Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.18 (OF.2023.1) Art. 39

Entscheid vom 9. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____, [...]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

A. stellte am 9. Januar 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Brugg ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihr am 5. Januar 2023 anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren OF.2023.1.

Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2023 ab.

Gegen diese ihr am 19. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe am 26. Januar 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 14. Januar 2023 sei aufzu- heben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfah- ren OF.2023.1 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg zu bewilligen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

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Soweit die Gesuchstellerin in diesem Beschwerdeverfahren Tatsachenbe- hauptungen erhebt und Beweismittel einreicht, die sie nicht bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hat (insbesondere zu den wirtschaftlichen Ver- hältnissen ihres Ehemanns), sind diese somit gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig und deshalb von der Beschwerdeinstanz nicht zu beachten.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bedürftig sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen zu sein, dass ihr Ehegatte in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Gesuchstellerin habe – soweit ak- tenkundig – denn auch gar nicht versucht, vom Ehegatten einen Prozess- kostenvorschuss erhältlich zu machen. Eine fehlende Unterstützungsmög- lichkeit sei somit nicht einmal glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei mit ihrem Ehemann zusammen aus der Ukraine geflüchtet und seit- her seien sie als Flüchtlinge mit Schutzstatus S auf Sozialhilfe angewiesen. Einen Versuch, bei ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss erhält- lich zu machen, habe sie daher als unnötig erachtet. Die finanzielle Situa- tion ihres Ehemannes habe sie bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dargestellt. Die dem Gesuch beigelegte Bestätigung der ma- teriellen Hilfe durch die Stadt Q. sei nur auf ihren Namen ausgestellt, da es sich um ein persönliches Dokument handle. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch die finanzielle Situation ihres Ehemannes hätte belegen müs- sen. Gemäss den Erläuterungen zur unentgeltlichen Rechtspflege (Verfü- gung vom 6. Januar 2023) habe die gesuchstellende Person ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und über ihre Beweismittel zu äussern. Auch im Gesuchsformular werde im Ab- schnitt 10 nur gefragt, ob sie Sozialhilfe beziehe. Daher habe sie nicht wis- sen können, dass sie auch die Sozialhilfe ihres Ehemannes belegen müsse.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befrei- ung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist

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(Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

Eine Person, welche nicht über genügend Mittel verfügt, um die Kosten für einen Prozess zu übernehmen, deren Ehegatte aber in der Lage wäre, für diese Kosten aufzukommen, kann indessen vom Staat nicht die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Nach konstanter Recht- sprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zur Pflicht des Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses, die sich aus der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB ergibt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3).

3.2. 3.2.1. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Unter- suchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine um- fassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptun- gen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un- klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollstän- diges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.).

Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei auch verlangt werden, entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Das Gericht soll in die Lage versetzt werden, vorfrageweise die Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu prüfen, ohne dass dies der (antizipierten) Beurteilung der Partei über- lassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende

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Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne wei- teres abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1).

3.2.2. Die Gesuchstellerin wurde von der Vorinstanz im Dokument "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" darauf hingewiesen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sei. Die gesuchstellende Person habe ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und über ihre Beweis- mittel zu äussern.

In ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin jedoch weder konkrete Anga- ben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zum monat- lichen Bedarf von ihr und ihrem Ehemann. Als Beleg reichte sie ein Schrei- ben der Sozialen Dienste Q. vom 9. Januar 2023 ein, mit welchem diese bestätigten, dass die Gesuchstellerin seit dem 6. April 2022 und bis auf weiteres mit materieller Hilfe unterstützt werde. In welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ausserdem legte die Gesuchstellerin den Auszug ihres Privatkontos bei der C. für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2022 ein, in welchem insbesondere die Ein- gänge von zwei Zahlungen der Finanzverwaltung Q. für ihren Ehemann (Fr. 14.40 für eine A-Welle-Tageskarte Q. - R. zwecks eines Arztbesuchs und Fr. 236.00 für "Verpflegung / Taschengeld / erw. LU" in der Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2022) verbucht sind. Diese Angaben und Belege ge- nügen fraglos nicht für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns. Die beiden Zahlungen zugunsten ihres Ehemanns stellen immerhin ein Indiz dafür dar, dass dieser nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezah- len. Zur Frage des Prozesskostenvorschusses hat sich die Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz nicht geäussert. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit unvollständig und unklar.

Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin – die nicht anwaltlich vertreten ist und gemäss Einwohnerregister erst seit dem 31. März 2022 in der Schweiz lebt – mit den formellen und materiellen An- forderungen an ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 119 ZPO im Scheidungsverfahren nicht (hinreichend) vertraut ist und deshalb als unbeholfen zu gelten hat. Deshalb konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich in ihrem Gesuch ohne vorgän- gigen Hinweis von sich aus zur Frage des Prozesskostenvorschusses äus- serte (die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich – wie in E. 3.2.1 hievor erwähnt – auf anwaltlich vertretene Parteien).

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Aufgrund der in E. 3.2.1 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege folglich nicht ohne weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in der Lage sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu be- zahlen, und die Gesuchstellerin habe – soweit aktenkundig – gar nicht ver- sucht, einen solchen erhältlich zu machen, womit die fehlende Unterstüt- zungsmöglichkeit nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin vor ihrem Entscheid eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs (zahlenmässige Angaben zu den Einkünf- ten und zum Vermögen sowie zum prozessualen Existenzminimum von ihr und ihrem Ehemann sowie Einreichen der entsprechenden Belege; Stel- lungnahme zur Frage des Prozesskostenvorschusses) ansetzen müssen.

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen, da sie weder notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat, noch ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BE- NEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Januar 2023 im Verfahren OF.2023.1 auf- gehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

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09.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026