Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.138 / bt (SF.2023.10) Art. 11
Entscheid vom 26. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Annka Dietrich, Advokatin, Steinenschanze 6, 4051 Basel
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Mit Gesuch vom 9. März 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts (u.a.), die Kinder C. (geb. tt.mm. 2017) sowie D._____ (geb. tt.mm. 2020) seien unter ihre Obhut zu stellen und es sei der persönliche Verkehr durch den Beklagten zu regeln. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr pro Kind und Monat je Fr. 900.00 Un- terhalt (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen.
1.2. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 beantragte der Beklagte (u.a.), die Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Er sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 50.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
1.3. Am 10. Mai 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium R._____ die Verhand- lung mit Parteibefragung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin (u.a.), es sei a) die alternierende Obhut anzuordnen und b) der Beklagte zu ver- pflichten, ihr ab April 2023 pro Kind und Monat Unterhalt von je Fr. 860.00 zuzgl. Kinderzulagen (Bar- und Betreuungsunterhalt nicht ausgeschieden) sowie Ehegattenunterhalt in Höhe der allfälligen Differenz zwischen Fr. 1'720.00 und den festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezah- len. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Begehren fest.
1.4. Mi Entscheid vom 21. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht R._____, Prä- sidium des Familiengerichts (u.a.):
"3. 3.1. [...] C._____ [...] und D._____ [...] werden [...] unter die alternierende Ob- hut mit Betreuungsanteilen von 40% (Vater), bzw. 60% (Mutter) gestellt. De[n] gesetzliche[n] Wohnsitz haben die Kinder bei der Mutter.
3.2. Die Betreuungsanteile des Vaters werden wie folgt festgelegt:
• Am Dienstagmorgen von 08.15 Uhr bis am Dienstagabend 20.30 Uhr • Am Freitagnachmittag von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr • Jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 13.00 Uhr bis Sonntag- abend 20.30 Uhr • 4. Wochen Ferien pro Jahr, wovon mindestens einmal zwei Wochen zusammenhängen sollen.
Es bleibt den Parteien vorbehalten in gegenseitigem Einverständnis von den gerichtlich festgelegten Betreuungsanteilen abzuweichen.
4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an [den Kinder- unterhalt von] C._____ und D._____ [...] ab 1. April 2023 monatlich vor- schüssig Fr. 210.– je Kind [...] (zuzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen.
4.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt [...] ab 1. April 2023 monatlich vorschüssig Fr. 1'155.– zu bezahlen.
4.3. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien wird von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen der Ehefrau: Nettolohn pro Monat: Fr. 1'317.00 Weitere Einkünfte: 13. ML Fr. 110.00 Total Fr. 1'427.00
Einkommen des Ehemannes: Nettolohn pro Monat (ohne Kizu): Fr. 4'735.00 Weitere Einkünfte: 13. ML Fr. 394.00 Total Fr. 5'129.00
[Existenzminima der Parteien]"
2.1. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. Oktober 2023 fristgerecht Be- rufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 seien aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
"2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten an den Unterhalt von C._____ und D._____ je CHF 515.50 (Barunterhalt CHF 210.00 und Betreuungsunter- halt CHF 305.50) zuzüglich Kinderzulagen an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Werten:
Einkommen der Ehefrau inkl. 13. Monatslohn: CHF 1'427.00 Einkommen des Ehemannes inkl.13 Monatslohn: CHF 5'129.00
Existenzminimum der Ehefrau: Grundbetrag: CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 1'700.00 Krankenkasse KVG CHF 216.00 Mobilität CHF 80.00 Total CHF 3'196.00
Existenzminimum des Ehemannes:
Grundbetrag: CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 1'820.00 Krankenkasse KVG CHF 408.00 Mobilität CHF 80.00 auswärtige Verpflegung CHF 170.00 Total CHF 3'778.00
Es sei festzustellen, dass der Unterhalt beider Kinder im Umfang von je CHF 409.00 nicht gedeckt werden kann.
Es sei festzustellen, dass vorliegend kein persönlicher Unterhalt zwischen den Ehegatten geschuldet ist.
[...]"
Zudem beantragte der Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2023 beantragte die Klägerin, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
"1. Es sei die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu be- stätigen (Gesamtunterhalt von CHF 1'575.00).
Eventualiter sei der Kinderunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunter- halt) mit je CHF 787.50 festzulegen.
Subeventualiter sei der Ehegattenunterhalt festzulegen in Höhe der Diffe- renz zwischen CHF 1'575 und den Kinderunterhaltsbeiträgen und es seien die Kinderunterhaltsbeiträge mit je CHF 787.50 zzgl. Kinderzulagen zu be- messen.
Und es sei festzustellen, dass der Kinderunterhalt im Umfange von CHF 1'214.00 nicht gedeckt ist.
[...]"
Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und das Ge- such des Beklagten um Vollstreckungsaufschub sei abzuweisen.
2.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 9. November 2023 wurde das Gesuch des Beklagten um Vollstreckungsaufschub abgewiesen.
2.4. Mit Eingabe vom 24. November 2023 äusserte sich der Beklagte unaufge- fordert zur Berufungsantwort der Klägerin.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Mit der vorliegend zulässigen Berufung (Art. 308 ZPO) können beim Ober- gericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).
In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4.2).
Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Män- geln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4).
Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtge- mässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Weder der Beweisanspruch noch die Untersu- chungsmaxime (vgl. oben) schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung aus (Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4 [nicht publ. in: BGE 145 III 393] und 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3).
Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaft- machung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
2.1. Die Vorinstanz unterstellte die beiden Kinder C._____ und D._____ der al- ternierenden Obhut der Parteien. Die Betreuung des Beklagten betrage 40 % (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids, welche die alternierende Obhut anordnet sowie die Betreuung regelt, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.2. Strittig sind die Unterhaltsbeiträge, zu dessen Bezahlung der Beklagte an die Klägerin verpflichtet worden ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Entscheids). Der Unterhalt wurde wie folgt ermittelt:
Zunächst stellte die Vorinstanz die Einkommen fest: Klägerin Fr. 1'427.00, Beklagter Fr. 5'129.00, C._____ und D._____ je Fr. 200.00 (Kinderzulage) (angefochtener Entscheid, E. 7.3, 7.4 und 7.5). Dann wurden die betrei- bungsrechtlichen Existenzminima der Parteien ermittelt: Klägerin Fr. 3'376.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; dem Betreuungsanteil entspre- chende Grundbeträge der Kinder Fr. 480.00; Wohnkosten Fr. 1'700.00 ab- zgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 300.00; KVG Fr. 176.00; KVG Kinder Fr. 40.00; Arbeitsweg Fr. 80.00) und Beklagter Fr. 3'728.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; dem Betreuungsanteil entsprechende Grundbeträge der Kin- der Fr. 320.00; Wohnkosten Fr. 1'820.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 200.00; KVG Fr. 408.00; Gesundheitskosten Fr. 100.00; Arbeitsweg Fr. 80.00) (angefochtener Entscheid, E. 8).
In einem weiteren Schritt stellte die Vorinstanz die Existenzminima der Par- teien (ohne Grundbetrag und KVG der Kinder) und den Barbedarf der Kin- der (nach Abzug der Kinderzulagen) fest: Klägerin Fr. 2'856.00, Beklagter Fr. 3'408.00 und Kinder je Fr. 470.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkos- tenbeitrag Fr. 250.00; KVG Fr. 20.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) (an- gefochtener Entscheid, E. 9.3.1 bis 9.3.5).
Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass "gemäss Berechnungstabelle für Un- terhaltsbeiträge (alternierende Betreuung) von Bähler" das Existenzmini- mum bei der Klägerin Fr. 3'156.00 und beim Beklagten Fr. 3'608.00 be- trage, "jeweils unter Berücksichtigung der Wohnkosten der Kinder". Bei ei- nem Gesamteinkommen von Fr. 6'556.00 (ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 6'764.00 (Fr. 3'156.00 + Fr. 3'608.00) ergebe sich beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'521.00 und bei der Klägerin ein Manko von Fr. 1'729.00. Verteile man den Überschuss "hälftig, wie von der Tabelle vorgegeben", erhielten die Parteien einen "negativen Über- schussanteil" von jeweils Fr. 574.00 ([Fr. 1'521.00 – Fr. 1'729.00 – 2x Fr. 470.00] / 2). Dies führe zu folgendem "wirtschaftlichen Unterhaltsan- spruch" der Parteien (Grundbedarf + Überschussanteil – Einkommen): Klä- gerin Fr. 1'155.00 (Fr. 3'156.00 + [- Fr. 574.00] – Fr. 1'427.00), Beklagter: minus Fr. 2'095.00 (Fr. 3'608.00 + [- Fr. 574.00] – Fr. 5'129.00) (angefoch- tener Entscheid, E. 9.3.5 und 9.3.6).
Unter dem Vermerk "Unterhaltsbeitrag zwischen den Eltern / Betreuungs- anteil / Korrektur und Ausgleich Barunterhalt" hielt die Vorinstanz fest (an- gefochtener Entscheid, E. 9.3.7):
" Ehefrau Ehemann Unterhaltsansprüche Fr. -2'095.00 Fr. 1'155.00 ./. Leistungen für Kinder Fr. 940.00 Fr. 0.00 Differenz Fr. 1'155.00 Fr. 1'155.00"
Mit seinem Nettoeinkommen (Fr. 5'129.00) habe der Beklagte somit zu- nächst sein eigenes Existenzminimum (Fr. 3'608.00) zu decken, es bleibe ein Überschuss von Fr. 1'521.00. Die Klägerin habe einen Unterhaltsan- spruch von Fr. 1'155.00 ("Ausgleich Manko Fr. 910.00 + Überschussanteil Fr. 1'282.00") und die Kinder hätten "einen Barunterhalt von je Fr. 210.00, was einen Unterhaltsanspruch von total Fr. 1'575.00 macht" (angefochte- ner Entscheid, E. 9.4 und 9.4.1).
3.1. Der Beklagte wendet zurecht ein (Berufung, S. 4), dass, unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Unterhaltsschuldner, zunächst der gesamte Barunterhalt der Kinder zu decken ist, und dass erst bei dessen vollständiger Deckung Raum für Betreuungsunterhalt (der for- mell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, obwohl er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen soll; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3) und danach (allenfalls noch) für Ehegattenunterhalt besteht (vgl. unten). Darin ist die Klägerin mit dem Beklagten grundsätzlich einig (Berufungsantwort, S. 3, 5, 11).
3.2. Dem Beklagten ist weiter beizupflichten, dass die vorinstanzliche Unter- haltsberechnung (E. 2.2 oben) nur schwer nachvollziehbar (Berufung, S. 7 f.) resp. mit den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten (zwei- stufigen) Methode der Berechnung der Existenzminima mit Überschussver- teilung werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (soweit vorliegend von Relevanz: Barunterhalt, Betreuungsunterhalt minderjähriger Kinder, ehelicher Unter- halt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66).
4.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid, E. 7.3), sie sei seit April 2023 zu 30 % erwerbstätig, wobei sie laut dem Änderungsvertrag vom 28. Februar 2023 und der Lohnabrechnung für April 2023 netto Fr. 1'317.00 resp. zzgl. 13. Monatslohn Fr. 1'427.00 ver- dient habe.
Einzig aufgrund der (ohnehin verspäteten [E. 1 Abs. 3 oben]) Spekulatio- nen des Beklagten in der Eingabe vom 24. November 2023 (in der Beru- fung [S. 9] hatte er das Einkommen der Klägerin noch ausdrücklich aner- kannt), wonach er "gehört" habe, dass die Klägerin bei der Arbeit "immer wieder" zusätzlich habe einspringen können, und weil er in den seit 1. April 2023 fehlenden Lohnabrechnungen "Anzeichen" für ein höheres Einkom- men erblickt, drängen sich im vorliegenden Summarverfahren, wo das Be- weismass auf Glaubhaftmachung (E. 1 Abs. 6 oben) beschränkt ist, keine weiteren Beweiserhebungen (wie sie der Beklagte beantragt [Einreichung der Lohnabrechnungen seit April 2023]) auf. Es hat bei einem Einkommen der Klägerin gemäss Vorinstanz von Fr. 1'427.00 sein Bewenden.
4.2. Zum Einkommen des Beklagten hielt die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid, E. 7.4) fest, er arbeite 80 %. Gemäss dem Lohnausweis 2022 ver- diene er (abzgl. Fr. 400.00 Kinderzulagen) netto rund Fr. 4'735.00 resp. zzgl. 13. Monatslohn Fr. 5'129.00.
Die Klägerin beziffert das Einkommen des Beklagten gestützt auf die Lohn- abrechnungen für August und September 2023 (Berufungsbeilage 5) auf im Monatsdurchschnitt Fr. 5'530.00 (exkl. Essensspesen und Kinderzula- gen, inkl. 13. Monatslohn) (Berufungsantwort, S. 3, 9).
Der Beklagte bestreitet ein solches Einkommen. Sein Einkommen schwanke (Eingabe vom 24. November 2023, S. 3).
Bei einem schwankenden Einkommen, wie es der Beklagte nachweislich erzielt (Berufungsbeilage 5), ist grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommen- tar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB).
Die Vorinstanz hat gestützt auf den als Beilage 3 zur Eingabe vom 20. April 2023 eingereichten Lohnausweis 2022 (seitens der Klägerin grundsätzlich unbeanstandet) ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'129.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. anteiligem 13. Monatslohn) ermit- telt. Inwiefern seinem schwankenden Einkommen besser Rechnung getra- gen würde, wenn auf die Lohnabrechnungen der Monate August und Sep-
tember 2023 (Berufungsbeilage 5) abgestützt und so von einem durch- schnittlichen Einkommen von Fr. 5'530.00 ausgegangen würde, ist nicht er- sichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Mit der Vorinstanz ist beim Beklagten von einem Einkommen gemäss Lohnausweis 2022 in der Höhe von Fr. 5'129.00 auszugehen.
4.3. Bei den Kindern sind Kinderzulagen von je Fr. 200.00 zu berücksichtigen.
4.4. In Bezug auf die Ermittlung der Einkommen ist der Vorinstanz damit weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsan- wendung (E. 1 Abs. 1 oben) vorzuwerfen.
Was den für alle Verfahrensbeteiligten separat zu ermittelnden Bedarf (vgl. E. 3.2 oben) betrifft (im Bedarf der Parteien sind weder anteilige Kin- dergrundbeträge noch die KVG-Prämien der Kinder zu veranschlagen), ist unstrittig, dass nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berück- sichtigt werden kann, da nach dessen Deckung kein Überschuss verbleibt (vgl. E. 3.2 oben).
5.1. Bei der Klägerin blieben der Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 176.00) und die Arbeitswegkosten (Fr. 80.00) unbeanstandet. Auch die Höhe der Wohnkosten (Fr. 1'700.00; ohne Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) ist grundsätzlich unstrittig.
Laut Ziff. 2.3 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2] (in der seit
Es resultiert ein betreibungsrechtliches Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'656.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, KVG Fr. 176.00, Arbeitswegkosten Fr. 80.00).
5.2. 5.2.1. Beim Beklagten sind der Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 408.00) und die Gesundheitskosten (Fr. 100.00) unbestritten.
5.2.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich auf Fr. 1'690.00 zzgl. Fr. 130.00 "Nebenkosten" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2).
Die Klägerin erachtet Wohnkosten von Fr. 1'820.00 – dieser Betrag setzt sich (entgegen den Darlegungen der Vorinstanz) aus dem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'690.00 zzgl. Fr. 130.00 für einen Autoeinstell- platz zusammen (Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 20. April 2023 [Mietverträge]) – als zu hoch. Der Mietzins für den Autoeinstellplatz könne mangels Kompetenzcharakter des Autos nicht berücksichtigt werden. Der Bruttomietzins (gemäss Mietvertrag Fr. 1'690.00) sei auf Fr. 1'400.00 zu re- duzieren. An den Vater-Wochenenden seien die Kinder immer zusammen mit diesem bei dessen Mutter in Q._____; seine Wohnung habe keine "Fa- milienzwecke" (Berufungsantwort, S. 6 f.).
In der Eingabe vom 24. November 2023 (S. 3) bringt der Beklagte im We- sentlichen vor, sein Mietzins sei ortsüblich. Er arbeite sodann zum Teil auch spät abends und auf Abruf. Auch wenn er das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg verwenden könne, müsse er es bei seiner Wohnung parkieren können, um rechtzeitig vor Ort zu sein. Es gäbe in der Schweiz keine Gra- tisparkplätze; er dürfe auch nicht konstant auf Besucherparkplätzen par- ken. Der Arbeitgeber komme nicht für den Parkplatz auf.
Mit ihrem Einwand, die Kinder müssten beim Beklagten bei der Beurteilung der Angemessenheit seiner Wohnkosten unberücksichtigt bleiben, ist die Klägerin nicht zu hören (vgl. E. 5.1 oben), zumal es sich bei ihrem sinnge- mässen Vorbringen, wonach sich die Kinder nicht in der Wohnung des Be- klagten aufhalten würden, um eine unsubstantiierte Behauptung handelt. Das Argument des Beklagten, seine Wohnkosten dürften als dann aber nicht um einen Wohnkostenanteil reduziert werden, weil sonst in sein Exis- tenzminimum eingegriffen werde (Berufung, S. 6), entbehrt methodisch jeg- licher Logik. Der auszuscheidende Wohnkostenanteil ist beim Beklagten wie bei der Klägerin auf pro Kind Fr. 250.00 zu bemessen.
Gemäss Ziffer II./1 lit. b der obergerichtlichen Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) können nur die angemes- senen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungs- recht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine al- leinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen
sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc und 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum ange- rechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden ge- mäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für den in der Region 2 liegenden Wohnort des Beklagten für eine alleinstehende Person monat- liche Mietkosten von Fr. 1'420.00 und für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern Fr. 1'845.00 anerkannt (*).
Die Wohnkosten des Beklagten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'690.00 (resp. Fr. 1'190.00 nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) erscheinen im Lichte der ELG-rechtlichen Vorgaben ohne Weiteres als angemessen. Auch mit Blick auf die Wohnkosten, welche die Klägerin für sich und die Kinder beansprucht (Fr. 1'700.00), erscheinen die Wohnkosten des Be- klagten (Fr. 1'690.00) nicht als übersetzt.
Die Berücksichtigung der Parkierungskosten setzt voraus, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.1). Das ist vorliegend unstrittig nicht der Fall. Der Umstand, dass der Beklagte gele- gentliche Piketteinsätze hat, rechtfertigt die Berücksichtigung der Kosten eines Autoeinstellplatzes nicht; allfällige solche Kosten wären vom Arbeit- geber des Beklagten zu tragen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327b OR).
Zusammenfassend sind beim Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'190.00 ein- zusetzen (Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'690.00 abzgl. Wohnkosten- anteile Kinder Fr. 500.00).
(*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-ge- setze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html
5.2.3. Dem Beklagten wurden für die "auswärtige Verpflegung" keine "zusätzli- chen Kosten" eingerechnet, weil kein Nachweis vorliege, dass er dafür Mehrauslagen habe (angefochtener Entscheid, E. 8.2).
Der Beklagte beharrt auf der Berücksichtigung von Fr. 170.00 Verpfle- gungskosten. Er arbeite als Mechaniker für einen Pannenservice, gröss- tenteils auf Abruf, am Wochenende und zum Teil bis spät am Abend. Wäh- rend den Einsätzen könne er nicht nach Hause. Auch im Betrieb gäbe es keine Mensa. Er erhalte zwar Essenspesen; diese erfolgten aber rein für die Überzeit und nur im Umfang von Fr. 0.50 pro Stunde. Das Essen wäh- rend der üblichen Arbeitszeit werde vom Arbeitgeber nicht übernommen (Berufung, S. 5 f.).
Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, bei finanziell knappen Verhält- nissen müsse der Bedarf knapp berechnet werden. Es sei dem Beklagten zuzumuten, sein Essen von zu Hause mitzubringen. Wenn er auf Abruf stehe, dann könne er sich ohnehin nicht im Restaurant verpflegen (Beru- fungsantwort, S. 5 f.).
In der Eingabe vom 24. November 2023 (S. 2) wendet der Beklagte ein, die Klägerin könne nicht erwarten, dass er "spätabends" noch vorkoche, zumal er mehr als 100 % arbeite.
Einen Notbedarfszuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehr- auslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. Obwohl die SchKG-Richtlinien in Ziffer II.4. lit. b nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" für die auswärtige Verköstigung einen Notbedarfszuschlag vorsehen, gewährt die 5. Zivilkammer des Oberge- richts in den eherechtlichen Summarverfahren in ständiger Praxis aber be- reits dann und ohne entsprechenden Nachweis einen entsprechenden Zu- schlag, wenn es aufgrund der Akten und der Ausführungen der betreffen- den Partei als glaubhaft erscheint, dass sie sich nicht zuhause verpflegen kann und zudem Anhaltspunkte weder dafür vorliegen, dass die Verpfle- gung von zuhause mitgenommen wird, noch dafür, dass die Verpflegungs- kosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten ge- deckt sind (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 7.4). Dies ist beim Beklagten der Fall, weshalb ihm die beantragten Fr. 170.00 zuzugestehen sind.
5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzmini- mum des Beklagten von Fr. 3'148.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- ten Fr. 1'190.00, KVG Fr. 408.00, Gesundheitskosten Fr. 100.00, auswär- tige Verpflegung Fr. 170.00, Arbeitsweg Fr. 80.00).
5.3. Der Barbedarf der Kinder beläuft sich auf je Fr. 920.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 [E. 2.2 oben], Wohnkostenanteile Fr. 500.00 [E. 5.1.2 und 5.2.2 oben], KVG Fr. 20.00 [E. 2.2 oben]). Derjenige von D._____ erhöht sich ab August 2023 um Fr. 100.00 auf Fr. 1'020.00, zumal sie ab 1. August 2023 unstrittig und nachweislich die Spielgruppe besucht (vgl. Berufungsantwort, S. 9; Berufungsantwortbeilage 3) und der Beklagte nicht geltend macht, dass dies nicht in seinem Sinne wäre. Fremdbetreuungskosten gehören zum gebührenden Bedarf eines Kindes (vgl. BGE 147 III 281 E. 7.2). Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen (vgl. E. 4.3 oben) beträgt C._____ un- gedeckter Bedarf damit Fr. 720.00 und derjenige von D._____ bis Juli 2023 Fr. 720.00 resp. ab 1. August 2023 Fr. 820.00.
6.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser – un- geachtet der alternierenden Obhut – unter Wahrung seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 2 oben) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2).
6.2. Mit dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'556.00 (Fr. 1'427.00 + Fr. 5'129.00; vgl. E. 4.1, 4.2 und 4.4 oben) kann der Bedarf aller Beteiligten (Beklagter Fr. 3'148.00, Klägerin Fr. 2'656.00, C._____ Fr. 720.00 und D._____ Fr. 720.00 resp. Fr. 820.00 ab 1. August 2023) nicht gedeckt wer- den. Die Klägerin verfügt über ein Manko von Fr. 1'229.00 (Fr. 2'656.00 ab- zgl. Fr. 1'427.00) und kann damit nichts an den Kinderunterhalt beisteuern. Dem Beklagten hingegen verbleibt nach Deckung seines betreibungsrecht- lichen Existenzminimums ein Überschuss; er hat damit allein, im Rahmen seiner Möglichkeiten (vgl. E. 2.2 oben), für den Barunterhalt der Kinder auf- zukommen. Ihm verbleibt von seinem Einkommen (Fr. 5'129.00) nach De- ckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Fr. 3'148.00) und des (primär zu deckenden) ungedeckten Barbedarfs der beiden Kinder (ins- gesamt Fr. 1'440.00 bis Juli 2023 resp. Fr. 1'540.00 ab August 2023) ein Überschuss von Fr. 541.00 resp. Fr. 441.00 ab 1. August 2023.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. E. 6.1 oben) setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mit- teln decken kann (vgl. BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kin- derbetreuung zusammenhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, ist unbestritten. Bei mehreren Kindern eines Elternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergerichtlicher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt unter der Vorausset- zung, dass die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung an- gewiesen sind (vgl. Ziff. 2.6.1 der obergerichtlichen Unterhaltsempfehlun- gen; HARTMANN, a.a.O., S. 102; Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2020.1 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.5.2). Vorliegend spricht nichts gegen die Annahme (und keine der Parteien behauptet etwas Gegenteili- ges), dass C._____ und D._____ auf Betreuung in einem vergleichbaren
Umfang angewiesen sind. Dies ergibt – bei einem Manko der Klägerin von Fr. 1'229.00 – pro Kind einen gebührenden Betreuungsunterhalt von (rund) Fr. 615.00. Dass es gemäss der Klägerin "[n]icht richtig" sein soll, den Be- treuungsunterhalt (hälftig) auf die Kinder aufzuteilen, weil der Betreuungs- unterhalt "das Manko der Ehefrau" finanziere (Berufungsantwort, S. 8), ist nicht nachvollziehbar.
6.3. 6.3.1. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlich hoch sind, bedarf es bei alternie- render Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbe- trag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohn- kosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Kran- kenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. De- zember 2020 E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu be- zahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsaus- übung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kri- terien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 7.4.2).
6.3.2. 6.3.2.1. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Klägerin direkt für die KVG-Prämien (pro Kind Fr. 20.00) und ab 1. August 2023 für die Kosten der Spielgruppe von D._____ (Fr. 100.00) aufkommt (vgl. E. 5.3 oben). Auf Seiten der Klägerin sind pro Kind im Weiteren je Fr. 250.00 Wohnkosten zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1 oben).
6.3.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei beiden Parteien Kinderkosten an- fallen, die – im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile – aus dem Grundbetrag der Kinder (Fr. 400.00) zu begleichen sind; entsprechend wurden dem Be- klagten je 40 % resp. Fr. 160.00 und der Klägerin je 60 % resp. Fr. 240.00 des Grundbetrages der beiden Kinder eingesetzt (vgl. E. 2.2 oben).
Laut der Klägerin ist die Vorinstanz von falschen Betreuungsanteilen aus- gegangen; man sei sich nur über die Tage und Uhrzeiten der Betreuung einig gewesen. Laut Bundesgerichtspraxis betrage der Betreuungsanteil des Beklagten nur rund 30 %. Allerdings komme er für keine wesentlichen Kosten auf, die aus dem Grundbetrag der Kinder zu bezahlen wären. Die Kinder nähmen beim Beklagten nur am Dienstag das Mittagessen und die Mahlzeiten an den Betreuungswochenenden ein. Sie bezahle sämtliche Kleider, die Windeln, die Rucksäcke und das Schuletui für C._____. Dem Beklagten seien vom Grundbetrag pro Kind und Monat lediglich maximal Fr. 50.00 für das Essen einzusetzen (Berufungsantwort, S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 24. November 2023 bestreitet der Beklagte die Ausfüh- rungen der Klägerin. Die Kinder übernachteten regelmässig von Dienstag auf Mittwoch bei ihm. Beide Kinder kämen am Sonntag, wenn sie bei ihm gewesen seien, erst gegen halb neun "nach Hause", womit ihm auch der Abend anzurechnen sei. Am Freitag würden die Kinder den Nachmittag so- wie den Abend bei ihm verbringen. Im Weiteren sei er immer wieder bereit, zusätzliche Betreuung zu leisten, auch spontan. Selbstverständlich kaufe auch er den Kindern Kleider und komme für ihre Mahlzeiten auf. Am Diens- tag und Freitag würden sie bei ihm zu Abend essen.
Im Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 (E. 2.2) hielt das Bundesgericht fest (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4), dass die Betreuung in natura von Schulkindern ermittelt werden kann, indem der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Ein- heiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Pe- rioden x 14 Tage). In der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 2.1 oben) wurden die Betreuungs- anteile des Beklagten wie folgt festgelegt: Am Dienstagmorgen von 8.15 Uhr bis am Dienstagabend 20.30 Uhr, am Freitagnachmittag von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr. jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 13.00 Uhr bis Sonntagabend 20.30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Je nachdem, ob die jeweiligen "Abend"-Perioden von Dienstag, Freitag und Sonntag (Betreuung durch den Beklagten bis jeweils 20.30 Uhr) dem Beklagten oder der Klägerin zugerechnet werden, resultiert mit Blick auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Be- treuungsanteil des Beklagten von rund 40 % (mit "Abend"-Perioden) bzw. 30 % (ohne "Abend"-Perioden; vgl. dazu auch: Berufungsantwortbeilage
1). In Anbetracht des Übergabezeitpunkts um 20.30 Uhr ist davon auszu- gehen, dass der Beklagte an besagten Abenden jeweils mit den Kindern das Nachtessen einnimmt (vgl. dazu auch unten), wohingegen die Klägerin die Kinder ins Bett zu bringen hat. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich von einem Betreuungsanteil des Beklagten von 35 % (hälftige Anrechnung der Abende von Dienstag, Freitag und Sonntag) auszugehen. Nachdem a) die Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ohnehin nur die Betreuung von Schulkindern beschlägt und die derzeit dreieinhalbjährige D._____ ak- tuell noch nicht schulpflichtig ist, b) der Beklagte die Kinder jeden (derzeit) schulfreien Freitagnachmittag betreut und c) das Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 24. November 2023, wonach er immer wieder bereit sei, die Kinder auch zusätzlich zu betreuen, unwidersprochen blieb, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) von ei- nem Betreuungsanteil des Beklagten von rund 40 % ausgegangen ist.
Gemäss Ziff. I der SchKG-Richtlinien sind aus dem Grundbetrag die Kosten für "Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Pri- vatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Koch- strom und/oder Gas" zu bezahlen. Gemäss Ziff. V.1 der SchKG-Richtlinien entfallen 50 % des Grundbetrags auf die Verpflegungskosten. Bei einem Grundbetrag von Fr. 400.00 entspricht der auf die Kosten entfallende Anteil damit Fr. 200.00. Bei einem Betreuungsanteil von 40 % ergeben sich Ver- pflegungskosten von pro Kind Fr. 80.00. Die Ausführungen des Beklagten, wonach sich die beiden Kinder entgegen der Klägerin auch am Dienstag- und am Freitagabend bei ihm verpflegen, erscheinen in Anbetracht des Übergabezeitpunkts um 20.30 Uhr plausibel (vgl. E. 1 Abs. 6 oben). Im Üb- rigen erschöpft es sich in einer blossen (vom Beklagten bestrittenen) Be- hauptung der Klägerin, dass ausschliesslich sie für die Kleiderkosten der Kinder und alle anderen aus dem Grundbetrag zu deckenden Kinderausla- gen (wie z.B. auch Hygieneartikel) aufkommen soll, weshalb auch der rest- liche Grundbetrag (Fr. 200.00) je zu 60 % bzw. 40 % aufzuteilen ist. Folg- lich entfallen 40 % der Grundbeträge der Kinder (je Fr. 160.00) auf den Be- klagten.
6.3.3. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten entfallenden Kosten für die Kinder hat dieser der Klägerin während ihrer Betreuungszeit an den gebührenden (Bar)-Unterhalt der Kinder somit noch folgende Beträge zu bezahlen: Für C._____ und (bis Juli 2023) für D._____ je Fr. 310.00 (Fr. 240.00 [Grundbetrag] + Fr. 250.00 [Wohnkosten] + Fr. 20.00 [KVG- Prämie] - Fr. 200.00 Kinderzulagen) resp. ab 1. August 2023 für D._____ Fr. 410.00 (+ Spielgruppe Fr. 100.00).
6.3.4. Seinen Überschuss von Fr. 541.00 resp. Fr. 441.00 ab 1. August 2023 (vgl. E. 6.2 Abs. 1 oben) hat der Beklagte der Klägerin für die Kinder je hälf- tig mit (rund) Fr. 270.00 resp. Fr. 220.00 (ab 1. August 2023) als Betreu- ungsunterhalt zu bezahlen.
6.4. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung seiner Berufung an den Unterhalt der Kinder folgende Beiträge (zzgl. Kin- derzulagen) zu bezahlen:
Vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2023: C.: Fr. 580.00 (inkl. Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) pro Monat D.: Fr. 580.00 (inkl. Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) pro Monat
Ab 1. August 2023: C.: Fr. 530.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt) pro Monat D.: Fr. 630.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt) pro Monat
Dispositiv-Ziffer 4.1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzu- passen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), und die Dispositiv-Ziffer 4.2 (betreffend Ehegattenunterhalt) ist ersatzlos aufzuheben.
6.5. Der gebührende Unterhaltsbedarf der Kinder bzw. der Betreuungsunterhalt ist vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 um je Fr. 345.00 (Fr. 615.00 [E. 6.2 oben] – Fr. 270.00 [E. 6.4 oben]) und ab dem 1. August 2023 um je Fr. 395.00 (Fr. 615.00 [E. 6.2 oben] – Fr. 220.00 [E. 6.4 oben]) nicht ge- deckt (Art. 301a lit. c ZPO).
Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in der diesbe- züglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 4.3 anzupassen resp. über- haupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 18. November 2022 ZSU.2022.175 E. 7); insoweit ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsbe- rechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO).
Beide Parteien beantragen (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Beru- fung, S. 10 f.; Berufungsantwort, S. 8). Angesichts ihrer finanziellen Ver- hältnisse (vgl. E. 4 bis 6 oben) erscheint die zivilprozessuale Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) beider Parteien als glaubhaft, weshalb ihnen für das aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslose Berufungsverfahren (vgl. Art. 117
lit. b ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a
ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs-
gemäss der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten
zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat
die Klägerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. AGVE 2013 Nr. 77
waltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'508.00
(Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT];
Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], 10 % Zuschlag für die
Eingabe vom 24. November 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittel-
abzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 %
[im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwie-
gend noch in jenem Jahr erbracht wurden]), d.h. Fr. 1'254.00 zu bezahlen.
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten resp. von Amtes we- gen wird die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. Juni 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt:
4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich (zuzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen:
C._____ • 01.04.2023 – 31.07.2023 Fr. 580.00 (inkl. Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) • Ab 01.08.2023 Fr. 530.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt)
D._____ • 01.04.2023 – 31.07.2023 Fr. 580.00 (inkl. Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) • Ab 01.08.2023 Fr. 630.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt)
4.2. Der gebührende Unterhaltsbedarf der Kinder (Betreuungsunterhalt) ist vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 um je Fr. 345.00 und ab dem 1. August 2023 um je Fr. 395.00 nicht gedeckt (Art. 301a lit. c ZPO).
4.2. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden Einkommen:
Gesuchsgegner: Fr. 5'129.00 Gesuchstellerin: Fr. 1'427.00 C./D.: je Fr. 200.00 (Kinderzulage)
1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 der Klägerin und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 dem Be- klagten auferlegt. Die Kostenanteile werden den Parteien zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be- klagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'508.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'254.00, zu bezahlen.
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen werden für die Klägerin Dr. iur. Anna Dietrich, Advo- katin, Basel und für den Beklagten MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, bestellt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 26. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess