Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_VSG_002
Gericht
Ag Weitere
Geschaftszahlen
AG_VSG_002
Entscheidungsdatum
16.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2020.343 / za / sc Art. 173

Urteil vom 16. Oktober 2020

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Zürcher

Beschwerde- führerin

Stiftung A. ________

Beschwerde- gegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung mit dem Zweck, ________. Sie nahm mit Schreiben vom 21. April 2020 beim Beschwerdegegner eine Vo- ranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 17. März 2020 vor. Mit Ver- fügung vom 1. Mai 2020 erhob der Beschwerdegegner teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabtei- lung Pflege 10 und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 21. April 2020 fest. Die hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erhobene Ein- sprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 ab.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2020 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Kurz- arbeitsentschädigung ab dem 17. März 2020.

2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist der frühestmögliche Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Beschwerdegeg- ner erachtet einen Anspruch ab dem Zeitpunkt der Voranmeldung vom 21. April 2020 als ausgewiesen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5 f.; 20 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe nirgends Informati- onen darüber erhalten, dass sie ihren Antrag vorsorglich hätte stellen müs- sen, vielmehr sei sie nur auf die Notwendigkeit der Ausfallstunden in Höhe von 10 % hingewiesen worden, so letztmals durch B. ________ am 25. März 2020. Da die Beschwerdeführerin ihre Einsätze aber jeweils rück- wirkend abrechne, habe sie im März über keine definitive Kenntnis der effektiven Ausfallstunden verfügt. Aufgrund dieser Spezialsituation sei der Anspruchsbeginn auf den 17. März 2020 festzulegen (Beschwerde S. 1).

2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeits- zeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind

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oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhält- nis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüber- gehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeits- plätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat fest- gelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Art. 32 Abs. 2 AVIG).

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschä- digung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorse- hen (Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorge- schriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Bei der Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d S. 337 f.).

2.2. Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (gemäss deren Art. 9 rückwirkend in Kraft getreten auf den

  1. März 2020; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung [SR 837.033]) nahm der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV verschiedene Anpassungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung vor. Nach Art. 3 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung in der vom 1. März 2020 (vgl. Beschluss vom 17. März 2020 [AS 2020 877] i.V.m. Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) bis
  2. Juli 2020 (vgl. Änderungen vom 12. August 2020 mit Wirkung ab
  3. September 2020 [AS 2020 3569]) gültigen Fassung wird in Abweichung von Art. 32 Abs. 2 AVIG keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsaus- fall abgezogen. Gemäss Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversi- cherung in der vom 1. März 2020 (vgl. Änderungen vom 8. April 2020 [AS 2020 1201] i.V.m. Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung) bis 31. Mai 2020 (vgl. Änderungen vom 20. Mai 2020 mit Wirkung ab
  4. Juni 2020 [AS 2020 1777]) gültig gewesenen Fassung muss der Arbeit- geber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV auch keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Abs. 1). Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüg- lich schriftlich bestätigen (Abs. 2).
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2.3. Die Geltendmachung des betraglichen Entschädigungsanspruchs hat durch den Arbeitgeber innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrech- nungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse zu erfolgen (Art. 38 Abs. 1 AVIG).

3.1. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin erstmals am 21. April 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein- reichte. Vor dem 21. April 2020 eingereichte Unterlagen der Beschwerde- führerin lassen sich den Akten des Beschwerdegegners nicht entnehmen und werden auch nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Ausführun- gen in E. 2.1 f. hiervor konnte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung folglich frühestens ab der Anmeldung vom 21. April 2020 entstehen. Zwar hob der Bundesrat mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung die in Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV vorgesehenen Voranmeldefristen auf, womit die Beschwerdeführerin betreffend den Be- ginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung keine Voranmeldefrist abwarten musste. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung ist dennoch ausgeschlossen. Die Voranmeldefrist beträgt 0 Tage und beginnt ab dem Zeitpunkt der Voranmeldung (telefonisch / postalisch), womit dieser den frühestmöglichen Anspruchsbeginn darstellt.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht über die Notwendig- keit eines vorsorglichen Antrages informiert worden, so geht aus ihren Aus- führungen nicht hervor, dass sich ihre Anfragen auf die Anmeldungsfristen bezogen, sondern vielmehr auf den Umfang des zu erreichenden Arbeits- ausfalls (vgl. Beschwerde S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nicht vor, ihr sei die Information erteilt worden, sie könne ihre Voranmel- dung von Kurzarbeit auch noch im April rückwirkend per 17. März einrei- chen. Bei der hier zu beurteilenden Voranmeldung von Kurzarbeit beim Be- schwerdegegner einerseits und der Geltendmachung des betraglichen Ent- schädigungsanspruchs gegenüber der von der Beschwerdeführerin be- zeichneten Kasse im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.3. hiervor) andererseits handelt es sich um zwei voneinander grundsätzlich unabhän- gige Vorgänge. Letztere kann bis zu drei Monate nach Ablauf jeder Abrech- nungsperiode vorgenommen werden. Dabei ist der effektive Arbeitsausfall erstmals festzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin diese Unterschei- dung nicht kannte, ist dies insofern unerheblich, als niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Daran ändern auch die Abrechnungs- praxis der Beschwerdeführerin oder die aussergewöhnlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie nichts.

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3.3. Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung für den vor dem 17. April 2020 liegenden Zeitraum somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschä- digung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Oktober 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Zürcher

Zitate

Gesetze

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ATSG

AVIG

AVIV

BGG

BV

COVID

  • Art. 3 COVID
  • Art. 8b COVID
  • Art. 9 COVID

Gerichtsentscheide

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