AGVE 2005 59 S.288
2005 Verwaltungsgericht 288
[..]
59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. September 2005 in Sa- chen Kanton A gegen das Bezirksamt Muri.
Aus den Erwägungen
1.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 den Entscheid des Gemeinderats B vom 13. September 2004 aufge- hoben und festgestellt, dass der Gemeinderat B weder gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) noch gestützt auf das SPG für das Begehren um Bezahlung der Prämienrückstände für die Krankenversicherung oder für die Behandlungskosten im Spital X (Eventualbegehren) zuständig ist.
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1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amtes wegen abzuklären (§ 6 VRPG; Michael Merker, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38
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KVV (bzw. Art. 9 Abs. 3 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti- gen Fassung) hat der Versicherer bei Prämienausständen das Voll- streckungsverfahren einzuleiten und kann einen Leistungsaufschub verfügen, sofern ein Verlustschein ausgestellt und Meldung an die Sozialhilfebehörde erstattet wurde. Wird eine Verlustscheinsforde- rung von der Sozialhilfebehörde nicht übernommen, bleibt die Leistungssperre bis zur Bezahlung der ausstehenden Prämie aufrecht; mit Bezahlung des Ausstandes hat der Versicherer für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes aufzukommen (Art. 90 Abs. 4 KVV [bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti- gen Fassung]). Diese Regelung gilt auch im System des Tiers payant, d.h. dort, wo Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet. Eine Verweigerung der Kos- tengutsprache gemäss Tarifvertrag ist erst nach Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zulässig (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 339; BGE 129 V 455). Bei Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die zuständige Sozialhilfebehörde kann, muss aber nicht ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen überneh- men. Massgebend ist dafür das kantonale Recht. 1.4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dem EG KVG keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Verfahren und die Folgen einer Mitteilung der Versicherer nach Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) zu entnehmen sind. Die §§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 4 sowie 22 Abs. 1 und 2 EG KVG koordinieren die Prämienverbilligung mit den Leistungen der Sozialhilfe. § 30 und 31 EG KVG regeln den Rechtsschutz und die Zuständigkeit bei der Prämienverbilligung und bei der Zwangszuweisung. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheide betreffend die Übernahme von Krankenversicherungsprämien begründet, be- steht daher im EG KVG nicht. 1.4.2.3. Dies bedeutet aber nicht, dass im Kanton Aargau keine gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung des Versicherungsobli- gatoriums und des daraus folgenden Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG bestehen. So regeln § 1 Abs. 1 und 2 EG KVG
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die Aufsicht über die Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht recht- zeitig nachkommen. Im Fall, da eine bereits versicherte Person fälli- ge Prämien nicht bezahlt, hat kein Zuweisungsverfahren mehr zu erfolgen, da die obligatorische Versicherung - ungeachtet der Prä- mienausstände - bereits besteht. Vielmehr hat der Versicherer dies- falls das Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) einzuleiten. Im kantonalen Recht sind auch die Folgen einer Mittei- lung gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 SPV sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Rahmen der materiellen Hilfe von der Gemeinde zu übernehmen. Diese Be- stimmung stützt sich auf § 10 SPG, der den Regierungsrat ermäch- tigt, die Art und Höhe der materiellen Hilfe in einer Verordnung zu regeln. Nach dem kantonalen Sozialhilferecht handelt es sich deshalb bei den Leistungen der Gemeinden in der Folge von Mitteilungen der Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) um materielle Hilfe im Sinne des SPG, weshalb sie den entsprechenden Anspruchsvoraus- setzungen, insbesondere der Bedürftigkeit (§ 5 SPG), unterstehen. Die Übernahme von ausstehenden Prämien der Krankenversicherung ist, neben der Übernahme von Behandlungskosten und der Kosten- gutsprachen für medizinische Leistungserbringer (§ 9 Abs. 1 SPV), eine Möglichkeit der materiellen Hilfe an unterstützungsbedürftige Personen. Der Gemeinde steht bei der Auswahl dieser Massnahmen und Mittel zur Wahrung der Existenzsicherung und des Anspruchs auf Sozialhilfe der hilfsbedürftigen Person das Wahlrecht zu. Voraus- setzung ist aber immer, dass eine Notlage im Sinne des SPG vorliegt. Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe um die Prämien der obligatorischen Krankenversi- cherung sind daher nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwal- tungsgericht anfechtbar. Hingegen besteht eine (allgemeine) Ausfall- garantie der Gemeinden für rückständige Prämien eines Krankenver- sicherten weder nach Massgabe des kantonalen Rechts noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften (siehe vorne Erw. 1.4.2.1). 1.4.3. (...)
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1.5.-1.7. (...) 2.1. Die Koordination von Sozialhilfeleistungen der Kantone ist im ZUG geregelt. Nach § 42 Abs. 1 lit. b SPG ist der Kantonale Sozialdienst für den Verkehr mit andern Kantonen zuständig. Er er- lässt die Verfügungen und Einspracheentscheide, für welche Art. 33 und 34 ZUG den Rechtsmittelweg an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. an das Bundesgericht regeln. Unbestritte- nermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist. 2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bun- desrecht noch das kantonale Recht Bestimmungen über die inter- kantonale Koordination von Leistungen der zuständigen Behörden nach Art. 6 KVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) enthält. Das Bundesgesetz und die kantonale Gesetzgebung weisen bei Zahlungs- verzug der Versicherten Lücken und verschiedene Schwachstellen auf (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 393, FN 829). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine voraussetzungslose Leistungspflicht der Gemeinden (oder Kantone) zur Übernahme von Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann. Die vom Beschwerdefüh- rer geforderte voraussetzungslose Übernahme der Prämienausstände für die Zeit, da X ihren Wohnsitz noch in B hatte, findet ihre Stütze weder im KVG noch im KVV. Eine Übernahme dieser Prämien durch die ehemalige Wohngemeinde von X ist - ausserhalb einer Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Sozialhilferecht - nicht gesetz- lich vorgesehen und wurde von der Gemeinde B zu Recht abgelehnt.