Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-8637/2007
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g I A-86 3 7 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (4. Quartal 2006); Höhe der Steuerschuld; Wiedererwägung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 86 37 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die X. ... ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit dem Entscheid vom 17. September 2007 legte die ESTV die Steuerschuld der X. für das 4. Quartal 2006 (1. Oktober bis 31. Dezember 2006) auf Fr. 4'339.25 nebst Verzugszins von 5% ab dem 1. März 2007 fest und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts ... in diesem Umfang auf. B. Dagegen erhob die X. am 1. Oktober 2007 Einsprache mit der Begründung, die Steuerschuld werde nicht bestritten; bestritten werde aber die Rechtsöffnung. Für das 2. und 3. Quartal 2006 habe sie den Betrag von Fr. 16'000.-- einbezahlt. Gemäss dem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 habe die ESTV die Steuerschuld für die besagte Periode von Fr. 16'000.-- auf Fr. 6'442.95 reduziert. Entsprechend seien Fr. 9'557.05 zuviel bezahlt worden. Die Steuerschuld von Fr. 4'339.25 für das 4. Quartal 2006 sei mit diesem Guthaben zu ver- rechnen. Die ESTV forderte mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2007 die X. auf, die Zahlung von Fr. 16'000.-- zu belegen. Mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 machte die X. geltend, für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 Fr. 13'757.55 bezahlt, aber nur Fr. 9'911.55 abgerechnet zu haben, und für das 2. bis 3. Quartal 2006 Fr. 7'246.05 bezahlt und Fr. 6'442.95 abgerechnet zu haben. Am 31. Oktober 2007 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 liege nach der von ihr geltend gemachten Zahlung von Fr. 13'757.55 kein Guthaben vor, da diese Zahlung die geschuldete Steuer gemäss der Ergän- zungsabrechnung (EA) Nr. 930181 und dem diese bestätigenden Ent- scheid vom 23. Oktober 2006 im Umfang von Fr. 13'000.-- zuzüglich Verzugszins, Betreibungskosten und betreibungsamtliche Inkassoge- bühren (total Fr. 13'757.55 ergebend) decke. Die Abrechnungen für diese Perioden seien zu spät eingereicht worden und eine Wiederer- wägung sei von der ESTV abgelehnt worden. Die Zahlung für die Steu- erperioden 2. und 3. Quartal 2006 in der Höhe von Fr. 7'246.05 decke ebenfalls die geschuldete Steuer gemäss der EA Nr. 930191 über Se ite 2

A- 86 37 /2 0 0 7 Fr. 16'000.--, minus die aufgrund der nachträglich eingereichten Ab- rechnungen für diese Steuerperioden über Fr. 6'442.95 erfolgten Gut- schrift (GS) Nr. 072624 über Fr. 9'557.05, zuzüglich Verzugszins, Ver- fahrenskosten, Zahlungsbefehlskosten und betreibungsamtliche Inkas- sogebühren (total Fr. 7'246.05); es resultiere damit kein Überschuss. Die im Schreiben vom 1. Oktober 2007 geltend gemachte Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 16'000.-- habe diese nicht belegt. Im Schreiben vom 5. November 2007 an die ESTV wiederholte die Steuerpflichtige die Angaben im Schreiben vom 26. Oktober 2007, nämlich für das 4. Quartal 2005 bis 3. Quartal 2006 insgesamt Fr. 21'003.60 an die ESTV bezahlt zu haben, während die Abrech- nungen für diese Quartale nur Fr. 16'354.50 betrügen. Daraus resultie- re ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 4'648.95 [recte Fr. 4'649.10], welches mit dem 4. Quartal 2006 zu verrechnen sei. C. Im Einspracheentscheid vom 15. November 2007 wies die ESTV die Einsprache ab, stellte fest, dass die Steuerpflichtige der ESTV für das 4. Quartal 2006 Fr. 4'339.25 Mehrwertsteuer nebst Verzugszins schul- de und zu bezahlen habe, und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20713785 auf. D. Am 10. Dezember 2007 machte die X. gegenüber der ESTV schliesslich ein Guthaben von Fr. 3'088.45 geltend und forderte eine korrigierte Rechnung für das 4. Quartal 2006. Der genannte Betrag er- gab sich aus dem bereits mit Schreiben an die ESTV vom 5. Novem- ber 2007 geltend gemachten Guthaben von Fr. 4'649.10 abzüglich der von der ESTV geforderten Verzugszinsen, Verfahrenskosten, Betrei- bungskosten und Inkassogebühren von Fr. 1'560.65. Die ESTV leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht weiter, das die X. (Beschwerdeführerin) aufforderte, die Beschwerde mit einer Begründung zu ergänzen. Mit der Eingabe vom 22. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der ESTV geltend, sie habe bis zum Ende des 3. Quartals 2006 den Betrag von Fr. 21'003.60 überwiesen. Abgerech- net habe sie jedoch nur Fr. 16'354.50, was ein Guthaben von Fr. 4'649.10 ergebe. Die aufgelaufenen Kosten und Gebühren betrü- gen Fr. 1'560.65, welche mit dem Guthaben zu verrechnen seien. Da- mit sei der Betrag von Fr. 3'088.45 an das 4. Quartal 2006 anzurech- Se ite 3

A- 86 37 /2 0 0 7 nen, woraus sich ein Guthaben zugunsten der Mehrwertsteuer von Fr. 1'250.80 ergebe. E. Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Das angebliche Steuergut- haben von Fr. 3'088.45 sei die Differenz zwischen der gemäss Ent- scheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 rechtskräftig verfügten Steuer- forderung von Fr. 13'000.-- für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und

  1. Quartal 2006 und der von der Beschwerdeführerin für diese Perio- den selbst deklarierten Steuerschuld in der Höhe von Fr. 9'911.55. Die Beschwerdeführerin habe die Abrechnungen für die Steuerperioden
  2. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 erst nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist gegen den Entscheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 einge- reicht, weswegen dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Die ESTV habe diese Abrechnungen vom Mai 2007 als Wiedererwägungsgesuch ent- gegengenommen und die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 aufge- fordert, bis zum 16. Juni 2007 alle fehlenden Abrechnungen (4. Quartal
  1. einzureichen und eine rechtsgültig unterschriebene Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2005 und 2006 beizulegen. Da die Be- schwerdeführerin die einverlangten Unterlagen (Bilanz und Erfolgs- rechnung für die Jahre 2005 und 2006) nicht fristgerecht eingesandt habe, sei die ESTV mit dem Schreiben vom 18. Juni 2007 auf die Prü- fung einer allfälligen Korrektur nicht eingetreten. Die Steuerschuld für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 betrage des- halb Fr. 13'000.-- (zuzüglich Zins und Verfahrens- und Betreibungs- kosten) und nicht Fr. 9'911.55. Die Beschwerdeführerin habe deshalb zu Recht Fr. 13'757.55 bezahlt. F. Auf die weiteren Begründungen der Parteien wird das Bundesverwal- tungsgericht, soweit notwendig, in den Erwägungen Bezug nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Se ite 4

A- 86 37 /2 0 0 7 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei- ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be- schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössi- schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). 2. 2.1 2.1.1Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweize- rischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsät- ze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ab- lauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbe- trages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2.Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Mehr- wertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständi- ge und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des Se ite 5

A- 86 37 /2 0 0 7 Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vor- schrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.1, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.2, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver- halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60 MWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflich- tige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungsge- mäss nachkommt und entweder überhaupt keine, oder aber unvoll- ständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt (DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1). Die Ermessenseinschätzung ist deshalb auch logische Folge von Art. 62 MWSTG, der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten zu überprüfen (PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 519). 2.2Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. d MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle Entschei- de zur Steuererhebung, wenn die steuerpflichtige Person die Steuer nicht entrichtet. Die Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden; nach Ablauf dieser Zeit werden sie rechtkräftig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 991). 2.3Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird eine Verwaltungsbehörde ersucht, eine von ihr erlassene und formell rechtskräftige Anordnung nochmals zu überprüfen und sie entweder aufzuheben oder durch eine für den Gesuchsteller günstigere zu ersetzen (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 49). Im Gegensatz zur Revision ist das Gesuch grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf und es besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt (Entscheid der Schweizerischen Se ite 6

A- 86 37 /2 0 0 7

Asylrekurskommission vom 11. November 1994, veröffentlicht in Ver-

waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.37 E. 1.b.; ATTILIO

  1. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,
  2. 166; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1832). Das Wiedererwä-

gungsgesuch ist damit auch an keine Formen und Fristen gebunden;

es erlaubt grundsätzlich die Rüge sämtlicher Mängel einer erstinstanz-

lichen Verfügung. Das Bundesgericht leitet unabhängig von der ge-

setzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsge-

such ab in Fällen, in denen sich die Umstände seit dem ersten Ent-

scheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erheb-

liche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Ver-

fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib

46, BGE 118 Ib 137, BGE 113 Ia 152; RENÉ RHINOW/HEINRICH

KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs-

recht des Bundes, Rz. 596). Die erste der beiden Voraussetzungen be-

trifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten

Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung;

in diesem Fall ist der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwä-

gungsgesuch insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn ein

entsprechender gesetzlicher Revisionsgrund fehlt (HÄFELIN/MÜLLER/

UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51; Entscheid

der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 14. Juni 2005,

veröffentlicht in VPB 69.124 E. 4 b/bb). Das Wiedererwägungsgesuch

kann jedoch nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder

unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen

vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen An-

lass gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2008 vom

8. Mai 2008 E. 2.1.2; BGE 127 I 133 E. 6, 124 II 1 E. 3a).

2.4Die Verrechnung einer Forderung gegenüber dem Gemeinwesen

mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach

Art. 125 Ziffer 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR

220) gegen den Willen der Verwaltung ist nicht möglich (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 1.4; vgl.

auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 806).

3.

Se ite 7

A- 86 37 /2 0 0 7 3.1Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 4. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006) in der Höhe von Fr. 4'339.25 nebst 5% Verzugszins ab dem

  1. März 2007 nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob der Beschwerdefüh- rerin aus der Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) ein Steuerguthaben von Fr. 3'088.45 zustehe, das sie mit ihrer Steuerschuld (teilweise) ver- rechnen kann. 3.2Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Selbstveranlagung (oben, E. 2.1.1) für die Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) nicht rechtzeitig nachgekommen ist und die Abrechnungen nicht zeitgerecht einge- reicht hat, hat die ESTV zu Recht eine Ermessensveranlagung vorge- nommen (oben, E. 2.1.2) und den Betrag von Fr. 13'000.-- durch pflichtgemässe Schätzung ermittelt. Die Beschwerdeführerin hat den entsprechenden Entscheid vom 23. Oktober 2006 (oben, E. 2.2) nicht angefochten; er ist damit in Rechtskraft erwachsen. Erst viel später – im Mai 2007 – hat die Beschwerdeführerin Abrech- nungen eingereicht. Sie hat jedoch die weiteren, von der ESTV am
  2. Mai 2007 geforderten Unterlagen, nämlich die Bilanz und Erfolgs- rechnung für die Jahre 2005 und 2006 nicht nachgereicht. Die ESTV ist deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin zunächst ohnehin keinen Anspruch darauf hatte, dass ihre verspäteten Abrechnungen als Wiedererwägungsgesuch behandelt würden; weder hatten sich die Umstände seit dem Entscheid vom 23. Oktober 2006 wesentlich geän- dert noch hat die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel namhaft gemacht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (oben, E. 2.3). Das Wiedererwä- gungsgesuch sollte ihr vielmehr dazu dienen, im ersten Verfahren ver- säumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die sie rechtzeitig ins Verfahren einzu- bringen Anlass gehabt hätte. Die ESTV durfte ihr Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch deshalb ohne weiteres davon abhängig ma- chen, dass die Beschwerdeführerin vollständige Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist einreichte, was sie jedoch versäumte. Die ESTV hat deshalb den Entscheid vom 23. Oktober 2006 zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben, weswegen die B- Se ite 8

A- 86 37 /2 0 0 7 eschwerdeführerin für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 Mehrwertsteuern von Fr. 13'000.--, Verzugszinsen, Kosten des Zah- lungsbefehls und betreibungsamtliche Inkassogebühren von insgesamt Fr. 13'757.55 zu Recht bezahlt hat und kein Guthaben gegenüber der ESTV besitzt; ihre Mehrwertsteuerschuld für die besagten Perioden beträgt nicht lediglich Fr. 9'911.55 (gemäss ihren Abrechnungen). Damit erübrigt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und mit dem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Markus MetzSonja Bossart Se ite 9

A- 86 37 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 10

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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  • BGE 127 I 13301.01.2001 · 1.036 Zitate
  • BGE 120 Ib 46
  • BGE 118 Ib 137
  • BGE 113 Ia 152
  • 2D_45/200808.05.2008 · 12 Zitate
  • A-1398/2006
  • A-1403/2006
  • A-1406/2006
  • A-1454/2006
  • A-1527/2006
  • A-1531/2006