Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.223 (SZ.2022.23) Art. 11

Entscheid vom 26. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, Kasernenstrasse 15, Postfach, 8180 Bülach

Gegenstand Vorläufige Einstellung der Betreibung

  • 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

A. reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen B. ein mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.

Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.

Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen.

Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen.

Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme: Die beim Regionalen Betreibungsamt Q. hängigen Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd seien vorläufig einzustellen."

2.1. Im von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Folge eröffneten summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Einstellung der Betrei- bung i.S.v. Art. 85a Abs. 2 SchKG beantragte die Beklagte mit Stellung- nahme vom 14. März 2022:

" Es sei die Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstel- lers."

  • 3 -

2.2. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2022.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 9. Juni 2022:

Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des regionalen Betreibungsamtes Q. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 und den Kosten für die Begründung von Fr. 300.000, insgesamt Fr. 1'200.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess dem Gesuchsteller auferlegt.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'331.50 (inkl. Fr. 166.69 MWSt.) zu bezahlen.

3.1. Gegen diesen ihm am 30. September 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei unter Feststellung des Nichtbestands der Forderung über CHF 24'000.00 die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamtes Q. vorläufig einzustellen.

Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Ausserdem beantragte der Kläger, es sei in Bezug auf die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3.2. Auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung einer Beru- fungsantwort wurde verzichtet.

  • 4 -

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrecht- lichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 85a SchKG) und unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 52'079.15 der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO.

1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

1.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen. Mit Berufung angefochten ist einzig die Abweisung betreffend die Betreibung Nr. bbb. In Bezug auf die übrigen Betreibungen ist der vo- rinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen und des- halb vom Obergericht nicht zu überprüfen.

2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen, weil der Kläger bezüglich dieser Betreibung die Feststellung beantragt habe, dass die For- derung in Höhe von Fr. 24'000.00 nicht geschuldet und die Betreibung auf- zuheben sei. Diesbezüglich handle es sich um eine vom Gesetz nicht vor- gesehene und damit unzulässige Einwendung i.S.v. Art. 85a Abs. 1 SchKG (angefochtener Entscheid E. 5.2).

  • 5 -

2.2. Der Kläger wendet dagegen in seiner Berufung im Wesentlichen ein, aus der Klagebegründung ergebe sich eindeutig, dass der Nichtbestand der Forderung über Fr. 24'000.00 geltend gemacht worden sei. Für die Vor- instanz sei ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Einwendung ge- mäss Art. 85a SchKG geltend gemacht worden sei. Deshalb hätte sie das betreffende Rechtsbegehren (Ziff. 2) zumindest sinngemäss entsprechend verstehen und im Endentscheid im Rahmen des ordentlichen Verfahrens entsprechend angepasst übernehmen können. Sofern die summarische Begründetheit der negativen Feststellungsklage also aufgrund der Formu- lierung "nicht geschuldet" im betreffenden Rechtsbegehren scheitern sollte, würde dies eine Verletzung des Verbots des überspritzen Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.

3.1. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags kann der Betriebene jeder- zeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand- verwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung, vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Der Richter hat das Betreibungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erhält, d.h. in der Spe- zialexekution bis zur Pfändung (Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen auf die diesbezüglich einhellige Lehre). Über die vorläufige Einstellung der Betreibung ist im summarischen Verfahren nach Art. 252 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; BANGERT, a.a.O., N. 19 zu Art. 85a SchKG). Dieses Verfahren unterliegt gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (Art. 255 ZPO) – dem Verhandlungsgrundsatz, d.h. die Par- teien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben.

3.2. Aus den Ausführungen in der Klage (vorinstanzliche Akten, act. 3 f.) sowie aus den Klagebeilagen 2 und 4 ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. der Zahlungsbefehl rechtskräftig, die Pfändung aber noch nicht vollzogen war bzw. ist. Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind damit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Begehren bezüglich der genannten Betreibung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist demzufolge offensichtlich unbegründet und deshalb – in

  • 6 -

Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsant- wort von der Gegenpartei – abzuweisen.

Der Kläger beantragte, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstands- los geworden.

5.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

5.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- rufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich gerin- ger waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeich- net werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid der Prä- sidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juni 2022 von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.

  • 7 -

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da der Beklagten im Berufungs- verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Das Obergericht erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde

  • 8 -

nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 26. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2022.223
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026