AGVE 2003 16 S.63
2003 Zivilprozessrecht 63
[...]
16 § 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten Bei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonde- ren Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu lassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher be- sondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage leichtfertig oder voreilig eingereicht.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 8. September 2003, i.S. Gemeinde Z. ca. J.L.
Aus den Erwägungen:
2003 Obergericht/Handelsgericht 64
erlegt. Von der Regel des § 112 ZPO kann der Richter in besonderen Fällen abweichen und über die Tragung der Kosten nach Ermessen entscheiden, so namentlich, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte oder die Höhe der Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige bzw. vom richterlichen Ermessen abhängig war (§ 113 lit. b ZPO), in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitsachen sowie in andern Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten (§ 113 lit. c ZPO) oder wenn andere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den Regeln des § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO). c) Das schweizerische Zivilgesetzbuch ist in vier Teile geglie- dert und umfasst die Kapitel Personen-, Familien-, Erb- und Sachen- recht. Bestandteil des zweiten Teils, d.h. des Familienrechts, bildet als dritte Abteilung die Vormundschaft (Art. 360 ff. ZGB). Aufgrund der vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Systematik ist eine abwei- chende Kostenregelung in vormundschaftsrechtlichen Streitsachen unter Hinweis auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit (§ 113 lit. c ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Stehen sich wie bei der Entmündigungsklage Behörde und Privater gegenüber, ist die Notwendigkeit für ein Abweichen von der allgemeinen Kosten- regelung aber nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen bei diesen Prozessparteien keine innerfamiliären Spannungsverhältnisse, die durch den Kostenentscheid entlastet werden könnten. Ebenso wenig kann die unterschiedliche ökonomische Leistungsfähigkeit zu einem Abweichen zu Ungunsten des mit der Entmündigungsklage belaste- ten Beklagten führen, weshalb die vorinstanzliche Begründung des Kostenentscheides einer Überprüfung nicht Stand hält. d) Bei Entmündigungsverfahren besteht indessen die Besonder- heit, dass der Kläger nicht in eigenem, sondern im Interesse des zu entmündigenden Beklagten tätig wird und das Verfahren einleiten muss, sobald nach seiner vorläufigen Beurteilung das Bedürfnis nach einer Entmündigung besteht (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. A, Bern 1984, N 185 zu Art. 373 ZGB; Geiser, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2002, N 22 zu Art. 373 ZGB; ARGVP 1997 S. 41 ff.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den Kläger nicht das gesamte
2003 Zivilprozessrecht 65
Prozessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher besondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungs- klage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger habe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Be- klagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Be- klagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind. e) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage nicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits über mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher Basis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychia- trischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss kam, die bei der Beklagten anhaltende wahnhafte Störung entspreche einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes, welche sie allerdings nicht wesentlich daran hindere, ihre persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, zumal sich die Situation durch die inzwischen erfolgte Hofübergabe entschärft habe. Damit hatte der Kläger ernsthafte An- haltspunkte zur Klageinreichung, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 113 lit. d ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist nach § 118 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, da dieser die Klage in amtlicher Eigenschaft eingereicht hat.