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2009 Verwaltungsgericht 236
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45 Sozialhilferechtliche Stellung von anerkannten Flüchtlingen
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen I.T. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.406).
Aus den Erwägungen
Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG). Zur Festsetzung, Ausrichtung und Ein- schränkung von Fürsorgeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gilt das SPG sowie die SPV (Art. 82 und 83 AsylG; Art. 3 der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.12]; Art. 4 der Vollzugsweisungen zur Asylverordnung 2, Ausrichtung und Abgeltung von Fürsorgeleistungen für Personen des Asylrechts vom 10. September 1999 [Asyl 80 1.2]). Mit der Revision des Asylgesetzes ging die Zuständigkeit für die Betreuung anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) per 1. Oktober 2001 vom Bund an die Kantone über. Mit der kantonalen Umsetzung der AsylV 2 wurde die Fürsorge und Betreuung anerkannter Flüchtlinge ab 1. Oktober 2001 in die Zuständigkeit der Wohngemeinden gestellt (Kreisschreiben des Kantons Aargau, Gesundheitsdepartement, Kantonaler Sozialdienst [nachfolgend Kreisschreiben] 3/2001 und Kreisschreiben 5/2001).
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Die Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen des SPG (§ 16 Abs. 2 SPG). Ge- mäss § 10 SPG i.V.m. § 10 SPV gelten für die Bemessung der mate- riellen Hilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000). Diese finden auch Anwendung für anerkannte Flüchtlinge (SKOS- Richtlinien, S. 4 "Zur Bedeutung dieser Richtlinien"). Anerkannte Flüchtlinge sind demnach fürsorgerechtlich den Einwohnern gleich- zustellen. 3.1.-3.2. (...) 3.3. Die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe bean- spruchende Person hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- kosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2005 [2P.143/2005], Erw. 2.2). In diesem Sinne sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass überhöhte Wohnkosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Ein- zelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 283). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Hilfe suchende Personen bei der Berechnung der Wohnkosten für Sozial- hilfe keine höheren Ansprüche stellen können als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hinnehmen müssen (AGVE 2004, S. 253 ff. mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4-2). Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. Altersjahr und dem vollendeten 25. Altersjahr ohne Erstausbildung sehen die SKOS-Richtlinien günstige Wohngelegenheiten, wie eine Zimmer- benutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft vor (SKOS-Richt- linien, Kapitel H.11).
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4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 die 2 -Zimmerwohnung mit Mietkosten von effektiv Fr. 1'105.-- (inkl. Nebenkosten) bewilligt und gleichzeitig festge- stellt, dass der Mietzins den gemäss Richtlinien angemessenen Miet- zins von Fr. 900.-- pro Monat übersteigt. Der Gemeinderat X. kürzte deshalb die materielle Bedarfsrechnung um Fr. 205.-- (d.h. um die Überschreitung des maximalen monatlichen Mietzinslimits von Fr. 900.--). Diese Kürzung dauert solange bis der Beschwerdeführer eine neue Wohnung mit Mietkosten gemäss den Richtlinien gefunden hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2. 4.2.1. Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe sind die Gemein- debehörden (§ 6 Abs. 1 SPG). Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die zuständige Sozialbehörde, so- weit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist (§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Die Zuständigkeiten des kantonalen So- zialdiensts umschreibt allgemein § 42 Abs. 1 lit. a ff. SPG und um- fasst u.a. die Beratung der Gemeindebehörden (lit. a), die Koordi- nation sozialer Tätigkeiten (lit. c) und die Weiterbildung (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 2 SPG fällt die Betreuung und die finanzielle Unterstützung für Personen gemäss § 16 Abs. 1 SPG (Asylsuchende etc.) bis zur Zuweisung an die Gemeinde in die Zuständigkeit des Kantons (§ 18 Abs. 3 SPG). Dem Kantonalen Sozialdienst fehlt daher die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden für die materielle Hilfe an anerkannte Flüchtlinge. Auch für eine Zuständigkeit zum Erlass von Richtlinien für kantons- oder ortsüblich angemessene Mietkosten für Sozialhil- feempfänger fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz. In sei- ner Stellungnahme vom 6. Februar 2009 weist auch der Kantonale Sozialdienst auf die fehlende formelle gesetzliche Grundlage hin. Diese Zuständigkeitsfrage ist aber vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen.
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4.2.2. Der Kantonale Sozialdienst erstattet nach "langjähriger und be- währter" Praxis den Gemeinden für die Betreuung der Flüchtlinge maximal einen Mietbeitrag von Fr. 750.-- pro Einzelperson über 25 Jahre. Diese Praxis beruht auf den Abrechnungsmodalitäten zwi- schen den betreuenden Gemeinden, dem Kanton und den Bundesbe- hörden. Der Kantonale Sozialdienst erstattet den Gemeinden die vollen Kosten für anerkannte Flüchtlinge (§ 47 Abs. 2 SPG und § 34 Abs. 1 SPV) und rechnet mit dem Bund nach Massgabe des Bundes- rechts ab. Für die Abrechnung zwischen dem Bund und den Kanto- nen sind Pauschalbeträge vorgesehen (Art. 24 f. AsylV 2; Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 13, S. 5). Eine gesetzliche Bestimmung oder eine andere Rechtsgrundlage für die direkte Anwendung dieser (Be- rechnungs-) Praxis auf die Festsetzung der angemessenen Woh- nungskosten für Sozialhilfeempfänger besteht nicht und die Regeln, welche die Rückerstattung der materiellen Hilfe unter den Behörden regeln und/oder den Kostenträger bestimmen, sind weder direkt noch indirekt für die Bemessung der Wohnkosten massgebend. Die angemessenen Wohnungskosten sind vielmehr nach den Bestim- mungen des Sozialhilferechts (SPG, SPV) und den SKOS-Richtlinien (§ 10 SPV) im Einzelfall festzusetzen. Der Regierungsrat hat von der Möglichkeit weitere Pauschalregelungen zu erlassen (§ 10 Abs. 6 SPV), bis anhin nicht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat X. die ortsüblichen Mietzinse für Sozialhilfebezüger allgemein festgesetzt. Die Regelung unterscheidet in der Haushaltsgrösse (1 bis 5 und mehr Perso- nenhaushalt) und gewährt aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse ei- nem 1-Personenhaushalt monatlich maximal Fr. 900.-- (inkl. Neben- kosten). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Sozial- hilfebezüger - auch für den Beschwerdeführer - und sind rechtsgleich anzuwenden. Eine Differenzierung nach Kategorien von So- zialhilfeempfängern ("Working-poor"), die in der Gemeinde X. ver- wurzelt sind und anerkannten Flüchtlingen, oder unter dem Aspekt des Sozialhilfetourismuses, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Solche Unterscheidungen wären mit den Grundsätzen des Sozial-
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hilferechts und der Rechtsstellung der Flüchtlinge (§ 1 Abs. 2, § 5 SPG; § 3 SPV und vorne Erw. 2) auch kaum zu vereinbaren. Die Mietzinslimite von Fr. 750.-- nach der Praxis des Kantona- len Sozialdienstes entspricht daher nicht gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten und trägt insbe- sondere den örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall nicht Rechnung. 4.2.3. Die Richtlinie über ortsübliche Mietzinse für Sozialhilfe- empfänger der Gemeinde X. enthält keine Differenzierung zwischen einem 1-Personenhaushalt und einem 1-Personenhaushalt für junge Erwachsene ohne Erstausbildung. Der Richtlinie lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie für junge Erwachsene keine Anwendung findet. Eine Reduktion des angemessenen Mietzinses für den Be- schwerdeführer ist, unter Berufung auf die Richtlinie der Gemeinde, daher nicht zulässig. Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedürfen aber im Hinblick auf die Rechtsgleichheit einer besonderen Begründung. Ein blosser Verweis auf eine "Praxis" des Kantonalen Sozialdiensts oder auf die SKOS- Richtlinien ersetzt die unabdingbare Prüfung und Beurteilung der Umstände im Einzelfall nicht und genügt den Anforderungen an die Bemessung eines angemessenen und zumutbaren Mietzinses für den Beschwerdeführer nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den angemes- senen Mietzins des Beschwerdeführers als begründet. Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates X. vom 1. September 2008 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.3. (...) 5. Gemäss § 58 aVRPG kann das Verwaltungsgericht entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückweisen. Die Frage, welches Vorgehen gewählt werden soll, ist nach der Praxis auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei namentlich die Rechtsschutzbedürfnisse der Betroffenen, funktionelle bzw. institutionelle Überlegungen sowie
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die Interessen an einem raschen Entscheid und jene der Prozessöko- nomie von Bedeutung sein können (AGVE 2004, S. 143 f. mit Hin- weisen). Vorliegend wird die Auflage mit der Bestimmung der angemes- senen Mietkosten aufgehoben. Die Festsetzung der Mietkosten fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates X., dem dabei auch das Er- messen zusteht, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Es obliegt der Gemeinde X., die Richtlinie anzupassen oder mit einem (allgemein) angemessenen Mietzins für junge Erwachsene in Erstausbildung zu ergänzen (siehe vorne Erw. 3.3). Auf den bisheri- gen Grundlagen besteht nur die weitere Möglichkeit, in einer neuen Verfügung, den für den Beschwerdeführer angemessenen Mietzins, in Abweichung der (unveränderten) Richtlinie, durch eine Beurtei- lung im Einzelfall (zumutbare Wohnungsgrösse; Verfügbarkeit von entsprechenden Wohnungen; Zumutbarkeit eines Wohnungswech- sels; siehe dazu AGVE 2003, S. 283) neu festzulegen. Eine solche Beurteilung erfordert eine neue Verfügung, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, und kann Wirkungen nur für die Zukunft entfalten. Die Wahl des geeigneten Vorgehens ist der Gemeinde frei- gestellt. Von einer formellen Rückweisung kann unter diesen Um- ständen abgesehen werden.