Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_006
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_006, WBE.2025.70
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.70 / MW / jb (2025-000001) Art. 21

Urteil vom 23. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- führer 1 A._____

Beschwerde- führerin 2 B._____

gegen

Beschwerde- gegnerin C._____ AG

und

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats vom 15. Januar 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Am 23. August 2023 reichte die C._____ AG beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa. Nach einer Unterlagenergänzung (Standortdatenblatt) erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligun- gen, am 19. Oktober 2023 unter Auflagen die kantonale Zustimmung. Wäh- rend der öffentlichen Auflage vom 25. September bis 24. Oktober 2023 wurden diverse Einwendungen, u.a. von A._____ und B._____, erhoben. Mit Protokollauszug vom 12. Februar 2024 wies der Gemeinderat die Ein- wendungen ab, soweit er auf diese eintrat, und erteilte die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen.

B. Auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin fällte der Regierungsrat am 15. Januar 2025 folgenden Entscheid:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 463.40, insgesamt Fr. 2'463.40, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ un- ter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 2'000.– haben diese somit noch Fr. 463.40 zu bezah- len.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

C. 1. Gegen den am 23. Januar 2025 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ am 20. Februar 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Anträgen:

Der Entscheid des Regierungsrates Aarau vom 15. Januar 2025 (ver- sandt: 21. Januar 2025) sei aufzuheben.

Das Baugesuch sei zur Neuberechnung der Anlagegrenzwerte an den OMEN sowie Verbesserung und Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssi- cherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Anten- nen vorliegen.

Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkan- lage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Sendeleistungserhöhung und gemittelter Messung ein- gehalten werden muss. Daher seien die adaptiven Antennen durch Kon- ventionelle (ohne Beamform-Technik) zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bau- herrschaft und der kantonalen NIS-Fachstelle und Raumplanungsbehörde das Replikrecht zu gewähren.

Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat:

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (UKF).

Die C._____ AG stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 folgende Rechtsbegehren:

Die Beschwerde vom 20. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 15. Januar 2025 sowie der Ent- scheid des Gemeinderats Q._____ vom 12. Februar 2024 seien zu bestä- tigen.

Der Eventualantrag, das Baugesuch sei zur Neubeurteilung der Anlage- grenzwerte an den OMEN sowie Verbesserung und Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Eventualantrag, das Baugesuch sei zu sistieren, bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adap- tive Antennen vorliegen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Subeventualantrag, im Bauentscheid sei festzuhalten, dass die Mobil- funkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenz- wert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse und die

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adaptiven Antennen durch [k]onventionelle (ohne Beamform-Technik) zu ersetzen seien, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5 Sämtliche weiteren Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. Februar 2026 beraten und ent- schieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

2.1. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist praxisgemäss die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur – inhaltlich deckungsgleichen – Beschwerdebefugnis gemäss in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) heranzuziehen (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] sowie Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.416 vom 21. April 2025, Erw. II/2.1, WBE.2009.56 vom 17. Juni 2009, Erw. I/4.2).

Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b)

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und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Be- schwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache ver- fügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50, Erw. 2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Be- schwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicher- heit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen wer- den, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw. 2.3.1). Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begrün- den, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020, Erw. 3.2). Ob eine be- sondere Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, wird grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall beurteilt (statt vieler: BGE 140 II 214, Erw. 2.3). Ist das schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss es glaubhaft dargelegt werden; blosse Behauptungen genügen nicht (vgl. BGE 136 II 281, Erw. 2.3; 133 II 249, Erw. 1.1).

Bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen wird die beson- dere Betroffenheit bzw. Beschwerdebefugnis von Nachbarn praxisgemäss relativ schematisch anhand eines Radius beurteilt, innerhalb dessen die Strahlung der Anlage noch 10 % des Anlagegrenzwerts betragen kann (sog. Einspracheradius). Zur Beschwerde ist befugt, wer innerhalb dieses Radius wohnt, arbeitet, sowie, wer Eigentümer von im Perimeter gelegenen Wohnungen ist, ohne dort selbst zu wohnen (vgl. BGE 133 II 409, Erw. 1.3.1; 128 II 168, Erw. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2012 vom 15. November 2012, Erw. 3.3).

2.2. Gemäss dem Standortdatenblatt beträgt der massgebliche Radius 504.78 m (Vorakten, act. 40, 41; siehe auch Vorakten, act. 45 und 48). Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angegebene Adresse (R- Strasse, Q._____ [Parzelle Nr. bbb]) weist zur geplanten Mobilfunkanlage eine Distanz von rund 250 m auf und liegt damit innerhalb des Einsprache- perimeters. Der Gemeinderat weist allerdings darauf hin, dass der Be- schwerdeführer 1 per 31. Oktober 2024 aus Q._____ weggezogen sei (Be- schwerdeantwort Gemeinderat, S. 2). Er untermauert diesen Wegzug mit- tels einer Meldung der Einwohnerkontrolle (ausgestellt am 18. März 2025); als neue Adresse wird "S-Strasse, T._____", angegeben (Beilage zur Be- schwerdeantwort des Gemeinderats), welcher Ort weit weg, ausserhalb des Einspracheperimeters liegt. Gemäss Grundeigentümerabfrage im Aar- gauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) ist der Beschwerde-

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führer auch nicht Eigentümer der Parzelle Nr. bbb. Die Parzelle steht im Alleineigentum von D._____.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde lässt sich beim Beschwer- deführer 1 somit nicht davon sprechen, dass er in der "näheren Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage" wohnt, ebenso wenig kann vom Grund- stück "der Beschwerdeführenden" gesprochen werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Da der Beschwerdeführer 1 bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung (20. Februar 2025) nicht mehr in Q._____ (sondern in T.) wohnte, hat er an der Beschwerdeführung kein eigenes schutzwürdiges In- teresse. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen, soweit sie von der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde. Diese ist zur Beschwerde befugt, da sie an der besagten Adresse (R-Strasse, Q.) wohnt.

3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.).

Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2). Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vor- vorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus. In derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pau- schal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 274, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, N. 39 zu § 39). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu ho- hen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2, WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1, WBE.2019.316

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vom 24. März 2020, Erw. I/2, WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57).

3.2. Die Beschwerde enthält einen Antrag und – zumindest formell – auch eine Begründung. Bei der "Begründung" ist jedoch festzustellen, dass diese weitgehend identisch mit der Beschwerdeschrift ist, welche die Beschwer- deführer vor Vorinstanz einreichten (siehe Vorakten, act. 62 ff.). Die Vor- instanz hat sich mit den betreffenden Vorbringen indes einlässlich ausei- nandergesetzt, weshalb es im Hinblick auf die Begründungsanforderungen nicht genügt, wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wortwörtlich einfach die Vorbringen wiederholt werden, welche bereits gegen die Bau- bewilligung vorgebracht wurden, ohne dabei zu den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. Die über viele Seiten stereotyp wiederholten Rügen sind vorliegend daher nicht weiter zu behandeln. Zur Beurteilung der Rügen kann auf die sorgfältigen und überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu keinen Beanstan- dung Anlass geben. Konkret aufzugreifen und zu behandeln sind einzig die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals bzw. zusätzlich vorge- brachten Rügen, welche im Wesentlichen aus kurzen Bezugnahmen zum Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 sowie ei- nem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2023 bestehen (siehe Beschwerde, S. 3 [Ziffer I/3.2 f.], 7 f. [Zif- fern II/1.14–1.16] und 10 [Ziffer II/3.7]). Die wenigen zusätzlichen Rügen/ Hinweise sind im Übrigen auch der Grund, weshalb die (Laien-)Beschwer- de den Begründungsanforderungen insgesamt – wenn auch knapp – ge- nügt und die diesbezügliche Sachurteilsvoraussetzung (Antrag und Be- gründung; vgl. MERKER, a.a.O., N. 45 zu Vorbem. zu § 38) als erfüllt be- trachtet werden kann.

4.1. In der Beschwerde wird eventualiter eine Sistierung des Verfahrens, bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen, beantragt (Beschwerde, S. 2).

4.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können v.a. verfahrensökonomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich auf- drängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Ver- fahrens abhängt. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit

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verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; ferner und statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen).

4.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegte, erfül- len die bestehenden Kontrollverfahren (QS-System, Messmethoden) die rechtlichen Anforderungen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 ff.). Das Bundesgericht hielt zudem erst kürzlich wiederholt (und erneut) fest, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin und die Messmethode des Eid- genössischen Instituts für Metrologie (METAS) zwecktauglich sind und zu keinen Beanstandungen Anlass geben; dies auch, wenn bei adaptiven An- tennen ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelangt (siehe BGE 151 II 593, Erw. 7.4–7.6 sowie [in der amtlichen Sammlung nicht pu- blizierte) Erw. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 7.2–7.4 sowie Erw. 8.2; je mit Hinweisen). Für eine Sistierung des Verfahrens bestehen demnach keine ausreichenden Gründe. Dem Sis- tierungsgesuch ist nicht stattzugeben.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442) – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau einer Mobilfunkanlage (mit Mast, Antennen und Systemtechnik) samt Elektroverteiler, Absturzsi- cherung und Zugangsleiter auf der Parzelle Nr. aaa, in der Wohnzone W2. Die sechs Antennen sollen auf dem Gebäude Nr. ccc an einem neuen, rund 3.5 m hohen Stahlmast auf einer Höhe von 12.35 m (gemessen ab Höhen- kote 0: 572.57 m.ü.M.) installiert werden. Die Antennenmodule sollen dabei in den Frequenzbereichen 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 Megahertz (MHz) und in den Azimuten (in Grad von Nord) von 100 und 350° senden. Im Frequenzbereich 3'600 MHz sollen die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv betrieben werden (siehe Standortdatenblatt vom 27. Juni 2023 [Vorakten, act. 30 ff., namentlich act. 40] sowie Planunterlagen [Vorakten, act. 11 ff.]).

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2.1. Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024. Darin werde bestätigt, dass die Nen- nung der verwendeten Sub-Arrays nicht ausreiche, um die Prüfung und Kontrolle der prognostizierten Anlagegrenzwerte nach der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vorzunehmen. Das Standortdatenblatt erwähne vorlie- gend lediglich die Anwendung von Sub-Arrays und Korrekturfaktor, ohne konkret darzulegen, was dies für die Strahlenexposition und Prognose nach NISV für Auswirkungen habe (vgl. Beschwerde, S. 3 [Ziffer I/3.2] und 7 f. [Ziffern II/1.14–1.16]).

2.2. 2.2.1. Dem referenzierten Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Okto- ber 2024 lag eine spezielle Situation zugrunde. In jenem Fall hatten die Baubewilligungsbehörden am 10. Dezember 2021 im Rahmen des Worst- Case-Szenarios eine Mobilfunkantenne bewilligt, welche Bewilligung die Auflage enthielt, dass die Korrekturfaktoren der adaptiven Anlage nicht ak- tiviert werden dürfen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 hob die Baube- willigungsbehörde die Auflage wiedererwägungsweise auf. Dieser Wieder- erwägungsbeschluss bildete Grundlage für die nachfolgenden Rechtsmit- telverfahren, welche zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts führten. Das Bundesgericht schützte dabei den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Letzteres war zum Schluss gelangt, dass wenn bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor angewendet werde, der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein- zureichen habe, das in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu bewilligen sei. Der strittige Wiedererwägungsbeschluss beziehe sich je- doch noch auf das alte Standortdatenblatt, welches den adaptiven Betrieb ohne Korrekturfaktor dokumentiere. Deshalb könne die Wiedererwägung kein formell genügendes Baubewilligungsverfahren für die Anwendung des Korrekturfaktors ersetzen. Demnach dürfe der Korrekturfaktor weiterhin nicht ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren aktiviert werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, Erw. 2.1). Das Bundesgericht schützte dieses Ergebnis. Es betonte dabei, dass für die Anwendung des Korrekturfaktors auf die im Worst-Case-Szenario be- willigten Antennen ein Baubewilligungsverfahren nach Art. 22 RPG not- wendig sei. Zudem sei nicht aktenkundig, dass die Baubewilligungsbe- hörde vorliegend die Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen geprüft habe. Die Baubewilligungsbehörde sei in der Baubewilli- gung vom 10. Dezember 2021 offensichtlich davon ausgegangen, dass das Standortdatenblatt keine Anwendung von Korrekturfaktoren vorgese- hen habe. Für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren könne es nicht genügen, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basissta-

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tion einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde. Die Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen setze vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die Baubewilligung erteilt werden solle, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlege (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, Erw. 2.2).

2.2.2. Dem bei den Akten liegenden Standortdatenblatt vom 27. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass im Frequenzbereich 3'600 MHz die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv betrieben werden sollen. Ob der Korrekturfaktor an- gewandt wird, wird dabei zwar nicht ausdrücklich erwähnt, musste vorlie- gend aber angenommen werden. So wurde bereits im Begleitschreiben vom 23. August 2023 zum Baugesuch darauf hingewiesen, dass die ge- planten Antennen über mehr als 8 Sub-Arrays verfügten und damit die Vo- raussetzungen für die Anwendung eine Korrekturfaktors erfüllt seien (siehe Vorakten, act. 22 sowie Baugesuchsakten [bei den kommunalen Akten]). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, bestätigt zudem, der NIS-Fach- stelle (BVU, Abteilung für Umwelt) und der Baubewilligungsbehörde sei stets klar gewesen, inwieweit ein Korrekturfaktor angewendet werden solle und entsprechend habe eine umfassende und rechtskonforme Prüfung der umstrittenen Anlage durchgeführt werden können (Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Aus der Stellungnahme der NIS-Fachstelle vom 24. April 2024, wo an zahlreichen Stellen zum Korrekturfaktor Bezug genommen und fest- gehalten wurde, die bundesrechtlichen Vorgaben zur Anwendung des Kor- rekturfaktors würden eingehalten (zum Ganzen: Vorakten, act. 89 ff.), ergibt sich nichts anderes. Auch den Beschwerdeführern war im Übrigen bewusst, dass die Nutzung eines Korrekturfaktors beantragt ist, wie sich den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 im Nachtrag II vom 17. No- vember 2023 zur Einsprache ergibt, wo auf S. 6 ausgeführt wurde, "Da die geplante Anlage über adaptive Antennen verfügt und mit einem Korrek- turfaktor gerechnet wurde, ..." (Dossier Einwendungen [bei den kommuna- len Akten]). Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist demnach nicht ver- gleichbar mit der Konstellation, welche dem Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 zugrunde lag.

2.3. Hinzuweisen ist im Übrigen, dass ein Korrekturfaktor von < 1 weder einen Einfluss auf die Berechnung des Einspracheperimeters noch auf den Ra- dius des (Anlage-)Perimeters oder auf die Ergebnisse der rechnerischen Prognosen hat (Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Für die in Frage stehende Mobilfunkanlage gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV ein Anlage- grenzwert (AGW) von 5.0 V/m. Das Standortdatenblatt weist beim OMEN (= Ort mit empfindlicher Nutzung; Art. 3 Abs. 3 NISV) mit der stärksten Strahlung eine elektrische Feldstärke von 4.95 V/m aus (Vorakten, act. 42),

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womit der AGW eingehalten ist. Die rechnerisch ermittelten elektrischen Feldstärken an den OMEN basieren u.a. auf dem geplanten Betrieb der beiden adaptiven Antennen, deren Sendeleistung mit je 200 W angegeben wird (Vorakten, act. 40). Gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV kann für die beiden adaptiven Antennen mit je 16 Sub-Arrays ein Korrek- turfaktor (K AA ) von maximal 0.2 angewendet werden, wenn die Sendean- tennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung (Power Locker) aus- gestattet werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors kann kurzzeitig zu einer Erhöhung der Sendeleistung führen, welche vorliegend etwa dem Faktor 5 entspricht (womit kurzzeitig Leistungsspitzen von bis zu 1'000 W [5 x 200 W] je adaptiver Antenne auftreten können). Die Leistungserhöhung darf jedoch nur kurzzeitig geschehen, da die im Standortdatenblatt ausge- wiesene Sendeleistung von 200 W (ERP n ) je adaptiver Antenne respektive der Anlagegrenzwert von 5 V/m im 6-Minuten-Mittel eingehalten werden muss (Vorakten, act. 93, 90; angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV). Dadurch wird sichergestellt, dass die gemit- telte Sendeleistung die für die Beurteilung massgebende Sendeleistung nicht überschreitet.

Wie von der Vorinstanz und dem BVU dargelegt, kann die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die im Standortda- tenblatt ausgewiesenen Daten entsprechen den Bewilligungsvorausset- zungen. Bewilligt ist nur ein Betrieb mit der im Standortdatenblatt ausge- wiesenen Sendeleistung, wobei das Standortdatenblatt u.a. auch alle An- gaben enthält, aus denen sich der Wert berechnen lässt, der kurzzeitig ma- ximal erreicht werden kann (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 3; angefoch- tener Entscheid, S. 4 f.; Vorakten, act. 89 ff., namentlich act. 93).

3.1. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf einen Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden (B 22/019/JBA) vom 26. Juni 2023, Erw. 3.3.3 (Beschwerde, S. 10 f. [Ziffer II/3.7]). Soweit ersichtlich geht es ihr mit den zitierten Ausführungen um die Relevanz von Reflexio- nen.

3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bei adap- tiven Antennen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberück- sichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, so- weit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands mög- lich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl.

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Urteile des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.3, 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 8.2). Es werde Aufgabe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden könnten und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen sei. Immerhin kompensiere bereits die Empfehlung, nach In- betriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durch- zuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der AGW an einem OMEN zu 80 % erreicht werde, in einem gewissen Umfang die Nichtbe- rücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose (Urteile des Bun- desgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.4, 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 8.3, 1C_481/2022 vom 13. November 2023, Erw. 6.4). Ergebe die Ab- nahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prog- nose, dann habe das Ergebnis der Messung Vorrang. Stelle sich also her- aus, dass der Anlagegrenzwert beim Betrieb mit der bewilligten Sendeleis- tung überschritten werde, verfüge die Behörde eine Reduktion der Sende- leistung oder eine sonstige Anpassung der Anlage (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]).

Diese Ausführungen könnten gleichermassen auf adaptive Antennen über- tragen werden, auf die ein Korrekturfaktor angewendet werde. Es obliege daher dem Beschwerdeführer, anhand der konkreten Umstände (insbeson- dere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlage- grenzwerts an OMEN führen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.2, 1C_307/2023 vom 9. De- zember 2024, Erw. 8.3 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_481/2022 vom 13. November 2023, Erw. 6.4). Soweit die Beschwerdeführer allein auf das gemäss BAFU hypothetische und unwahrscheinliche Szenario hin- weise, wonach zwei adaptive Antennen abwechslungsweise denselben OMEN mit je einem Beam bestrahlen könnten, vermöge er dies nicht plau- sibel aufzuzeigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Feb- ruar 2025, Erw. 8.2, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.3 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]).

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen lässt sich der vorliegenden Be- schwerde ebenfalls in keiner Weise entnehmen, weshalb die Nichtberück- sichtigung von Reflexionen im konkreten Fall zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte an OMEN führen könnte. In Ziffer II/3.6 der Beschwerde wird im Gegenteil einzig auf die theoretische Möglichkeit einer Grenzwert-

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überschreitung hingewiesen. Dass tatsächlich eine Überschreitung vor- liegt, wird in der Beschwerde nicht behauptet – geschweige denn plausibi- lisiert. Abgesehen davon gilt auf die Auflagen 1 und 2 der kantonalen Zu- stimmung vom 19. Oktober 2023 hinzuweisen, welche integrierender Be- standteil der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 bilden (vgl. Vorakten, act. 53) und wie folgt lauten (Vorakten, act. 48):

Die C._____ AG hat auf ihre Kosten eine Abnahmemessung bei Orten mit empfindlicher Nutzung sowie Orten mit kurzfristigem Aufenthalt, wo die be- rechnete NIS-Belastung zwischen 80 % und 100 % der Grenzwerte be- trägt, vornehmen zu lassen.

Ergibt die Messung, dass die Grenzwerte nicht eingehalten sind, dann ist die Anlage unverzüglich so anzupassen, dass die Grenzwerte nach der rechtsgültigen Messempfehlung des BAFU eingehalten werden.

Diese Vorgaben entsprechen der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die von der Vorinstanz geschützte Baubewilligung er- weist sich auch in dieser Hinsicht als rechtkonform.

In der Beschwerde wird sodann behauptet, mit einer Sendeleistung von 200 W sei (technisch) kein adaptiver Betrieb möglich (vgl. Beschwerde, S. 3 [Ziffer I/3.1], 4 [Ziffer II/1.2]). Dieser Einwand ist nicht entscheidrele- vant. Ob die Anlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen maximalen Sendeleistung von 200 W für die adaptiven Antennen sinnvoll betrieben werden kann, ist für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den massge- blichen Grenzwerten der NISV nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025, Erw. 5.4, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, Erw. 7.1). Von Bedeutung ist einzig, dass der massgebliche AGW eingehalten ist, was vorliegend der Fall ist. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gestellte Antrag, wonach eine Beglaubigung bei der Antennenherstellfirma einzuholen sei, welche bestätigte, dass die streitbare Antenne mit den genannten Sendeleistungen adaptiv betrieben werden könne (Beschwerde, S. 4), ist demnach – wie be- reits vor Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 4) – abzuweisen.

Da sich die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurtei- len lässt, kann auf weitere Beweisabnahmen bzw. -erhebungen in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beurtei- lungsergebnis nichts ändern würde (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).

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Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen: Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist von keinem vor Verwaltungsgericht zugelassenen Vertreter im Sinne von § 29 VRPG vertreten, sondern von einer ihrer Rechtsabteilung angestellten Rechtsanwältin, weshalb sie nicht als durch eine Drittperson vertreten gilt. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (vgl. AGVE 2007, S. 222 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.419 vom 18. März 2024, Erw. III/2). Dem- gemäss sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'700.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an:

den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 23. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 89 BGG

i.V.m

  • § 32 i.V.m

NISV

  • Art. 3 NISV

RPG

  • Art. 22 RPG

VRPG

  • § 29 VRPG
  • § 31 VRPG
  • § 42 VRPG
  • § 43 VRPG
  • § 55 VRPG

Gerichtsentscheide

19