AGVE 2018 42

AGVE 2018 - Band 42

2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 362

42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verant- wortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33). Aus den Erwägungen 3.2. Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenen- schutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich

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Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Wei- sungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über all- fällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare ma- terielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll- ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbe- fohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundes- gericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.). 3.3. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsent- scheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwort- lichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schä- den des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schluss- rechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern. Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begrün- dung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden, sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Ober- gerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
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AG_OG_001, AGVE 2018 42
Entscheidungsdatum
11.07.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026