AGVE 2008 15 S.61
2008 Strassenverkehrsrecht 61
[...]
15 Entzug des Führerausweises; Sicherungsentzug.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2008 in Sachen L.G. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.145).
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Aus den Erwägungen
1.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Diese umfasst die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums zum sicheren Lenken ei- nes Motorfahrzeugs im Strassenverkehr (vgl. BGE 133 II 384 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorausset- zungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sieht die Entziehung des Führer- ausweis einer Person auf unbestimmte Zeit vor, wenn ihre körperli- che und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. 1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a SVG stellt der Bundesrat nach An- hörung der Kantone Vorschriften auf über die Mindestanforderungen, denen der Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hin- sicht genügen muss. Nach Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Füh- rerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen. Für die Ausweiskategorie der dritten Gruppe (unter anderem Führerausweis-Kategorien A und B) muss die Sehschärfe des einen Auges korrigiert minimal 0.6 und die des anderen korrigiert minimal 0.1 betragen. Weiter darf das Gesichtsfeld horizontal nicht weniger als 140° erfassen und kein Doppelsehen vorhanden sein. 1.3. Die am 18. Dezember 2007 beim Strassenverkehrsamt einge- gangene ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. X. hielt fest, die Sehschärfe des Beschwerdeführers betrage korrigiert 0.4 (rechtes Auge) und 0.3 (linkes Auge). Dr. med. Y. kon- statierte am 4. Dezember 2007 eine bestkorrigierte Sehschärfe von 0.5 (rechtes Auge) und 0.2 (linkes Auge).
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1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die medizini- schen Mindestanforderungen bezüglich Sehschärfe von Anhang 1 VZV nicht erreicht, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG der Führerausweis grundsätzlich zu entziehen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 3 VZV kann die kantonale Behörde von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt und soweit nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 14 SVG vorliegt. Nur wenn da- von ausgegangen werden kann, dass ein Motorfahrzeugführer trotz seines Gebrechens fähig ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, kommt ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderun- gen in Frage. Gemäss Bundesgericht ist dies nur dann der Fall, wenn die Verkehrssicherheit trotz der mangelnden Sehschärfe gewähr- leistet ist bzw. ein Mangel im Visus durch eine besondere Fähigkeit in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann (BGE vom 31. Juli 2000 [6A.16/2000], Erw. 3 und 4b). Da die Bestimmungen über die medizinischen Mindestanforderungen an Motorfahrzeugfüh- rer im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit im Strassenverkehr ver- schärft worden sind, darf von diesen Anforderungen nicht leichtfertig abgewichen werden (erwähnter BGE vom 31. Juli 2000, Erw. 3). Ist trotz entsprechender Auflagen und Beschränkungen keine Gewähr gegeben, dass ein Fahrzeuglenker sein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sicher zu führen vermag, muss ihm der Führerausweis aus Sicherheitsgründen zwingend entzogen werden (erwähnter BGE vom 31. Juli 2000, Erw. 3; 103 Ib 29 Erw. 1a). 2.2. Der Beschwerdeführer führt an, vorliegend sei in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 VZV eine Abweichung der medizinischen Min- destanforderungen nach Anhang 1 VZV angebracht. Sowohl der ärztliche Bericht von Dr. med. Y. als auch derjenige von Dr. med. X. würden dem Beschwerdeführer Fahrtauglichkeit mit der Auflage des Tagfahrens und einer halbjährlichen ärztlichen Kontrolle bescheini-
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gen. Diese ärztlichen Aussagen seien verbindlich und eine Abwei- chung dürfe nicht ohne Not und nur unter qualifizierter Begrün- dungspflicht erfolgen. Der eigens vom Strassenverkehrsamt für die Untersuchung des Beschwerdeführers eingesetzte Gutachter Dr. med. X. habe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Er- wähnung der vom Beschwerdeführer erfüllten jahrelangen unfall- freien Fahrpraxis einen Antrag auf Sonderbewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV gestellt. Es sei willkürlich zu behaupten, ein An- trag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV liege nicht vor, zumal das Stra- ssenverkehrsamt Dr. med. X. zu dieser Thematik gar nicht befragt habe. 2.3. Das DVI führt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung an, ein Abweichen von den medizinischen Mindestanfor- derungen sei nur möglich, wenn ein Mangel im Visus durch eine be- sondere Fähigkeit in einem anderen Bereich ausgeglichen werden könne. Weder Dr. med. X. noch Dr. med. Y. hätten eine ent- sprechende Fähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Die von Dr. med. X. erwähnte jahrelange unfallfreie Fahrpraxis rechtfertige ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen nicht. Weiter äussere Dr. med. X. in seinem Bericht an das Strassenver- kehrsamt lediglich die Bitte, praktisch zu prüfen, inwiefern eine Sonderregelung möglich wäre; daher überlasse er die Beurteilung, ob ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen ge- rechtfertigt sei, letztlich dem Strassenverkehrsamt, weshalb kein Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV vorliege. 2.4. Dr. med. X. beurteilt den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 als nicht tauglich als Motorfahrzeugführer der Gruppe 3. Mit Blick auf den die Fahrtauglichkeit eindeutig verneinenden ärztlichen Bericht ist die Aussage des Beschwerdeführers, Dr. med. X. beschei- nige ihm Fahrtauglichkeit, nicht nachvollziehbar. Dr. med. X. emp- fiehlt lediglich eine praktische Prüfung durch das Strassenverkehrs- amt. Diese kann aber einen eindeutigen Antrag einer mit Spezialun- tersuchungen betrauten Stelle im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV nicht ersetzen. Dr. med. Y. führt in seiner Begutachtung vom 4. Dezember
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2007 aus, der Beschwerdeführer erfülle die medizinischen Mindest- anforderungen knapp nicht; er sei aus augenärztlicher Sicht fahr- tauglich (mit Ausnahme in der Nacht). Es ist nicht ersichtlich, worauf Dr. med. Y. die Festestellung der Fahrtauglichkeit stützt, nachdem er gerade selber konstatiert hat, die medizinischen Mindestanforderun- gen seien nicht erfüllt. Sicherlich kann in dieser unbegründeten Fest- stellung kein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gesehen werden, zumal im Kanton Aargau grundsätzlich ausschliesslich die Kliniken der Kantonsspitäler und die Psychiatrische Klinik Königsfelden für verkehrsmedizinische Spezialabklärungen zuständig sind (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c SVV). Ein Antrag auf Abweichung von den medizini- schen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV liegt somit eindeutig nicht vor. Deshalb geht auch die Rüge des Be- schwerdeführers, es liege Rechtsverweigerung vor, weil das Gutach- ten von Dr. med. X. einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV darstelle und nicht behandelt worden sei, ins Leere. 2.5. Dr. med. X. schreibt in seinem Bericht vom 18. Dezember 2007, da der Beschwerdeführer offenbar jahrelang unfallfrei gefah- ren sei, bitte er, praktisch zu prüfen, inwiefern eine Sonderregelung (Fahren tagsüber mit Brille) möglich wäre. Wie das DVI richtig dar- legt, kann die mangelnde Sehschärfe des Beschwerdeführers nicht durch eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis wettgemacht werden. Ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unfallfrei gefahren, lässt sich dadurch nicht auf eine künftige Gewährleistung der Verkehrs- sicherheit schliessen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer be- reits vor einem Jahr ungenügende Visuswerte aufwies und seither keinen verkehrssicherheitsrelevanten Vorfall verursachte, vermag da- ran nichts zu ändern. Vielmehr wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere, den Visusmangel ausgleichende Fähigkeit in einem anderen Bereich gefordert. Eine solche wird von keinem ärztlichen Gutachten dargelegt und wird vom Beschwerde- führer weder behauptet noch bewiesen. 2.6. Ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung liegt somit nicht vor und es ist auch nicht bewiesen, dass der Mangel im Visus durch eine
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besondere Fähigkeit des Beschwerdeführers in einem anderen Be- reich ausgeglichen wird. Unfallfreiheit genügt zweifellos nicht, um einen Ausnahmetatbestand zu begründen. Unter diesen Umständen besteht keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer sein Motorfahr- zeug sicher zu führen vermag. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV ist bei dieser Sachlage nicht angebracht.