Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_002
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_002, XBE.2025.53
Entscheidungsdatum
16.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.53 (KEMN.2025.393)

Entscheid vom 16. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- führer A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Carol Wiedmer, Rechtsanwältin, [...]

Betroffene Person B._____, [...]

Mutter C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, [...]

Anfechtungs- gegenstand Entscheid des Familiengerichts Baden vom 1. April 2025

Betreff Änderung einer Massnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2022, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er steht unter der gemein- samen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter (vgl. E. 1.1 des angefochtenen Entscheids).

2.1. Die Eltern nahmen – gestützt auf die Entscheide des Familiengerichts Ba- den vom 19. Dezember 2023 und 13. August 2024 – während eines Jahres eine kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle G._____ in Anspruch (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). Im Verlaufsbericht der Beratungsstelle G._____ vom 13. Februar 2025 wurde eine weitere Verlängerung der kindorientierten Mediation um sechs Monate empfohlen, um die Erhöhung der Betreuungszeit beim Beschwerdeführer im April 2025 zu begleiten, wobei nur bei Bedarf Gespräche angesetzt werden sollten (act. 3 ff. in KEMN.2025.393).

2.2. Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern am 24. März 2025 (act. 10 ff. in KEMN.2025.393) erliess das Familiengericht Baden am 1. April 2025 fol- genden Entscheid (KEMN.2025.393/ KEKV.2024.114):

" 1. Die den Eltern mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, sich bei der Beratungsstelle G._____, [...], für eine kinderorientierte Beratung anzumelden und die Termine zuverlässig wahrzunehmen, wird aufgehoben.

Für den Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:

  • die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen;
  • die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern und gemeinsam Konfliktlösungsstrategien zu entwickeln sowie bei Konflikten zu vermit- teln;
  • das Besuchs- und Ferienrecht zu überwachen.

Zur Beiständin wird E._____, [...], ernannt und beauftragt:

  • die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 2 hiervor wahrzunehmen;

  • nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Bei- standschaft zu stellen;

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  • den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. März 2027 bis spätestens am 30. Juni 2027 dem Familiengericht Baden einzureichen.

Soweit mehr oder anderes beantragt wird, werden diese Anträge abgewie- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Kindseltern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:

[...]

Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:

[...]

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 23. Mai 2025 zugestell- ten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaft sowie eine abweichende Rege- lung betreffend die Aufteilung der Fahrtwege im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts.

3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 24. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorerst ab- genommen.

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3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids.

3.5. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters.

3.6. Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 bestätigte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die mit Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2025 gestellten Anträge und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

3.7. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte die Mutter eine Stellungnahme ein.

3.8. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine wei- tere Stellungnahme ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung:

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht.

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1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.1. Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 1. April 2025, mit dem für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde.

2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern und ihre feh- lende Kompromissbereitschaft das Kindeswohl des Betroffenen gefährden würden. Sie könnten sich über wesentliche Punkte betreffend das Wohl des Betroffenen nicht austauschen und keine gemeinsamen Lösungen finden. Mit der Errichtung einer Beistandschaft werde sichergestellt, dass die El- tern ein gewisses Mass an sachlicher Kommunikation aufrechterhalten könnten, eine vermittelnde Ansprechperson bei Konflikten hätten und das Besuchs- und Ferienrecht überwacht werde. Weiter unterstütze die Bei- standsperson die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat (E. 4.3 und 6.2 des angefochtenen Entscheids).

2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, beim Betroffenen liege keine Kindeswohlgefährdung vor. Die Mutter und er könnten sich über das Nötigste austauschen und würden dies in einer freundlichen Art und Weise und grösstenteils sachlich machen. Ihre Kommunikation sei so gut, dass sie die 4. Phase des Besuchsrechts ge- mäss Entscheid vom 18. August 2023 ohne Hilfe von aussen hätten um- setzen können und dies bis ca. Juni 2025 funktioniert habe. Danach habe er der Mutter gegenüber nicht transparent kommuniziert, dass er zweimal monatlich jeweils am Freitag seine Eltern unterstützen müsse und deshalb den Betroffenen nicht jeden Freitag den Tag hindurch betreuen könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er gegenüber der Mutter erklärt habe, seine Betreuung des Betroffenen sei nur ein Recht, keine Pflicht. Ab August 2025 sei es den Eltern allerdings ohne Hilfe der Beiständin gelungen, eine ein- vernehmliche Lösung zu finden und das Besuchsrecht anzupassen. Der Chatverlauf zeige ebenfalls auf, dass die Eltern lösungsorientiert kommu- nizieren und Probleme einvernehmlich lösen könnten. Der Betroffene ist durch die aktuelle Betreuungssituation nicht belastet. Die Errichtung einer Beistandschaft sei nicht notwendig und verhältnismässig.

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2.4. Die Mutter macht im Wesentlichen geltend, es bestünden erhebliche Kom- munikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien. Dass die 4. Phase der Besuchsrechtsregelung ohne externe Unterstützung habe umgesetzt wer- den können, liege nicht an der mutmasslich guten Kommunikation zwi- schen den Parteien, sondern allein daran, dass sie das Verhalten des Be- schwerdeführers dem Betroffenen zuliebe toleriert habe. Gemeinsam hät- ten sie jedoch nichts beschlossen. Er habe sich zu Beginn der 4. Phase auf den Standpunkt gestellt, dass er den Betroffenen am Freitag vor seinem Besuchswochenende erst am Abend abhole und er lediglich ein Besuchs- recht, nicht aber eine solche Pflicht habe. Der Beschwerdeführer betreue den Betroffenen nicht – wie gemäss Entscheid vom 18. August 2023 vor- gesehen – jeden Freitag, sondern lediglich einmal am Freitag den Tag hin- durch und in der darauffolgenden Woche von Freitagabend bis Sonntag- abend. Die Unterstützungsleistung in Bezug auf seine eigenen Eltern bringe der Beschwerdeführer unglaubhaft vor und es sei unklar, wieso er den Betroffenen nicht einfach dahin mitnehme. Seit der Errichtung der Bei- standschaft weigere sich der Beschwerdeführer mit der Beistandsperson zu kooperieren. Dieses uneinsichtige und renitente Verhalten bestätige, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern nicht verbessert habe und die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung für den Betroffenen weiterhin bestehe.

2.5. 2.5.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entfaltung des Kindes zu ge- währleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Be- ziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Insbesondere für Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von gros- ser Bedeutung (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).

2.5.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dabei vor, wenn die

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ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes be- droht ist (BGE 122 III 404 E. 3/b). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Ge- mäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung ei- ner Beistandschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Aus- prägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Ein so- genannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der gerichtlich oder be- hördlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Be- teiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB).

2.5.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über gros- ses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prog- nose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen we- sentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und er- ziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Bei- standschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).

2.6. Aus den Akten geht hervor, dass das Besuchsrecht seit dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 18. August 2023 stufenweise und altersent- sprechend ausgeweitet wurde und der Betroffene grundsätzlich gerne zum

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Beschwerdeführer geht. Unbestritten ist indessen, dass ein Elternkonflikt besteht, welcher die Kommunikation zwischen den Eltern erschwert. Bis im Januar 2025 haben die Eltern diesbezüglich kindorientierte Beratungen bei der Beratungsstelle G._____ in Anspruch genommen. Gemäss dem Fami- liencoach der Beratungsstelle G._____ habe sich während der Beratung die Kommunikation zeitweise verbessert und es sei den Eltern gelungen, einander regelmässige Informationen zukommen zu lassen und die Orga- nisation von Vor-/Nachholtagen zufriedenstellend zu klären. Gegen Ende 2024 habe sich die Kommunikation wieder verschlechtert. Dies sei nach Einschätzung des Familiencoachs einerseits darauf zurückzuführen, dass die Eltern hauptsächlich mittels WhatsApp kommunizieren, und anderer- seits auf die nach wie vor bestehenden grundlegenden Differenzen zwi- schen ihnen (vgl. Verlaufsbericht kindorientierte Beratung vom 13. Februar 2025, act. 3 ff. in KEMN.2025.393).

Die Umsetzung der 4. Phase der Besuchsrechtsregelung ab April 2025 führte in der Folge zu Schwierigkeiten. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der kindsorientierten Beratung mehrfach erklärt hatte, den Be- troffenen gerne mehr bei sich zu haben (act. 4 ff. in KEMN.2025.393), fühlte er sich im Rahmen der 4. Phase aufgrund anderweitiger Verpflichtungen und in Abweichung der gerichtlichen Anordnung nicht mehr verpflichtet, die Betreuung des Betroffenen jeden Freitag zu übernehmen. Er räumte ein, dass seine Kommunikation gegenüber der Mutter diesbezüglich nicht trans- parent und ideal gewesen sei, hielt aber fest, ab August 2025 mit der Mutter eine Lösung bezüglich des Besuchsrechts gefunden und vereinbart zu ha- ben, was zeige, dass sie als Eltern durchaus in der Lage seien, ohne Hilfe von aussen zu kommunizieren und Lösungen zu finden (vgl. Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2025 S. 2 f.). Einer bi- lateralen Vereinbarung widerspricht die Mutter und bringt vor, allein auf- grund ihrer Toleranz gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht wegen einer guten Kommunikation mit diesem habe sie für die betreffenden Be- suchstage, an denen der Beschwerdeführer verhindert sei, eine andere Be- treuungslösung für den Betroffenen aufgleisen können (vgl. Stellungnahme der Mutter vom 1. Oktober 2025, S. 5).

Der aktenkundige Verlauf belegt, dass es den Eltern trotz der an sich klaren gerichtlichen Mindestregelung schwerfällt, einvernehmliche Vereinbarun- gen über die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu treffen. Zudem erfolgt ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen zu den Modalitäten des Besuchsrechts nicht immer transparent und konstruktiv. Da sich aufgrund des jungen Alters des Be- troffenen in Zukunft noch viele Fragen bezüglich des Besuchsrechts stellen werden und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wich- tig, dass die Eltern in solchen Situationen auf eine Unterstützung sowie klare Anleitung durch eine Drittperson zurückgreifen können, damit das Be- suchsrecht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise umgesetzt

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werden kann. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemein- sam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflich- tet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der ge- meinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 8).

Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist auszugehen, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperli- chen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszu- sehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirk- licht hat (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.3). Selbst wenn sich der Betroffene momentan altersentsprechend entwickelt, ist un- ter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern, welche er mit zunehmendem Alter selbst wahrnehmen wird, seine gesunde Entwicklung beeinträchtigen, seine Beziehung zu den Eltern belasten und ihn in einen Loyalitätskonflikt drängen können. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situa- tion so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die kindsorientierte Beratung bei der Beratungsstelle G._____ nicht zur gewünschten Beruhigung der familiären Situation im Zusammen- hang mit dem Besuchsrecht geführt haben, zeigt der aktenkundige Verlauf, dass aufgrund der Kommunikationsprobleme langfristig keine einvernehm- liche und tragfähige Basis zwischen den Eltern zu erwarten ist. Die ange- ordnete Beistandschaft soll daher die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beiständin in der Lage, die Eltern hinsichtlich des Besuchsrechts und des- sen Modalitäten sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinig- keit vermittelnd einzuschreiten. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Besuche des Betroffenen beim Beschwerdeführer vereinbarungsgemäss erfolgen und die Modalitäten eingehalten werden. Da die Beiständin einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats dessen Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutz- massnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Bei- standschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beschwerdeführer der Errichtung der Beistand- schaft nicht zugestimmt hat, ist daher nicht massgeblich. Sollte sich die Beistandschaft aus Sicht der Beistandsperson als nicht mehr nötig erwei- sen, so ist diese bereits von Gesetzes wegen gehalten, unverzüglich die Kindesschutzbehörde zu informieren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).

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2.7. Die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich derzeit als geeignete und notwen- dige Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen.

3.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Aufteilung der Fahrten im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts und ersucht sinnge- mäss um Anordnung einer Hol-Hol-Regelung anstelle der Hol-Bring-Rege- lung. Zur Begründung macht er geltend, die ausschliessliche Übertragung der Hol- und Bringpflicht an ihn erschwere faktisch seinen Umgang mit dem Betroffenen und könne sich langfristig negativ auf die Beziehung auswir- ken. Es sei ein starkes Zeichen für das Kind, wenn beide Eltern die mit den Besuchen verbundenen Wege auf sich nähmen und hinter den jeweiligen Besuchen beim jeweils anderen Elternteil stünden. Die bestehende Rege- lung sei daher nicht im Interesse des Kindeswohls und verletze den Grund- satz der Gleichbehandlung und Mitverantwortung beider Eltern.

3.2. Grundsätzlich obliegt es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. Die Obhutsberechtigte trifft demgegenüber die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 273 ZGB). Den Eltern steht es frei, gene- rell oder im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Eine abweichende Regelung besteht vorliegend nicht. Die Mutter ist der hauptbetreuende El- ternteil. Es kommt somit grundsätzlich, soweit sich die Eltern nicht auf eine andere Lösung einigen können, dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, den Betroffenen bei der Mutter abzuholen und ihn wieder zurückzubringen. Sollte ihm dies ausnahmsweise aus bestimmten Gründen (eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit wegen anderer Termine, eingeschränkte Mobilität) an einzelnen Terminen nicht möglich sein, werden die Eltern für diese spe- zifischen Einzelfälle zusammen eine Lösung finden müssen, wobei sie – solange eine Beistandschaft besteht – dabei von der Beiständin beraten werden können. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine abweichende Regelung betreffend die Aufteilung der Fahrtwege im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ist somit abzuweisen.

4.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat der anwalt- lich vertretenen Mutter eine Parteientschädigung auszurichten (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches er mit Eingabe vom 19. September 2025 bestätigte, unter gleichzeitiger Beantragung der Be- stellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Carol Wiedmer als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

4.2.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

4.2.3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person eingeschränkt wird (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35 ff. zu Art. 119 ZPO). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterla- gen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat die zur Beurteilung notwendigen Belege unaufgefordert einzureichen, ansonsten behauptete Beträge und Zahlungen nicht berücksichtigt werden können (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 ff.). Eine Nachfrist ist der anwaltlich vertretenen Partei nicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3.). Vielmehr kann das Gesuch mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 und 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).

4.2.4. In seinem ersten Gesuch vom 8. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er lege die erforderlichen Unterlagen zu seinen aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse bei. Als Beilage reichte er einzig einen (soweit undatierten) E-Banking-Auszug ("Vermögen im Überblick") ein, welcher einen negativen Saldo von Fr. -584.97 ausweist. Ein derartiger

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Kontoauszug ist, zumal keine definitive Steuerveranlagung, keine aktuelle Steuererklärung oder auch keine anderen gleichwertigen Belege einge- reicht wurden, zur Beurteilung der gesamten Vermögensverhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig. Die ihm mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 vorläufig abgenommene Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses ist nicht mit der Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichzusetzen. Mit seinem zweiten Gesuch vom 19. Septem- ber 2025, welches er durch seine Rechtsanwältin einreichen liess, legte der Beschwerdeführer ebenfalls keine zusätzlichen Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen vor. Insbesondere blieb seine Vermögenssitua- tion weiterhin unsubstantiiert. Allein aufgrund der Einkommenssituation lässt sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schlüssig be- urteilen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist damit seiner Mit- wirkungspflicht bei der Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Lage nicht nachgekommen und hat nicht hinreichend belegt, dass er nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu be- streiten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin ist daher abzuweisen.

4.2.5. Ausserdem hätten zur Berechnung des Existenzminimums nebst dem um 25 % erweiterten Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (Fr. 1.500.00) lediglich die Miete (Fr. 1'965.80) sowie die Krankenkasse (KVG; Fr. 318.45) und Spe- sen und Verpflegung im Zusammenhang mit dem "Job" (Fr. 150.00) be- rücksichtigt werden können. Die Hausratsversicherung ist im monatlichen Grundbetrag bereits inbegriffen (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG). Unterhaltspflichten, Abzahlungs- schulden und Kreditrückzahlungspflichten können nur soweit berücksichtigt werden, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zi- vilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 120 ff., 134, 143, 327 und 338). Entspre- chende Belege reichte der Beschwerdeführer weder für die Kinderalimente noch für die Rückzahlung der Krankenkassenschulden oder das Autolea- sing und die monatlichen Steuervorauszahlungen ein.

Ob im Übrigen im vorliegenden Fall, in dem es um die Errichtung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geht, überhaupt eine sachliche Notwendigkeit für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht, erscheint fraglich.

4.3. Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwalts- tarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und

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Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Ein Abzug für das Rechtsmit- telverfahren (§ 8 AnwT) entfällt, weil die Mutter im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehr- wertsteuer von 8.1 % (Fr. 180.20) sind die der Mutter entstandenen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 2'405.00 festzusetzen.

Das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist mit dem vorlie- genden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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AnwT

  • § 3 AnwT
  • § 6 AnwT
  • § 8 AnwT
  • § 13 AnwT

EG

  • § 10 EG
  • § 38 EG
  • § 41 EG
  • § 43 EG
  • § 64 EG

Haftungsgesetz

  • § 12 Haftungsgesetz

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

SchKG

  • Art. 93 SchKG

ZGB

  • Art. 273 ZGB
  • Art. 307 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 311 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 414 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 454 ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 119 ZPO
  • Art. 255 ZPO

Gerichtsentscheide

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