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2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274

[...] 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR Wenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfah- ren durchzusetzen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. E.B. gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg (XBE.2017.16).

2017 Zivilrecht 275

Aus den Erwägungen 2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom Beistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind diese Positionen zu belegen. [...] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid nicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verant- wortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem Genehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu. Auch wird dem Mandatsträger keine Décharge erteilt und entsprechende Rechts- ansprüche bleiben unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1; Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 a.a.O., BBl 2006 7001 ff. S. 7056). Wenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige fal- sche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung von Dispositiv- ziffer 4.3. ist demnach nicht einzutreten.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, AGVE 2017 49
Entscheidungsdatum
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026