B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-953/2024
Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Militärische Landesverteidigung (übriges); Ausbildungsgutschrift; Verfügung vom 15. Januar 2024.
A-953/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A., Hauptfeldweibel der Schweizer Armee, absolvierte vom 19. April 2019 bis 14. Juni 2019 die Kaderschule für höhere Unteroffiziere und leistete vom 15. Juni 2019 bis 25. Oktober 2019 den dazugehörigen praktischen Dienst. Ab 28. Oktober 2022 absolvierte A. die Ausbildung zum Eidgenös- sischen Technischen Kaufmann. Aus dem Dienstbüchlein von A._______ geht hervor, dass er sich mit Ge- such vom 11. November 2022 zum Zivildienst meldete. B. Am 25. Dezember 2023 beantragte A._______ beim Eidgenössischen De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: VBS), Schweizer Armee, Kommando Ausbildung, die Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift betreffend den Lehrgang «Technische Kaufleute mit eidg. FA» für die Rechnungsperiode vom 27. Oktober 2023 bis 5. April 2024 in der Höhe von Fr. 4'365.– (Kursgeld 3. Semester). C. Am 9. Januar 2024 teilte das VBS, Schweizer Armee, Kommando Ausbil- dung, A._______ mit, es beabsichtige, den Antrag vom 25. Dez ember 2023 abzuweisen. Sie begründete dies damit, der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift ende mit Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. D. In seiner Stellungnahme machte A._______ geltend, er habe das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst am 11. November 2022 eingereicht. Die Kos- ten des 1. Semesters habe er hingegen bereits am 17. Oktober 2022 beglichen, womit ein Anspruch auf Gutschrift dieser Kosten bestehe. Dazu reichte er unter anderem einen weiteren Antrag vom 10. Januar 2024 auf Ausrichtung der Ausbildungsgutschrift für die Rechnungsperiode vom 22. Oktober 2022 bis 31. März 2023 in der Höhe von Fr. 4'365.– ein (Kurs geld 1. Semester). E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wies das VBS, Schweizer Armee, Kommando Ausbildung, den Antrag vom 25. Dezember 2023 auf
A-953/2024 Seite 3 Auszahlung einer Ausbildungsgutschrift ab. Sie begründete dies insbeson- dere damit, der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift ende mit der Einreichung des Gesuches um Zulassung zum Zivildienst. F. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Feb- ruar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm die zugesagte Ausbildungsgutschrift für Milizkader zu vergüten. G. Das VBS, Schweizer Armee, Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 11. März 2024 eine Vernehmlassung ein, in der es die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt vom VBS, Schweizer Armee, Kommando Ausbildung. Das Kom- mando Ausbildung ist Teil der Gruppe Verteidigung, die ein Bereich des VBS ist (Anhang I/B/IV Ziff. 1.4.5 Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a RVOV). Es ist somit eine Einheit der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG, SR 510.10]). Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Kommando Aus- bildung zuständig.
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Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Der Streitgegenstand wird durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren
bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen-
stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeanträge müssen sich
deshalb im Rahmen des angefochtenen Entscheiddispositivs bewegen
(vgl. BGE 136 II 165 E. 5). Streitgegenstand kann somit grundsätzlich nur
sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen und was gemäss der
Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist (BGE 136 II 457
30. Januar 2025 E. 1.4.3 und A-32/2023 vom 4. Mai 2016 E. 3.1 und 3.2).
1.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die zugesagte Ausbil-
dungsgutschrift zu vergüten. Er macht geltend, es sei ihm, nachdem er die
Belege für seine Schulkosten eingereicht habe, mitgeteilt worden, dass
diese Rechnungen nicht wie versprochen beglichen würden. Da der Zivil-
dem Militärdienst gleichgestellt sei, ersuche er darum, die Angelegenheit
zu prüfen.
1.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den
Antrag vom 25. Dezember 2023 (Rechnungsperiode vom 27. Oktober
2023 bis 5. April 2024 im Umfang von Fr. 4'365.– [Kursgeld 3. Semester])
auf Auszahlung einer Ausbildungsgutschrift mit Verfügung vom 15. Januar
2024 abgewiesen hat. In ihrer Verfügung führte sie zwar aus, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs Unterlagen
des ersten Semesters eingereicht, die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften seien jedoch nicht erfüllt.
Abgelehnt wurde jedoch lediglich der Antrag vom 25. Dezember 2023.
Über den Antrag vom 10. Januar 2024 (Rechnungsperiode vom
22. Oktober 2022 bis 31. März 2023 im Umfang von Fr. 4'365.– [Kursgeld
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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemes- senheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Antrag auf Ausbildungsgutschrift sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe die Ausbildung zum eidgenössischen technischen Kaufmann im Jahr 2022 begonnen. Im selben Jahr habe er sich aus privaten Gründen entschieden, in den Zivildienst zu wechseln und seine Dienstpflicht auf diesem Weg zu erfüllen. Da der Zivil- dem Militärdienst gleichgestellt sei, ersuche er darum, die Angelegenheit zu prüfen. Damit macht er einerseits die Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung und andererseits die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. 3.2 Die Vorinstanz macht im Rahmen der Auslegung insbesondere gel- tend, dass die Gleichstellung von Armee und Zivildienst in Bezug auf die
A-953/2024 Seite 6 Ausbildungsgutschrift klar zu verneinen sei. Des Weiteren ergebe die Aus- legung, dass der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung eines Zivildienstgesuches ende, selbst wenn das Gesuch während oder nach der Absolvierung der zivilen Ausbildung erfolge. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag vom 25. Dezember 2023 auf Auszahlung einer Ausbildungsgutschrift zu Recht abgelehnt hat. Dabei geht es um die Frage, ob zivildienstleistende Perso- nen ebenfalls Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift nach Art. 29a MG haben respektive ob eine allfällige Ungleichbehandlung vorliegt. 3.4 3.4.1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüs- tung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV). Auf dieser Verfassungsgrundlage hat die Bundesversammlung das Militärgesetz er- lassen. 3.4.2 Gemäss dem am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Art. 29a Abs. 1 MG kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschu- len und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen be- ziehen können (sog. Ausbildungsgutschrift). Gestützt auf Art. 29a Abs. 2 MG hat der Bundesrat die Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee erlassen (VAK, SR 512.43). 3.4.3 Die VAK – in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 und aktualisiert per 1. Juni 2020 (AS 2020 1549) – definiert insbesondere die Vorausset- zungen sowie die Dauer und Ausnahmen des Anspruchs auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift. Nach Art. 1 Abs. 1 VAK haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben, Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift. Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungs- gutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht ge- mäss Art. 13 MG (Art. 3 Abs. 1 VAK). Die Militärdienstpflicht dauert für hö- here Unteroffiziere, die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind (unter anderem Hauptfeldweibel) bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b MG). Der Anspruch endet
A-953/2024 Seite 7 mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst (Art. 3 Abs. 2 Bst. c VAK). 4. 4.1 Ob nach Art. 29a MG auch zivildienstleistende Personen eine Ausbil- dungsgutschrift erhalten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Geset- zesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Geset- zesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht be- folgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Metho- denpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, BGE 150 II 26 E. 3.5). 4.2 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]; Urteil des BGer 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3; BVGE 2016/9 E. 7; Urteil des BVGer A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 3.4.3). Gemäss Art. 29a Abs. 1 MG kann der Bund «Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Aus- bildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können». Der Wortlaut dieser Bestimmung ist in der französischen ([...] aux militaires de milice qui accomplissent une école de cadres et le service pratique [...]) und in der italienischen Fassung (Ai militari di milizia che assolvono scuole per i qua- dri e il servizio pratico [...]) derselbe. Folglich bezieht sich die Bestimmung in allen Amtssprachen ausschliesslich auf Angehörige der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes. Zivildienst- leistende Personen werden in Art. 29a Abs. 1 MG nicht erwähnt. Selbst
A-953/2024 Seite 8 Angehörige der Miliz ohne Kaderausbildung erhalten keine Ausbildungs- gutschrift. Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung erweist sich als klar. Dieser spricht dafür, dass nicht jeder Militärdienstpflichtige und keine Zivildienstleistenden eine Ausbildungszulage erhalten sollte, sondern nur die explizit erwähnten. 4.3 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der vordergründig klare Geset- zeswortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Zu klären ist deshalb, ob Gründe bestehen, abweichend vom Gesetzeswortlaut die Aus- bildungsgutschrift auch auf zivildienstleistende Personen auszuweiten. Um dies zu ermitteln, sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass es dem Gericht verwehrt ist, die dem eindeu- tigen Wortsinn nach zu treffende Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie der Zielvorstellung des Gesetzgebers in optimaler Weise Rechnung trägt oder ob sich diese nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln verwirklichen liesse. Solange sich die wörtliche Auslegung noch im Rahmen der dem Normzweck nach denkbaren Mitteln bewegt, mithin sachlich nicht unhaltbar ist und auch nicht nachgewiesenermassen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, insbesondere keine unvernünftigen und sinnwidrigen Ergebnisse zeitigt, hat das Gericht sich damit zu beschei- den, auch wenn eine differenziertere Regelung vielleicht zweckmässiger wäre (vgl. Urteil des BVGer A-4054/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 6.1.2). 4.4 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Die Geset- zesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Die Materialien sind dabei für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für die Gerichte können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgeben- den Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder
A-953/2024 Seite 9 verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wert- volles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit fal- sche Auslegungen zu vermeiden (BGE 139 III 368 E. 3.2). Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. ratio legis). Die teleologische Ausle- gung kann sich je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden. Immer muss aber der Zweck in der Norm selbst enthalten sein; unzulässig ist es, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4, 2009/14 E. 4.2.5; je mit Hinweis). 4.4.1 Aus den Materialien (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] Ständerat, Frühjahrssession 2015, S. 268 f.) ergibt sich, dass mit der Ausbildungsgutschrift ein Anreiz geschaffen respektive eine bessere Ausgangslage für die Rekrutierung von Kaderangehörigen erzielt werden wollte. Die Ausbildungsgutschrift sollte einen Anschub zur Motivation von jungen Angehörigen der Armee geben, eine Weiterausbildung als Kader zu absolvieren. Weiter wurde diskutiert, dass die Armee mit der Privatindustrie im Wettbewerb um Kader stehe, weshalb eine kleine Anerkennung für die zivile Ausbildung gegeben werden könne, wenn jemand eine militärische Ausbildung auf sich nehme. Die Ausbildungsgutschrift wurde sodann im Rahmen der Änderung des Militärgesetzes vom 18. März 2016 (AS 2016 4282) in Art. 29a MG neu eingeführt (am 1. Januar 2018 in Kraft) und regelt im Grundsatz, dass Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kader- schulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum höheren Un- teroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper ein finanzi- eller Ausbildungsbeitrag für zivile Ausbildungen gutgeschrieben werden kann. Der Wille des Gesetzgebers respektive der Sinn und Zweck der am
A-953/2024 Seite 10 4.4.3 Gestützt auf die Ausführungen zu den Anpassungen per 1. Juni 2020 wurde ferner die Möglichkeit, Ausbildungsgutschriften zu erhalten, auch auf Unteroffiziere ausgedehnt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] Nationalrat, Sommersession 2019, S. 910, S. 915). Gemäss Armee- botschaft 2019 vom 20. Februar 2019 (BBI 2019 2177) sollte die Attraktivi- tät der militärischen Kaderlaufbahn durch die Ausbildungsgutschrift gestei- gert werden. In den Erläuterungen zum geänderten Artikel (Art. 29a MG) wurde festgehalten, dass die Armee im Bereich der Weiterausbildung zum Unteroffizier immer mehr Mühe habe, geeignete Angehörige der Miliz zu finden. Einige davon würden zudem vor oder nach der Vorschlagserteilung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen und sich damit der Wei- terbildung entziehen. Deshalb solle, wie schon bei der Weiterausbildung zum Offizier oder höheren Unteroffizier, auch für die Ausbildung zum Un- teroffizier mittels einer finanziellen Zulage für zivile Aus- und Weiterbildun- gen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, die Unteroffiziersausbil- dung zu absolvieren. Die Ausbildungsgutschrift sollten Angehörige der Mi- liz bereits bei der Ausbildung zum Unteroffizier erhalten, die sie für zivile Ausbildungen beziehen können. Am 1. Juni 2020 trat die neue Fassung des Art. 29a MG in Kraft, wonach auch Angehörige der Miliz für das Absol- vieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier eine Ausbildungsgutschrift erhalten sollen. 4.4.4 Die historisch-teleologische Auslegung ergibt, dass mit der Ausbil- dungsgutschrift die militärische Weiterbildung (Kaderlaufbahn) attraktiver gestaltet werden sollte. Das Absolvieren einer militärischen Weiterbildung wollte man honorieren und anerkennen, dass (junge) Armeeangehörige eine militärische Kaderposition anstreben und dafür Zeit investieren, wäh- renddem jene, die keine militärische Weiterbildung absolvieren, ihre Zeit vollumfänglich ihrer zivilen Aus- und Weiterbildung widmen können. Dadurch entstehende mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt sollten durch einen finanziellen Anreiz in Form einer Ausbildungsgutschrift ausge- glichen werden. Unterstützt werde sollten demnach Militärdienstpflichtige, die durch die militärische Weiterbildung in ihrer zivilen Aus- und Weiterbil- dung eingeschränkt werden. Für jene, die den zivilen Ersatzdienst (Zivil- dienst) leisten, ergibt sich demgegenüber kein solcher Nachteil. Die Attrak- tivität der militärischen Kaderlaufbahn und nicht jene des Ersatzdienstes sollte gesteigert werden. Der finanzielle Ausgleich sollte sich demnach auf das Milizkader der Armee beschränken. 4.5 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung
A-953/2024 Seite 11 im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Element ist damit der systematische Aufbau eines Erlasses. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.3). Der dritte Titel des MG, unter welchen Art. 29a MG fällt, regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Dienstreglements vom 22. Juni 1994 der Armee (DRA, SR 510.107.0) ist jeder der ausgehoben und für diensttauglich erklärt ist, Angehöriger der Armee, bis er aus der Militärdienstpflicht entlassen wird. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 06. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Der Zivildienst dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet (Art. 2 Abs. 2 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zu- lassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. e der Ver- ordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP, SR 512.21) wird ein Angehöriger der Armee aus den Ausbildungsdiensten entlassen, wenn unter anderem ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt. Insgesamt ergibt die systematische Auslegung eine klare Unterscheidung von Angehörigen der Armee/Miliz und zivil- dienstleistenden Personen. Somit ist die Ausbildungsgutschrift als Recht für Angehörige der Armee vorgesehen, nicht jedoch für zivildienstleistende Personen. 4.6 Zusammenfassend ergibt die Auslegung, dass zivildienstleistende Per- sonen nicht von Art. 29a Abs. 1 MG erfasst werden und demnach keinen Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift haben. 5. 5.1 Zu prüfen ist weiter im Sinne einer konkreten Normenkontrolle, ob die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. c VAK im vorliegenden Fall eine unzu- lässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV zur Folge hat. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen.
A-953/2024 Seite 12 5.2.2 Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Verordnungsrecht ist dabei gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Dele- gationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu be rücksichtigen (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 4.8.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmäs- sig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3; vgl. E. 5.3 hiernach). Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delega- tion ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verord- nungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Über- prüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; Urteil des BGer 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A- 3015/2019 vom 20. April 2020 E. 5.1.). Sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen, ist der Verordnungsbestimmung jener Rechts- sinn beizumessen, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezo- gene Interpretation; BGE 140 V 538 E. 4.3 m.w.H.). Einer Verordnungsbe- stimmung, welche übergeordnetem Recht widerspricht oder in diesem keine Grundlage findet, hat das Gericht nach einer vorfrageweisen Prüfung die Anwendung zu versagen, sofern diese nicht gesetzes- oder verfas- sungskonform ausgelegt werden kann (BVGE 2014/3 E. 2.3, 2011/15 E. 3.2). 5.2.3 Der mit der Änderung des Militärgesetzes vom 18. März 2016 (AS 2016 4277) neu eingeführte Art. 29a MG (in Kraft seit dem 1. Ja nuar 2018) regelt im Grundsatz, dass Angehörigen der Miliz für das Ab solvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes ein finanzieller Ausbildungsbeitrag gutgeschrieben werden kann. Art. 29a Abs. 2 MG
A-953/2024 Seite 13 ermächtigt den Bundesrat, die Bestimmungen über die Ausbildungsgut- schrift zu erlassen. Somit besteht eine gesetzliche Delegation an den Bun- desrat, die Einzelheiten der Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift zu re- geln. Er wird damit ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Dauer und Ausnahmen in Bezug auf die Gewährung von Ausbildungsvor- schriften festzulegen. Der Wille des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 29a MG war es, Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen zu schaffen, damit die Armee im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen kann. Mit dem Erlass von Art. 1 VAK ist der Bundesrat diesem Anliegen nachgekommen und hat in Art. 3 VAK zusätzlich die Dauer und die Ausnahmen des Anspruchs auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift definiert. Mit dieser das Milizkader begünstigenden Regelung bewegt er sich ohne Weiteres in den Grenzen der eingeräumten Verordnungsbefugnis. Art. 3 Abs. 2 Bst. c VAK steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a MG und erweist sich insoweit als gesetzeskonform. 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Bst. c VAK ist insbesondere zu beurteilen, ob dieser Artikel dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) respektive dem Willkürverbot (Art. 9 BV) wi- derspricht. 5.3.2 Eine Bestimmung verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn sie hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungs- freiheit (vgl. Urteil des BGer 2C_627/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1). 5.3.3 Gegen das Willkürverbot verstösst eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zweck- los ist (Urteile des BGer 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2 und 2C_627/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1). In der Rechtsanwendung liegt Willkür nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls ver- tretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid
A-953/2024 Seite 14 offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3.2). Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Militärdienstpflicht und der Er- satzdienst in Bezug auf die Ausbildungsgutschrift nicht gleichgestellt sind. Die Militärdienstpflicht und der Ersatzdienst (Zivildienst) sind nicht das- selbe. Zivildienstleistende Personen werden in ihrer zivilen Aus- und Wei- terbildung nicht gleich eingeschränkt, wie jene die eine militärische Weiter- bildung (Kaderlaufbahn) auf sich nehmen. Unterstützt werde sollen dem- nach Militärdienstpflichtige, die durch die militärische Weiterbildung in ihrer zivilen Aus- und Weiterbildung eingeschränkt werden. Sie ist klar gewollt und begründet. Sie ist sachgerecht und die Unterscheidung gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 bst. c VAK beschränkt den Anspruch der Ausbildungsgutschrift auf die in Art. 29a MG vorgesehene Anspruchsberechtigten und setzt damit den Sinn und Zweck dieser Bestimmung um. Die Einschränkung stützt sich somit auf ernsthafte sachliche Gründe. Sie erscheint ausserdem erforder- lich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, womit sie auch verhältnismässig ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 bst. c VAK weder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung noch das Willkürverbot verletzt und verfassungskonform ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe Anspruch auf die ihm zuge- sagte Ausbildungsgutschrift. Damit macht er indirekt einen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV geltend. 6.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver- trauens in förmliche behördliche Akte und sonstiges, bestimmte Erwartun- gen begründendes Verhalten der Behörden wie etwa Zusicherungen und Auskünfte. Abgeleitet aus diesem Grundsatz können unrichtige Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebie- ten. Die Form der Auskunftserteilung ist dabei nicht massgebend. Voraus- setzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage ver- lassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Behörde muss zudem zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben. Die Beru- fung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert, wenn ihr
A-953/2024 Seite 15 überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_363/2024 vom 28. November 2024 E. 5.1.1, 1C_181/2022 vom 3. Oktober 2023 E. 4.2; BGE 150 I 1 E. 4.4). 6.3 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern ihm die Ausbildungs- gutschrift zugesagt worden sein soll. Eine solche Zusicherung lässt sich denn auch nicht aus den Akten entnehmen. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung einer Vertrauensgrundlage und es erübrigt sich, auf die weiteren aufgeführten Voraussetzungen einzugehen, da diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; Urteile des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2). Dass der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde, ist nicht erwiesen. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– zu tragen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-953/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Gloria Leuenberger-Romano
A-953/2024 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-953/2024 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)