Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.394 (STA.2022.953) Art. 125 Entscheid vom 28. April 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold, [...] Anfechtungs- gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. November 2022 in der Strafsache gegen B._____
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 23. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen den Beschuldig- ten wegen Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB und ersuchte um Kenntnis- nahme, dass er sich damit als Privatkläger konstituiert habe. Dies wegen vom Beschuldigten im "Zeitung 1." vom [...] ("Artikel 1") und auf Zeitung 1.ch ("Artikel 2") veröffentlichter Artikel. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 10. November 2022 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde gegen die ihm am 21. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse) aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung und Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuwei- sen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 19. Dezember 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Si- cherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 20. Dezember 2022 tat. 3.3. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 22. Dezember 2022, am Be- schwerdeverfahren nicht teilnehmen zu wollen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 30. Januar 2023 eine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der behaupteten Ehrverletzung und hat sich mit seinem Strafantrag ge- stützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO gültig als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit ist er berechtigt, die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formge- recht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, namentlich auch dann, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offen- kundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1 und 2.6). Die Verfahrenserledigung durch Einstellung und Nichtanhandnahme wird weitgehend durch die gleichen Vorschriften geregelt. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Ent- scheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 Urteil vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons C. führte seit Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen (erstens) den ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten der (früheren) D. AG und CEO der E. sowie gegen (zweitens) einen ehemaligen Verwaltungsrat der (früheren) D. AG (vgl. hierzu Beschwerde- beilage 6). Im November 2020 erhob sie gegen diese zwei Personen (Hauptange- klagte) sowie gegen fünf weitere Personen (Nebenangeklagte), darunter den Beschwerdeführer, Anklage beim Bezirksgericht C. (vgl. hierzu Be- schwerdebeilage 7).
4.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
5.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme- verfügung nicht mit Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 oder Art. 28 StGB. Dass diese einschlägig und erfüllt wären, lässt sich denn auch nicht ohne Weiteres feststellen. So steht etwa nicht eindeutig fest, ob sich der Beschul- digte als Medienschaffender auf Art. 14 StGB berufen kann. Die Anwen- dung von Art. 28 StGB ist nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Anklage, auf welcher die fraglichen Artikel beruhten, von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. zum fraglichen Zeitpunkt offenbar noch gar nicht freigegeben worden war (vgl. hierzu etwa polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Fragen 23 f.). 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme- verfügung vielmehr damit, dass der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, zu welchem der Beschuldigte zuzulassen sei, als erbracht zu gelten habe, und eventualiter damit, dass die fragliche Berichterstattung durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrungberechtig- ter Interessen gerechtfertigt gewesen sei. 5.2.2. Nach (zumindest früherer) bundesgerichtlicher Rechtsprechung tragen die in Art. 173 Ziff. 2 StGB geregelten Entlastungsbeweise den Fällen, in denen
8 - der Täter durch seine Äusserung berechtigte Interessen wahren will, in je- der Beziehung bzw. abschliessend Rechnung. Das gelte vorab für den in Art. 173 Ziff. 3 StGB ausdrücklich erwähnten Fall, dass die Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen erfolge. Wenn hier ausdrücklich bestimmt werde, in diesem Falle seien die in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehenen Be- weise zulässig, bedeute das zugleich, Art. 173 Ziff. 2 StGB regle diesen Fall erschöpfend, d.h. auch der im öffentlichen Interesse Handelnde dürfe nur die erwähnten Beweise erbringen, nicht ausserdem einen besonderen Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen" anrufen. Entsprechendes gelte für den Fall der Wahrung berechtigter pri- vater Interessen. Der in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehene Beweis des Han- delns in guten Treuen setze nicht stets voraus, dass der Täter von der Rich- tigkeit der ehrenrührigen Tatsachen voll überzeugt gewesen sei. Wer diese nur in der Form eines Verdachtes kundgebe, brauche nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (BGE 85 IV 182; vgl. hierzu etwa auch BGE 118 IV 153 E. 4c, wonach es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob aus einem Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergelei- tet werde oder die gleichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzu- wendenden Sorgfalt im Rahmen des Gutglaubensbeweises einfliessen würden). 5.2.3. Dem hält etwa FRANZRIKLIN entgegen, dass Journalisten häufig ihre Aus- sagen nicht in guten Treuen für wahr hielten, sondern einzig Grund für ei- nen Verdacht hätten, ohne zu wissen, ob dieser letztlich stimme. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2.2), wonach der Gutglau- bensbeweis die Fälle der Wahrung berechtigter Interessen abschliessend regle, seien solche Konstellationen nach wie vor auf diesen spezifischen Rechtfertigungsgrund zugeschnitten, sofern ernsthaft Gründe für die Ver- dächtigungen sprächen und die Aussagen ein notwendiges und angemes- senes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten Zwecks darstellten. Denn falls sich ein Vorwurf oder eine Verdächtigung nicht erhärten lasse, sei kein Entlastungsbeweis auf diese Situation zugeschnitten. Der Wahrheitsbe- weis nicht, weil die Aussage falsch gewesen sei. Der Gutglaubensbeweis nicht, weil es von Anfang an nur Grund für einen Verdacht, hingegen nicht genügend Gründe für die Wahrheit des Vorwurfs gegeben habe, auf den sich die Verdächtigung bezogen habe. Die Argumentation des Bundesge- richts, dass es bei der Äusserung eines Verdachts für den Gutglaubensbe- weis genüge, darzulegen, dass ernsthafte Gründe den Verdacht rechtfer- tigten, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt. Dort sei nicht von "ernst- haften Verdachtsgründen" die Rede, sondern vom Umstand, dass es ernst- hafte Gründe gegeben habe, eine Aussage in guten Treuen für wahr zu halten, was voraussetze, dass der Täter der Ansicht gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Von daher könne es sachgerechter sein, dem Täter gegebenenfalls den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inte- ressen zuzubilligen, sofern man nicht den Rechtfertigungsgrund nach
9 - Art. 14 StGB aktiviere, anstatt eine Prüfpflicht mit nicht besonders hohen Anforderungen zu konstruieren (FRANZRIKLIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 173 StGB; vgl. hierzu etwa auch PETERNOBEL/ROLFH.WEBER, Medienrecht,
10 - Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass der Wahrheitsbeweis beim Vor- wurf eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einer Verurteilung erbracht werden könne (mit Hinweis auf BGE 132 IV 112 E. 4.2). Soweit aber über ein hängiges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine straf- bare Handlung berichtet werde, müsse es für die Erbringung des Wahr- heitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet worden sei. Damit sei jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat als solche, so aber doch für den entsprechenden Tatverdacht erbracht (E. 2.6). Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat könne aber, weil dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei, nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich mache, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handle und dass der Ent- scheid des zuständigen Gerichts noch offen sei. Weiter stellte das Bunde- gericht fest, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestan- den habe, dass die davon betroffene Person "eine national bekannte Ster- behilfeorganisation" sei, die regelmässig in den Medien präsent sei und ihre Dienstleistungen einem breiten Publikum anbiete, und dass die Berichter- stattung damit nicht nur einem berechtigten Zweck gedient habe, sondern auch aus gegebenem Anlass erfolgt sei und in Inhalt und Form angemes- sen gewesen sei (E. 2.7). 5.3. Insofern scheint das Bundesgericht bei fraglichen Ehrverletzungen durch Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht – wie namentlich von FRANZRIKLIN vorgeschlagen – auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung eines berechtigten Interesses abzustellen, sondern hält es daran fest, dass auch solchen Situationen aus- schliesslich durch grundrechtskonforme Auslegung von Art. 173 StGB mit dem Entlastungsbeweis angemessen Rechnung getragen werden kann, womit in solchen Fällen auch kein Raum mehr für den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bleibt. 5.4. Weshalb der vorliegende Fall nicht nach dem in E. 5.2.4 dargelegten bun- desgerichtlichen Prüfschema zu beurteilen sein soll, ist nicht einsichtig: Eine wahrheitsgetreue Berichterstattung zu einem laufenden Strafprozess zeichnet sich gerade dadurch aus, dass jemand durch die darin aufgestell- ten Tatsachenbehauptungen zwar unter Betonung der in Strafprozessen geltenden Unschuldsvermutung (wahrheitsgemäss) als beschuldigte Per- son, nicht aber (wahrheitswidrig) als ein bereits überführter Straftäter dar- gestellt wird. Weil sich der Wahrheitsbeweis auf die massgeblichen Tatsa- chenbehauptungen zu beziehen hat, steht im Zusammenhang mit einer sol- chen Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren beim Wahrheits-
11 - beweis daher nicht die Frage im Vordergrund, ob die Strafvorwürfe zutref- fen bzw. ob die betreffende Person tatsächlich ein Straftäter ist, sondern vielmehr (ähnlich wie beim Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 4 StPO) eben die Frage, ob eine wahrheitsgemässe (und damit gerade auch der Unschuldsvermutung Rechnung tragende) Berichterstattung vorliegt. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt diesem Umstand in überzeugender Weise Rechnung, weshalb ohne Weiteres darauf abzustel- len ist.
6.1. Gegenstand des Entlastungsbeweises ist vorliegend somit nicht die Frage, ob die vom Beschuldigten weiterverbreiteten Anklagevorwürfe wahr waren oder vom Beschuldigten für wahr gehalten werden durften, sondern die Frage, ob der Beschuldigte wahrheitsgemäss und unter Betonung der Un- schuldsvermutung über den Strafprozess bzw. die Anklage berichtete. Weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Frage 16) unbe- stritten liess und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass es anders gewesen sein könnte, kann dies ohne Weiteres als erstellt gelten. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer womöglich keine Möglichkeit zur vor- gängigen Stellungnahme eingeräumte hatte, ändert an dieser Sichtweise nichts. Insofern ist der Entlastungsbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten, sofern – was in Beachtung von Art. 173 Ziff. 3 StGB noch zu prüfen ist – der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB überhaupt zuzulassen ist. 6.2. 6.2.1. Dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die zur Anklage gebrachte Strafuntersuchung bestand, steht – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt – ausser Frage. Fraglich ist einzig, ob dies für den gesamten In- halt der Berichterstattung und insbesondere auch die namentliche Nen- nung des Beschwerdeführers als angeklagte Person gilt. Mit anderen Wor- ten geht es um die Frage, ob an der identifizierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand oder ob diesem auch mit einer nicht identifi- zierenden Berichterstattung hinreichend Rechnung hätte getragen werden können. 6.2.2. Indem der Beschuldigte – insbesondere im "Artikel 1" – die Unternehmen, an denen die Hauptangeklagten "Schattenbeteiligungen" erworben haben sollen, namentlich bezeichnete ("F."; "G."; "H."; "I."), machte er das unter- nehmerische Umfeld transparent, in welchem die mutmasslichen Straftaten
12 - zu verorten sind. Mit dieser Konkretisierung ermöglichte er es der Öffent- lichkeit, die angeklagten Hauptvorwürfe besser zu verstehen und einzuord- nen bzw. machte er sie für die Öffentlichkeit überhaupt erst fassbar, woran ohne Weiteres ein öffentliches Interesse bestand. Dies galt unbesehen da- von, dass dadurch bereits relativ konkrete Rückschlüsse auch auf invol- vierte (natürliche) Personen ermöglicht wurden (so wird etwa der Be- schwerdeführer im Handelsregistereintrag der zwischenzeitlich auf K. un- firmierten "G." als "adm. président" namentlich genannt). Ähnlich verhält es sich mit dem "Artikel 2, in welchem der Beschuldigte be- stimmte Vorkommnisse, darunter zwei auch den Beschwerdeführer betref- fenden Ereignisse vom 20. Februar und 18. September 2014, in Form einer chronologischen Übersicht und in Anlehnung an die Anklage kurz kommen- tierte. Dies diente offensichtlich dazu, die beiden in E. 3.2 dargelegten The- menkomplexe der Anklage mittels konkreter Beispiele zu veranschaulichen bzw. verständlich zu machen. Auch an diesen Ausführungen bestand ohne Weiteres ein öffentliches Interesse. 6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte begründete die namentliche Nennung des Beschwerde- führers bei seiner Einvernahme vom 24. August 2022 im Wesentlichen nicht damit, dass auch dies für das bessere Verständnis der Anklagevor- würfe erforderlich gewesen wäre, sondern damit, dass der Beschwerdefüh- rer eine "öffentliche Person" sei, weil er gemäss "Bilanz" einer der reichsten Schweizer sei. Es sei gemäss seiner journalistischen Aufgabe "ein Muss" gewesen, über die gegen den Beschwerdeführer in einem der grössten Ge- richtsprozesse der Schweiz erhobenen Vorwürfe zu berichten, inklusive Namensnennung (Frage 16). Es sei die Funktion der Medien, den Mächti- gen auf die Finger zu schauen (Frage 27). Der Beschwerdeführer sei so- wohl in der Welsch- als auch in der Deutschschweiz eine Person öffentli- chen Interesses (Fragen 28 f.). 6.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhandnahmever- fügung aus, dass der Name und das Bild des Beschwerdeführers im Kon- text des Strafverfahrens bereits zuvor in der "Zeitung 2." publiziert worden seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich einer der Nebenangeklagten und alles andere als der "Hauptdarsteller" des fraglichen Gerichtsverfahrens gewesen. Entsprechend sei er in den fraglichen Artikeln auch nur "neben- bei" erwähnt worden. Dass er Teil des Strafverfahrens gewesen sei, sei schon vorher öffentlich gewesen. Wenn die "G." im ganzen Verfahren in- volviert gewesen sei, sei es naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer als ihr Präsident ins Visier der Behörden rücke. Es sei Aufgabe der Medien, die Öffentlichkeit über Ereignisse der Zeitgeschichte zu informieren. Es habe sich um einen Prozess immensen Ausmasses gehandelt. Von daher
13 - sei das Interesse der Öffentlichkeit, zu wissen, worum es genau gehe und wer alles "in diesen riesigen Skandal" involviert zu sein scheine, deutlich höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers, dass sein Name aus der Öffentlichkeit "rausgehalten" werde. Der Beschwerdeführer, nota bene einer der reichsten Schweizer überhaupt, sei in Verbindung mit dem fraglichen Prozess sehr wohl für die ganze Schweiz eine Person öffentli- chen Interesses. Zwar seien ihm keine "Kapitalverbrechen" angelastet wor- den. Dennoch scheine die Staatsanwaltschaft des Kantons C. derart grosse Verfehlungen entdeckt zu haben, dass sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert habe. Auch hier gelte das Interesse der Öffentlich- keit, alle angeblich Beteiligten "dieses Skandals" zu kennen, handle es sich doch vor allem um sehr wohlhabende Unternehmer, denen die Öffentlich- keit erhöhtes Vertrauen entgegenbringe. Die den Beschwerdeführer betref- fenden Äusserungen in den Artikeln seien zudem als "eher mild" einzustu- fen. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte sei daher "eher gering", das Interesse der Öffentlichkeit angesichts der Bedeutung des Verfahrens aber als hoch einzustufen. 6.3.3. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Beschwerde entgegen, dass eine identifizierende Gerichtsberichterstattung – auch im Rahmen einer Art "Prozessvorschau", um die es hier gehe – nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung unzulässig sei (Ziff. 10, mit Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). Auch die Lehre teile den Standpunkt, dass die Namensnennung im Rah- men einer Gerichtsberichterstattung grundsätzlich unzulässig sei. Aufgrund der auch im Verhältnis zwischen Privaten wirkenden Unschuldsvermutung sei das Verbot der Namensnennung die Regel und die Zulassung der Na- mensnennung wegen besonderer Umstände die Ausnahme, zumal immer etwas hängen bleibe. Auch in sogenannten Sensationsfällen bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur hinsichtlich einer allfälligen Verhaftung des Tatverdächtigen oder einer allfälligen Aufklärung eines Ver- brechens, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer der "Täter" sei, was vor allem in der deutschen Praxis verkannt werde. Bei solchen Überlegungen möge die wenig geglückte Rechtsfigur der "Person der Zeitgeschichte" mit- spielen. Offenbar werde vielfach angenommen, ein schwerer Straffall sei ein Ereignis der Zeitgeschichte und wer darin verwickelt sei, werde zur Per- son der Zeitgeschichte und damit in Bezug auf Bildpublikation und Na- mensnennung "vogelfrei". Dieser nicht weiter begründete Gedankengang sei aber nicht zwingend. Zur Anprangerung illegaler Methoden genügten Publikationen auch ohne Namensnennung. Eine Missachtung der Un- schuldsvermutung beeinträchtige in vielen Fällen auch die Rechtspflege (Ziff. 11).
14 - Dass sein Name in der Anklageschrift genannt worden sei, habe keinesfalls gerechtfertigt, seinen Namen einfach in der Öffentlichkeit auszubreiten. Je- des Medium und jeder Journalist müsse sich die Frage stellen, ob eine Na- mensnennung unter ehr- und persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei oder nicht. Weil es sich bei ihm und den anderen Ange- klagten nicht um Personen der Zeitgeschichte handle, habe die Staatsan- waltschaft des Kantons C. am 12. März 2018 und 27. Mai 2019 die nötigen Anordnungen erlassen, um die Namen der Angeklagten vor vorverurteilen- den Berichten in den Medien zu schützen. Auch in den Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft des Kantons C. vom 3. November 2020 und des Bezirksgerichts C. vom 6. November 2020 und vom 13. April 2022 (zum Strafurteil vom M) seien die Namen der Angeklagten bzw. Verurteilten nicht genannt worden (Ziff. 12 a). Das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bei der Berichterstattung über (bevorstehende) Strafprozesse sei auch bei sog. Sensationsfällen zu beachten (Ziff. 12 c). Dringlichkeit sei überhaupt kein legitimes Argument zur Befreiung von Strafe (Ziff. 12 d). Auch eine Berichtsverfassung im Konjunktiv ändere am Verbot der Na- mensnennung nichts, ganz abgesehen davon, dass die fraglichen Artikel im Indikativ verfasst worden seien (Ziff. 12 e). Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, die in Q. ein AA und eine Immobilienfirma betreibe, mache ihn nicht zu einer Person des öffentlichen Interesses. Diese Tätigkeiten hätten nichts mit der Anklage zu tun, weshalb sie keine Ausnahme vom Verbot der Namensnennung rechtfertigten (Ziff. 12 f). Wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festgestellt habe, dass er bloss ein "Nebenangeklagter" sei und keiner Kapitalverbrechen angeklagt worden sei, wäre es im Lichte der Unschuldsvermutung folgerichtig gewe- sen, ihn im Rahmen der Berichterstattung nicht mit Namen und anderen persönlichen Angaben zu nennen (Ziff. 12 g). Er sei vom Bezirksgericht C. von allen wesentlichen Strafvorwürfen freige- sprochen worden. Von diesen Freisprüchen seien nicht nur die wesentli- chen Vorwürfe im Komplex "G." erfasst, sondern auch alle Anklagepunkte im Komplex "I.". Die Aussage im inkriminierten Bericht erweise sich im Lichte dieses Urteils in Bezug auf "I." als komplett falsch (Ziff. 12 h). Damit erweise sich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher zu gewich-
15 - ten sei als sein Persönlichkeitsschutz, als nicht zulässig. Die in den inkrimi- nierten Berichten kolportierten Vorwürfe seien auch keineswegs eher "mild", seien ihm doch im Sinne feststehender Tatsachen der Besuch eines Stripclubs, "heimliche Deals rund um I. und das Konsumkredit-Unterneh- men G." sowie ein "Strafantrag auf zwei Jahre bedingt", mitunter handfeste Delikte vorgeworfen worden, die sich in der Folge nicht einmal bestätigt hätten. Das Verbot der Namensnennung sei zudem auch bei zurückhalten- der Berichterstattung zu beachten. Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, dürfe nicht ins Gewicht fallen. Mehr oder weniger wohlhabende Personen hätten nach allgemeinem Rechtsverständnis die gleichen Rechte und Pflichten. Weder die einen noch die anderen seien "vogelfrei". Für alle gelte, dass die privaten Vermögensverhältnisse zu ihrer durch Art. 28 ZGB geschützten Privatsphäre gehörten, weshalb es sich verbiete, diese ohne triftigen Grund in der Öffentlichkeit auszubreiten. Inwiefern solch ein triftiger Grund hier vorgelegen haben soll, erschliesse sich aus der Nichtanhand- nahmeverfügung nicht (Ziff. 12 i). Die Staatsanwaltschaft R. habe zudem am 1. September 2022 wegen ei- nes in der "Zeitung 2." in der gleichen Sache publizierten Artikels gegen den Autor einen (mit Einsprache angefochtenen) Strafbefehl wegen übler Nachrede erlassen (Ziff. 13 mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 11 und 12). 6.3.4. Als sicher erstellt gelten kann zunächst, dass an einer nicht identifizieren- den Berichterstattung, wie in E. 6.2.2 dargelegt, ein öffentliches Interesse bestand (vgl. hierzu etwa auch ANNE-SOPHIEMORAND, Die Person der Zeit- geschichte, in: media | lex 6/15, Rz. 12, wonach in Beachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung eine identifizierende Kriminalberichtserstattung solange unzulässig ist, als dem Interesse der Öffentlichkeit auch ohne Na- mensnennung Rechnung getragen werden kann). Dass sich bereits hie- raus gewisse Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers erge- ben haben könnten, begründet an der ausdrücklichen Nennung des Na- mens des Beschwerdeführers aber noch ebenso wenig ein öffentliches In- teresse, wie der Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit dem Strafprozess zuvor offenbar auch von einem ande- ren Medium genannt worden war oder dass eine gewisse "Dringlichkeit" bestanden haben soll. Festzustellen ist aber weiter, dass in besagter Anklage L. sowie unter an- derem dem Beschwerdeführer zum Nachteil der E., einer nicht nur bekann- ten, sondern in der Schweiz auch sehr bedeutenden und populären Ban- kengruppe, diverse Vermögensdelikte vorgeworfen wurden. Derartige Vor- kommnisse in der Finanzbranche sind von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung, ist der Finanzplatz Schweiz doch weltweit bekannt und rühmt
16 - er sich höchster Qualität (vgl. hierzu die Seite der Schweizerischen Banki- ervereinigung:www.swissbanking.ch). Das Bezirksgericht C. führte in sei- nem Urteil vom M, S. 1040, im Zusammenhang mit der Strafzumessung denn auch bezeichnenderweise aus, dass durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen geschädigt worden sei, welche in besonderem Masse da- rauf angewiesen sei, dass die getätigten Geschäfte integer abliefen und nicht von fremden Interessen gesteuert seien. Steht damit aber das Anse- hen der Finanzbranche Schweiz in Frage, besteht auch ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an der Identifikation der eigentlichen Akteure dieser Vorwürfe. Dies – entgegen der Annahme des Beschuldigten – zwar nicht, weil die Presse "den Mächtigen auf die Finger zu schauen hat" (Einver- nahme vom 24. August 2022, Frage 27). Ist eine private Person aber in Finanzgeschäfte verwickelt, welche das Potential haben, das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz zu schädigen, wird sie infolge dieses Ereignisses zu einer relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. dazu MORAND, a.a.O., Rz. 10 sowie BGE 127 III 481 E. 2c, aa) und bestand deshalb im Zeitpunkt, als über den "L.-Prozess" berichtet wurde, ein berechtigtes öffentliches In- teresse (auch) an der Person des Beschwerdeführers, gegenüber welchem der Schutz von dessen Privatsphäre zurückzutreten hatte. Damit war die Namensnennung erlaubt. 6.4. 6.4.1. Schliesslich kann vorliegend aber auch mit zumindest hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten vorwiegend darum gegangen sein könnte, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 6.4.2. 6.4.2.1. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Strafanzeige nicht zu dieser Frage. Er führte einzig aus, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und absichtlich darauf verzichtet habe, ihn vorgängig Stellung nehmen zu lassen, um nicht eine Untersagung der Publikation durch eine einstweilige Verfügung (mit Hinweis auf Art. 266 ZPO) zu riskieren (Rz. 22). 6.4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung fest, dass die in der Berichterstattung gemachten Äusserungen so harmlos formuliert gewesen seien, dass sie den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit in keiner Weise zu Fall hätten bringen können. Entspre- chend sei auch keine Beleidigungsabsicht des Beschuldigten auszu- machen, weshalb er selbst bei Annahme des Fehlens einer begründeten Veranlassung für das Veröffentlichen der Artikel zum Gutglaubensbeweis zuzulassen wäre.
17 - 6.4.2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch mit Beschwerde nicht ausdrück- lich zu dieser Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Er brachte aber (sinngemäss) vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten auch zu dieser Frage im Rahmen einer Strafuntersu- chung hätte einvernehmen müssen (Ziff. 8). 6.4.3. Selbst wenn fraglich wäre, ob die identifizierende Berichterstattung tatsäch- lich einem öffentlichen Interesse diente, wovon vorliegend allerdings aus- gegangen wird, geht aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Au- gust 2022 deutlich hervor, dass er diese Auffassung vertrat (vgl. etwa Frage 16). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, sozusagen aus ei- nem journalistischen Imperativ heraus auch den Namen des Beschwerde- führers genannt zu haben, sind auch deshalb ohne Weiteres glaubhaft, weil die inkriminierten Berichte, zumindest soweit sie den Beschwerdeführer be- treffen, durchwegs in einer sachlichen Sprache gehalten waren und nicht nur floskelhaft deutlich machten, dass es einzig um von der Staatsanwalt- schaft des Kantons C. erhobene (aber noch nicht erstellte) Vorwürfe ging. Wenngleich mit der Berichterstattung ehrenrührige Vorwürfe weiterverbrei- tet wurden, wurde der Beschwerdeführer darin gerade nicht als ehrlose Person dargestellt, sondern ausschliesslich als angeklagte und noch als unschuldig geltende Person. Weil auch der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass in den inkriminier- ten Artikeln wesentliche Aspekte des Strafprozesses verzerrt oder gar un- zutreffend wiedergegeben worden seien, ist damit geradezu offensichtlich, dass es dem Beschuldigten entsprechend seinem journalistischen Selbst- verständnis einzig oder zumindest vordringlich darum ging, die Öffentlich- keit in zutreffender Weise über ihm wesentlich erscheinende Aspekte des laufenden Strafverfahrens zu informieren. Konkrete Hinweise, dass er aus einer nicht schützenswerten Absicht i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB gehandelt haben könnte, gibt es damit schlicht keine. Schliesslich weisen nicht zuletzt auch die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Auf- fassung des Beschuldigten letztlich einer durchaus verbreiteten (wenn an- geblich auch falschen) Auffassung zur Frage entsprach, wann eine identi- fizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren geboten sein kann. Auch wies der Beschwerdeführer richtigerweise darauf hin, dass sich jedes Medium und jeder Journalist jeweils mit dieser Frage auseinander- setzen müsse. Dass der Beschuldigte diese Frage in guten Treuen im Sinne des Beschwerdeführers hätte beantworten müssen, lässt sich aber nicht feststellen.
18 - Dass sich entsprechende Hinweise für eine nicht schützenswerte Absicht des Beschuldigten bei Eröffnung einer Strafuntersuchung doch noch erge- ben könnten, kann im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Von daher sind dem Beschwerde- führer dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, anstatt nach Eröffnung einer Straf- untersuchung eine Einstellungsverfügung, keine Nachteile entstanden, weshalb sich nach dem in E. 2 Ausgeführten die beantragte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht auf diese Weise begründen lässt. 6.4.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten zum Entlastungsbeweis zuliess, diesen als erbracht be- trachtete und deshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung er- liess. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwer- deführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 87.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn