Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.17 / va (STA.2022.914) Art. 170 Entscheid vom 25. Mai 2022 BesetzungOberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, [...] Anfechtungs- gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen B._____
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2021 einen Strafantrag ge- gen den Beschuldigten, weil dieser ihm am 12. August 2021 an seinem Wohnort zweimal gegen die Schulter geschlagen habe. Gleichzeitig er- klärte er, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren gegen den Be- schuldigten beteiligen zu wollen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der Tätlichkeit beurteilten Strafsache. Sie stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien, und sprach keine Parteientschädigungen zu. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nicht- anhandnahmeverfügung am 9. März 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2022 (überbracht am 17. März 2022) Beschwerde gegen die ihm am 12. März 2022 zuge- stellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sinngemäss beantragte er deren Auf- hebung und den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Tät- lichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu eröffnen. Weiter erwähnte er zum Nachweis, dass der Beschuldigte sich ständig gewalttätig verhalte, einen Vorfall vom 15. Januar 2021, bei welchem der Beschuldigte versucht habe, ihn mit der Schaufel zu schlagen. Der Beschuldigte verhalte sich fremdenfeindlich und antisemitisch. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 29. März 2022 erfolg- ter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, was dieser am 30. März 2022 tat. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 13. April 2022 (unter Kostenfolgen) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 19. April 2022 mit, auf eine Stel- lungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu verzichten.
1.1. Der Beschwerdeführer als Partei ist berechtigt und hat ein rechtlich ge- schütztes Interesse, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerde anzufechten und die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu beantragen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob der Beschuldigte ge- genüber dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 womöglich eine Tät- lichkeit i.S.v. Art. 126 StGB begangen hat. Zwar erwähnt der Beschwerde- führer mit Beschwerde auch andere (frühere und womöglich anders gela- gerte) Vorwürfe gegen den Beschuldigten, stellt aber keine darauf bezoge- nen Anträge (auf welche nicht einzutreten wäre), sondern will damit einzig (in an sich zulässiger Weise) seinen Standpunkt begründen, dass sich der Beschuldigte am 12. August 2021 einer Tätlichkeit schuldig gemacht habe. Von daher ist auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) vollumfänglich einzutreten. 1.2. Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind einzig mit Busse bedroht und daher Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb die Beurteilung der Beschwerde nicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegi- algericht obliegt, sondern allein deren (verfahrensleitenden) Vizepräsiden- tin (Art. 395 lit. a StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duri- ore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.3). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in
3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht voraus- gesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme vom 11. Oktober 2021, vom Beschuldigten zweimal so stark gegen die rechte Schulter geschlagen worden zu sein, dass er zwar nicht verletzt worden sei, sich aber rückwärts bewegt habe. Weiter nahm sie Be- zug auf die Aussage des Beschuldigten vom 14. Januar 2022, wonach er den Beschwerdeführer nur leicht weggeschubst habe, damit dieser auf- höre, ihn zu filmen. Der Beschwerdeführer habe danach gegrinst, sei aber nicht nach hinten getaumelt. Beschwerdeführer und Beschuldigter hätten zudem übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach dem Einwirken des Beschuldigten nicht hingefallen sei. Weiter kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss, dass der Tatbestand der Tätlichkeit selbst dann nicht erfüllt sei, wenn man auf die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers abstelle, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Beschuldigten von der Inten- sität her den Anforderungen an eine Tätlichkeit nicht genüge. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2022 gelogen habe. Der Beschuldigte habe ihn nicht sanft berührt, sondern stark geschlagen. Der Umstand, dass er nicht gefallen sei, ändere hieran nichts, zumal er 93 kg wiege und sehr stark und gut trainiert sei. Vor den Schlägen habe es keinen verbalen Austausch gegeben. Der Vorfall sei dokumentiert. Er habe gegenüber der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zum Nachweis, dass sich der Beschuldigte ihm
7 - seien, sei er – mit Sesamöl beschmiert – vor seiner Garage gestanden (Fragen 23 f.). 3.5. Sofern (wovon auszugehen ist) die Videosequenz, wie vom Beschwerde- führer behauptet, den fraglichen Vorfall vom 12. August 2021 zeigt, spricht dies für die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten. Der Beschuldigte trug darauf nämlich nicht einen Müllsack herum, sondern einen grünen Garten- sack. Gleicht man zudem die Wohnadressen der Parteien mit der Karte "Amtliche Vermessung" der online-Karten das Kantons Aargau ab (< https://www.ag.ch/app/agisviewer4/v1/agisviewer.html>), aus welcher sich auch die Grundstückgrenzen ergeben, scheint sich der Vorfall auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück abgespielt zu haben. Ob das (sich auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück befindliche) Gebäude, neben welchem der Beschuldigte den grünen Gartensack deponierte, der vom Beschwerdeführer erwähnte "Schopf" ist oder nicht, bleibt unklar. So oder anders ist aber nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte den grünen Sack nicht in der besagten Weise hätte deponieren dürfen, zumal der Be- schwerdeführer nichts Entsprechendes behauptete, sondern einzig (und wahrscheinlich mit Bezug auf einen anderen Vorfall) vorbrachte, sich daran gestört zu haben. 3.6. Weiter ist in Berücksichtigung der Videosequenz offensichtlich, dass sich der Beschuldigte dadurch provoziert fühlte, dass ihn der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon aus kürzester Distanz bei seinem Tun filmte. 3.7. Angesichts der konkreten Umstände durfte sich der Beschuldigte durch die- ses Filmen aus nächster Nähe nach Treu und Glauben auch provoziert bzw. herausgefordert fühlen, zumal nach dem in E. 3.5 Gesagten nicht er- sichtlich ist, dass sich der Beschuldigte damals selbst zunächst provozie- rend verhalten hätte:
Die Videosequenz zeigt, wie der Beschwerdeführer den Beschuldigten passieren liess und ihm daraufhin mit laufender Kamera in kurzem Ab- stand folgte. Der Beschuldige deponierte den grünen Gartensack an der von ihm geplanten Stelle und wandte sich (durch eine Linksdre- hung) um, offensichtlich um wieder zum Haus zu gelangen. Dabei hielt er kurz an, sprach den Beschwerdeführer an und es kam zu den fragli- chen Gewalteinwirkungen. Weder bewegte sich dabei der Beschuldigte auf den Beschwerdeführer zu, noch bewegte sich der Beschwerdefüh- rer vom Beschuldigten (rückwärts) weg. Von daher muss der Abstand zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführer deutlich weniger als eine Armeslänge betragen haben, ansonsten das auf der Videose-
8 - quenz dokumentierte Wegstossen gar nicht möglich gewesen wäre. In- sofern suchte nicht der Beschuldigte die Nähe des Beschwerdeführers, sondern verhielt es sich vielmehr umgekehrt.
Weiter ist der Videosequenz ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den ihm gerade nicht wohlgesonnenen Beschuldig- ten aus allernächster Nähe ohne dessen Einverständnis filmte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sachliche Gründe gehabt hätte, das Tun des Beschuldigten filmisch festzuhalten, gab es jedenfalls keinen sach- lichen Grund, dem Beschuldigten dabei derart nahe zu kommen bzw. ihn mit der Kamera geradezu zu verfolgen. Die damalige Verhaltens- weise des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres als eine (sozialinadä- quate) Provokation bzw. Herausforderung zu verstehen, auf welche der Beschuldigte angemessen (sozialadäquat) reagieren durfte (vgl. hierzu etwa anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2009 vom 15. April 2010 E. 2, in welchem Fall das Bundesgericht (es ging um einfa- che Körperverletzung) rechtfertigende Notwehr [Art. 15 StGB] u.a. des- halb bejahte, weil sich das Opfer dem mit ihm nachbarschaftlich ver- strittenen Täter derart genähert hatte, dass dieser ihn wegstossen konnte, weshalb "im Lichte des seit Jahren andauernden Nachbar- schaftsstreits" das Zurückstossen als angemessene Abwehrmass- nahme zu beurteilen sei). 3.8. Unter den gegebenen Umständen (wie dargelegt) stellte das womöglich auch heftige Wegstossen des körperlich offensichtlich eindeutig überlege- nen Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2.2) durch den Be- schuldigten, welches den Beschwerdeführer weder verletzte noch in einer Art und Weise beeindruckte, dass dieser in der Folge sein provokatives und sozialinadäquates Verhalten (Filmen des Beschuldigten aus nächster Nähe gegen dessen Willen) auch nur kurz unterbrochen hätte, eine sozialadä- quate Reaktion dar. Damit ist aber auch gesagt, dass die physische Einwir- kung des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer das in der damaligen Situation "allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass" nicht überschritt, weshalb es nicht als Tätlichkeit qualifiziert werden kann oder aber zumindest i.S.v. Art. 15 StGB gerechtfertigt war, weshalb die Nichtan- handnahmeverfügung so oder anders im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 3.9. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass allein der Umstand, dass er nicht fiel, eine Tätlichkeit nicht ausschliesst. Das Nichthinfallen kann aber durchaus ein Indiz für die (feh- lende) Schwere der Gewalteinwirkung sein, gerade wenn die einzigen fest- stellbaren Folgen der fraglichen Gewalteinwirkung (wie hier) kurzzeitige Bildverwackelungen sind. Unter solchen Umständen ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer (sozusagen trotz eines schweren
9 - Schlags) mutmasslich allein deswegen nicht fiel, weil er 93 kg schwer, sehr stark und "well trained in not falling or losing ground" (gewesen) sei, son- dern ist vielmehr davon auszugehen, dass die fragliche Gewalteinwirkung eben nicht allzu schwer war. Auch die vom Beschwerdeführer genannten früheren Vorfälle sind nicht geeignet, die fragliche Gewalteinwirkung des Beschuldigten als Tätlichkeit erscheinen zu lassen. Selbst wenn die frühe- ren Vorfälle wie vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätten, würde dies nichts daran ändern, dass die hier zu beurteilende Gewaltein- wirkung des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer das unter den damaligen Umständen zulässige Mass eben (wie dargelegt) nicht über- schritt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewalteinwirkung an- gesichts der damaligen Umstände selbst dann noch sozialadäquat gewe- sen wäre, wenn der Beschwerdeführer dadurch gewisse Schmerzen erlit- ten oder auch blaue Flecken davongetragen hätte, was er aber noch nicht einmal behauptete. Bei seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2021 sprach der Beschwerdeführer nicht davon, dass er Hämatome erlitten habe, son- dern wies einzig darauf hin, dass man Hämatome auf seiner dunklen Haut nicht erkennen könne. Er gab auch nicht an, Schmerzen erlitten zu haben, sondern sagte einzig, dass es ihn "gestört" habe (Frage 24). Auch mit Be- schwerde führte er einzig unter direkter Bezugnahme auf einen Praxiskom- mentar aus, dass er "strong discomfort, a disturbance of well-being" emp- funden habe, ohne aber auch nur ansatzweise darzulegen, worin dieses "starke Unbehagen" bzw. diese "Störung des Wohlbefindens" konkret be- standen habe. An dieser Beurteilung ändert auch die Eingabe vom 19. Mai 2022 nichts, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen bisher Ausgeführtes wie- derholt. 3.10. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten, was auch für den Beschuldigten gilt, der sich nicht mit Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 880.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von die- sem geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 80.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.