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2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 394

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74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Dezember 2013 in Sachen L.J. (ZSU.2013.346).

2013 Zivilprozessrecht 395

Aus den Erwägungen

2.3. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert. Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein be- gründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaup- ten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugrei- fen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstelle- rin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Überset- zers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin nie- mand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesge- richtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren be- schlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehe- manns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwalt- lichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht (BGE 130 I 180).

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Deutsch
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AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
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AG_OG_001, AGVE 2013 74
Entscheidungsdatum
04.12.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026