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2017 Anwaltskommission 348

[...] 75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist ins- besondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforder- lich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegen- einander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6).

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Aus den Erwägungen 2. 2.1. - 2.3. (...) 2.4. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Geheim- haltungsinteresse ist dabei - auch wenn das Berufsgeheimnis als Kernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt - nicht in jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen Umständen des Falles zu gewichten. Angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses kann nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). 2.5. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine An- wältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarfor- derungen verfügt. Diesem Interesse steht grundsätzlich das insti- tutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit wie auch, je nach Konstellation, das individualrechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammen- hang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung - jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvor-

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schusses nicht möglich war - zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemali- gen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren; zu verweigern ist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrecht- erhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2).

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Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_AK_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_AK_001, AGVE 2017 75
Entscheidungsdatum
14.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026