Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_002
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_002, XBE.2025.63
Entscheidungsdatum
02.03.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.63 (KEMN.2025.26)

Entscheid vom 2. März 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- führerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, [...]

Betroffene Person B._____, [...]

Vater C._____, [...]

Beiständin D._____, [...]

Anfechtungs- gegenstand Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 29. April 2025

Betreff Änderung einer Massnahme

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2016, E., ge- boren am tt.mm.2012, und F., geboren am tt.mm.2009, sind die Kin- der der geschiedenen Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Für alle drei Kinder besteht eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

1.2. Der Betroffene wurde nach der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Februar 2021 von dieser sowie ergänzend von einer Tagesmutter betreut (vgl. Rechen- schaftsbericht vom 18. Februar 2022 in Akten KEBK.2022.89). Mit Ent- scheid des Familiengerichts Brugg vom 7. Juni 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Seit August 2022 ist der Betroffene im Schulheim H._____ (nachfolgend: Schulheim) platziert (vgl. Akten KEMN.2022.356 und KEBK.2024.128).

E._____ ist seit August 2020 unter der Woche freiwillig im Schulheim plat- ziert. Die Wochenenden und Ferien verbrachte er alternierend bei seinen Eltern (vgl. Akten KE.2017.448/KEBK.2024.130). Mit Entscheid des Fami- liengerichts Brugg vom 29. April 2025 wurde den Eltern das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über E._____ entzogen und er wurde seit dann im Rah- men einer behördlichen Platzierung im Schulheim platziert (Akten KE.2017.448/KEMN.2025.27).

F._____ lebt seit der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Prä- sidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Februar 2021 in deren Haushalt und besucht eine heilpädagogische Tagessonderschule (vgl. act. 152 ff. in KEMN.2025.26).

2.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Brugg um Rückplatzierung ihrer Söhne zu ihr. Das Famili- engericht Brugg leitete in der Folge ein Verfahren zur Überprüfung der kin- desschutzrechtlichen Massnahmen ein, holte beim Vater sowie bei der Bei- ständin jeweils eine Stellungnahme ein und hörte den Betroffenen und sei- nen Bruder am 23. April 2025 sowie die Eltern, die Beiständin und die Be- treuungsperson des Betroffenen aus dem Schulheim am 29. April 2025 per- sönlich an (vgl. Akten KEMN.2025.26).

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2.2. Für den Betroffenen erliess das Familiengericht Brugg am 29. April 2025 folgenden Entscheid (KEMN.2025.26):

" 1. 1.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Betroffenen bleibt weiterhin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

1.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Bezirksgericht Brugg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde.

1.3. Der Betroffene bleibt im Schulheim H._____, [...] platziert.

Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft wird nicht geändert. Die bestehende Massnahme mit ihrem Aufgabenkatalog bleibt unverän- dert bestehen.

Die Pflichten der Beiständin, insbesondere zur Berichtsablage, bleiben un- verändert bestehen.

Die bisherige Beiständin wird beibehalten.

Die mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Januar 2021 (SF.2020.51) erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB blei- ben unverändert bestehen und lauten wie folgt:

a) einen respektvollen Umgang untereinander sowie mit den Kindern zu pflegen, insbesondere keine Streitereien vor den Kindern auszutragen; b) den Kindern einen unbeschwerten Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

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Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 29. April 2025 (KEMN.2025.26) sei vollumfänglich aufzuheben.

Es sei anzuordnen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unver- züglich in den Haushalt der Mutter zurückzuführen sind. Die elterliche Ob- hut der Beschwerdeführerin über die Kinder ist wiederherzustellen.

Falls dem Hauptbegehren nicht sofort entsprochen wird, sei zumindest eine schrittweise Rückführung unter engmaschiger Begleitung anzuord- nen und der KESB klare Auflagen zu erteilen, die auf eine baldige Wieder- vereinigung der Kinder mit der Mutter hinwirken. Eventualiter sei festzu- stellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin allenfalls noch zu erfüllen hat, damit die Rückführung erfolgen kann, und die KESB anzu- weisen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten (etwa Familienhilfe, Erziehungsberatung etc.), anstatt die Platzierung auf unbe- stimmte Zeit fortzusetzen.

Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen (zzgl. MwSt)."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids.

3.3. Die Beiständin verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 auf die Einrei- chung einer Stellungnahme und verwies auf ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2025 an das Familiengericht Brugg.

3.4. Der Vater reichte mit Eingabe vom 2. August 2025 (Postaufgabe: 5. August 2025) eine Stellungnahme ein.

3.5. Mit Eingabe vom 18. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin u.a. fol- gende Beweisanträge:

"- Edition: sämtliche Journal-/Incident-Reports, Schuldisziplinar- und Un- fallberichte, Personalschlüssel/Qualifikationen, Sicherheitskonzept; ak- tuelle Therapie-/Schulberichte; Vergleichsangebot(e) Tagesschule.

  • Auftrag gem. Art. 446 Abs. 2 ZGB an Fachstelle/Gutachter*in zur mil- deren Massnahme (Machbarkeits- & Risikoanalyse) statt sofortiger sta- tionärer Fortführung.

  • Befragung von E._____ und B._____ durch das Obergericht.

  • Einsetzung eines Kinderanwalts für E._____ und B._____."

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3.6. Mit Eingabe vom 16. September 2025 ging ein weiteres Schreiben der Be- schwerdeführerin ein.

3.7. Mit Verfügung vom 22. September 2025 holte die Instruktionsrichterin be- züglich des Betroffenen einen Verlaufsbericht beim Schulheim ein und wies im Übrigen die "Beweisanträge/Abklärungen" der Beschwerdeführerin vor- läufig ab.

3.8. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erstattete das Schulheim einen Bericht über den Betroffenen.

3.9. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 6. November 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung:

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

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Die Akten KE.2017.448 werden beigezogen.

3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 ver- schiedene Beweisanträge gestellt hatte, wurde für den Betroffenen ein Ver- laufsbericht des Schulheims eingeholt und die weiteren Beweisanträge mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2025 vorläufig ab- gewiesen. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, erscheint der für den Ent- scheid relevante Sachverhalt umfassend dokumentiert. Auf die Abnahme der weitergehenden Beweisanträge, namentlich die Einholung weiterer Be- richte sowie die Anordnung eines Gutachtens, ist daher in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

3.2. 3.2.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung des Be- troffenen durch das Obergericht und die Einsetzung eines Kindesvertreters für den Betroffenen.

3.2.2. In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertre- tung nach Art. 314a bis ZGB. Eine Kindesvertretung gemäss dieser Bestim- mung ist nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Inte- ressen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestel- len. Bei der Prüfung der Fremdplatzierung von Kindern ist nicht automa- tisch ein Kindesvertreter zu bezeichnen. Die Anordnung der Kindesvertre- tung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (AFFOL- TER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], 2016, N. 24 zu Art. 314a bis ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4).

3.2.3. Die Erhebung des Willens des Kindes hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Errichtung einer Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Damit werden die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) konkretisiert.

3.2.4. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden mit der bereits korrekt durchgeführten Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht Brugg im Verfahren betreffend Prüfung des

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Rückplatzierungsantrags der Beschwerdeführerin eingehalten (act. 194 ff. in KEMN.2025.26). Der Wille des Kindes ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).

Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung (act. 194 ff. in KEMN.2025.26) wurde die Interessenlage des Betroffenen abgeklärt. Dieser äusserte dabei den Wunsch, alternierend bei seinen Eltern zu wohnen. Es ist nicht ersicht- lich und auch nicht zu erwarten, dass sich diese Willensäusserung seither wesentlich verändert haben könnte. Vor diesem Hintergrund würde einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen keinerlei Erkenntniswert zukom- men, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Nachfolgend ist vielmehr zu prü- fen, ob die Fremdplatzierung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betroffenen und der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Begehren der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer Kindesvertre- tung und um erneute Anhörung des Betroffenen sind nach dem Dargeleg- ten abzuweisen.

4.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über den Betroffenen und dessen Platzierung im Schulheim.

4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Krite- rium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kin- des, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebe- dürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach the- rapeutischer Behandlung massgebend (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurück- zuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des

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Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Mass- gebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindes- schutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Sub- sidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergän- zen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hin- weisen).

4.3. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids be- treffend den Betroffenen vor, dass dieser gemäss dem schulpsychologi- schen Fachbericht erhebliche soziale Defizite aufweise, insbesondere im sozioemotionalen Bereich, in der selbständigen Arbeit und in der Regelbe- folgung. Beim Betroffenen bestehe ein verstärkter Förderbedarf und es sei eine enge Begleitung in einem individualisierten Setting mit Kleingruppen erforderlich. Im Zentrum stünden die Unterstützung im Umgang mit Anfor- derungen und beim Aufbau von Lernbereitschaft sowie die Arbeit an Emo- tionsregulation, Impulskontrolle und Aufmerksamkeitslenkung. Damit die Förderung gelingen könne, benötige der Betroffene stabile, unbelastete und wohlwollende Beziehungen sowie ein gut strukturiertes, förderorien- tiertes Umfeld, um Selbstvertrauen, positive Beziehungserfahrungen und adaptive Strategien im Alltag zu entwickeln. Das Schulheim biete die not- wendige schulische und soziale Förderung in einem stationären Rahmen und werde vom schulpsychologischen Dienst ausdrücklich empfohlen. Va- ter, Beiständin und Betreuer stellten fest, dass die dortigen Strukturen und stabilen Bindungen bereits zu einer gewissen Beruhigung im Leben des Betroffenen geführt hätten. Hinweise darauf, dass der Betroffene im Schul- heim Gewalt erfahre, bestehe nicht. Der Wunsch des Betroffenen nach al- ternierender Wochenbetreuung bei beiden Eltern und sein starkes Heim- weh seien nachvollziehbar und würden von Vater, Beiständin und Betreuer bestätigt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sein Unterstützungs- und Förderbedarf ausserhalb eines stationären Sonderschulrahmens nicht aus- reichend gedeckt werden könne. Die Beziehung zu den Eltern werde durch regelmässige Wochenendaufenthalte im Wechsel sowie durch Besuchs- rechte und Telefonkontakte unter der Woche gewährleistet. Das Schulheim sei die geeignete Institution, um den Betroffenen kindeswohlgerecht in sei- ner Entwicklung zu fördern, seinen Alltag zu beruhigen und ihm zu ermög- lichen, dem seit Jahren vorherrschenden Spannungsfeld zwischen den El- tern zu entkommen (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Entscheids).

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4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückplatzierung des Betroffenen und seines Bruders in ihren Haushalt. Sie bestreitet, dass von einer gelun- genen Integration im Schulheim gesprochen werden könne. Die Kinder seien dort nicht (mehr) stabil eingebunden, sondern zeigten erhebliche An- passungsprobleme: Sie verweigerten häufig den Schulbesuch, hielten die Heimregeln nicht ein, verursachten massive Disziplinprobleme und entfern- ten sich teilweise nachts unerlaubt von der Institution, was zu Polizeieinsät- zen geführt habe. Das Heim sei mit dem Betroffenen überfordert. Dieser halte sich nachts bis nach 1:00 Uhr ausserhalb des Heims auf, schlafe nicht in seinem Zimmer und werde zudem wegen seiner Bindung zu ihr im Heim gemobbt. Die Kinder würden unter Gewalt, Schlafstörungen und sozialer Isolation im Heim leiden und hätten den Wunsch, zumindest teilweise, per- spektivisch dauerhaft, bei ihr zu leben, wo sie sich wohl und sicher fühlten. Die Platzierung habe nicht zu einer positiven neuen Bindung geführt, son- dern eher zu einer Entwurzelung und Auffälligkeiten. Aufgrund der geschil- derten Schwierigkeiten im Schulheim werde das Kindswohl aktuell eher durch den Verbleib dort gefährdet.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schulheim werde den schu- lischen Bedürfnissen der Kinder nicht gerecht, da diese kaum mehr am Un- terricht teilnähmen und die behauptete schulische Förderung faktisch aus- bleibe. Die Probleme der Kinder seien im Heim nicht gelöst, sondern ver- schärft worden. Sie erklärt, bei einer Rückkehr der Kinder grössten Wert auf regelmässigen Schulbesuch zu legen und in Zusammenarbeit mit Lehr- personen und Schulbehörden Massnahmen zur Durchsetzung der Schul- pflicht und zur Motivation der Kinder zu ergreifen. Eine stationäre Fremdplatzierung sei unverhältnismässig. Die schulische Entwicklung könne mit unterstützenden Massnahmen auch im Familienrahmen geför- dert werden.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Kinder verhaltensauffällig sind, führt dies aber primär auf emotionalen Mangel, Frustration und fehlende familiäre Geborgenheit infolge der Trennung von der Familie zurück. Die anhaltenden bzw. zunehmenden Auffälligkeiten im Heim zeigten, dass die aktuelle Betreuung nicht erfolgreich sei. Eine Rückkehr zur Mutter könne langfristig zu einer Besserung des Verhaltens, zur emotionalen Stabilisie- rung sowie zur Identitätsfindung innerhalb der Familie beitragen. Sie betont ihre Erziehungsfähigkeit, verweist auf geordnete Lebensumstände seit der Fremdplatzierung und erklärt sich bereit, eng mit Fachstellen zusammen- zuarbeiten und begleitende Hilfen zu akzeptieren.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das natürliche Vorrecht der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, dürfe nur zurücktreten, wenn bei einer Rückkehr eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls drohe. Eine solche konkrete überwiegende Gefahr habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Statt

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auf eine Wiedervereinigung hinzuarbeiten, würden die Behörden die Tren- nung faktisch zementieren. Eine Perspektive auf Familienzusammenfüh- rung fehle. Die Chancen einer Rückplatzierung – insbesondere für die emo- tionale Entwicklung, Stabilisierung und Identitätsbildung der Kinder – seien nicht hinreichend berücksichtigt, die Risiken einer Rückkehr hingegen über- bewertet worden. Sollte das Gericht eine sofortige Rückplatzierung nicht anordnen, seien zumindest konkrete Schritte für eine baldmögliche Rück- führung zur Mutter festzulegen.

Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die Opposition des Vaters ge- gen die Rückplatzierung als wenig glaubwürdig und von geringem Gewicht, da er sich weder an Pflege und Erziehung beteilige noch Unterhalt leiste. Seine Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, unterstreiche ihre Rolle als einzige konstante Bezugsperson der Kinder.

4.5. Der Vater erachtet eine Rückführung der Kinder zur Beschwerdeführerin nicht als sinnvoll. Die Kinder würden unter der Obhut der Beschwerdefüh- rerin einen "totalen Rückfall erleiden". Es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Die Fremdplatzierung des Betroffenen sei erfor- derlich und verhältnismässig. Auch eine Umstellung an eine neue Schule würde ihm schwer fallen, da er mit dem schulischen Stand nicht mithalten könnte. Die sozialpädagogische Familienbegleitung habe im Haushalt der Beschwerdeführerin keinen Erfolg gebracht. Sie habe immer wieder Ter- mine abgesagt. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit der Erziehung der Kinder überfordert. Sie lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Der Be- troffene sei verhaltensauffällig. Eine Abklärung wegen ADHS sei hängig. Einer entsprechenden Betreuung bei eventueller ADHS könne im Schul- heim entgegen gewirkt werden. Der Betroffene werde im Schulheim besser auf das Leben vorbereitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezahle er Unterhaltszahlungen, und zwar direkt an das Sozialamt [...]. Die Zahlungen würden ihm direkt vom Lohn abgezogen.

4.6. Der Betroffene führte anlässlich der Kinderanhörung vom 23. April 2025 zusammengefasst aus, dass er in der Schule gerne mit seinen Kollegen spiele und auch auf der Wohngruppe viele Freunde habe. Er bewege sich gerne. Pro Woche habe er fünf Stunden "Medienzeit". Er habe ein Einzel- zimmer, was er super finde. Im Schulheim finde er es mittelmässig. Er sei manchmal von den anderen genervt, weil er auch allein mit seiner Freundin K._____ reden wolle, aber die anderen Freunde immer dabei sein wollen. Er könne sich vorstellen, die Schule zu wechseln und zum Beispiel nach Q._____ zu gehen, wo er am Abend wieder zu den Eltern nach Hause ge- hen könnte. Wenn er wünschen könnte, würde er jeweils eine Woche bei der Beschwerdeführerin und dann beim Vater bleiben wollen. Mit seinen Geschwistern habe er es gut. Es sei besser geworden mittlerweile und sie

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würden nicht mehr so viel streiten wie früher. Am Wochenende würden die Geschwister entweder einmal oder den ganzen Tag streiten. Dabei gehe es in der Regel um das Kuscheln mit den Hasen oder den Katzen, das Handy oder den Boxsack. Letzte Woche habe er Ferien bei seinem Vater verbracht. Er sei mit ihm im Lasertag gewesen. Sein Vater sei immer sehr schnell eingeschlafen, so dass er lange Filme habe schauen können. Bei seiner Mutter sei er in der Nacht am Handy gewesen und habe so lange Filme geschaut, bis seine Augen ihm wehgetan hätten. Mit seiner Mutter sei er im Wald gewesen und sie hätten grilliert (act. 194 ff. in KEMN.2025.26).

5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die familiäre Situation vor der stationären Platzierung des Betroffenen im Schulheim ausgeprägt konfliktbeladen und hoch belastet war. Der Familienalltag der Kinder war durch verbale und physische Gewalt im Rahmen der Erziehung geprägt. Trotz anfänglicher Begleitung der Familie durch eine Früherzieherin der Stiftung I._____ er- wiesen sich die Bemühungen um die Etablierung einer tragfähigen familiä- ren Tagesstruktur sowie um eine nachhaltige Verbesserung im Umgang mit Gewalt als nicht erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin sagte Ter- mine mit der Stiftung I._____ wiederholt ab (vgl. Sozialbericht der Sozial- beratung Gemeinde R._____ vom 4. Dezember 2017 aus KE.2017.448/KEMN.2020.25). Auch die nachfolgend installierte sozialpä- dagogischen Familienbegleitung vermochte mit den getroffenen ambulan- ten Massnahmen weder die erhoffte Beruhigung noch eine nachhaltige Sta- bilisierung des Familiensystems herbeizuführen. Insbesondere wurde der Betroffene – selbst nach Coaching der Eltern durch die Familienbegleitung – weiterhin unmittelbar in die elterlichen Auseinandersetzungen hineinge- zogen. Dies wirkte sich in erheblicher Weise beeinträchtigend auf seine un- beschwerte altersgerechte Entwicklung aus. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die fachlichen Einschätzungen, wonach beim Betroffenen re- levante entwicklungsbezogene Defizite bestehen und er in besonderem Masse auf spezifische Förderung und Unterstützung im schulischen, sozi- oemotionalen und kognitiven Bereich angewiesen ist, wurde er mit Ent- scheid vom 7. Juni 2022 im Schulheim stationär platziert (SF.2022.8, Akten KEMN.2022.356). Eine Platzierung in einem strukturierten, fachlich beglei- teten Rahmen erschien demnach erforderlich, um dem besonderen Förder- bedarf des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine weitere Entwicklung zu fördern und ihn zugleich aus dem ihn überfordernden elterlichen Konflikt- feld herauszulösen (vgl. Akten KEMN.2022.356).

5.2. Um eine Rückplatzierung des Betroffenen zur Beschwerdeführerin beurtei- len zu können, ist nachfolgend zu prüfen, wie sich einerseits der

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Förderbedarf sowie das Verhalten des Betroffenen und andererseits die er- zieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin entwickelt haben.

5.3. Hinsichtlich des Förderbedarfs und des Verhaltens des Betroffenen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

5.3.1. Der Betreuer des Betroffenen im Schulheim führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 29. April 2025 (act. 198 – 202 in KEMN.2025.26) zusammengefasst aus, dass es zwischen den Brüdern viel Streit gegeben habe, als sie noch in der gleichen Wohngruppe eingeteilt gewesen seien. Nach der Trennung der Wohngruppe habe es eine grosse Besserung und Beruhigung gegeben. Der Betroffene habe sich schnell an die Strukturen der Gruppe anpassen können. Anfangs habe der Betroffene mehr Mühe in der Schule gehabt und danach habe es sich so entwickelt, dass er mehr Mühe auf der Gruppe gehabt habe. Es sei schwierig einzu- schätzen, ob dies ADHS bedingt gewesen sei. Wenn etwas am Wochen- ende gewesen sei, trage er dies häufig mit in die Woche. Die Integration des Betroffenen in der Wohngruppe habe sich verbessert. Er habe gleich- altrige Kollegen, mit denen er gut auskomme und viel Zeit verbringe. Im Moment hätten sie Mühe am frühen Morgen und am Abend, wenn es darum gehe, sich "bettfertig" zu machen, also ins Bett oder ins Zimmer zu gehen. Beim Betroffenen sei es selten bis sehr selten, dass es handgreifliche Strei- tigkeiten gebe zwischen den Kindern. Es gebe mehr verbale Auseinander- setzungen und sonst aber mehr freundschaftliches Streiten. Beim Betroffe- nen würden sie kein wirklich gewaltsames oder aggressives Verhalten be- obachten.

Die Lernfähigkeit des Betroffenen sei momentan eine Schwierigkeit. Der Betroffene könne sich im klassischen Schulunterricht nicht lange konzent- rieren und es falle ihm schwer im Unterricht mitzumachen. Er brauche häu- fig ein individuelles Programm. Dies sei ein Grund, weshalb sie Massnah- men des Schulheims L._____ veranlasst hätten. Dieser Standort kümmere sich um Kinder, die im Klassenkontext nicht arbeiten könnten.

Der Betroffene sei sehr mitfühlend und hilfsbereit. Seine Schwäche sei die Kommunikation und seine verbalen Ausdrücke. Es sei diesbezüglich für ihn schwierig, die Grenzen bei Kindern oder Erwachsenen einzuhalten. Viele Regeln könne er gut befolgen, andere seien momentan eher eine Heraus- forderung.

Der Betroffene profitiere im Schulheim von stabilen Beziehungen. Einer- seits profitiere er von den anderen Kindern und den Betreuungspersonen, andererseits von der generellen Unterstützung den ganzen Tag hindurch. Er habe Leute um sich, die auf ihn achten, ihm helfen, Strukturen und

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Ordnung einzuhalten, und ihn bei den Schulaufgaben unterstützen würden. Auch der geregelte Tagesablauf sei für ihn von Vorteil.

5.3.2. Aus dem schulpsychologischen Fachbericht vom 25. Februar 2025 (act. 182 ff. in KEMN.2025.26) geht hervor, dass der Betroffene noch grosse Schwierigkeiten im sozioemotionalen Bereich zeige. Er habe grosse Mühe, seine Aufmerksamkeit zu fokussieren und aufrechtzuerhalten. Seine Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer seien gering. Er könne kaum fremdgestellten Anforderungen nachkommen und mit Ansprüchen umge- hen. Er zeige dabei Vermeidung und Verweigerung, störe den Unterricht und sei frech zu Lehrpersonen und Bezugspersonen. Sein Verhalten und seine Wortwahl seien respektlos, sowohl gegenüber anderen Kindern als auch gegenüber Erwachsenen. Auch das selbständige Arbeiten gelinge kaum, so dass er dabei eine sehr engmaschige Begleitung und Betreuung brauche. Er verweigere das Lesen-Lernen immer noch komplett und auch beim Zuhören von Geschichten könne er nicht folgen und störe aktiv die anderen Kinder. Insgesamt falle es dem Betroffenen noch sehr schwer, sich an die Regeln im Schulkontext zu halten. Aufgrund der Schwierigkeiten des Betroffenen, insbesondere in der sozial-emotionalen Entwicklung sei er weiterhin auf eine enge Begleitung und Unterstützung in einem individu- alisierten Setting mit Kleingruppen angewiesen. Insbesondere der Umgang mit Anforderungen und der Aufbau von Lernbereitschaft seien zu unterstüt- zen. Ebenso zentral erscheine die Arbeit an Emotionsregulation und Im- pulskontrolle sowie Aufmerksamkeitslenkung. Damit eine positive Entwick- lung gelingen könne, brauche der Betroffene ausserdem unbelastete und wohlwollende, stabile Beziehungen sowie ein gut strukturiertes, förderori- entiertes Umfeld, welches ihm ermögliche, Selbstvertrauen zu entwickeln, positive Beziehungserfahrungen zu machen und adaptiven Strategien in Alltagssituationen zu erlernen.

5.3.3. Aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Mai 2025 des Schul- heims mit den Eltern und der Beiständin lässt sich entnehmen, dass sich der Betroffene draussen und bei ausserschulischen Aktivitäten gut organi- sieren und auch gut an Abmachungen halten könne. Im Schulzimmer wirke er nach wie vor unruhig und ziellos. Sein Umgangston schwinge zwischen freundlich und abwertend/beleidigend. Die wichtigste Voraussetzung für ein Gelingen der Lernschritte sei es, dass die intrinsische Motivation des Betroffenen gesteigert werde. Er habe wenig Eigenmotivation und handle meist nach dem Lustprinzip. In der Wohngruppe habe sich der Betroffene gut eingelebt und Anschluss zu anderen Kindern gefunden. Er habe noch ein Einzelzimmer, um vor allem abends besser zur Ruhe zu kommen und um bei emotionsgeladenen Situationen einen Rückzugsort zu haben. Er benötige klare Strukturen, eine enge Begleitung und ein beharrliches, dis- zipliniertes Auftreten seitens des Schulheims (vgl. Protokoll

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Standortgespräch vom 9. Mai 2025; Beilage zur Berichterstattung des Schulheims vom 22. Oktober 2025).

5.3.4. In ihrer Berichterstattung vom 22. Oktober 2025 führte das Schulheim aus, dass die Schulkarriere des Betroffenen mit vielen Hochs und Tiefs verlau- fen sei, es gelungen sei, die Situation grundsätzlich zu stabilisieren. Zwi- schen Sommer und Herbstferien [2025] habe der Betroffene teilweise mas- sive verbale und körperliche Gewaltausbrüche gezeigt. Einmal sei er in die Klinik G._____ eingewiesen worden, wo er nach wenigen Stunden wieder ausgetreten sei. Eine ambulante Therapie/Abklärung habe gestartet. Durch viel Zuwendung und Individualisierung gelinge es, den Betroffenen im Rah- men des stationären Settings zu tragen und zu begleiten. Die Beziehungs- arbeit sei ein wesentlicher Teil des Alltags. Grundsätzlich sei der Betroffene gut in der Klasse integriert. Die Mitschüler hätten einen guten Umgang mit dem Sondersetting und den Regelungen des Betroffenen gefunden. Punk- tuell pflege der Betroffene aktive Beziehungen zu Mitschülern. Einzelne Kinder und Jugendliche benenne er als Freunde. In gewissen Situationen reagiere er auf Mitschüler verbal und körperlich aggressiv. Der Betroffene reagiere immer wieder mit Verweigerung, dass er nicht im Schulheim sein wolle und hoffe, durch sein Verhalten vom Schulheim wegzukommen.

5.4. Bezüglich der Entwicklung der erzieherischen Kompetenzen der Be- schwerdeführerin ergeben sich folgende Feststellungen:

5.4.1. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Beschwerde aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, eine Rückkehr der Kinder zu ihr würde eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Eine Rückführung der Kinder in die Familie würde ihnen die Chance auf einen Neuanfang in ei- nem vertrauten, liebevollen Umfeld bieten. Sie sei überzeugt, dass sie den Kindern mehr Halt und individuelle Zuwendung geben könne, als es die überlastete Heimsituation derzeit vermöge. Der Betroffene fühle sich bei ihr wohl und sicher. Er schildere bei seinen Besuchen bei ihr durchwegs posi- tive Erlebnisse. Sie sei auch gewillt und in der Lage, für den Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Bei einer Rückkehr in ihren Haushalt würde sie grössten Wert darauf legen, dass die Kinder regelmässig eine Schule be- suchen und die notwendige Unterstützung (Nachhilfe, spezielle Förderung usw.) erhielten. Sie könnte in Kooperation mit den Lehrpersonen und Schulbehörden Massnahmen ergreifen, um die Schulpflicht durchzusetzen und die Kinder zur Teilnahme zu motivieren. Mildere Mittel im Vergleich zur Fremdplatzierung seien nicht ausgeschöpft worden. So wäre der Besuch einer örtlichen Schule in enger Zusammenarbeit zwischen Mutter, Schulso- zialarbeit und Lehrern möglich. Auch weniger eingreifende Massnahmen, wie eine ambulante familienstützende Hilfe bei Schulfragen, zur Lösung der

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Schulprobleme seien geeignet. Sie sei bereit, eng mit Fachstellen zusam- menzuarbeiten. Sollte es anfangs Anpassungsschwierigkeiten geben, könnten begleitende Hilfen (z.B. ambulante Erziehungshilfe, Familienthe- rapie oder ein unterstützender Beistand) installiert werden. Seit der Fremdplatzierung habe sie ihre Lebensumstände geordnet. So sei ihre Wohnsituation und ihre Arbeitszeit auf die Bedürfnisse der Kinder ausge- richtet und habe sie an Erziehungskursen etc. teilgenommen. Sie verfüge über ein stabiles Zuhause, indem die Kinder individuell betreut werden könnten. Mit der Rückkehr würde sich eine Verbesserung der Kindeswohl- situation einstellen. Wo Eltern willens und mit gewisser Unterstützung fähig seien, ihre Aufgaben zu erfüllen, dürfe die Fremdplatzierung nicht unbefris- tet fortgeführt werden.

5.4.2. Die Beiständin hält in Bezug auf die elterlichen Kompetenzen der Be- schwerdeführerin fest, dass diese die entwicklungsbedingten Bedürfnisse ihrer Kinder nur bedingt erkenne. Die jahrelange sozialpädagogische Fa- milienbegleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter F._____ habe nur wenig Wirkung in Bezug auf die Sicherstellung von konstanten, verläss- lichen Abläufen und Strukturen gezeigt. Gemäss Einschätzung der sozial- pädagogischen Familienbegleiterin im Herbst 2023 befinde sich die Be- schwerdeführerin unter anhaltendem Druck, so dass sie keine zeitlichen und psychischen Ressourcen zur Verfügung habe, um die Termine der Fa- milienbegleitung regelmässig wahrzunehmen und an den gemeinsam ver- einbarten Zielen zu arbeiten. Die Erfahrung der Begleitung der Beschwer- deführerin und F._____ zeige, dass die sozialpädagogische Familienbe- gleitung nicht zu greifen vermochte in Bezug auf die Stärkung der Erzie- hungskompetenzen und dem Etablieren von Strukturen. Die Betreuung und Erziehung aller drei Kinder mit speziellen Bedürfnissen wäre für die Be- schwerdeführerin nicht leistbar und es würde sich sehr schnell eine erneute Kindswohlgefährdung abzeichnen. Bei einer Rückplatzierung zur Be- schwerdeführerin würde das Konfliktpotential zwischen den Eltern ausser- dem deutlich erhöht, was den Loyalitätskonflikt der Kinder und somit ihr Leidensdruck massiv verstärken und sich somit nachteilig auf ihre weitere Entwicklung auswirken würde. Das Schulheim begleite den Betroffenen auch in Bezug auf seinen Loyalitätskonflikt und übernehme somit eine wichtige Schutzfunktion. Die Bezugspersonen der Wohngruppe federten die elterlichen Konflikte ab und unterstützten den Betroffenen, im Span- nungsfeld der Eltern zurechtzukommen (act. 152 f. in KEMN.2025.26).

5.4.3. Der Vater bringt vor, es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Eine Familienbegleitung habe diesbezüglich keinen Erfolg ge- bracht. Die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung der Kinder überfor- dert und lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Der Betroffene sei verhal- tensauffällig und allenfalls bestehe auch eine ADHS. Einer solchen

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Belastung sei die Beschwerdeführerin nicht gewachsen (vgl. Beschwerde- antwort des Vaters vom 2. August 2025 und act. 141 in KEMN.2025.26).

5.5. Aus den dargelegten Berichten und den Ausführungen der Fachpersonen wird deutlich, dass beim Betroffenen nach wie vor ein erheblicher Förder- und Unterstützungsbedarf besteht. Die beim Betroffenen festgestellten De- fizite – insbesondere in der Emotionsregulation, Impulskontrolle, Aufmerk- samkeit, Regelbefolgung und Lernmotivation – sind weiterhin in erheblicher Intensität vorhanden und stellen erhöhte Anforderungen an die Schule und auch dessen Erziehung. Der Betroffene ist auf ein individualisiertes schuli- sches Programm, eine sehr engmaschige Begleitung und Unterstützung in der Schule und im Alltag, klare Strukturen, intensive Beziehungsarbeit und diszipliniertes pädagogisches Auftreten der Betreuungspersonen angewie- sen. Die Lern- und Verhaltensfortschritte des Betroffenen sind daher stark von der verlässlichen Präsenz professioneller Bezugs- und Betreuungsper- sonen abhängig. Selbst im stationären, professionell strukturierten Rah- men kam es beim Betroffenen zu verbalen und körperlichen Gewaltausbrü- chen sowie zu einer Einweisung in die Klinik G._____. Trotz dieser Eska- lationen ist es dem Schulheim durch intensive Beziehungsarbeit gelungen, den Betroffenen aufzufangen, zu begleiten und eine tragfähige Integration in Wohngruppe und Klasse zu sichern. Angesichts des weiterhin hohen Förderbedarfs, der fragilen Stabilität sowie der Vorgeschichte im elterlichen Konfliktfeld ist es mit Blick auf das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung, dass der Betroffene aktuell in einem Setting lebt, das ihm ein Mindestmass an Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit und pädagogisch-professioneller Un- terstützung bietet.

Demgegenüber ist bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Motivation keine ausreichende Ent- wicklung der Erziehungs- und Strukturierungskompetenzen erkennbar, um den besonderen Förderungsbedarf des Betroffenen im häuslichen Umfeld verlässlich zu decken und die für seine Entwicklung erforderlichen Struktu- ren dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere gelingt es der Beschwerdefüh- rerin nach fachlicher Einschätzung der Beiständin, welche ebenfalls als Beiständin für die Tochter der Beschwerdeführerin amtet und daher Ein- blick in den Haushalt und die Erziehungskompetenzen der Beschwerdefüh- rerin hat, seit Jahren nur unzureichend, konstante und verlässliche Abläufe und Strukturen zu etablieren. Sowohl die anfängliche Beratung der Familie durch die Stiftung I._____ als auch die langjährige sozialpädagogische Fa- milienbegleitung konnten diesbezüglich nur eine geringe Wirkung erzielen. Die Beiständin berichtet von anhaltendem Belastungsdruck, mangelnden zeitlichen und psychischen Ressourcen sowie ungenügender Umsetzung gemeinsamer Ziele. Nachdem die Beschwerdeführerin die Termine der so- zialpädagogischen Familienbegleitung nicht regelmässig wahrgenommen hatte und es sich zeigte, dass sie nicht bereit war, an den vereinbarten

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Zielen zu arbeiten, wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung im Sommer 2024 sistiert (act. 152 ff. in KEMN.2025.26). Aus den Akten ergibt sich sodann kein weiterer Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit der Platzierung ihrer Söhne im Schulheim intensiv und nachhaltig an der Behebung ihrer Erziehungsdefizite arbeitet. Die Betreuung mehrerer Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist für die Beschwerdeführerin im nor- malen Alltag (abgesehen von den Wochenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) nicht leistbar und würde das Kindswohl ihrer Söhne nicht verbessern. Angesichts dieser Umstände kommt derzeit auch ein Wechsel an eine Tagessonderschule nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten aktuelle fachliche Einschätzungen ihrer Erziehungsfähigkeit, ist festzuhalten, dass mit der fortlaufenden Beistandschaft und der mehrjährigen sozialpädagogischen Familienbegleitung durchaus fachliche und praxisnahe Beobachtungen vorliegen, welche die Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit im Alltag und in der Umsetzung von Massnahmen betreffen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die massgeblichen Problembereiche (mangelnde Verlässlichkeit, unzureichende Strukturierung, begrenzte Ressourcen unter Druck, einge- schränkte Bedürfniswahrnehmung und das Problembewusstsein generell) in einer Weise verbessert hätten, die eine tragfähige Rückplatzierung er- lauben würde. Demgegenüber zeigen die Akten gerade, dass die ambulan- ten Hilfen in der Vergangenheit in Bezug auf Strukturen und Erziehungs- kompetenzen nicht nachhaltig greifen konnten, was im Lichte des fortbe- stehenden hohen Förder- und Betreuungsbedarfs des Betroffenen beson- ders schwer wiegt.

Nicht ausser Acht zu lassen ist die Konfliktdynamik zwischen den Eltern. Eine Rückführung würde erfahrungsgemäss das elterliche Konfliktpotential deutlich erhöhen, den Loyalitätskonflikt verschärfen und den Leidensdruck des Betroffenen massiv steigern, was sich nachteilig auf seine Entwicklung auswirken würde. Der Betroffene ist gegenüber den familiären Konflikten emotional stark belastet. Das Schulheim übernimmt insofern eine wichtige Schutzfunktion, indem es den Betroffenen vor der direkten Konfrontation mit diesen familiären Spannungen bewahrt und seinen Loyalitätskonflikt so- zialpädagogisch auffängt und ihm hilft, im Spannungsfeld der Eltern zu- rechtzukommen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Betroffenen und seinem Bruder in den mütterlichen Haushalt die bereits im stationären Schulheim zu einer Trennung der Wohngruppen führenden Streitigkeiten zwischen den Brüdern wieder aufflammen würden.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch künftig auf ein strukturiertes, professionell getragenes Setting angewiesen bleibt und dass die Beschwerdeführerin – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt, diesen Bedarf im Fami- lienrahmen in hinreichendem Umfang zu decken. Die Entwicklung des

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Betroffenen und der elterlichen Kompetenzen lässt eine Rückplatzierung daher derzeit nicht zu. Aus kindeswohlrechtlicher Sicht überwiegen die Ri- siken einer Rückführung klar, weshalb die weitere stationäre Platzierung im Schulheim als weiterhin erforderliche und verhältnismässige Massnahme zu bestätigen ist und derzeit auch eine schrittweise Rückplatzierung aus- geschlossen ist.

6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei festzustellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin zu erfüllen habe, damit eine Rückplatzierung erfolgen könne und es sei das Familiengericht anzuwei- sen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten.

6.2. Sofern seitens der Beschwerdeführerin ein Bedarf zur Stärkung ihrer Erzie- hungs- und Belastungsressourcen ersichtlich wird, kann die Beistandsper- son geeignete Fachstellen vermitteln und – sofern angezeigt – beim Fami- liengericht eine geeignete Unterstützungsmassnahme beantragen. Im Üb- rigen hat das Familiengericht gestützt auf die regelmässige Berichterstat- tung der Beistandsperson fortlaufend zu prüfen, ob die stationäre Platzie- rung des Betroffenen im Schulheim weiterhin erforderlich und angemessen ist. Ergeben sich künftig Veränderungen sowohl hinsichtlich der erzieheri- schen Kompetenzen als auch des Förderbedarfs bzw. des Entwicklungs- defizits des Betroffenen, ist die Beistandsperson im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB ohnehin gehalten, unverzüglich die erforderlichen Anpassun- gen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

7.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.

7.3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an

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einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von insgesamt 15 % für die Eingaben vom 18. August 2025, 16. September 2025 und 6. November 2025, welche in den Verfahren XBE.2025.63 und XBE.2025.64 inhaltsgleich sind, weshalb der Zuschlag daher nur in einem der beiden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatz von 3 % (Fr. 57.70, § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 160.50) sind die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 2'141.95 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], des- sen gerichtlich auf Fr. 2'141.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Zitate

Gesetze

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AnwT

  • § 3 AnwT
  • § 6 AnwT
  • § 8 AnwT
  • § 13 AnwT

BV

EG

  • § 10 EG
  • § 38 EG
  • § 41 EG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

KRK

  • Art. 12 KRK

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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