Ab te i lun g I A- 99 6 /20 0 7 {T 0 /2 } Urteil vom 9. August 2007 Mitwirkung:Richter Christoph Bandli (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girardin; Richterin Kathrin Dietrich; Gerichtsschreiber Martin Föhse. X._______, Beschwerdeführer, gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Enteignung (Niederhalteservitut), Verfügung des BFE vom 10. Januar 2007 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. (...) in (...). Über diese Liegenschaft führt die in den Jahren 1960/61 erstellte 380 kV- Leitung Bonaduz-Breite der Nordostschweizerischen Kraftwerde (NOK), welche dort teils Wiesland, teils Wald überspannt. Mast Nr. 98 der besagten Leitung befindet sich auf der March zu der im Süden angrenzenden Parzelle, Mast Nr. 99 steht rund 15 m westlich des Wohnhauses vollständig auf der Parzelle Nr. (...). Mast Nr. 100 befindet sich nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. B.Die als Eigentümerin der elektrischen Anlage gesetzlich zur Gewährleistung der Sicherheit bei veränderten Verhältnissen verpflichtete NOK (Beschwerdegegnerin) sah sich aufgrund der auf der Parzelle des Beschwerdeführers wachsenden Bäume, die die Leitung gefährdeten, veranlasst, die aus ihrer Sicht erforderlichen Vorkehren zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen. Konkret sollten einige Bäume zurückgeschnitten oder gefällt werden. Diesem Vorhaben widersetzte sich der Beschwerdeführer. Da es in der Folge nicht zu einer gütlichen Einigung kam, wurde ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Nachdem dem Beschwerdeführer die gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) erforderliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte durch die Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, erhob er fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 26. Februar 2004 befand die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, sowohl über die Einsprache als auch über die Höhe der Enteignungsentschädigung und legte den Umfang der Dienstbarkeit fest. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hob mit Entscheid vom 23. April 2004 (1E.6/2004) das Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, auf und lud den Präsidenten der Schätzungskommission ein, die Akten dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid zuzustellen. Da an der Leitung selbst nichts geändert würde und somit keine Plangenehmigung erforderlich sei, bestimme sich der Ablauf des Verfahrens ausschliesslich nach EntG und nicht nach den revidierten Vorschriften der Art. 16 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0). Folglich hätte nicht die Schätzungskommission über die Einsprache befinden müssen, sondern das UVEK als in der Sache zuständiges Departement (Art. 55 EntG). Die Schätzungskommission sei daher weder befugt gewesen, der Enteignerin ein Niederhalteservitut einzuräumen, noch dazu berechtigt, den Umfang dieser Dienstbarkeit festzulegen. Mit Verfügung vom 22. September 2004 Stellte das UVEK fest, es sei nicht
3 zuständig, über die Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die dem Departement überwiesenen Akten seien daher nach Rechtskraft seiner Verfügung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zuzustellen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichts- beschwerde ab. Es hielt im Grundsatz an seinem Entscheid vom 23. April 2004 (1E.12/2004) fest, wonach sich das Verfahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz richte, wenn für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben seien, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Aus diesem Grund habe über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung nicht die Plangenehmigungsbehörde sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (Art. 55 EntG). Vorliegend sei jedoch der in diesem Falle einschlägige Art. 15 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) zu beachten. Nach dessen Abs. 1 hat die Eigentümerin einer elektrischen Anlage unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, falls die Sicherheit der Anlage infolge der Veränderung der Verhältnisse als gefährdet erscheint. Nach Art. 15 Abs. 3 VPeA seien die Massnahmen, die aufgrund der geänderten Verhältnisse geplant werden oder getroffen werden sollen, mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen. Da die zu treffenden Massnahmen somit einer Plangenehmigung bedürften, habe das UVEK die Sache zu Recht zur Durchführung eines solchen Verfahrens dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat überwiesen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 setzte das ESTI dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 16. Februar 2005 mitzuteilen, ob sie an einer Einigungsverhandlung festhalten würden. Während der Beschwerdeführer die Frist ungenutzt verstreichen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2005 auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Gestützt auf Art. 16h Abs. 2 EleG überwies das ESTI am 5. April 2005 die Akten zur Fällung des Entscheides an das in der Sache zuständige Bundesamt für Energie (BFE, Vorinstanz). Es beantragte die Einräumung eines Niederhalteservituts zulasten der Parzelle Nr. (...) in der Gemeinde (...) auf einer Fläche von 1 03 20 m 2 nach dem von der NOK am 6. Mai 2003 dem Präsidenten der Schätzungskommission, Kreis 11, eingereichten Waldvertrags. C.Mit Plangenehmigungsverfügung vom 10. Januar 2007 räumte das BFE der Beschwerdegegnerin auf der Parzelle des Beschwerdeführers auf einer Länge von 518 m und über einer Fläche von ca. 1 03 20 m 2 ein Waldniederhalteservitut ein. Dies auf eine maximale Aufwuchshöhe von 5,3 m unterhalb des untersten Leitungsseils der 380 kV-Leitung Bonaduz-
4 Breite, Masten 98 bis 100. D.Mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 10. Januar 2007. Weiter wird beantragt, die Hochspannungsleitung sei entweder zu erhöhen oder zu verlegen. E.Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 schliesst die Beschwerdegegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.Mit Vernehmlassung vom 26. April 2007 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. G.Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2007 bestätigt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. H.Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde richtet sich gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE vom 10. Januar 2007 betreffend die Enteignung eines Waldniederhalteservituts. 1.1Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) kann gegen Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Art. 16 EleG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Das BFE ist vorliegend Genehmigungsbehörde gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist damit gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nach dem Bundesgesetz vom 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin beantragen ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde. Während sich die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort allerdings nicht zu diesem Punkt äussert, führt
5 die Beschwerdegegnerin zu ihrem Antrag aus, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, die Erhöhung des Mastes Nr. 100 zu fordern, weil sich der Mast nicht auf seinem Grundeigentum befinde. Auf dieses Begehren sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltschaftlich vertreten. Seine Rechtsschrift ist nicht nach den üblichen Regeln aufgebaut, fehlt es doch z. B. an einem formell korrekten Rechtsbegehren und an der Bezeichnung eines Rechtssatzes der verletzt sein soll. Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung, wenn aus der Beschwerdeschrift sinngemäss ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die Anfechtung erfolgt. Es muss keine Rechtsnorm ausdrücklich angerufen werden; somit schadet auch die Nennung eines falschen Rechtsgrundes nicht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 114). Aufgrund dieser Überlegungen sind an die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die Begehren um Erhöhung der Masten oder Verlegung der Leitung sind daher vielmehr als alternative Vorschläge zur Enteignung zu verstehen. Sie dienen der materiellen Begründung der Beschwerde und sind nicht als Rechtsbegehren zu interpretieren. Die damit aufgeworfenen Fragen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme zu prüfen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demzufolge vollumfänglich einzutreten. 1.4Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). 2.Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit der Einräumung eines Waldniederhalteservituts auf dem Wege der Enteignung zugunsten der Beschwerdegegnerin und zulasten des Beschwerdeführers. Die Enteignung eines Waldniederhalteservituts stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und bei formeller oder materieller Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV; BGE 131 I 321 E. 5.4). 3.Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Starkstromleitung Bonaduz- Breite. Als solche ist sie gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG bzw. Art. 15 Abs. 1 VPeA verpflichtet, die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten und bei Veränderung der Verhältnisse unverzüglich die dazu notwendigen Massnahmen zu treffen. Art. 15 Abs. 3 VPeA schreibt vor, dass diese Massnahmen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen sind. Dieses führt anschliessend ein Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 16 ff. EleG bzw. Art. 2 ff. VPeA durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wird auch über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 16h EleG). Gemäss Art. 43 EleG steht der Unternehmung, die um eine
6 Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zu. Art. 44 EleG zählt die spezialgesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Enteignungsrechts auf. Gemäss Art. 44 Bst. b EleG kann das Enteignungsrecht für die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen geltend gemacht werden. Nach Art. 16a EleG richtet sich das Plangenehmigungsverfahren subsidiär nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Gemäss dessen Art. 4 Bst. a kann das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung des Werkes. Vorliegend geht es um den gefahrlosen Betrieb des Werkes und dessen Unterhalt. Die gesetzliche Grundlage ist mithin gegeben. Sowohl Art. 44 Bst. b EleG als auch Art. 4 Bst. a EntG können vorliegend herangezogen werden. Ob auch Art. 4 Bst. e EntG einschlägig wäre, kann daher offen bleiben. 4.Vorliegend ist das vereinfachte Planungsverfahren nach Art. 17 EleG zur Anwendung gelangt. Den gesetzlichen Erfordernissen an den Verfahrensablauf wurde entsprochen. 5.Der Begriff des öffentlichen Interesses lässt sich nicht in einer einfachen Formel einfangen. Er ist zeitlich wandelbar und kann in gewissen Bereichen auch örtlich verschieden sein. Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören polizeiliche Interessen. Einschränkungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 314 f., mit Hinweisen; BGE 125 I 417 E. 4a). 5.1Das öffentliche Interesse an der Enteignung des Waldniederhalteservituts ergibt sich vorliegend aus der Verfassung (Art. 91 Abs. 1 BV) und den sie konkretisierenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen: Nach Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Das öffentliche Interesse liegt im sicheren bzw. gefahrlosen Betrieb der Leitung mithin in der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Zum Ausdruck bringt dies insbesondere Art. 5 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (LeV, SR 734.31), wonach elektrische Leitungen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden dürfen (vgl. auch Art. 4 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen [Starkstromverordnung, SR 734.2]). Art. 15 LeV schreibt weiter vor, dass Bäume unter oder neben Leitungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen sind, wenn dies zum Schutz von Personen, welche die Bäume besorgen oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist. Ein öffentliches Interesse ist damit gegeben. 6.Schliesslich gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung über die Frage zu befinden, ob das eben definierte öffentliche Interesse die
7 entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit private Interessen betroffen sind, erfolgt die Abwägung gewöhnlich im Rahmen der Verhältnismässigkeit unter dem Titel der Zumutbarkeit (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 20 Rz. 11). Weitere Teilgehalte der Verhältnismässigkeit sind das Gebot der Eignung und das Gebot der Erforderlichkeit der getroffenen Verwaltungsmassnahme (BGE 132 II 485 E. 6.2.4; TSCHANNEN/ZIMMERLI a.a.O, § 21 Rz. 4., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 587 ff.). 6.1Mit der Einräumung des Niederhalteservituts wird die Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt, auch gegen den Willen des Beschwerdeführers auf dessen Liegenschaft Waldaushiebe vorzunehmen bzw. für die Niederhaltung des nachwachsenden Waldbestandes zu sorgen. Diese Massnahme ist damit geeignet, die nach Art. 15 LeV erforderlichen Arbeiten durchführen zu können und damit dem öffentlichen Interesse an der notwendigen Betriebssicherheit der Leitung gerecht zu werden. 6.2Die Massnahme ist erforderlich, wenn sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das notwendige hinaus geht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 8, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., RZ. 591 ff.). Die Enteignung ist nur dann sachlich erforderlich, wenn eine nicht gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreichen würde (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O. § 21 Rz. 9). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es gäbe mildere Alternativen als die Enteignung eines Waldniederhalteservituts. Einerseits bringt er vor, die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, wie sie es bereits früher getan habe, Kronenschnitte von der Leitung aus durchzuführen (was er dulden würde). Eine weitere Möglichkeit sei die Erhöhung der Masten oder die Verlegung der Leitung. Ferner habe das Bundesgericht in seinem ursprünglichen Urteil vom 15. März 1963 entschieden, die Leitung habe den Wald zu überspannen. Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Behauptung des Beschwerde- führers, wonach sie bereits Kronenschnitte ausgeführt habe. Allerdings seien diese immer nur vorgenommen worden, soweit es aus Gründen der Sicherheit unumgänglich gewesen sei und sie sich zum Handeln gezwungen gesehen hätte. Die Masten Nr. 98 und 99 seien bereits im Jahre 1983 erhöht worden. Obwohl eine solche Massnahme sehr anspruchsvoll und teuer sei, habe man diese Variante vor der Einleitung des jetzigen Verfahrens überprüft. Dabei sei man zum Schluss gekommen, dass man die Masten Nr. 98 und 99 nochmals um 10 bis 12 m erhöhen müsste, damit für eine gewisse Zeit wieder die erforderlichen Abstände vorhanden wären. Weil aber weitere zukünftige Erhöhungen nicht ausgeschlossen werden könnten, führe dieser Weg nicht zu einer definitiven Lösung und sei daher – nebst dem Umstand, dass er technisch aufwändig und teuer sei – nicht praktikabel. Schliesslich würde eine neuerliche Erhöhung einen massiven Einschnitt in die Landschaft
8 bedeuten. Im Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 1963 sei lediglich über die Entschädigungsfrage befunden worden und nicht über die Frage, ob der Wald überspannt werden müsse bzw. über die Tragweite der Enteignung an sich. Daneben führt sie aus, dass auf den Antrag, die Leitung sei zu entfernen, nicht einzutreten sei (vgl. dazu E. 1.4). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der regelmässig zu wiederholende Kronenschnitt sei ungeeignet, den gefährlichen Zustand nachhaltig zu beseitigen. Der Bund definiere in Art. 35 Abs. 4 LeV minimale Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern. Der Mindestabstand betrage 1,5 m plus 0,01 Meter pro kV Nennspannung. Damit ergebe sich vorliegend ein gesetzlicher Mindestabstand von 5,3 m. Der Beschwerdeführer sei allerdings nur bereit ein Zurückschneiden der Bäume auf maximal 5 m zuzulassen, weshalb der Kronenschnitt in dieser Form nicht nur unpraktikabel, sondern auch nicht gesetzeskonform sei. Daneben habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch zugesichert, keine Schneise in den Wald schlagen zu wollen, sondern nur diejenigen Bäume zu fällen, die der Leitung zu nahe kämen. Zum Vorschlag der Erhöhung der Masten wird vorgebracht, dass dadurch die kritische Situation zwar momentan behoben würde, gleichzeitig das Problem aber lediglich um maximal zwei Jahre aufgeschoben und damit nicht gelöst sei. Erst eine massive Erhöhung der Masten könne einen genügenden Abstand zwischen Leitung und Bäumen gewährleisten. Eine solche Massnahme bringe allerdings nebst dem dafür notwendigen Bewilligungsverfahren und aufwändigen Bauarbeiten auch Probleme mit der Statik der betroffenen Masten mit sich, weshalb sie nicht geeignet sei, den bestehenden Zustand innert nützlicher Frist nachhaltig zu verbessern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. März 1963 den Leitungsbau auch nicht mit der Auflage genehmigt, die Leitung habe den Wald des Beschwerdeführers stets zu überspannen. Der Leitungsbau und die Leitungsführung an sich seien nicht Thema dieses Entscheides gewesen. Vielmehr erläutere das Bundesgericht in der fraglichen Passage lediglich den Sachverhalt. Schliesslich sei die Verlegung dieser Leitung im heutigen Zeitpunkt bzw. die Anfechtung der Leitungsführung als solche nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Sinne einer Eventualbegründung wird zu diesem Punkt vorgebracht, dass einer Verlegung der Leitung mit erheblichen Planungs- und Bauaufwendungen verbunden wäre. Daneben würde die Verlegung wesentliche Auswirkungen auf Gelände und Wald haben. Im Vergleich dazu sei die Errichtung eines Waldniederhalteservituts beträchtlich weniger aufwändig und überdies mit deutlich geringerem finanziellem Aufwand verbunden. Sämtliche Verhandlungsversuche auf Initiative der Beschwerdegegnerin seien erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer keine Hand für eine nachhaltige und einvernehmliche Regelung geboten habe. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Nähe einiger Bäume zur Leitung ein Handeln der Beschwerdegegnerin erforderte, sich diese aber
9 mit dem Beschwerdeführer über die zu treffenden Vorkehren nicht gütlich einigen konnte, war es zwingend erforderlich, die fragliche Angelegenheit autoritativ klären zu lassen, womit das mildeste Mittel der gütlichen Einigung bereits nicht mehr in Frage kam. Sicher würden die vom Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativen eine Enteignung überflüssig machen und somit einen milderen, respektive gar keinen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfordern. Die die Enteignung anordnende Behörde darf aber nur Massnahmen in Betracht ziehen, welche geeignet sind, die im öffentlichen Interesse liegende Sicherheit der Leitung zu garantieren und einen vernünftigen Rahmen nicht sprengen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin legen dazu ausführlich und mit guten Gründen dar, dass die Vorschläge des Beschwerdeführers weniger geeignet und deren Realisation zu teuer wäre. Daneben ist auch sonst keine mildere Alternative zur Enteignung des Waldniederhalteservituts ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Massnahme ist daher zu bejahen. 6.3Bei der Zumutbarkeit ist danach zu fragen, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614). Zunächst sind deshalb die in diesem Fall relevanten Interessen zu ermitteln. Das Interesse der Beschwerdegegnerin (Enteignerin) liegt darin, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung des sicheren Betriebes der Anlage nachzukommen und damit Schäden und Gefahren vorzubeugen (vgl. Art. 20 Abs. 1 EleG und Art. 15 Abs. 1 VPeA). Dieses deckt sich mit dem öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit (vgl. oben, E. 6.2), welche angesichts der Situation nicht nur abstrakt, sondern konkret bedroht ist (der Beschwerdeführer schildert denn in seinen Schlussbemerkungen selber ein Ereignis, wonach es Mitte der achtziger Jahre nach dem Kontakt eines Baumes mit der Leitung zu einem grossen Brand gekommen sei, dem sieben Buchen zum Opfer gefallen seien). Das Öffentliche Interesse am sicheren Betrieb der Leitung ist demnach gewichtig. Das Interesse des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, eine Beschneidung seines Eigentums zu vermeiden. Weiter gibt er seiner Befürchtung Ausdruck, die Ausübung der der Beschwerdegegnerin durch das Servitut eingeräumten Rechte würden die Funktion des betroffenen Waldes als Schutzwald beeinträchtigen und damit ihn, seine Nachbarn und die Personen, die die an dieser Stelle fast parallel zum Wald verlaufende Strasse benützten, gefährden. Im Übrigen würden die Durchleitungsrechte im Jahr 2011 ohnehin auslaufen.
10 Gemäss Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist der Berechtigte einer Dienstbarkeit verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Laut Verfügung der Vorinstanz soll das fragliche Servitut gemäss persönlicher Anzeige vom 16. Mai 2003 errichtet werden. Diese Anzeige wiederum bezieht sich auf den (nicht zustande gekommenen) Waldvertrag vom 19. April 2002. Jener definiert somit den genaueren (sachlichen) Umfang der Dienstbarkeit. Die Verfügung der Vorinstanz korrigiert die Bestimmungen im Waldvertrag insofern, als dass lediglich eine maximale Aufwuchshöhe von 5,3 m unterhalb des untersten Leitungsseiles und nicht eine solche von 4 m toleriert wird. Nach dem Waldvertrag wird der Beschwerdegegnerin zudem das Recht eingeräumt, vorhandene bzw. nachwachsende Waldbestände oder Einzelbäume niederzuhalten bzw. abzuholzen, wenn sie die kritische Höhe überschreiten. Die Beschwerdegegnerin hat sich dabei auf das fachgerechte Fällen der Bäume respektive Zurückschneiden der störenden Gipfel oder einzelner Äste, das Ausasten des gefällten Holzen und Zusammenwerfen der Äste auf kleine Haufen und das Entrinden des Nadelholzes zu beschränken. Das geschlagene Holz verbleibt dem Grundeigentümer. Im Rahmen des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission wurde beim Ingenieurbüro Nüesch und Partner eine Waldwertschätzung und Gefahrenbeurteilung in Auftrag gegeben. Zur Gefahrenlage wird ausgeführt, dass eine Gefahr von Stein und Eisschlag gegeben sei. Der Wirkungsbereich reiche aber nicht wesentlich über den Waldrand hinaus; Personen- und Sachschäden seien sehr wenig wahrscheinlich. Daneben bestehe die Gefahr eines Blocksturzes. Betreffend die Schutzwirkung des Waldes kam es allerdings zum Schluss, dass er, gleich wie er aufgebaut sei, keinen zuverlässigen Schutz gegen Blockschlag von mehreren m 3 Stein bzw. Fels bieten könne. Gegen kleinere Steine und Eisstücke würde ein jüngerer, stammzahlreicherer Bestand wirksamer schützen. Mit der weiteren Alterung des Bestandes nehme die Schutzwirkung in Zukunft ab, weshalb sowohl der Schätzungsexperte als auch das Kreisforstamt der Meinung seien, dass die Schutzwirkung mit gezielten Eingriffen verbessert werden könnte. Der geplante Eingriff in den Wald sei allerdings wesentlich stärker als ein zielgerichteter Pflegeeingriff, nicht zuletzt, weil er zu lange hinausgezögert worden sei. Es wird anschliessend eine Vorgehensweise vorgeschlagen, mit welcher nach Ansicht des Schätzungsexperten sowohl den Anforderungen des Leitungsbetriebes entsprochen, als auch die Schutzwirkung des Waldes in sinnvollem Verhältnis zum Schadens- potenzial aufrecht erhalten werden könnten. Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, der Wald könnte seine Schutzfunktion verlieren, unbegründet ist. Vielmehr wäre durch die zu treffenden Massnahmen eher das Gegenteil der Fall. Es gibt auch keinen Grund von den vor Ort getroffenen Einschätzungen der Experten abzuweichen. Die Auswirkungen einer Einräumung der Grundlast zugunsten der Beschwerdegegnerin auf das Eigentum des Beschwerdeführers erscheinen im Lichte dieser Erkenntnisse objektiv sogar nützlich zu sein. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese Weise
11
einerseits der Last der Waldpflege im Servitutsbereich entledigen,
andererseits wird die Qualität des Schutzwaldes noch erhöht. Die
Interessen des Beschwerdeführers an einer Unterlassung der Enteignung
wiegen damit weit weniger, als das öffentliche Interesse an einem
gefahrlosen und sicheren Stromtransport. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Durchleitungsrechte würden im Jahre 2011
ohnehin auslaufen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es kann nicht im
Hinblick auf eine allfällige Änderung in ein paar Jahren auf erforderliche
Sichereitsmassnahmen beim Betrieb eines Werkes verzichtet werden.
6.4Als Fazit ist festzuhalten, dass die Einräumung eines
Waldniederhalteservituts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin – nebst
dem Umstand, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im
öffentlichen Interesse liegt – auch verhältnismässig ist, indem die
Massnahme sowohl geeignet und erforderlich ist, das im öffentlichen
Interesse liegende Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen, wie auch in einer
angemessenen Zweck-Mittel-Relation zwischen öffentlichem Nutzen und
privater Last liegt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.Vorliegend wurde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens über
eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen
kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und
Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteligten, denen die
Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den
Spezalvorschriften des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32
2006 E. 8.2, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der
Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt.
Werden die Begehren des Enteigneten abgewiesen, so können die Kosten
auch anders verteilt werden. Der Beschwerdeführer hat keine
offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung
vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht (vgl.
Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 EntG). Danach sind die auf Fr. 1'500.–
bestimmten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss ist diesem zurückzuerstatten.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist von der Zusprechung einer
Parteientschädigung an den vollständig unterliegenden Enteigneten
abzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August
2005, E. 8).
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind dem Bundesverwaltungsgericht mit dem beiliegenden Einzahlungsschein innert dreissig Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu überweisen. 3.Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben. 4.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. ...) -dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Christoph BandliMartin Föhse Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundes- gerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am: