Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OGA_003
Gericht
Ag Weitere
Geschaftszahlen
AG_OGA_003
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Versicherungsgericht

  1. Kammer

VBE.2020.404 / sb / sc (Vers.-Nr. 756.________) Art. 216

Urteil vom 23. Oktober 2020

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- führer

A. ________

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 11. August 2020)

  • 2 -

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens B. ________ mit Sitz in X. ________. Am 15. Mai 2020 meldete er sich bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verord- nung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam- menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzent- schädigung". Die hiergegen am 11. Juni 2020 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ab.

2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 25. August 2020 gegen den Ein- spracheentscheid vom 11. August 2020 erneuerte der Beschwerdeführer sinngemäss sein Leistungsbegehren. Daran hielt er mit weiteren Eingaben vom 28. August und vom 9. September 2020 fest.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit einer weiteren Eingabe vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

In ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 7; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020 in VB 3) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer "deklarierte Einkommen 2019 beträgt CHF 0.00" und liege somit unterhalb der unteren Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00. Er habe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenge- fasst sinngemäss vor, er habe im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit von Fr. 40'830.00 erwirtschaftet, womit sein Ent- schädigungsanspruch ausgewiesen sei.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2020 zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.

  • 3 -

2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c und Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 1257) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Ent- schädigung, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24); aufgehoben mit Inkrafttreten der Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] am 22. Juni 2020 [vgl. AS 2020 2195]) in der jeweils massgeblichen Fassung einen Er- werbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsbe- rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemes- sung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 [vgl. AS 2020 1257] bis zum 16. September 2020 [vgl. AS 2020 3705] in Kraft gestandenen Fassung). Für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 gilt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. Dieser sieht in seiner vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 2223) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vor- genommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

2.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020, rückwirkend gül- tig ab 17. März 2020) sieht in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich auf das Er- werbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitrags- rechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbstän- digerwerbender zur konkreten Festsetzung des ersten Entschädigungsan- spruchs bestimmen, seien sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 be-

  • 4 -

stimmt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selb- ständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, wel- ches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akon- torechnungen) herangezogen worden sei. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068).

3.1. Aus einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten und anscheinend aus einem ihrer internen EDV-Systeme stammenden Übersicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 gestützt auf Ein- kommensmeldungen des zuständigen Steueramts (vgl. dazu hinten E. 3.6.) bei einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 jeweils den minimalen AHV/IV/EO-Beitrag (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG) von Fr. 480.00 beziehungsweise Fr. 478.00 jährlich entrichtet zu haben scheint. Für die Jahre 2018 bis 2020 scheint gestützt auf die Ein- kommensverhältnisse der Vorperiode jeweils ebenfalls der Mindestbeitrag in Rechnung gestellt worden zu sein (vgl. VB 2). In den Akten finden sich indes weder die jeweiligen Beitragsverfügungen beziehungsweise (mit Ausnahme jener der Jahre 2019 und 2020; vgl. VB 2, S. 2 ff.) Akontorech- nungen noch die Steuermeldungen der Jahre 2015 bis 2017 oder ein Aus- zug aus dem von der Beschwerdegegnerin über die Einzelfirma des Be- schwerdeführers geführten Beitragskonto. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 40'830.00 erwirtschaf- tet zu haben, und verweist dabei auf einen von der Y. ________ Zweignie- derlassung der C. ________, Z. ________, ausgestellten Lohnausweis vom 22. Januar 2020 für die Periode vom 1. Januar bis 21. April 2019, dem ein Bruttolohn von Fr. 42'812.00 und ein Nettolohn von Fr. 40'830.00 zu entnehmen sind (vgl. VB 5, S. 2).

3.2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verneinung eines Entschädi- gungsanspruchs des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall damit, dass dessen beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2016 und – gemäss Akonto- rechnung – insbesondere im Jahr 2019 jeweils CHF 0.00 betragen habe.

3.3. 3.3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich (zumin- dest teilweise) auf die Vorgaben gemäss KS CE Rz. 1041.3 i.V.m. Rz. 1065 ff. (vgl. vorne E. 2.2.). Derartige Verwaltungsweisungen richten

  • 5 -

sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozi- alversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ent- halten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleis- ten (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 sowie KIRA TANNER, Die Ver- waltungsweisung – ein Fehler im System?, in SZS 2018 S. 267 f.).

3.3.2. Anders als KS CE Rz. 1041.3 sieht Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hinsichtlich der Beurteilung, ob das Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liegt, gerade nicht einzig die Massgeblichkeit der Akontorechnung des Jahres 2019 vor, sondern er- klärt allgemein das "für die Bemessung der Beiträge der AHV massge- bende[...] Einkommen für das Jahr 2019" als massgebend. Daran vermag Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nichts zu ändern, bezieht sich dieser doch einzig auf eine Anpassung nach einer erstmaligen (rechtskräftigen) Festsetzung und damit gerade nicht auf – wie vorliegend in Frage stehend – eine erstmalige Anspruchsbeurteilung. Ferner ist zu be- achten, dass das Beitragsrecht der AHV bis zum Zeitpunkt der definitiven Beitragsfestsetzung keine zeitliche Begrenzung der Anpassung des vo- raussichtlichen Einkommens kennt (vgl. Art. 24 f. AHVV). Das im KS CE vorgesehene Vorgehen mit Abstellen einzig auf die Akontorechnung das Jahres 2019 mag zwar in der Praxis in vielen Fällen zu einem annäherungs- weise zutreffenden Ergebnis führen. Es befreit die Beschwerdegegnerin je- doch nicht davon, im Einzelfall allfällige besondere Gegebenheiten zu prü- fen und zu berücksichtigen, wobei es gleichzeitig ein mögliches rechtsmiss- bräuchliches Verhalten des Ansprechers zu erkennen gilt und diesem ge- gebenenfalls Einhalt zu gebieten ist. Soweit das KS CE vorsieht, eine erst- malige Festsetzung des massgebenden Einkommens könne generell nicht anhand von nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorge- nommen werden, ist es rechtswidrig und damit unbeachtlich, zumal ein möglicher Rechtsmissbrauch – welchem mit den Bestimmungen des KS CE augenscheinlich entgegen getreten werden soll – auch mittels anderer Vorkehrungen wie z.B. geprüfter Buchhaltungsunterlagen und/oder bestä- tigt eingereichter Steuererklärungen erkannt und verhindert werden könnte. Die Geltendmachung eines höheren als des effektiv erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt zudem, neben der möglichen Straf- barkeit eines solchen Verhaltens, automatisch zu einer höheren Abgabe- und Steuerlast, womit für den Leistungsansprecher – wenn überhaupt – nur

  • 6 -

ein beschränkter Vorteil durch ein falsch deklariertes Einkommen entste- hen könnte.

3.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt weiter die Ansicht, dass der vom Be- schwerdeführer für das Jahr 2019 eingereichte Lohnausweis belege, dass es sich bei dessen Tätigkeit für die Ausstellerin des Lohnausweises um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Diese Argumenta- tion greift zu kurz. Es versteht sich jedenfalls von selbst, dass das blosse Vorliegen eines Lohnausweises als einziges Kriterium weder (mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit) Beweis für ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu erbringen noch die Qualifikation einer Tätigkeit als unselbständige Er- werbstätigkeit zu begründen vermag (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141 f. sowie 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, wonach zivilrecht- liche Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversiche- rungsrechtliche Qualifikation zu bieten vermögen, ohne jedoch ausschlag- gebend zu sein; siehe ferner zu den einzelnen Abgrenzungskriterien für selbständige Erwerbstätigkeit statt vieler DANIELE MARCO CORTIULA, Die Stellung der Selbständigerwerbenden im schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Diss. 2020, S. 98 ff., und FELIX FREY, in Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018, N. 1 zu Art. 9 AHVG). Über die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwer- deführers beziehungsweise deren konkrete Ausgestaltung kann den Akten keinerlei Information entnommen werden, weshalb deren beitragsrechtli- che Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird da- her diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben.

3.5. Vor dem Hintergrund vorerwähnter Aktenlage (vgl. vorne E. 3.1.) stellt sich vorab aber die grundsätzliche Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers im Rahmen seiner Einzelfirma nicht in zeitlicher und mas- slicher Hinsicht unbedeutend (im Sinne von weder dauernd noch vollzeit- lich) ist und dieser daher als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden müsste (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183, 140 V 338 E. 1.1 S. 339 f. und 139 V 12 E. 5 S. 15 ff. sowie PETER FORSTER, Versicherte und Finan- zierung, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit – Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, 2014, Rz. 10.107). Aufgrund der lückenhaften Aktenlage kann dies aktuell nicht beantwortet werden, zumal auch nichts über mögliche weitere Erwerbstätigkeiten (Haupt- oder Nebenerwerb) des Beschwerdeführers bekannt ist und aus den Akten auch nicht hervorgeht, ob es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelfirma um dessen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Die Beschwerdegegnerin wird weitere

  • 7 -

diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen und die Akten entsprechend zu vervollständigen haben.

3.6. Im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen- den weiteren Abklärungen sei ferner daran erinnert, dass es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV zwar in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln, und dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung – auch solche, die auf Ermes- sen beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E. 3.1 und ZAK 1988 S. 298 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 147 f. mit Hinweis) – nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sowie der dazu ergan- genen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die nur mit Tatsachen wider- legbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, wes- halb Steuermeldungen grundsätzlich für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Ja- nuar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner SVR 2011 AHV Nr. 12 S. 39, 9C_417/2010 E. 4.4, und SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3, so- wie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E. 3.1). Die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bin- dungswirkung von Steuermeldungen bezieht sich aber nur auf die Bemes- sung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Ei- genkapitals. Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungs- wirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Die Beschwerdegegnerin hat daher selbständig zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätig- keit vorliegt und ob der Einkommensbezüger oder ein Dritter beitragspflich- tig ist (BGE 145 V 326 E. 4.2 S. 329 f., 143 V 177 E. 3.4 S. 185, 121 V 80 E. 2c S. 82 f. und 110 V 83 E. 4 S. 85 f. je mit Hinweisen; vgl. auch FORS- TER, a.a.O., S. 149 f. und HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 8.28, je mit Hinwei- sen). Dabei sollte sie sich möglichst an die steuerrechtliche Betrachtungs- weise halten, es sei denn, diese sei sachlich nicht vertretbar (BGE 133 V 346 E. 4. S. 347 mit Hinweisen; vgl. zur Massgeblichkeit des Bundessteu- errechts auch BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253 mit Hinweisen sowie BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245 f. und UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 9 AHVG mit Hinwei- sen). Sie darf sich daher bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der

  • 8 -

Regel auf die Steuermeldung verlassen und hat eigene nähere Abklärun- gen nur dann vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f.). Hingegen gilt die eigene Beurteilungskompetenz der Beschwerdegegnerin umso mehr dann, wenn – wie hier (vgl. dazu vorne E. 3.5.) – bestimmt werden muss, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht (BGE 110 V 369 E. 2a S. 371 in fine, Urteil des Bundesge- richts 9C_605/2007 vom 18. April 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.7. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der aktuellen Akten- lage ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Erwerbsausfall aufgrund bundesrätlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlitten hat. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen der Beschwer- degegnerin betreffend Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbststän- digerwerbender und betreffend dessen Einkommen einen grundsätzlichen Anspruch begründen, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer wei- teren sachverhaltlichen Abklärungen noch entsprechende Angaben zum Erwerbsausfall zu den Akten zu nehmen haben.

3.8. Zusammengefasst lässt sich aufgrund der Akten nicht entscheiden, ob der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobe- nen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der notwendigen sachver- haltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Be- schwerdeführers entscheide.

4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2. Der nicht anwaltlich vertretende Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vor- liegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zu- mutbarerweise auf sich zu nehmen hat, ist besteht denn auch kein An- spruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).

  • 9 -

Das Versicherungsgericht erkennt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

  • 10 -

Aarau, 23. Oktober 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Berner

Zitate

Gesetze

12

AHVG

  • Art. 8 AHVG
  • Art. 9 AHVG

AHVV

  • Art. 23 AHVV
  • Art. 24 AHVV

ATSG

  • Art. 12 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 46 BGG
  • Art. 90 BGG

COVID

  • Art. 2 COVID

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

in

  • Art. 82 in

Gerichtsentscheide

16