe. Darauf ist nach dem Gesagten abzustellen. Die am 12. September 2024 in elektronischer Form eingereichte Beschwerde er- folgte damit fristgerecht.

1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

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Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einanderzusetzen (REETZ/THEILER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Be- schwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde (und der Beschwerdeantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren vorbehaltlich einer – vorliegend nicht ersichtlichen – gesetzli- chen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Mit Kostennote vom 28. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer für die Vertretung der Gesuchsgegnerin im Scheidungsverfahren die Auszahlung eines Honorars von Fr. 9'327.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 12. März 2024 kündigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden unter Hin- weis der massgeblichen Rechtsgrundlagen eine Kürzung der Kostennote an. Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Prä- sidenten des Bezirksgerichts Baden mit, dass er mit der Kürzung nicht ein- verstanden sei. Er beanstandete insbesondere, dass sein Honorar nicht entsprechend dem effektiven Aufwand, sondern pauschal abgegolten wer- den sollte. Selbst unter Anwendung eines pauschalisierten Ansatzes wäre eine Entschädigung seines ausgewiesenen Aufwands aber möglich, da dieser den Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) nicht übersteige. Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022, auf welcher die beabsichtigte Kürzung beruhe, sei nicht zulässig. Der Ermessensspielraum, welcher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde damit ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstinstanzlichen Gerichte führe. Hinzu komme, dass die genannte

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Mitteilung nirgendwo publiziert worden sei und damit gerade ausserkanto- nalen Anwälten nicht bekannt sei.

Die Vorinstanz ging für die Bemessung des Honorars gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) und gestützt auf die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 aus. Diese reduzierte sie um 30 %, weil die beiden Verhandlungen vom 29. November 2021 und 12. Juni 2023 jeweils zusammen mit jener im Verfahren SF.2021.101 bzw. SF.2022.155 durchgeführt worden seien. Demgegenüber erhöhte sie die Grundentschädigung wiederum um 30 % wegen ausserordentlicher Auf- wendungen, womit sich die Grundentschädigung im Ergebnis wiederum auf Fr. 4'500.00 belief. Hierzu schlug sie insgesamt 60 % für die Duplik sowie eine zusätzliche Verhandlung. Es resultierte eine Entschädigung von Fr. 7'200.00 bzw. unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und Spesen von Fr. 128.70 sowie 7.7 % MWST von Fr. 7'893.01.

Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde nicht in Abrede, dass seine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zu bestimmen ist. Er anerkennt auch, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die An- wendung von pauschalisierten Honoraransätzen, wie im Kanton Aargau üblich, zulässig sind, sofern dabei die verfassungsmässig garantierte Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit einem Stundeansatz von wenigstens Fr. 180.00 sichergestellt werde. Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise des Honorars bestehe demgegenüber, wenn eine Entschädigung zugesprochen werde, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde.

Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'327.55 bewege sich inner- halb des Rahmens des Anwaltstarifs (Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AnwT). Der Beschwerdeführer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er gemäss Honorarnote entschädigt würde, ohne diese weiter substanziie- ren zu müssen. Eine substanziierte Begründung seiner Honorarnote könne nämlich nur dann verlangt werden, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Be- hörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze, ansonsten er nicht abschätzen könne, für welchen Aufwand er mit einer Entschädigung rechnen könne.

Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 sei nirgends pu- bliziert und könne damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sein. Sie sei ihm erstmals mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Mitteilung des Obergerichts könne

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ihm zur Bemessung der Grundentschädigung bzw. zur Begründung einer angeblichen Substanziierungsobliegenheit seiner Kostennote nicht entge- gen gehalten werden. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass sein Honorar in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie lit. b und d dazu i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 10 des Anwaltstarifs im Rahmen einer Grundentschädi- gung von 25 – 100 % von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, festgelegt würde, ohne seine Kostennote weiter zu substanzi- ieren. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. März 2024 begründet habe, weshalb im Rahmen der Interessenwahrung seiner Klientschaft der geltend gemachte Aufwand entstanden sei. Seine Substanziierungsobliegenheit sei damit so oder an- ders erfüllt.

Abgesehen davon sei die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 seiner Ansicht nach auch unzulässig. Der Ermessensspielraum, wel- cher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde durch diese Mitteilung ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstin- stanzlichen Gerichte führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen, sich nach anderweitigen Vorschriften zu erkundi- gen.

5.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren so- wie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Festsetzung der Grundentschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gehört (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT), wird in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT geregelt. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Kor- respondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Ebenso sind durch die tarifgemässe Entschädigung die üblichen Vergleichsbemühun- gen abgegolten (§ 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhand- lungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (um- fassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren

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ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungspro- zessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausge- dehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentli- chem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundent- schädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls wer- den die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).

5.2. 5.2.1. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskrite- rium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht ge- ändert. Dieses Kriterium wurde vielmehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der genannten Revision wurde davon ausgegan- gen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Kom- ponente des für die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Auf- wands enthalten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt gewesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; Än- derung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist – erfolgt beim Pauschal- honorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5D_67/2010 vom 9. Mai 2016 E. 3.3 sowie 5D_78/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 4.2).

5.2.2. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebe- nen Stundenansatz (vgl. BGE 132 I 201 und BGE 137 III 185), sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolgt.

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentari- fen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Insbesondere setzt das pauschalierende Vorge- hen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Ho- norarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massge- bend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühun- gen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rah- men erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalan- satz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinaus- geht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Auf- wand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt spätestens bei der Übernahme seines Auftrages weiss oder zumin- dest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zustän- dige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundent- schädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substan- tiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

5.2.3. 5.2.3.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aar- gau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und zunehmenden

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Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen ausgegangen werde:

− im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00 − im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00 − im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar- /Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00 − im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenen- schutz: Fr. 2'700.00

Die Vorinstanz hat die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT und in Anwendung des erwähnten Schreibens (zunächst) auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde gel- tend, er habe nicht gewusst, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der gleichen Art praxisgemäss festsetze. Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ein Scheidungsverfahren führt, ist vom Beschwerdeführer aber zu erwarten, dass er sich über die publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Es besteht denn auch eine publizierte Rechtsprechung des Ober- gerichts, wonach für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren von einem Grundhonorar von Fr. 3'630.00 auszugehen ist (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 [auch im Internet abrufbar] bzw. AGVE 1996 Nr. 27 S. 90 mit Hinweis auf AGVE 1989 S. 70). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis be- züglich der Anwaltshonorare in Ehescheidungsverfahren zu informieren. Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Mandatsübernahme (7. Oktober 2021 [Ehescheidung] bzw. Dezember 2022 [Präliminarverfah- ren]) wissen oder konnte zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren, bei welchem keine güterrecht- lichen Ansprüche zur Diskussion stehen, im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 3'630.00 ausgegangen wird. Der Be- schwerdeführer hatte seinen Honoraranspruch somit substanziiert zu be- gründen, wenn er behauptet, mit der Pauschalentschädigung nicht rechts- genüglich entschädigt zu werden (E. 5.2.2 a.E.).

Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 betrifft einzig die Höhe der Grundentschädigung, welche für ein durchschnittliches Ehe- scheidungsverfahren ab 1. Januar 2023 von Fr. 3'630.00 auf Fr. 4'500.00 erhöht wurde. Am Grundsatz der pauschalen Entschädigung in familien- rechtlichen Verfahren wurde nichts geändert. Dass der Beschwerdeführer hierüber nicht informiert wurde, schadet ihm deshalb nicht. Im Gegenteil fuhr er dadurch, dass die Pauschale ab 1. Januar 2023 um Fr. 870.00 an- gehoben wurde, merklich besser als er im Zeitpunkt der Mandatsüber- nahme annehmen musste.

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5.2.3.2. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die durch die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 festgesetzte Grundentschädigung gegen den klaren Wortlaut des Anwaltstarifs, der eine Entschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festlegt, verstossen soll, weil dadurch der Ermessensspielraum der Gerichte ohne Not und demo- kratische Legitimation eingeschränkt werde. Die im Schreiben des Oberge- richts vom 12. Dezember 2022 genannten Pauschalen betreffen einzig die Grundentschädigung und dies für ein durchschnittliches Verfahren. Liegt ein ausserordentlicher Aufwand vor, ist die Grundentschädigung angemes- sen zu erhöhen (vgl. E. 5.1). Das Ermessen des eine Entschädigung aus- sprechenden Gerichts ist durch die Vorgaben im erwähnten Schreiben so- mit keineswegs eingeschränkt. Die "Grundpauschalen" dienen vielmehr als Ausgangslage und insbesondere der Gleichbehandlung (vgl. E. 5.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.1).

Die Vorinstanz anerkannte, dass der vorliegende Fall ausserordentlich auf- wändig gewesen sein soll, hat sie doch die Grundentschädigung um 30 %, d.h. um Fr. 1'350.00 erhöht. Des Weiteren hat sie die zusätzliche Verhand- lung sowie die Duplik mit einem Zuschlag von je 30 % auf die Grundent- schädigung honoriert. Die Vorinstanz hat somit von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht.

5.3. 5.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Honoraranspruch auf die Kos- tennote vom 28. Juni 2023 bezieht und geltend macht, dass mit dem ihm zugesprochenen Betrag der Stundenansatz von Fr. 180.00/Stunde deutlich unterschritten sei, rechtfertigt dies weder eine Kontrollrechnung noch eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs. Das pauschalierende Vorgehen setzt nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stun- denansatz von Fr. 180.00 voraus und die blosse Auflistung von Aufwand- positionen in der Honorarnote ersetzt die substanziierte Begründung für das von ihm beanspruchte Honorar nicht (E. 5.2.3.1 und 5.2.2).

5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass er seiner Substan- ziierungsobliegenheit im Rahmen seiner Eingabe vom 28. März 2024 bzw. 28. Juni 2023 an die Vorinstanz nachgekommen ist (Beschwerde Rz. 9 bzw. Rz. 2).

5.3.2.2. In der Eingabe vom 28. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien namentlich von zahlrei- chen unbegründeten Vorwürfen des Vaters an die Mutter sowie von

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diversen Vorfällen während des Verfahrens geprägt gewesen sei. Beides habe diverse Kontakte mit den involvierten Behörden und Interessenvertre- tern, die Aufarbeitung des entsprechenden Sachverhalts sowie eingehende Stellungnahmen erforderlich gemacht.

Der Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich nichts zum konkreten Aufwand entnehmen.

5.3.2.3. Die Vorinstanz hat die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um ein komplexes und aufwändiges Scheidungsverfahren ge- handelt haben soll, insofern geteilt, als sie die Grundentschädigung um 30 % erhöht hat. Des Weiteren sind "zahlreiche unbegründete Vorwürfe des Vaters an die Mutter" in familienrechtlichen Verfahren nicht unüblich und ist nicht ersichtlich, weshalb deshalb überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sein soll. Wesentlich ist aber schliesslich, dass der Beschwer- deführer nicht dargelegt hat, welche der in der Kostennote aufgelisteten Positionen aufgrund der angeblich erhöhten Komplexität entstanden sein sollen. Es fällt zudem auf, dass in der Kostennote zahlreiche Positionen aufgeführt sind, deren Zusammenhang zum Scheidungsverfahren nicht ohne Weiteres erkennbar sind. So geht es beispielsweise in den Positionen vom 7./8. April 2022 um eine Passerneuerung, eines Anrufs des Steuer- amts, die Weigerung, ein Formular für den Pass zu unterzeichnen, am 11. und 20. April 2022 um "Ausweise", Strafanzeige/Vorladung, am 3. Juni 2022 um eine Mitteilung betr. Kaution; am 7. Februar 2023 werden wie auch am 16. März 2023 wiederum Telefonate mit der Kapo bzw. Staatsanwalt- schaft R._____ aufgeführt. Des Weiteren fehlt es an einer Begründung für die Notwendigkeit der zahlreichen mit der Beklagten geführten Telefonate. Mit der Auflistung seines Stundenaufwands und der kurzen, sehr allgemein gehaltenen Erläuterung im Schreiben vom 28. Juni 2023, vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzutun, dass der von ihm geltend ge- machte hohe Aufwand für die gehörige Erfüllung des Mandats notwendig war bzw. weshalb dieser mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung nicht abgegolten sein soll.

5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht konkret mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung wegen ausserordentlichem Aufwand von 30 % auseinander. Ebenso liess er die Zuschläge von je 30 % für die Duplik und die zusätzliche Verhand- lung sowie den Abschlag von 30 % wegen der mit anderen Verfahren zu- sammen durchgeführten Verhandlung unkommentiert. Die entsprechenden Feststellungen sind somit unbestritten und deshalb nicht weiter zu über- prüfen (E. 1.3). Unabhängig davon ist allerdings festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Entschädigung nicht korrekt vorgegan- gen ist. Die Tatsache, dass die Verhandlung zusammen mit denjenigen von

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anderen Verfahren durchgeführt wurde, ist nicht bei der Grundentschädi- gung zu berücksichtigen, sondern stellt vielmehr einen (analogen) Anwen- dungsfall von § 6 Abs. 2 AnwT dar. Dieser Fehler betrifft die Rechtsanwen- dung und ist deshalb von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 57 ZPO). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 8'329.20 (Fr. 5'850.00 [Fr. 4'500.00 Grundentschädigung + 30 % wegen aussordentlichem Auf- wand, § 3 Abs. 1 lit. b] + Fr. 1'755.00 [Zuschlag von 30 %: 60 % Zuschlag für Duplik und zusätzliche Verhandlung {§ 6 Abs. 3 AnwT} abzgl. 30 % Ab- schlag für gemeinsam geführte Verhandlungen {§ 6 Abs. 2 AnwT analog}

  • Fr. 128.70 Auslagen + 7.7 % MWST).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer 70 % der auf Fr. 500.00 fest- zusetzenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 GebührD), mithin Fr. 350.00, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend seinem mehrheitlichen Un- terliegen hat der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen.

Das Obergericht erkennt:

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

" 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Baden wird angewiesen, dem un- entgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, A., Rechtsanwalt, Q., eine Entschädigung von Fr. 8'329.20 (inkl. Auslagen von Fr. 128.70 und MWST von Fr. 595.50) auszubezahlen."

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden zu 70 %, d.h. mit Fr. 350.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'434.55.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 28. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin

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28.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026