Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2025.45 (2025-023-1169) Art. 70

Entscheid vom 20. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, [...]

Beklagte B._____ AG, [...]

Gegenstand Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis I des Kantons Aargau vom 15. September 2025 betreffend Arbeitsrecht

  • 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

Der Kläger war ab 1. April 2022 bei der Beklagten in einem 100 %-Pensum angestellt (Bruttolohn Fr. 7'693.00 x 13). Per April 2024 wurde das Pensum auf 90 % reduziert. Am 10. Juli 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsver- hältnis per 31. Oktober 2025, wogegen der Kläger am 11. Juli 2025 Ein- sprache erhob.

2.1. Der Kläger stellte am 10. September 2025 beim Friedensrichteramt Kreis I des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 10. Juli 2025 missbräuchlich war, und der Gesuchsteller sei mit einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR in Höhe von vier Monatslöhnen zu entschädigen.

[...]

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ein wohlwol- lendes und der Wahrheit entsprechendes Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a OR auszustellen.

Eventuaiter sei dem Gesuchsteller, falls keine Einigung zustande kommt, eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO zu erteilen."

2.2. Am 15. September 2025 erging folgende Verfügung des Friedensrichters:

"1. Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten.

Die auf CHF 100.00 festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und sind mit beiliegendem Einzahlungs- schein innert 10 Tagen zu überweisen."

3.1. Mit als "Einwand gegen die Festsetzung der Streitsumme" betitelter Ein- gabe vom 17. September 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau stellte der Kläger folgende Anträge:

"1. Die Verfügung des Friedensrichters vom 15. September 2025 sei abzuän- dern, indem die Streitsumme korrekt auf CHF 28'103.40 brutto festgesetzt wird.

  • 3 -

Es sei festzustellen, dass gemäss Art. 114 lit. c ZPO bei einer Streitsumme unter CHF 30'000.-- keine Gerichtskosten zu Lasten der klagenden Partei erhoben werden dürfen.

Eventualiter sei die Verfügung im Umfang der fehlerhaften Festsetzung der Streitsumme sowie der Kostenfolgen aufzuheben und neu zu ver- fügen."

3.2. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Dem angefochtenen Entscheid, mit dem der Friedensrichter auf das bei ihm in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.00 gestellte Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist und er dem Kläger Kosten auferlegt hat, wurde eine auf Beschwerde (Art. 319 ff.) ge- hende Rechtsmittelbelehrung angefügt.

Ein Nichteintretensentscheid stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Auch wenn er von einer Schlichtungsbehörde gefällt wird, ist dagegen – entgegen der von der Vorinstanz angefügten Rechtsmittelbelehrung nicht die Beschwerde, sondern – die Berufung zu- lässig, wenn der Streitwert der Sache Fr. 10'000.00 erreicht bzw. übersteigt (Art. 308 ZPO). Gegen den Kostenentscheid ist selbständig nur die Be- schwerde (Art. 319 ff. ZPO) zulässig (Art. 110 ZPO).

Der Kläger hat innert der im angefochtenen Entscheid angegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beim Obergericht einen "Einwand" einge- reicht, der eine Begründung und Anträge enthält. Offenkundig erscheint seine Absicht, sich gegen die Verfügung des Friedensrichters beim Ober- gericht als Rechtsmittelinstanz zu wehren und somit ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nicht explizit gesagt wird, ob eine Berufung oder eine Be- schwerde intendiert ist. Immerhin gelten für beide Rechtsmittel die gleichen Rechtsmittelvoraussetzungen, was die Rechtsmittelfrist sowie das Antrags- und Begründungserfordernis anbelangt. Sodann fungiert für beide Rechts- mittel das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO)

Rechtsmittelanträge sind wie Rechtsbegehren nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 38 zu Art. 221 ZPO). Die Durchsicht seiner

  • 4 -

Rechtsmitteleingabe in ihrer Gesamtheit ergibt, dass der Kläger die Frie- densrichterverfügung einzig hinsichtlich des Kostenentscheids anficht: Der Friedensrichter habe die Streitsumme zu Unrecht auf Fr. 30'772.00 veran- schlagt; korrekt belaufe sich diese aber auf lediglich Fr. 28'103.40, bei der gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Mit keinem Wort wird dagegen das Nichteintreten gerügt. Dieses erfolgte denn auch offensichtlich zu Recht, weil bezüglich einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, wie sie im Schlichtungsgesuch und im "Einwand" (ausschliess- lich) geltend gemacht wird, das Schlichtungsverfahren vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Arbeitsgerichts durchzuführen ist (§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs.1 lit. a EG ZPO; dazu, dass die Schlichtungs- behörde – jedenfalls – bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid treffen darf, vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.2 f.).

Nach dem Dargelegten ist das vom Kläger erhobene Rechtsmittel ("Ein- wand") als Beschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO zu behandeln, mit deren laienhaft formulierten Anträgen letztlich die Aufhebung der Entscheidge- bühr verlangt wird.

Zu ergänzen ist hinsichtlich des Anfechtungsobjekts des vorliegenden Rechtsmittels, dass der Friedensrichter das bei ihm als unzuständige Schlichtungsbehörde eingereichte Schlichtungsbegehren nach Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an die zuständige Schlichtungsbehörde hätte weiterleiten müssen. Als allgemeine Verfahrensbestimmung gilt Art. 143 Abs. 1 bis ZPO nicht nur für Gerichte, sondern auch für die Schlichtungsbehörden (Bot- schaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, 20.026, BBl 2020 S. 2747). Soweit die Vorinstanz die Überweisung nicht nachholt (oder allenfalls zwischenzeitlich vorgenommen hat), bleibt dem Kläger jedoch ausreichend Zeit, um innert der 180-tägigen Frist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier per Ende Oktober 2025) gemäss Art. 336b Abs. 2 OR bei der zuständigen Schlichtungsbe- hörde die Klage betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündi- gung einzuleiten.

Zwar werden nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO in Schlichtungsverfahren be- treffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten (Entscheidgebühr) erhoben. Der Streitwert der vom Kläger vor dem Friedensrichter gestellten Begehren überstieg allerdings zweifels- ohne die Kostenfreiheitsgrenze von Fr. 30'000.00 gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist und von der Einholung einer Beschwerdeantwort abzusehen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO):

Zwar ist die in der angefochtenen Verfügung angestellte Streitwertberech- nung (vier Bruttomonatslöhne à Fr. 7'693.00 [im Arbeitsvertrag {act. 3}

  • 5 -

ausgesetzter Bruttomonatslohn {x 13} bei vereinbartem 100 %-Pensum = Fr. 30'772.00) offensichtlich fehlerhaft. Denn der Kläger war im Kündi- gungszeitpunkt schon seit über einem Jahr nur noch in einem 90 %-Pen- sum bei der Beklagten angestellt; sein Bruttolohn belief sich auf Fr. 7'027.85 (act. 5). Vier Bruttomonatslöhne à Fr. 7'027.85 (und nicht Fr. 7'025.85 gemäss Beschwerde, vgl. die als Beschwerdebeilagen einge- reichten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni – August 2025) ergeben einen Streitwert von Fr. 28'111.40, womit der Streitwert – im Ergebnis mit der Beschwerde – unter Fr. 30'000.00 bliebe.

Es ist aber zu beachten, dass das vom Kläger im Schlichtungsgesuch ge- stellte Begehren um eine Entschädigung nach Art. 336b OR lediglich auf "vier Monatslöhne" lautete. Damit hat er sein auf eine Geldleistung gerich- tetes Rechtsbegehren nicht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO eindeutig be- ziffert (zum Bezifferungserfordernis vgl. BGE 148 III 322 E. 2 und 3). In erster Linie blieb unklar, ob der Kläger Netto- oder Bruttomonatslöhne for- derte. Kommt hinzu, dass zumindest gemäss einer bestimmten Lehrmei- nung die Entschädigung nach Art. 336b OR in Höhe von maximal sechs Löhnen nicht nur den Grundlohn, sondern auch jede Entschädigung mit Lohncharakter, d.h. Provisionen, unechte Spesenpauschalen, 13. Monats- lohn und andere Gratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, mit- umfasst bzw. mitumfassen kann (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Rz. 3 zu Art. 336a OR). Bei einer Auslegung des klägerischen Begehrens betreffend Entschädigung wegen missbräuch- licher Kündigung (Rechtsbegehren 1) im Sinn dieser Lehrmeinung hätte der Streitwert vor Vorinstanz bereits unter Berücksichtigung des 13. Mo- natslohnes (Arbeitsvertrag, act. 3) über Fr. 30'000.00 betragen (Fr. 7'027.85 x 13 : 12 x 4 = Fr. 30'454.00). Da somit eine Entschädigung nach Art. 336a OR in Höhe von "vier Monatslöhnen" vieldeutig ist, fragt sich, ob ein Gericht (bzw. hier bereits die Schlichtungsbehörde) ohne Rück- frage bei der klagenden Partei (jedenfalls dann, wenn sie nicht anwaltlich vertreten ist), welchen konkreten Betrag sie unter den eingeklagten "vier Monatslöhnen" selber versteht, den Streitwert bestimmen kann, ansonsten die Partei unter Umständen um ein kostenfreies Verfahren gebracht wird (dazu, dass dann, wenn die Unklarheit – wie hier – nicht anhand der Be- gründung ausgeräumt werden kann, jedenfalls bei juristischen Laien durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht [Art. 56 ZPO] bzw. Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO auf eine Klärung hinzuwirken ist, vgl. LEUENBERGER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 221 ZPO und BRUNNER, Das Rechts- begehren im Zivilprozess, 2024, Rz. 547, 564 und 573; aber auch BGE 148 III 322 E. 4).

Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf jeden Fall übersieht näm- lich der Kläger in seinem Rechtsmittel (und hat auch der Friedensrichter im angefochtenen Entscheid übersehen), dass er (Kläger) im Schlichtungsge- such ein zweites Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch

  • 6 -

die Beklagte gestellt hatte. Auch dieses Begehren weist einen Streitwert auf, und zwar einen in der Höhe eines weiteren Bruttomonatslohnes (DIG- GELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 3. Aufl., 2025, N. 50 zu Art. 91 ZPO). Schon zusam- men mit dem vom Kläger nun in der Beschwerde behaupteten Streitwert von Fr. 28'103.40 (bzw. recte Fr. 28'111.40) belief sich der Streitwert der beiden Begehren auf deutlich über Fr. 30'000.00.

Nach dem Gesagten hat der Friedensrichter das vom Kläger eingeleitete Schlichtungsverfahren im Ergebnis zu Recht als kostenpflichtig betrachtet. Die Höhe der Gebühr von Fr. 100.00 erscheint vertretbar (vgl. § 6 GebührD) und ist auch nicht gerügt, sodass es dabei sein Bewenden hat.

Der Rechtsmittelprozess zu einem kostenpflichtigen erstinstanzlichen Ver- fahren, dem ein kostenpflichtiges Verfahren vor der Schlichtungsbehörde gleichzusetzen ist, wird nicht dadurch kostenbefreit, dass der zweitinstanz- liche (Gebühren-) Streitwert – anders als in erster Instanz – neu unter der Kostenfreiheitsgrenze liegt (DIGGELMANN, a.a.O., N. 53a zu Art. 91 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs 2 lit. a Ge- bührD). Mangels Aufwands ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Zustellung an: [...]

  • 7 -

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

  • 8 -

Aarau, 20. Oktober 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZOR.2025.45
Entscheidungsdatum
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026