Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2024.88 P 178
Urteil vom 24. Oktober 2024
Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Loser Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 25. Juni 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021
Das Gericht entnimmt den Akten:
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 76'300.00 veranlagt.
Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2022 erhob B._____ mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 26. April 2024) Einsprache und beantragte, es seien Kinderabzüge zu gewähren.
Mit Schreiben vom 26. April 2024 teilte das Regio Steueramt Q._____ A._____ und B._____ mit, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte sie auf, einen allfälligen Hinderungsgrund innert 20 Tagen schriftlich nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. B._____ nahm dazu mit Schreiben vom 6. Mai 2024 Stellung.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 ist die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 (Zustellung am 27. Juni 2024) haben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe am 11. Juli 2024) Einsprache beim Regio Steueramt Q._____ erhoben. Diese wurde zur Behandlung als Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht weitergeleitet. A._____ und B._____ beantragen,
sie seien gemäss der beiliegenden, neu ausgefüllten Steuererklärung zu ver- anlagen.
Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.
Das Gericht zieht in Erwägung:
Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzu- gehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 27. Juni 2024 [3- RV.2023.131]).
3 3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG).
3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2021 trägt das Versanddatum 18. Okto- ber 2022. Da sie mit normaler Post versandt wurde, ist der genaue Zustell- zeitpunkt nicht bekannt. Es ist jedoch unbestritten (vgl. Rekurs) und offen- sichtlich, dass die (undatierte) Einsprache von B., welche (erst) am 26. April 2024 beim Regio-Steueramt Q. eingegangen ist, nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist, d.h. verspätet erfolgt ist.
4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG).
4.2. Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn in der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unaus- weichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Für sich allein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zur Wiederherstel-
lung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht. Vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein. Zudem ist ein geltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit der Steuerpflichtigen "erheblich" im Sinne von § 187 Abs. 2 StG, d.h. wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]).
4.3. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wird nur ausnahmsweise gewährt (Bundesgerichtsurteil vom 13. Dezember 2000 [2P.235/2000]; VGE vom 31. März 2004 [BE.2004.00009]).
5.1. Die Rekurrentin hat zur Frage der Vorinstanz nach allfälligen Fristwieder- herstellungsgründen mit Schreiben vom 6. Mai 2024 wie folgt Stellung ge- nommen:
"Ich habe den von Ihnen gesendeten Brief erhalten. Ich widerspreche den Steuer von 2021, 2022 und 2023. Unsere Steuer wurden falsch ausgefüllt. Ich habe die diesjährige Steuer zweimal geschickt. Bitte Akceptire es.
Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme habe ich es nicht gesehen. Der Mann, der die Steuererklärung ausgefüllt hat, gab an, dass unser Kind abwe- send Sei.
Ich Bitte Sie, mein Einspruchsdokument zu prüfen."
5.2. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträch- tigung derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2021 [2C_117/2021] E. 2.3.3.; Bundesgerichtsurteil vom 4. Ap- ril 2019 [2C_294/2019] E. 3.2.; VGE vom 29. April 2021 [WBE.2021.121]). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt der freien Beweiswürdigung und damit keiner festen Beweisregel. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, indes ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2019 [2C_294/2019] E. 3.2.).
5.3. Die Rekurrentin weist auf gesundheitliche Probleme hin. Sie hat es aber trotz der Aufforderung der Vorinstanz, allfällige Hinderungsgründe schrift- lich nachzuweisen, unterlassen, ein ärztliches Attest einzureichen, aus wel- chem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen sie rund 1,5 Jahre davon abgehalten wurde, eine Einsprache zu erheben. Es kommt hinzu, dass einzig betreffend die Rekurrentin von gesundheitlichen Proble- men die Rede ist. Für den Rekurrenten wird kein Hinderungsgrund geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass es für ihn möglich war, eine fristgerechte Einsprache zu machen oder eine Drittperson damit zu beauf- tragen. Es liegt daher kein Fristwiederherstellungsgrund vor (vgl. VGE vom 30. August 2024 [WBE.2024.290]).
5.4. Allein der Umstand, dass die Veranlagung allenfalls materiell falsch ist, stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.131]).
5.6. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Ein- sprache vom 26. April 2024 nicht eingetreten.
Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Gericht erkennt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regio-Steueramt Q._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 24. Oktober 2024
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic