Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OGA_003
Gericht
Ag Weitere
Geschaftszahlen
AG_OGA_003
Entscheidungsdatum
11.11.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Versicherungsgericht 4. Kammer

VBE.2020.400 / za / ce Art. 257

Urteil vom 11. November 2020

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Zürcher

Beschwerde- führerin

A. ________ KG vertreten durch lic. iur. Sibin Heuser, Rechtsanwalt, Rietstrasse 50, Postfach, 8702 Zollikon

Beschwerde- gegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG; Kurzarbeit (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in X. ________, Deutschland. Am 19. Mai 2020 nahm sie beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem

  1. Juni 2020 für 21 ihrer 23 in der Abteilung Küchenmontage beschäftigten Personen vor. Dabei gab sie an, die betroffenen Arbeitnehmenden seien zu 80 % bei der B. ________ sowie zu 20 % bei ihr tätig und damit sozial- versicherungsrechtlich den schweizerischen Bestimmungen unterstellt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob der Beschwerdegegner Einspruch ge- gen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von der Beschwer- deführerin dagegen am 9. Juli 2020 erhobene Einsprache wies er mit Ein- spracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" I. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 (BUR-Nr.: ________) sei aufzuheben und der von der Beschwerdegegne- rin erhobene Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi- gung sei zu beseitigen.

Eventuell sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

II. Es sei festzustellen, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in der Zeit ab dem 22. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung an die Beschwerdeführerin zu entrichten hat, sofern von der Beschwerdeführerin die weiteren, zusätzlich zur Voranmeldung der Kurzarbeit erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

III. Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die von ihr für Kurzarbeit angemeldeten, teilweise in Deutschland, teilweise in der Schweiz wohnhaften, in der Abteilung Küchenmontage beschäftigten Ar- beitnehmenden eines EU-Mitgliedstaates, welche zu 80 % in der Schweiz für eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und zu 20 % für die Beschwer- deführerin (mit Sitz in Deutschland) tätig sind, ein Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung zukommt.

1.2. Der Beschwerdegegner verneinte dies mit Verfügung vom 29. Juni 2020 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keinen Sitz in der Schweiz, womit keine Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht werden könne. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG müsse der Arbeitgeber die Voranmel- dung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen, was bei Nicht- vorhandensein eines entsprechenden Betriebssitzes in der Schweiz nicht möglich sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 f.).

Die Beschwerdeführerin machte in der Folge einspracheweise geltend, für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung seien die Rechtsgrundlagen des internationalen Sozialversicherungsrechts anzuwenden, und verwies auf diverse Bestimmungen von Verordnungen des Europäischen Parla- ments und des Rates bezüglich Zuständigkeit und Leistungspflicht der Ver- tragsstaaten bei Sachverhalten mit internationalem Bezug (VB 35 f.). Der Beschwerdegegner nahm hierzu mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 nicht bzw. nur zu unbestrittenen Teilpunkten Stellung (VB 29). Ob er damit die ihm aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 obliegende Begründungspflicht verletzt hat, was grund- sätzlich an sich bereits eine Rückweisung der Sache an ihn rechtfertigen würde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen wer- den.

2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeits- zeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhält- nis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüber- gehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeits- plätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen ku-

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mulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Beabsichtigt ein Arbeit- geber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu ma- chen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVIG).

2.2. Nach Art. 121 Abs. 1 AVIG sind in Bezug auf Personen, für die die Rechts- vorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staaten- lose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen auf die Leistun- gen im Geltungsbereich des AVIG folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsab- kommens anwendbar: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (lit. a); Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (lit. b); Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (lit. c); Verord- nung (EWG) Nr. 574/72 (lit. d).

2.3. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags- parteien untereinander unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004) an, deren Durchführung durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009) geregelt wird (vgl. Art. 89 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Diese Verordnungen haben per 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und in Kraft getreten für die Schweiz am

  1. April 2012 die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, mit der dazugehörigen Durchführungs- verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 ersetzt.
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2.4. Personen, für welche die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine oder mehrere Beschäftigungen ausübt, unter- liegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätig- keit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unter- nehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, ausserhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmit- gliedstaat ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b Ziff. iii i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Wenn sie im Wohnmitgliedstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, untersteht sie dessen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Als wesentlich gilt im Falle einer Beschäftigung (mithin einer unselbständigen Erwerbstätig- keit) ein prozentualer Anteil der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts von 25 % oder mehr (vgl. Art. 14 Abs. 8 2. Absatz lit. a und 3. Absatz der Verordnung [EG] Nr. 987/2009).

2.5. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt gemäss deren Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach Art. 3 Abs. 1 lit. h für alle Rechtsvorschriften betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 31 ff. AVIG wird – sofern auch die wei- teren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – bei einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit sowie bei einer gänzlichen Arbeitseinstellung ausge- richtet (Art. 31 Abs. 1 AVIG) und setzt mithin nicht den Verlust des Arbeits- verhältnisses voraus. Insofern handelt es sich eigentlich nicht um eine "Leistung bei Arbeitslosigkeit". Indessen fällt ins Gewicht, dass das euro- päische Koordinationsrecht zwischen Teilarbeitslosigkeit und Vollarbeitslo- sigkeit unterscheidet und dabei unter Teilarbeitslosigkeit die "Kurzarbeit" oder einen sonstigen vorübergehenden Arbeitsausfall im beschäftigenden Unternehmen versteht. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat im Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 [AS 2012 2345 2356 f.], nachfolgend Beschluss Nr. U3; vgl. auch FZA, Anhang II, Abschnitt B, Ziff. 20) in Erwägung 2 ausgeführt, auf Gemeinschaftsebene müssten ein- heitliche Kriterien angewendet werden, um zu entscheiden, ob eine Person sich im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Zustand der Kurzarbeit oder der vollständigen Arbeitslosigkeit befindet. Im Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses Nr. U3 wird präzisiert, dass die Natur der Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit) auf der Grundlage

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des Bestehens oder der Aufrechterhaltung eines Arbeitsvertragsverhältnis- ses zwischen den Parteien und nicht der Dauer einer eventuellen vorüber- gehenden Aussetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt wird. Nach Dispositiv Nr. 2 des Beschlusses Nr. U3 wird eine in einem Unterneh- men in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat beschäftigte Person, deren Tätigkeit ausgesetzt wird, wenn sie jedoch jederzeit zu ihrer Stelle zurückkehren kann, als im Status der Kurzarbeit befindlich betrach- tet.

Dass die Kurzarbeitsentschädigung nach AVIG in den Geltungsbereich des FZA fällt, steht demnach ausser Frage (UELI KIESER, Das Personenfreizü- gigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, AJP 3/2003 S. 283 ff., 287, zu den der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vorangehenden Verord- nungen [EWG] Nr. 1408/71 und 574/72 des Rates vom 21. März 1972; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2402 Rz. 458).

2.6. Das Konstrukt der Kurzarbeit wird – wie bereits ausgeführt – in Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 explizit erwähnt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kapitel 6, Leistungen bei Arbeitslosigkeit) muss sich eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, bei Kurzarbeit ih- rem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaa- tes zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschrif- ten des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Die Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in seiner Gesamtheit ist, so Erwägung 2 des Beschlusses Nr. U2 vom 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission für die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Geltungsbereich des Artikels 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über den Anspruch auf Leis- tungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgän- gern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs- tätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats ge- wohnt haben (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 [AS 2012 2345 2356], nachfolgend Beschluss Nr. U2), dass die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für sie galten, was nicht unbedingt der Staat sein muss, in dessen Gebiet sie beschäftigt war.

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3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, diejeni- gen Arbeitnehmenden, für welche sie Kurzarbeit vorangemeldet habe, seien Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung 883/2004, wohnhaft in Deutschland oder der Schweiz und ei- nerseits zu 80 % in der Schweiz bei einem schweizerischen Arbeitgeber erwerbstätig und andererseits zu 20 % für sie in Deutschland (Beschwerde S. 6 f., VB 51 ff.). Unterlagen, die dies belegten, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Träfe die Darstellung der Beschwerdeführerin zu, so unterstünden die ent- sprechenden Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 14 Abs.8 2. Absatz lit. a und 3. Absatz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 den schweizerischen Rechtsvorschriften. Des Weiteren wäre aufgrund des Fortbestandes der Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitneh- menden und der Beschwerdeführerin trotz vorübergehend faktisch, aber nicht arbeitsvertraglich reduzierten Pensums von einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszugehen (vgl. E. 2.5.). So- fern die betroffenen Arbeitnehmenden überdies in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt sind, was aus den Akten nicht hervorgeht, würde auch nach der mit Beschluss Nr. U3 der Verwaltungs- kommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 festgelegten Definition eine von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Kurzarbeit vorliegen. Bei dieser Konstellation hätten die betroffenen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in Deutschland gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter zusätzlicher Berück- sichtigung von Erwägung 2 des Beschlusses Nr. U2 Anspruch auf Leistun- gen des zuständigen Mitgliedstaates, hier der Schweiz, obwohl die letzte Beschäftigung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin, nicht in der Schweiz, sondern im Wohnsitzstaat der betroffenen Arbeitnehmenden war. Für die Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz würden Wohnsitz und zuständiger Mitgliedstaat im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zusammenfallen, womit auch diesen Mitarbeitenden gegen- über der Schweiz Anspruch auf Leistungen aus Kurzarbeit zukäme.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 31 ff. AVIG käme der Beschwerdeführerin bzw. deren beim Beschwerde- gegner für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden daher gegen- über der Schweiz ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu.

3.2. Nach Art. 36 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber die Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Die örtliche Zuständigkeit

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der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes. Im Kanton Aar- gau ist die kantonale Amtsstelle der Beschwerdegegner (§ 2 Abs. 1 V EG AVIG/AVG). Mangels innerstaatlichen Sitzes der Beschwerdeführerin ver- mag Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV bei grammatikalischer Auslegung keine Zu- ständigkeit des Beschwerdegegners (oder einer anderen kantonalen Amts- stelle im Sinne des AVIG) zu begründen. Sinn und Zweck der in Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV festgehaltenen Regelung der örtlichen Zuständigkeit muss indes im Rahmen der föderalistischen Grundkonzeption der auf Ebene Kanton erfolgten Schaffung der Amtsstelle das Anknüpfen an die geographische Nähe und politische Zugehörigkeit der Betriebe zur für sie zuständigen Amtsstelle sein. Als Anknüpfungspunkt für den örtlich und da- raus folgend sachlich zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (hier die Schweiz) kann daher ohne Weiteres auf den Ort des grössten wirtschaftli- chen Bezuges bzw. auf den Ort, wo die von Kurzarbeit betroffene versi- cherte Person den wesentlichen und damit den im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständigkeitsbegründenden Teil ihrer Tätigkeit erbringt (z.B. Sitz ihres [weiteren] Arbeitgebers im zuständigen Mitgliedstaat), ab- gestellt werden. Diese Betrachtungsweise erscheint zudem auch vor dem Hintergrund als angezeigt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung nicht dem Arbeitgeber selbst, sondern den von Kurzarbeit betroffenen arbeitnehmenden Personen zukommt (vgl. Art. 31 Abs. 1 AVIG) und für letztere nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein Wohn- sitz im zuständigen Staat fingiert wird. Da der grösste wirtschaftliche Bezug der von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden zur Arbeitgeberin B. ________ mit Sitz in Z. ________, Kanton Aargau, besteht, ist für die Beurteilung der ört- lichen Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Entgegennahme und Behandlung der Voranmeldung von Kurzarbeit durch die Beschwerdefüh- rerin auf diesen Sitz bzw. Z. ________abzustellen. Folglich wäre der Be- schwerdegegner unter den unter E. 3.1. hiervor getroffenen Annahmen für die Beurteilung der Voranmeldung von Kurzarbeit der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020 zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die zur Be- urteilung des Anspruchs der von der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden auf eine entsprechende Entschädi- gung erforderlichen weiteren Abklärungen vornehme und hernach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre entsprechend vorangemeldeten Arbeitnehmenden entscheide.

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei ihr für das Ein- spracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

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(Rechtsbegehren Ziff. 3.). Zur Begründung führte sie aus, die Rechtsabklä- rungen seien sehr aufwendig gewesen und die Einsprache sei aufgrund der rechtswidrig fehlerhaften Begründung der Verfügung vom 29. Juni 2020 notwendig worden (Beschwerde S. 9).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2. lässt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einsprachever- fahren an die obsiegende Partei weder aus allgemeinen Rechtsgrundsät- zen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im konkreten Fall anwendbare Verfahrensrecht. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können. Daraus folgt, dass die Zuspre- chung einer Parteientschädigung aus formellen Gründen, etwa bei einer "rechtswidrig fehlerhafte[n]" Begründung der Verfügung, ebenso ausser Betracht fällt wie aufgrund des Umstands, dass die Einsprache mit über- durchschnittlichem Aufwand verbunden war.

Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte im Unterliegens- fall die unentgeltliche Vertretung beanspruchen können, sprach ihr der Be- schwerdegegner im Einspracheverfahren zu Recht keine Parteientschädi- gung zu.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens An- spruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Das Versicherungsgericht erkennt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'100.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. November 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Zürcher

Zitate

Gesetze

21

Abs.8

  • Art. 14 Abs.8

ATSG

AVIG

AVIV

BGG

BV

EG

  • Art. 13 EG
  • Art. 65 EG

FZA

  • Art. 8 FZA
  • Art. 15 FZA

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

in

  • Art. 82 in

Verordnung

  • Art. 2 Verordnung
  • Art. 89 Verordnung

Gerichtsentscheide

2