Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.161 (ST.2022.29; StA.2020.5630) Urteil vom 14. März 2023 BesetzungOberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli AnklägerinStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg BeschuldigterA._____, geboren am mm.tt.1997, von Afghanistan, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, [...] GegenstandPornografie
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 10. Februar 2022 fol- gende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 35 Abs. 1 lit. f StPO) Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornographie (Dossier 1) (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat eine pornographische Bildaufnahme, die eine tatsächliche sexu- elle Handlung mit einer Minderjährigen zum Inhalt hat, zugänglich gemacht. Tatort:X-Strasse, Q. Tatzeitpunkt:Samstag, 4. April 2020, 01.37 Uhr Der Beschuldigte sendete zum vorgenannten Zeitpunkt von seinem Wohnort mit dem Mobiltelefon iPhone X ein Video mit tatsächlicher Kinderpornografie via Instagram an den Benutzer des Accounts "B." weiter. Dieser Account lautete auf die Freundin eines Kollegen des Beschuldigten. Auf der betreffenden Videoaufnahme ist der nackte Unterkörper einer minderjährigen, weiblichen Person ersichtlich, deren Vagina durch einen erigierten Penis berührt und penetriert wird. Das besagte Video erhielt der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt via Tele- gramm über eine Pornografie-Chatgruppe. Dieses befand sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2020 in den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeicherten Aufnahmen. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass es sich bei der betreffenden Vi- deoaufnahme um Kinderpornografie handelte, welche er durch das Weiterleiten an den oben genannten Instagram-Account einer Drittperson bewusst zugänglich machte. II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO)
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren
Busse von CHF 900, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe
3 -
2.1. Am 28. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: 1. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldig zu spre- chen. 2. Er sei hierfür zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag sei an die Strafe anzurechnen. 4. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 5. Auf ein Verbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB sei zu verzichten. 6. Das beschlagnahmte Mobilephone sei einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei auf die Rückforderung beim Be- schuldigten zu verzichten sei. 8. Die Honorarrechnung von RAin Senn sei zu genehmigen und auf die Staatskasse zu neh- men.
Der Beschuldigte ist schuldig der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2.3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis 19. Juli 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 149 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 1'490.00. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art.42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernich- tet: Mobiltelefon iPhone X, silbrig, IMEI 353040095351390 (mit Schutzhülle) 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a)der Gerichtsgebühr vonFr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr vonFr. 500.00 c)den Kosten für die amtliche VerteidigungFr. 6'634.95 d)andere AuslagenFr. 207.00 TotalFr. 8'541.95 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von fr. 1'907.00 auferlegt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'634.95 (inkl. Fr. 474.35 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von ½ zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'634.95 (inkl. 474.35 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2.4. Gegen dieses ihm am 7. April 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 8. April 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 13. Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 28.03.2022 sei in folgenden Punkten aufzuhe- ben: Ziff. 2.1, 2.3 und 3 (Strafzumessung) Ziff. 4 (Landesverweisung) Ziff. 7 (Kosten) 2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden: Herr A. sei gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Ausserdem stellte er folgende prozessualen Anträge: Es seien folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen: Referenzschreiben (inkl. Zeichnung) von D. vom 30.03.2022 Referenzschreiben von E. vom 17.04.2022 Referenzschreiben von F. vom 21.04.2022 Referenzschreiben von G. vom 18.04.2022 Referenzschreiben von H. vom 20.04.2022 Referenzschreiben von I. vom 23.05.2022 Referenzschreiben von J. vom 16.05.2022 Referenzschreiben von K. vom 09.05.2022 Arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Angestellte vom 31.05./ 22.06.2022 Verfügung Stellenantritt vom 16.06.2022 Arbeitszeugnis L. vom 28.06.2022 Arbeitszeugnis M. vom 13.04.2022 Bestätigung N. vom 24.05.2019 Bestätigung Programmteilnahme O. vom 12.06.2022 Referenzschreiben P. vom 25.04.2022 Ärztliche Bestätigung PDAG vom 10.05.2022 Schreiben PDAG vom 28.10.2021 3.2. Mit Eingabe vom 5. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Berufungsverfahren an. 3.4. Mit Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest, forderte im Rahmen der Strafzumessung jedoch die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.00 (Be- rufungsbegründung) statt mit Fr. 450.00 (Berufungserklärung).
Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung sowie gegen die Lan- desverweisung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschul- digte beantragt, statt mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei sodann zu verzichten. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, wobei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten sei. Die weiteren Punkte des Urteils, insbe- sondere der Schuldspruch, sind nicht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sach- gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfakto- ren berücksichtigt. 2.3. Die Vorinstanz hat trotz Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem oberen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe kommt auf Grund der Geltung des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht in Frage.
9 - dankenlos gehandelt und eine solche Förderung im Sinne des Eventual- vorsatzes in Kauf genommen hat. Damit wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls nicht mehr nur leicht. 2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten – er ist alleinstehend und geht seit dem 20. Juni 2022 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach – wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch das Wohlverhalten (act. 1) seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Hingegen zeigte sich der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz (act. 556 f. und 565) wie auch vor Obergericht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) insoweit ein- sichtig, als er sich für sein Handeln entschuldigte, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. 2.4.3. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe ist die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des nicht mehr nur leichten Verschuldens sowie der leicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallenden Täterkomponente angemessen und unter keinem Titel herabzusetzen. 2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungsleistungen sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 142 IV 315 E. 5.3; 134 IV 60 E. 6.1 und 6.4). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten Person ändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Die
10 - Erhöhung des Tagessatzes verletzt bei verbesserten finanziellen Verhält- nissen nach dem erstinstanzlichen Urteil das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 2.5.2. Der Beschuldigte ist seit dem 20. Juni 2022 als Mitarbeiter Landwirtschaft bei AA. in R. festangestellt (Arbeitsvertrag eingereicht mit Berufungserklä- rung vom 27. Juli 2022). Es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 (resp. Fr. 3'250 inkl. 13. Monatslohn; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 8 f.) auszugehen. Durch die neue Anstellung haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten verbessert, weswegen der Tagessatz im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil zu erhöhen ist. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse sowie 10% für die hohe Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 10'500.00. 2.5.3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis
3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Lan- des verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Der Beschuldigte hat mit der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Här- tefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Reso- zialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte ist am 1. Januar 1997 in Afghanistan geboren (act. 45). Er ist dort aufgewachsen und hat die 1. bis 6. Klasse besucht (act. 47). 2015, als 18-Jähriger, ist der Beschuldigte in die Schweiz gekommen (act. 558). Er verfügt aktuell über den Ausweis N und hat damit den Status als Asylsuchender (act. 559). Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde erstinstanzlich durch das Staatssekretariat für Migration SEM am 27. De- zember 2018 bzw. 14. Januar 2019 abgewiesen (act. 453 ff. bzw. act. 464 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesverwal- tungsgericht hängig (act. 559). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der
12 - Berufungsverhandlung sei der Entscheid abhängig vom Ausgang des heu- tigen Verfahrens (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Der Beschul- digte hat in der Schweiz verschiedene Praktika absolviert (Beilagen zur Be- rufungserklärung vom 27. Juli 2022). Seit diese ihm bewilligt wurde, hat er eine Festanstellung im Vollzeitpensum als Mitarbeiter Landwirtschaft bei AA. in R. (Arbeitsvertrag in den Beilagen zur Berufungserklärung vom 27. Juli 2022). Der Beschuldigte kann sich auf Deutsch verständigen, was sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie vor Obergericht zeigte (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3; Protokoll Berufungsverhandlung). Den Beschuldigten verbinden freundschaftliche Beziehungen zu insbeson- dere zwei Schweizer Familien. Wie die verschiedenen Referenzschreiben zum Ausdruck bringen (Beilagen zur Berufungserklärung vom 27. Juli 2022), wird der Beschuldigte von diesen sehr geschätzt. Die Familie des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und drei Geschwister, leben im Iran (act. 45). Das Verhältnis ist sehr gut (act. 45) und er steht in regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Eine Tante wohnt im Iran, eine Tante und ein Onkel wohnen in Af- ghanistan (act. 46). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er spricht flies- send Dari (act. 45). Der Beschuldigte verbrachte somit den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in Afgha- nistan. Er spricht fliessend Dari und seine Familie, zu der er eine sehr gute Verbindung unterhält, lebt im Iran. Er hat ferner einen Onkel und eine Tante, die in Afghanistan leben. Damit besteht nach wie vor eine enge Bin- dung zu seinem Heimatland. Die Resozialisierungschancen sind intakt. Zur Integration in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte kann sich auf Deutsch verständigen, hat diverse Praktika absolviert und schliess- lich – erst vor kurzer Zeit – eine Arbeit als Mitarbeiter Landwirtschaft in R. gefunden, mit der er finanziell unabhängig geworden ist. Er unterhält freundschaftliche Beziehungen zu mindestens zwei Schweizer Familien. Das Mass der Integration des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als (maximal) durchschnittlich zu bewerten, kann doch erwartet werden, dass bei einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren in der Schweiz eine Arbeits- stelle und Freundschaften gesucht und gefunden werden sowie die Spra- che gelernt wird. Zudem muss sich die immer noch relativ neue Arbeits- stelle zunächst noch etablieren. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Es fehlt demnach an einer familiären Verwurzelung in der Schweiz. Zudem verfügt der Beschuldigte nach wie vor über den Ausweis N. Ein ge- festigter Aufenthaltstitel besteht folglich (noch) nicht. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Integration des Beschuldigten in finan- zieller, sozialer und beruflicher Hinsicht als maximal durchschnittlich. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte einen Job gefunden hat, Beziehungen zu zwei Schweizer Familien unterhält und seit über sieben
13 - Jahren in der Schweiz lebt, lassen die Gesamtumstände seine Verbindung mit der Schweiz nicht als derart erscheinen, dass eine Rückweisung nach Afghanistan für ihn einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB bedeuten würde, zumal er die dortige Sprache sowie Kultur kennt und er in Afghanistan Verwandte hat, die ihn bei der Reintegration unterstützen können. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Da es vorliegend an einem schweren persönlichen Härtefall fehlt, kann of- fenbleiben, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. 3.5. Gemäss Art. 66d StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesver- weisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a). Überdies kann der Vollzug aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts diesem entgegenstehen (lit. b). Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 27. Dezember 2018 bzw.
4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich angefochten wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insofern durch, als auf die An- ordnung einer Verbindungsbusse verzichtet wird. Im Übrigen wird die Be- rufung jedoch abgewiesen. Das Obsiegen ist als geringfügig zu qualifizie- ren und hat daher keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. Entsprechend sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. 4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote mit insgesamt Fr. 3'389.85 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt:
2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 10'500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis 19. Juli 2021) wird ge- stützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.
3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 3.2. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird verzichtet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen:
6.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, d.h. insgesamt Fr. 2'178.00, auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'389.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'907.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) auferlegt. 7.2. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'634.95 (inkl. Fr. 474.35 MwSt.) auszurichten Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.