B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-8800/2025
Abschreibungsentscheid vom 15. Januar 2026 Besetzung
Einzelrichter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ und 61 weitere Mitunterzeichnete, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekte Region Ost, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bahninfrastruktur; Brüttenertunnel MehrSpur Zürich - Winterthur; Plangenehmigungsverfügung vom 6. Oktober 2025.
A-8800/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 6. Oktober 2025 das Plangenehmigungsgesuch der Schweize- rischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betref- fend «STEP AS 2035 Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur» mit Auflagen genehmigte, dass A._______ und 61 Mitunterzeichnete (nachfolgend: Beschwerdefüh- rende) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben, dass die Beschwerdeführenden den von ihnen verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 2'500.– am 28. November 2025 zu Gunsten der Gerichts- kasse überwiesen haben, dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2025 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und dieser mitteilte, dass sie auf den angefochtenen Logistikstandort auf dem Areal der FBB AG in Pfäf- fikon/ZH verzichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweise Wiedererwägung genehmigte, die mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 genehmigten Unterlagen als gegen- standslos erklärte und mit dem vollständigen Verzicht auf den Lo- gistikstandort Pfäffikon/ZH den Anliegen der Beschwerdeführenden voll- umfänglich entsprach, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2025 ihr Einverständnis mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erklärt haben, dass sowohl die Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 15. Dezember 2025) als auch die Vorinstanz (Stellungnahme vom 18. Dezember 2025) die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass vorliegend eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist und
A-8800/2025 Seite 3 somit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.44), dass die Vorinstanz – wie soeben ausgeführt – die angefochtene Plan- genehmigung in Wiedererwägung gezogen hat und die Parteien sich mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt haben, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im Fall der Gegenstandslosigkeit die Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie eine allfällige Parteientschädigung grund- sätzlich jener Partei zur Bezahlung aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1), dass die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt, es mithin unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.56), dass sich die Beschwerdegegnerin nach sorgfältiger Abwägung aller Um- stände und Interessen dazu entschieden hat, auf den angefochtenen Lo- gistikstandort Pfäffikon/ZH vollumfänglich zu verzichten und deshalb das genannte Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, dass somit die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat und ihr dementsprechend unter Berücksichtigung des bisher aufgelaufenen Aufwandes Gerichtskosten von Fr. 1’000.– aufzuerlegen sind,
A-8800/2025 Seite 4 dass den Beschwerdeführenden der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil zurück- zuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerenden nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; 7 Abs. 4 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-8800/2025 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung erfolgt mit separater Post. 3. Den Beschwerdeführerenden wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegeg- nerin und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Roland Hochreutener
A-8800/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-8800/2025 Seite 7 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde mit Beilage) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)