AGVE 2019 - Band 50
2019 Anwaltsrecht 309
I. Anwaltsrecht
50 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Verhalten ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 31. Mai 2019 (AVV.2018.1), i.S. Aufsichtsanzeige
Aus den Erwägungen
4.1. Dem beanzeigten Anwalt wird zudem vorgeworfen, in unzuläs- siger Weise direkt mit der Gegenpartei (Anzeigerin 2) Kontakt auf- genommen zu haben, die aber ihrerseits (wieder) durch einen Anwalt (den Anzeiger 1) vertreten worden sei (vgl. Anzeige). 4.2. (...) 4.3. (...) Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Aus- übung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar. Um- geht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei direkt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrau- ensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittel- bar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte
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Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei aufdrängt. Zu denken ist etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter ist ein Direktkontakt beispielsweise zulässig, wenn die Gegenpartei den Kontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. No- vember 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 51, 51c). 5. 5.1. Das fragliche Schreiben vom 20. September 2016 richtete der beanzeigte Anwalt direkt an seine ehemalige Klientin (vgl. Beilage 5 zur Anzeige). Diese wurde zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Honorarstreit (VZ.2015.16) vom Anzeiger 1 anwaltlich ver- treten (vgl. Beilage 4 zur Anzeige). Der beanzeigte Anwalt hatte seit dem 22. August 2015 Kenntnis vom Mandatsverhältnis (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2018, S. 8; Beilagen 37 und 38 zur Stellungnahme vom 6. März 2018). Damit hat er die im Honorarstreit anwaltlich vertretene Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt kontaktiert; dies, obwohl er vom Vertretungsverhältnis wusste. 5.2. 5.2.1. - 5.2.3. (...) 5.2.4. Obschon der beanzeigte Anwalt im Betreff ("Strafsache ST.2015.2880 AGZ 45 Js 3977/16") und auch im ersten Abschnitt ("In obiger Angelegenheit ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München II zwischenzeitlich weit vorgeschritten.") des Schreibens vom 20. September 2016 auf das hängige Strafverfahren in Deutsch- land Bezug nimmt, geht es doch auch, wenn nicht sogar primär da- rum, die offene Honorarforderung im Sinne einer aussergerichtlichen Einigung zu erledigen. Auch im beigelegten Vergleichsvorschlag geht es um den Aufwand, der durch die notwendigen anwaltlichen und übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Honorarforderung verursacht worden ist (vgl. Beilage 5 zur An- zeige, S. 2 des Vergleichsvorschlags). (...) Demnach ging es entge- gen den Ausführungen des beanzeigten Anwalts nicht nur um ein neues eigenständiges Verfahren, in welchem die Anzeigerin 2 nicht
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anwaltlich vertreten war. Vielmehr wollte der beanzeigte Anwalt (auch) den Honorarstreit aussergerichtlich erledigen. Aber genau in dieser Angelegenheit war die Anzeigerin 2 anwaltlich vertreten, was dem beanzeigten Anwalt, wie gezeigt (vgl. vorne, Ziff. 5.1), auch be- kannt war. 5.2.5. Schliesslich ist noch - unter dem Aspekt der unzulässigen Be- einflussung der Gegenpartei - festzuhalten, dass der beanzeigte An- walt die Anzeigerin 2, obwohl sie grundsätzlich nicht als absolut un- beholfene Gegenpartei bezeichnet werden kann, in einer nicht unbe- deutenden Angelegenheit angeschrieben hat. Es ging um die ausser- gerichtliche Einigung u.a. für eine Forderung von CHF 13'449.50 (vgl. vorne, Ziff. 5.2.3). Vorliegend ist auch der zeitliche Aspekt zu berücksichtigen; mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte der beanzeigte Anwalt eine Antwort bis zum 30. September 2016. Auf- grund dieser Umstände bestand demnach die Gefahr einer Beein- flussung der Anzeigerin 2 und einer allenfalls unzweckmässigen Re- aktion derselben. 5.3. Nach dem Gesagten gab es keinen zureichenden Grund für den beanzeigten Anwalt, die Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt zu kon- taktieren. Ohne weiteres hätte er zuerst an deren Rechtsvertreter (Anzeiger 1) gelangen können. Insbesondere ist keine zeitliche Dringlichkeit für die Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 20. Sep- tember 2016 mit der Klientin des Anzeigers 1 ersichtlich. Der bean- zeigte Anwalt wäre in dieser Situation verpflichtet gewesen, vorher den Rechtsvertreter der Anzeigerin 2 zu kontaktieren und diesen allenfalls um Zustimmung zum Direktkontakt zu ersuchen. Indem er dies unterliess, verstiess er gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. (...) Der beanzeigte An- walt hat durch seinen Direktkontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei vom 20. September 2016 deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.