Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-904/2017
Entscheidungsdatum
18.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-904/2017

Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Bezugsteuer; Saldosteuersatz (2010-2013).

A-904/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Führen eines Übersetzungs- büros. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2005 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) eingetragen. Am 18. Mai 2005 wurde ihr die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit einem Saldosteuersatz von 6 % be- willigt. B. Anlässlich einer Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige zum einen in den Steuerperioden 2010-2013 mehrwertsteuerlich nicht ab- gerechnete Übersetzungsdienstleistungen aus dem Ausland bezogen und zum anderen in den Steuerperioden 2012-2013 steuerbare Umsätze nicht deklariert hatte. Gestützt auf diesen Befund machte die ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. [...] vom 20. Mai 2015 für das 2. Semester 2010 eine Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 5'635.- zuzüglich Verzugszins geltend. Mit der gleichentags erlassenen Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2011-2013 auf insgesamt Fr. 78'472.- fest; zugleich forderte sie von der Steuerpflichtigen die Bezahlung der sich auf Fr. 21'303.- belaufenden Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der (seitens der Steuerpflichtigen) deklarierten Steuer zuzüglich Verzugs- zins. C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 bestritt die Steuerpflichtige diese Steuer- nachforderungen. Überdies stellte sie (für den Fall des Bestehens dieser Forderungen) ein Erlassgesuch. D. Die ESTV hielt mit Verfügung vom 17. November 2016 fest, dass auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde, die Bestreitung unbegründet sei und die Steuerpflichtige folglich die in der EA und der EM vom 20. Mai 2015 genannten Nachforderungsbeträge samt Verzugszins zu bezahlen habe. E. Auf eine von der Steuerpflichtigen am 13. Dezember 2016 erhobene Ein- sprache hin bestätigte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Ein- spracheentscheid vom 11. Januar 2017 die erwähnte Verfügung.

A-904/2017 Seite 3 F. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) sinngemäss, unter Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 11. Januar 2017 sei auf die Nachforderung von Mehrwertsteuern zu verzichten und eventualiter seien die von der ESTV geltend gemachten Steuerschulden zu erlassen. Sube- ventualiter verlangt die Steuerpflichtige, der Berechnung der von ihr für die Steuerperioden 2010-2015 geschuldeten Mehrwertsteuern sei ein «ange- messener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersatz] von 3,75 %» zu- grunde zu legen (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 zog die Beschwerdeführerin ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zurück. H. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 8. Mai 2017 hält die Be- schwerdeführerin sinngemäss an den in der Sache gestellten Beschwer- deanträgen fest. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. J. Die Beschwerdeführerin erklärt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 insbe- sondere, sie würde von ihren (materiellen) Begehren nur Abstand nehmen, wenn ihr die Vorinstanz für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der streit- betroffenen Steuernachforderungen infolge Rückzugs der Beschwerde «doch noch ein [...] tragbares Angebot über einen Erlass und eine Raten- zahlung» unterbreite (S. 5 der Stellungnahme). Sie beantragt überdies, die ESTV sei, falls eine rückwirkende Anpassung des Saldosteuersatzes nicht mehr möglich sei, zu verpflichten, zukünftig eine «Differenzierung» bzw. einen besonderen Saldosteuersatz für Übersetzungsdienstleister mit freien Mitarbeitenden einzuführen.

A-904/2017 Seite 4 K. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Der vorliegend ange- fochtene Einspracheentscheid der ESTV bildet eine solche Verfügung. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist da- her für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Es steht zudem fest, dass sie nach wie vor an ihren in der Sache gestellten Anträgen festhält: Zum einen hat die Vorinstanz bis heute nicht in Aussicht gestellt, der Be- schwerdeführerin die streitigen Steuernachforderungen im Fall des Eintrit- tes ihrer Rechtskraft zu erlassen oder diesbezüglich eine Ratenzahlung zu gewähren. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 genannte «Angebot über einen Erlass und eine Ratenzahlung» wurde also nicht unterbreitet. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch keinen (vorbehaltlosen) Rückzug ihres Rechtsmittels erklärt. 1.1.3 Soweit das (Subeventual-)Begehren, es sei der Berechnung der ge- schuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen, Steuerpe- rioden nach dem 31. Dezember 2013 betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Steuerperioden können nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil sie weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch es nach richtiger Gesetzesaus-

A-904/2017 Seite 5 legung hätten sein sollen (vgl. zum Streitgegenstand bei der nachträgli- chen Verwaltungsrechtspflege anstelle vieler Urteil des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 686 ff.). Aus dem gleichen Grund nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die ESTV sei zu verpflichten, zukünftig eine «Diffe- renzierung» bzw. einen besonderen Saldosteuersatz für Übersetzungs- dienstleister mit freien Mitarbeitenden einzuführen. 1.1.4 Mit den genannten Einschränkungen (E. 1.1.3) ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.2 Ob die vorliegende, erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichte Stellungnahme der Beschwerde- führerin vom 8. Mai 2017 als unzulässige Verbesserung oder Ergänzung der Beschwerdebegründung aus dem Recht zu weisen ist, kann dahinge- stellt bleiben. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ändert nämlich die Be- rücksichtigung dieser Stellungnahme nichts am Ausgang des Verfahrens. 2. 2.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer. Nach der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer zielt diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG sowie Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1). Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer kommt im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehr- wertsteuer auf Stufe der leistungserbringenden Personen, obschon nicht diese, sondern die leistungsbeziehenden Personen die Destinatäre der Mehrwertsteuer sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistun- gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfän- gerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen

A-904/2017 Seite 6 (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Entrichtungs- und Erhe- bungswirtschaftlichkeit sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG). 2.2 2.2.1 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, un- terliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befin- det (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch E. 2.1 am Ende). Für die Be- zugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienst- leistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1). Nicht der Bezugsteuer un- terliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). Steuerpflichtig ist (soweit vorliegend relevant) der Empfänger der Leis- tung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist oder – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steu- ersätze zur Anwendung (Art. 46 in Verbindung mit Art. 24 f. MWSTG; zum Steuersatz siehe auch hinten E. 5.8). 2.2.2 Sinn der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbs- neutralität fliessenden Bestimmungslandprinzips im internationalen Ver- hältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen damit ver- mieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leis- tungen am Ort des Verbrauchs bei (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Be- zugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger er- hoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt. Die deklarierte Bezugs- teuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.2, A-5126/2012 vom

  1. Oktober 2013 E. 2.3.1).

A-904/2017 Seite 7 3. 3.1 Hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung greift im Regelfall das Emp- fängerortprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt. 3.2 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, bestimmt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des BGer 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2, 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2). Dabei hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu er- folgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertrags- rechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4, mit weite- ren Hinweisen). Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbe- sondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen können ferner die Beschäftigung von Personal, die Vornahme er- heblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und ar- beitsorganisatorische Unabhängigkeit (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2.1). Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die mehrwert- steuerliche Behandlung einer Tätigkeit bildet ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (statt vieler: Urteil des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der betreffenden Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung

A-904/2017 Seite 8 nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener nach sozialversiche- rungsrechtlichen Regeln Abweichungen ergeben. Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird. Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer der Begriff der Selb- ständigkeit eher weit zu verstehen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.2.2, A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 f.; vgl. auch DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115, 174 f.). 4. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 71 MWSTG; CAMENZIND et al., a.a.O., N. 43 und 86). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperi- ode selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze sowie Vorsteuern abzu- rechnen und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzu- liefern (vgl. Art. 71 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungs- prinzip wurde per 1. Januar 2010 zwar leicht gelockert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1); auch unter dem neuen Recht ist die steuerpflichtige Person jedoch für die Feststellung der Mehrwert- steuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; Urteile des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.2.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.1). 5. 5.1 Nach der im Jahr 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1 MWSTG konnte, wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 100'000.- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz – zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen (vgl. AS 2009 5225). In der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Bestimmung betragen die entsprechenden Schwellen- werte Fr. 5,02 Mio. und Fr. 109'000.- (AS 2010 2055).

A-904/2017 Seite 9 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steu- erbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). 5.2 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 MWSTG). Trotz Wahlrechtes der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuer- satz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1, mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommen- tar, 2012, Art. 37 N. 18). Wie bereits erwähnt, ist die Steuerforderung bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode von Gesetzes wegen mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehalten, dass die steu- erpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Nach Art. 84 Abs. 2 MWSTV hat die steuerpflichtige Person mit der ESTV Kon- takt aufzunehmen, wenn eine Tätigkeit aufgegeben, eine neue aufgenom- men oder eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze aufgrund einer Ände- rung der Umsatzanteile der Tätigkeiten notwendig wird. 5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 Satz 1 MWSTG ist die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode während mindestens einer Steuerperiode beizu- behalten. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Me- thode ist jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich (vgl. Art. 34 Abs. 4 Satz 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Steuerperiode ist ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode für diese Steuer- periode ausgeschlossen (vgl. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 MWSTV e contrario; Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4). Die steuerpflichtigen Personen konnten mit Inkrafttreten des MWSTG auf den 1. Januar 2010 (vgl. Art. 116 Abs. 2 MWSTG) von den in diesem Ge- setz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Insbesondere hatte jede steuerpflichtige Person die Möglichkeit, per 1. Januar 2010 von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode zu wechseln (vgl. FELIX GEIGER, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N. 6). Voraussetzung für einen solchen Wechsel war, dass die steuerpflichtige Person der ESTV innert 90 Tagen ab Inkrafttreten des neuen Rechts schriftlich meldete, zur effek- tiven Methode wechseln zu wollen (vgl. Art. 114 Abs. 1 und 2 MWSTG in

A-904/2017 Seite 10 Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 MWSTV). Gemäss Art. 114 Abs. 2 MWSTG wird im Fall des unbenutzten Ablaufes dieser Frist «vermutet», dass die steuerpflichtige Person «ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies recht- lich weiterhin möglich ist». 5.4 Die Saldosteuersatzmethode stellt eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung dar (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1): Zum einen hat die Abrechnung der Steuer bei Anwendung der Saldosteu- ersatzmethode nur halbjährlich zu erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Zum anderen muss der Steuerpflichtige bei Anwendung dieser Methode die Steuerforderung nicht wie bei der effektiven Abrechnungsme- thode (vgl. Art. 36 Abs. 2 MWSTG) als tatsächliche Differenz zwischen dem Total der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Verla- gerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer zum einen und dem Vorsteu- erguthaben zum anderen ermitteln. Stattdessen hat er gegenüber der ESTV seine Umsätze mit einem pauschalisierten Steuersatz abzurechnen (vgl. Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Dadurch erübrigen sich die genaue Ermitt- lung und die separate Verbuchung der Vorsteuern (CAMENZIND et al., a.a.O., N. 1875). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Er basiert auf branchen-, nicht auf be- triebsspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom

  1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2, mit Hinweis). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz MWSTG). Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Auch ist möglich, dass eine sog. «taxe occulte» entsteht, wenn dem Steuerpflichtigen höhere Vor- steuern entstanden sind als durch den Saldosteuersatz abgegolten wer- den. Zwar bezweckt die Mehrwertsteuer die Besteuerung des nicht unter- nehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG), so dass eine «taxe occulte» verhindert werden sollte, doch handelt es sich bei die- sem Prinzip und den in Art. 1 Abs. 3 MWSTG genannten Grundsätzen (vgl. E. 2.1) bloss um Leitlinien für den Gesetzgeber und die rechtsanwen- den Behörden. Diese Leitlinien sind zwar insbesondere bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihnen ergeben sich

A-904/2017 Seite 11 aber keine subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen. Sie bedeuten im Rah- men der Rechtsanwendung nur, aber immerhin, dass dann, wenn verschie- dene Auslegungen möglich sind, jene zu bevorzugen ist, die diesen Leitli- nien am besten entspricht (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2, mit Hinweisen; vgl. auch BEAT KÖNIG, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung des Vor- steuerabzuges, 2016, S. 16 f., mit Hinweisen). 5.5 Dass der Abzug der Vorsteuer bereits in den Saldosteuersätzen ent- halten ist, steht auch in der MWST-Info Nr. 12 «Saldosteuersätze» (vgl. Ziff. 1.2 MWST-Info Nr. 12; Ziff. 1.2). Gleiches hält der Bundesrat in der Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz fest (Botschaft des Bun- desrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6982). Er führt zudem aus, dass es sich bei den Saldo- steuersätzen um Durchschnittssätze handle und es dem einzelnen Steuer- pflichtigen frei stehe, die effektive Abrechnungsmethode zu wählen, wenn er der Ansicht sei, damit besser zu fahren (BBl 2008 6981). Er hält aus- drücklich fest, viele Steuerpflichtige würden die effektive Abrechnungsme- thode wählen, weil sie so die Vorsteuern vollumfänglich geltend machen könnten (BBl 2008 6982). Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzme- thode wird denn auch lediglich als verfahrenstechnisch einfachere, nicht aber als für den Steuerpflichtigen wertmässig günstigere Methode be- schrieben (vgl. BBl 2008 6981 f., 7029, 7033). Der Bundesrat hält in der Botschaft zwar auch fest, die nach Saldosteuersätzen abrechnenden Steu- erpflichtigen sollten gegenüber den nach der effektiven Methode abrech- nenden Steuerpflichtigen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um Durchschnittssätze handelt, folgt aber gleichzeitig, dass dieses Ziel des Bundesrates nur annäherungsweise er- reicht werden kann und sich im Einzelfall durchaus Abweichungen ergeben können (vgl. E. 5.4). Bezeichnenderweise weist der Bundesrat in diesem Kontext auch darauf hin, dass die Saldosteuersatzmethode nicht in erster Linie der Steueroptimierung dienen soll (BBl 2008 6982; siehe zum Gan- zen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.3, mit Hinweisen zum früheren Recht). 5.6 Es gilt – wie soeben erwähnt – zu verhindern, dass das Instrumenta- rium der Abrechnung nach Saldosteuersätzen für Zwecke der Steueropti- mierung missbraucht und sein eigentlicher Sinn (administrative Erleichte- rung) in den Hintergrund gedrängt wird. Es kann daher nicht angehen, dass der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich für ihn

A-904/2017 Seite 12 die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt oder nicht, und er abhän- gig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur effektiven Ab- rechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfach- ten Abrechnungsart nach Ablauf der Steuerperiode ist daher (wie bereits erwähnt) ausgeschlossen (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4, mit Hinweisen). 5.7 Der Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros betrug im Jahr 2010 6,4 % (Anhang zur Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, AS 2009 6815 [nachfolgend: aVO Saldosteuersätze]); seit dem 1. Januar 2011 beträgt er 6,1 % (Anhang zur Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten [SR 641.202.62; nachfolgend: VO Saldosteuersätze]). 5.8 Art. 91 MWSTV hält fest, dass steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen und Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Art. 45-49 MWSTG beziehen, die Bezugsteuer (halb- jährlich) zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten müssen. Dies erscheint folgerichtig, denn wäre die Leistung von einem inländischen steuerpflichtigen Unternehmen erbracht worden, wäre diese Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt worden (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.2). In Ziff. 5 der MWST-Info Nr. 12 wird darauf hingewiesen, dass die Bezugsteuer bei Anwendung der Saldosteuersatz- methode zum gesetzlichen Steuersatz, d.h. in aller Regel zum Normalsatz abzurechnen ist. 6. Gemäss Art. 92 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV der steuerpflichtigen Per- son in den in Bst. a-c dieser Vorschrift genannten Fällen rechtskräftig ver- anlagte Steuern ganz oder teilweise erlassen. Die ESTV kann gemäss Art. 92 Abs. 2 MWSTG zudem im Rahmen eines gerichtlichen Nachlass- verfahrens einem Steuererlass zustimmen bzw. auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten. Von der ihm mit Art. 92 Abs. 6 MWSTG (in der zurzeit noch geltenden Fas- sung) eingeräumten Kompetenz, die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass näher zu regeln, hat der Bundesrat bis jetzt noch kei- nen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 3.1. Per 1. Januar 2018 wird diese Vorschrift aufgehoben [Änderung des MWSTG vom 30. September 2016, AS 2017 3575 ff.]).

A-904/2017 Seite 13 7. 7.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2010-2013 Übersetzungsarbeiten von im Ausland wohnhaften, nicht im Re- gister der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Personen in Anspruch genommen und ist namentlich zu klären, ob sie in diesem Zusammenhang Bezugsteuern nachzuentrichten hat (zu den Steuerperioden nach dem 31. Dezember 2013 vgl. E. 1.1.3). Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bezugsteuerpflicht er- füllt wären und damit Mehrwertsteuern nachzuentrichten wären, soweit die erwähnten Übersetzungsarbeiten im Rahmen von selbständigen Tätigkei- ten im mehrwertsteuerlichen Sinne erbracht worden wären. Gegebenen- falls hätte nämlich die im Inland nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Be- schwerdeführerin steuerbare Dienstleistungen von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Aus- land bezogen und hätte sich der Ort dieser Dienstleistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwer- deführerin in der Schweiz befunden (es liegt unbestrittenermassen keine derjenigen Konstellationen vor, bei welchen gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG vom Empfängerortsprinzip abzuweichen ist [vgl. zum Ort von Dienstleis- tungen E. 3.1]). 7.2 7.2.1 Der mehrwertsteuerlichen Würdigung der in Frage stehenden Über- setzungsarbeiten ist der aktenkundige «Rahmenvertrag für die Zusam- menarbeit» (nachfolgend: Rahmenvertrag) zugrunde zu legen. Denn es wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Arbeiten in Erfüllung von Verträgen ausgeführt wurden, welche diesem Rahmenvertrag entsprechen. 7.2.2 Im Rahmenvertrag ist von der Beschwerdeführerin als «Auftraggebe- rin» und vom Übersetzer als «Auftragnehmer» die Rede. Ausdrücklich fest- gehalten wird zudem, dass mit dem Rahmenvertrag kein Anstellungsver- hältnis geschaffen werde und der «Auftragnehmer» «als selbständiger Un- ternehmer» handle. Als anwendbar erklärt werden sodann die werkvertrag- lichen und auftragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligati- onenrechts (Art. 363 ff. und Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220). Aus diesen Regelungen des Rahmenvertrages geht klar hervor, dass die Übersetzungsarbeiten zivilrechtlich nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnis-

A-904/2017 Seite 14 sen erstellt wurden. Dies bildet ein Indiz für die Annahme, dass die Über- setzungsarbeiten im Rahmen von in mehrwertsteuerlicher Hinsicht selb- ständigen Tätigkeiten geleistet wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 1). 7.2.3 Die in erster Linie massgeblichen wirtschaftlichen, tatsächlichen Ver- hältnisse sprechen vorliegend in Einklang mit der erwähnten Vertragsge- staltung dafür, dass die Übersetzer in mehrwertsteuerlicher Hinsicht selb- ständig erwerbstätig waren (vgl. zu den massgebenden Indizien E. 3.2): Zum einen fällt ins Gewicht, dass die Übersetzer gemäss dem Rahmen- vertrag unter Vorbehalt des Verbotes der Unterschreitung einer gewissen Mindestmenge an zu übersetzenden Zeilen frei waren, Aufgaben anzuneh- men oder nicht (vgl. Ziff. II des Rahmenvertrages). Zum anderen waren die Übersetzer – soweit ersichtlich – frei, ihren Arbeits- ort (bzw. genauer den Ort ihres physischen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Leistungserbringung) zu bestimmen: Gemäss dem Rahmenvertrag hatten die Übersetzer die «Aufträge [...] entweder persönlich am Sitz der Auftrag- geberin oder gegebenenfalls über Fernzugriff auf deren Server bzw. den von der A._______ GmbH gemieteten File-Share-Servern zu erbringen» (Ziff. I des Rahmenvertrages). Dies bedeutet, dass die hier in Frage ste- henden Übersetzer bei Erbringung ihrer Leistungen insbesondere nicht in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin physisch anwesend sein mussten (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 4, wonach die im Ausland wohnhaften Be- troffenen die Übersetzungsarbeiten «im Prinzip über das Internet» erbracht hätten). 7.2.4 Zwar spricht für eine beschränkte Einbindung in die Arbeitsorganisa- tion der Beschwerdeführerin, dass im Rahmenvertrag eine für Auftragsver- hältnisse eher atypische Regelung eines Urlaubsanspruches der Überset- zer enthalten ist. Abgesehen von dieser Regelung und gewissen Restrikti- onen zum Schutz der zu bearbeitenden Daten (vgl. Ziff. I des Rahmenver- trages) waren die Übersetzer aber – entsprechend dem hiervor Ausgeführ- ten (vgl. E. 7.2.3) – in betrieblicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht weitgehend frei. Insbesondere fehlte es an einer Regelung fester Arbeits- zeiten. Von einer rechtserheblichen Eingliederung der Übersetzer in die Ar- beitsorganisation der Beschwerdeführerin kann bei einer Würdigung der gesamten Umstände keine Rede sein.

A-904/2017 Seite 15 7.2.5 Selbst wenn die Übersetzer Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen gehabt hätten, könnte daraus nicht auf unselbständige Tätigkei- ten geschlossen werden: Auch ein selbständig Beauftragter ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Eine massgeblich für eine unselbständige Tätigkeit sprechende Weisungsgebundenheit läge deshalb nur vor, wenn diese aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation folgen würde (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckbier [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 42). Wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2.4), fehlt es aber vorlie- gend gerade an einer massgeblichen Eingliederung in die Arbeitsorganisa- tion der Beschwerdeführerin. 7.2.6 Ins Bild, dass die streitbetroffenen Tätigkeiten der im Ausland wohn- haft gewesenen Übersetzer mehrwertsteuerrechtlich als selbständige Tä- tigkeiten zu qualifizieren sind, passt nicht zuletzt, dass diese Personen in der in Frage stehenden Zeitspanne unbestrittenermassen sozialversiche- rungsrechtlich als Selbständigerwerbende behandelt wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 2). 7.3 7.3.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Übersetzungsarbeiten im Rahmen von mehr- wertsteuerrechtlich gesehen selbständigen Tätigkeiten erbracht wurden. Letzteres gilt – wie im Folgenden aufgezeigt wird – auch bei Berücksichti- gung der mit den vorstehenden Erwägungen weder ausdrücklich noch im- plizit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin. 7.3.2 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, auf den aktenkundigen Rahmenvertrag könne nicht abgestellt werden, weil dessen Ausgestaltung einzig dem Umstand geschuldet sei, dass die Sozialversicherungsbehörden ab Inkrafttreten neuer Sozialversicherungs- abkommen die Qualifikation der Arbeit ihrer im Ausland wohnhaften Über- setzer als unselbständige Tätigkeit nicht mehr akzeptiert hätten und des- halb – anders als bei den in den Schweiz wohnhaften Übersetzern der Be- schwerdeführerin – der Abschluss von «ganz normalen Heimarbeitsverträ- gen» nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 7. Juli 2017, S. 4). Auf welche Gründe die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der streitbetroffenen Übersetzertätigkeiten zurückzuführen ist, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist einzig, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist

A-904/2017 Seite 16 und auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die Übersetzer ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Verträgen ausübten, welche dem vorliegenden Rahmenvertrag entsprechen, und diese Tätigkeiten aus der massgebli- chen tatsächlichen und wirtschaftlichen Sicht mehrwertsteuerlich als selb- ständig qualifizieren. 7.3.3 Nach sinngemäss geäusserter Ansicht der Beschwerdeführerin ist (auch) zu berücksichtigen, dass ihre im Ausland wohnhaft gewesenen Übersetzer vor Inkrafttreten der erwähnten Sozialversicherungsabkommen sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbend zu qualifizieren gewesen seien und dies behördlicherseits anerkannt gewesen sei. Auch dürfe – so die Beschwerdeführerin – nicht ausser Acht gelassen werden, dass die für sie tätigen Übersetzer mit Wohnsitz in der Schweiz von den Sozialversicherungsbehörden (nach wie vor) als unselbständig Erwerbstä- tige behandelt würden. Aus diesen Vorbringen lässt sich schon deshalb nichts zugunsten der Be- schwerdeführerin ableiten, weil (a) die sozialversicherungsrechtliche Be- handlung einer Tätigkeit von der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation abweichen kann, (b) diese Behandlung nur ein einziges, nicht allein aus- schlaggebendes Indiz für die Beurteilung der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit einer Tätigkeit bildet (vgl. E. 3.2 Abs. 2) und (c) vorliegend weitere, schon für sich allein eine Qualifikation als selbständige Erwerbs- tätigkeit rechtfertigende Indizien gegeben sind (vgl. E. 7.2.2 ff.). Es spielt deshalb keine Rolle, ob die – ohnehin nicht näher substantiierten – Aus- führungen der Beschwerdeführerin zur Art der Abrechnung der Sozialver- sicherungsbeiträge zutreffen. 7.4 Es erweist sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz zu Recht an- genommen hat, dass die Beschwerdeführerin Bezugsteuern nachzu- entrichten hat. 8. 8.1 Zu klären ist sodann, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den

  1. Januar 2010 die Berechnungsmethode wechseln kann, also statt nach der Saldosteuersatzmethode nach der effektiven Abrechnungsmethode vorgehen kann (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2). Ein solcher Wechsel würde es ihr ermöglichen, die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Veranlagungs- verfahren deklarierten Einfuhrsteuer einerseits und dem Vorsteuergutha-

A-904/2017 Seite 17 ben anderseits abzurechnen (vgl. E. 5.4). Nach Darstellung der Beschwer- deführerin würde daraus eine wesentliche Reduktion der Steuerforderung resultieren. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht innert 90 Tagen nach (dem am 1. Januar 2010 erfolgten) Inkrafttreten des neuen Rechts gegen- über der Vorinstanz schriftlich gemeldet, zur effektiven Methode wechseln zu wollen. Dementsprechend wird nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 2 MWSTG «vermutet», dass sie per 1. Januar 2010 und jedenfalls für die Steuerperiode 2010 ihre bisherige Wahl der Saldosteuersatzmethode, de- ren Anwendung (neurechtlich) weiterhin rechtlich zulässig war, beibehalten hat (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat ihre Wahl der Saldosteuersatzmethode auch in den weiteren im Streit liegenden Steuerperioden 2011-2013 beibehalten. Erst nach dem 31. Dezember 2013 hat sie erstmals einen Wechsel zur effektiven Methode beantragt. Die von der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010-2013 gewollte rückwirkende Anwendung der effekti- ven Methode ist ausgeschlossen. Dies entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der vorliegend einschlägigen Vorschriften, sondern auch dem Umstand, dass die Regelung der Saldosteuersatzmethode – auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers – eine administrative Erleichterung und nicht in erster Linie die Schaffung von Steueroptimierungsmöglichkei- ten bezweckt (vgl. E. 5.3 und 5.5). Da der Sinn der hier einschlägigen Best- immungen bereits durch ihren Wortlaut klar wird und dieser Sinn durch den Willen des Gesetzgebers sowie den Gesetzeszweck gestützt wird, bleibt für die Wahl zwischen verschiedenen möglichen Auslegungen kein Raum. Schon aus diesem Grund lässt sich im vorliegenden Kontext – anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird – aus der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer und den in Art. 1 MWSTG verankerten Grundsätzen nichts ableiten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 3.3). 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt (eventualiter), es sei der Berech- nung der für die Steuerperioden 2010-2013 geschuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen. Ihrer Ansicht nach würde sich bei Anwendung dieses Saldosteuersatzes im vorliegenden Fall in etwa derjenige Steuer- betrag ergeben, welcher bei einer Abrechnung nach der effektiven Me- thode resultiert hätte.

A-904/2017 Seite 18 8.3.2 Wie ausgeführt, haben die nach der Saldosteuersatzmethode ab- rechnenden steuerpflichtigen Personen nach der Ordnung im MWSTG und nach der MWSTV die von der ESTV bewilligten Saldosteuersätze anzu- wenden (vgl. E. 5.2). Die steuerpflichtige Person muss daher denjenigen Saldosteuersatz (oder diejenigen Saldosteuersätze) heranziehen, dessen (oder deren Anwendung) ihr die ESTV bewilligt hat. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Bewilligung vom 27. April 2005 die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode unter Anwendung des Saldosteuersatzes für Übersetzungsbüros erlaubt. Weil die Beschwer- deführerin während den hier im Streit liegenden Steuerperioden nicht den Willen geäussert hat, zur effektiven Methode zu wechseln, ist diese Bewil- ligung nach wie vor insoweit massgebend, als der jeweilige, mittels Verord- nung festgelegte (und von der Beschwerdeführerin seinerzeit beantragte) Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros gelten muss. Nachdem die Be- schwerdeführerin während den hier streitbetroffenen Steuerperioden 2010- 2013 den am 18. Mai 2005 bewilligten Saldosteuersatz gegenüber der ESTV nicht in Frage gestellt hat (und sie sich während dieser Zeitspanne insbesondere auch nicht aus den in Art. 84 Abs. 2 MWSTV genannten Gründen [vgl. dazu E. 5.2] mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt hat), besteht kein Spielraum, um vom Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) abzuweichen. 8.3.3 Am hiervor (E. 8.3.2) gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern: 8.3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der gewährte Saldosteu- ersatz entspreche nicht der tatsächlichen Vorsteuerbelastung von Überset- zungsunternehmen wie demjenigen der Beschwerdeführerin. Es verstosse gegen Art. 1 MWSTG und führe zu einer mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbaren Wettbe- werbsverzerrung, solchen Unternehmen einzig die Wahl zu geben, zu die- sem auch für «Freelanceübersetzer» ohne Mitarbeiter geltenden Sal- dosteuersatz abzurechnen oder sich stattdessen für die effektive Methode zu entscheiden. Dies gelte umso mehr, als für Kleinstunternehmen wie das- jenige der Beschwerdeführerin eine Abrechnung nach der effektiven Me- thode mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbun- den sei (vgl. Beschwerde, S. 5; siehe dazu auch Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 8. Mai 2017, S. 2).

A-904/2017 Seite 19 Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Ausführungen sinngemäss vor, das Fehlen eines besonderen Saldosteuersatzes für Übersetzungsunter- nehmen, die bezugsteuerpflichtige Übersetzungsdienstleistungen aus dem Ausland in Anspruch nehmen, sei rechtsverletzend. Ob dieser Standpunkt zutrifft, muss aber jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht geklärt wer- den. Denn – wie gezeigt – ergibt sich schon aus dem einschlägigen Ver- fahrensrecht, dass die Beschwerdeführerin nicht (nachträglich) einen an- deren Saldosteuersatz als den notabene von ihr selbst ursprünglich bean- tragten und von der ESTV (generell) für Übersetzungsbüros vorgesehenen anwenden darf. Die diesbezüglichen Vorschriften sind eindeutig und ste- hen auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den steuerpflichtigen Personen mit der Saldosteuersatzmethode die Möglich- keit einer administrativen Vereinfachung und nicht in erster Linie ein Instru- ment zur Steueroptimierung zu bieten. Eine von den vorstehenden Ausfüh- rungen abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften drängt sich deshalb – wie bei der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nachträglicher Wechsel zur effektiven Methode zu erlauben ist – selbst un- ter Berücksichtigung der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG) und der in Art. 1 Abs. 3 MWSTG festge- haltenen Grundsätze nicht auf (vgl. E. 2.1, 5.4 und 8.2). Im Übrigen kann der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit von Art. 127 Abs. 2 BV am Ergebnis der hiervor vorgenommenen Wür- digung nur schon deshalb nichts ändern, weil die (ausschliessliche) An- wendung des von der ESTV bewilligten Saldosteuersatzes in einem Bun- desgesetz (bzw. in Art. 37 Abs. 2 MWSTG), also in einer gemäss dem An- wendungsgebot von Art. 190 BV ohne Rücksicht auf eine allfällige Verfas- sungswidrigkeit bindenden Weise vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch Ur- teile des BVGer A-1407/2006 vom 30. Januar 2008 E. 3.3, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.4). 8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei in gutem Glauben gewesen, alles richtig zu machen (Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3). Sie erklärt, sie hätte, wenn sie um die Bezugsteuerpflicht ge- wusst hätte, von Beginn weg die effektive Methode gewählt (Stellung- nahme vom 8. Mai 2017, S. 2). Sie rügt sinngemäss, sie sei seitens der ESTV nicht hinreichend über die Bezugsteuerpflicht und die daraus er- wachsenden Konsequenzen bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode informiert worden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 2).

A-904/2017 Seite 20 Anscheinend nimmt die Beschwerdeführerin an, dass ihre mangelnde Kenntnis der Bezugsteuerpflicht und der Folgen der von ihr gewählten Ab- rechnungsmethode dazu führe, dass sie nicht an den von der ESTV bewil- ligten Saldosteuersteuersatz für Übersetzungsbüros gebunden sei. Damit verkennt sie jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptete Irrtum, die bezogenen Übersetzungsdienstleistun- gen unterlägen in der vorliegenden Konstellation nicht der Bezugsteuer, bildet im Übrigen einen blossen Motivirrtum, welcher von vornherein nichts an der gesetzlich vorgesehenen Steuerbarkeit ändern kann (vgl. Urteil des BVGer A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3). Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer kommt dem Steuer- pflichtigen zudem eine erhöhte Verantwortung zu (vgl. E. 4). Aus dem Selbstveranlagungsprinzip folgt insbesondere, dass alleine die steuer- pflichtige Person für die Wahl der Abrechnungsmethode verantwortlich ist und sie die Konsequenzen einer getroffenen Wahl zu tragen hat. Es ist nicht Aufgabe der ESTV, ihr im konkreten Fall die steuerlichen Vor- und Nachteile aufzuzeigen bzw. für sie gar eine Steuerplanung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem behaupteten Irrtum und der angeblich ungenügenden Information durch die ESTV für sich keinerlei Rechte ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht das Recht, einen tieferen Saldosteuersatz als denjenigen für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) anzuwen- den (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3, mit Hinweisen). 8.3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen «auf der Basis der tatsächlichen Werte eine faire Ermessenseinschätzung» hätte machen sol- len (vgl. dazu Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3). Eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV hat nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG nur dann zu erfolgen, wenn keine oder nur unvollständige Auf- zeichnungen vorliegen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvor- schriften) oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Es wird vorliegend aber weder behauptet noch ist aktenkundig, dass die für eine Ermittlung der Steuerforderung nach der Saldosteuersatzmethode relevanten Aufzeich- nungen der Beschwerdeführerin fehlen oder unvollständig sind. Ebenso

A-904/2017 Seite 21 wenig ist ersichtlich, dass diese Aufzeichnungen Ergebnisse ausweisen, welche offensichtlich im Widerspruch zum tatsächlichen, für die Bestim- mung dieser Steuerforderung nach der Saldosteuersatzmethode rechtser- heblichen Sachverhalt stehen. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für eine Ermessenseinschätzung. Namentlich kann die Ermes- senseinschätzung nicht dazu dienen, eine der behaupteten tatsächlichen Vorsteuerbelastung der Beschwerdeführerin entsprechende Besteuerung nach der Saldosteuersatzmethode zu ermöglichen. 8.3.3.4 Was die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf ein anderes Übersetzungsunternehmen mit schweizerischen und österreichischen Kunden (Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 5) zu ihren Gunsten abzulei- ten sucht, ist unerfindlich. Soweit die Beschwerdeführerin damit fordern sollte, sie sei gleich wie dieses Unternehmen zu behandeln, wäre ihr ent- gegenzuhalten, dass zwischen dem von ihr geschilderten Sachverhalt und der vorliegenden Konstellation schon insofern ein rechtswesentlicher Un- terschied besteht, als die Beschwerdeführerin – anders als das genannte Unternehmen – in Österreich über keinen Firmensitz verfügt. Eine Beru- fung auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, wonach Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (sowie Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich) zu behandeln ist (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4), verfängt aus diesem Grund von vornherein nicht. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Besteuerung zum Saldosteuersatz von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuer- perioden 2011-2013) für die Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – är- gerlich oder wirtschaftlich belastend sein kann. Selbst wenn die Beschwer- deführerin dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte, kann dies (selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit [vgl. Art. 5 Abs. 2 BV]) nicht dazu führen, dass zu ihren Gunsten in rechts- ungleicher Weise von den anwendbaren Vorschriften abgewichen wird. 9. 9.1 Der von der ESTV nachgeforderte Betrag (von insgesamt Fr. 26'938.- Mehrwertsteuer) setzt sich zusammen aus Fr. 24'285.- Bezugsteuer auf dem Bezug nicht abgerechneter Übersetzungsdienstleistungen sowie Fr. 2'653.- Inlandsteuer auf noch nicht versteuerten, in den Steuerperioden 2012-2013 erzielten Umsätzen (Beträge gerundet; vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 f.).

A-904/2017 Seite 22 Der Betrag der nachgeforderten Bezugsteuer von Fr. 24'285.- wurde in rechnerischer Hinsicht nicht substantiiert bestritten. Die Vorinstanz hat die Berechnung dieses Betrages richtigerweise unter Anwendung des Normal- satzes vorgenommen (vgl. E. 5.8). Die angeordnete Nacherhebung von Fr. 2'653.- Inlandsteuer beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihren Abrechnungen betreffend die Steuerperioden 2012-2013 die Mehrwertsteuer nicht in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen hat, obschon dies bei ei- ner Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode nach Art. 37 Abs. 2 MWSTG geboten ist (vgl. dazu auch FELIX GEIGER, in: ders./Schlucke- bier [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 24). Diese Nacherhebung von Inlandsteuern erscheint – auch in kalkulatorischer Hinsicht – als korrekt. Die Beschwer- deführerin macht denn auch diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungs- gericht keine Ausführungen. Soweit ersichtlich zu Recht unbestritten ist auch, dass die Beschwerdefüh- rerin, soweit (a) die Bezugsteuerpflicht betreffend die bezogenen Überset- zungsdienstleistungen zu bejahen ist, (b) der Saldosteuersatz für Überset- zungsbüros zur Anwendung kommt und (c) kein Steuererlass zu gewähren ist, auf dem Nachforderungsbetrag von Fr. 5'635.- ab dem 28. Februar 2011 und auf dem Nachsteuerbetrag von Fr. 21'303.- ab dem 31. Dezem- ber 2012 Verzugszinsen zu bezahlen hat. 9.2 Der von der Beschwerdeführerin bereits vor der ESTV für den Fall des Bestehens einer Nachleistungspflicht beantragte Steuererlass kann vorliegend nicht gewährt werden, weil die in Frage stehenden Steuern noch nicht – namentlich nicht durch einen in Rechtskraft erwachsenen Ein- spracheentscheid oder mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG) – rechtskräftig festgesetzt wurden und auch kein gerichtliches Nachlassverfahren pendent ist (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017 nicht mehr in Abrede stellen zu wollen, dass vorliegend ein Steuererlass im Sinne von Art. 92 Abs. 1 MWSTG mangels bereits rechtskräftiger Festset- zung der streitbetroffenen Steuerforderung(en) ausgeschlossen ist (anders dagegen noch Beschwerde, S. 7). Sollte sie geltend machen wollen, die Beschränkung der Erlassmöglichkeiten auf die in Art. 92 Abs. 1 und 2 MWSTG genannten Konstellationen sei in ihrem Fall unhaltbar (vgl. dazu Beschwerde, S. 7), würde sie ins Leere stossen. Denn ein Steuererlass ist

A-904/2017 Seite 23 schon mit Blick auf die gebotene rechtsgleiche Behandlung der Steuer- pflichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gna- denweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188, mit weiteren Hinwei- sen). 10. Ergänzend ist anzumerken, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und das Bundesverwaltungsgericht überzeugt ist, dass die hiervor gezogenen Schlüsse durch weitere Beweiserhebungen nicht umgestossen würden. Da nach dem Gesagten die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Beschwerde- führerin nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. E. 8), lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der mit der Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017 in Aussicht gestellten Jahresabschlüsse und Abrechnungen verzichten, selbst wenn aus letzte- ren Dokumenten – wie die Beschwerdeführerin behauptet – die tatsächli- che Vorsteuerbelastung bzw. die Mehrwertsteuerbelastung bei Anwendung der effektiven Methode zu entnehmen wäre (vgl. zur antizipierten Beweis- würdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.3, A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 4.10). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Offerte des erwähnten Unter- nehmens mit schweizerischen und österreichischen Kunden, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung zur Verfügung halten soll: Selbst wenn aus dieser Offerte zu entnehmen wäre, dass dieses Unterneh- men die Mehrwertsteuer vermeidet, liesse sich daraus nichts für den vor- liegenden Fall ableiten. Wie aufgezeigt, gestaltet sich nämlich der hier zu beurteilende Fall rechtswesentlich anders als die von der Beschwerdefüh- rerin skizzierte Lage des genannten Unternehmens (vgl. E. 8.3.3.4). 11. Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechts- konform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 12. 12.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. Art. 92 Abs. 5 MWSTG, wonach das Steu- ererlassverfahren grundsätzlich kostenfrei ist, gilt rechtsprechungsgemäss nur im Verfahren vor der ESTV [Urteil des BVGer A-2388/2017 vom

A-904/2017 Seite 24 28. September 2017 E. 6.1, mit Hinweisen]). Die Kosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist im Umfang von Fr. 2'000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Betrag von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 12.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 13. Soweit dieser Entscheid den Erlass von Mehrwertsteuern betrifft, kann er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. m des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-904/2017 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird im Umfang von Fr. 2'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des un- aufgefordert eingereichten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer

A-904/2017 Seite 26 Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

41

Gerichtsentscheide

35