Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, (...), Beschwerdegegner,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_681/2024)
Abteilung I A-858/2022
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.
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Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 gelangte A._______ an die Baudirektion des Kantons Zürich und ersuchte um eine Entschädigung aufgrund über- mässigen Fluglärms für die Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Höri. Durch den zunehmenden Fluglärm, der durch den Flughafen Zürich- Kloten verursacht werde, verliere seine Liegenschaft an Wert und der Lie- genschaftsunterhalt werde durch die Lärmschutzvorschriften verteuert. Als Entschädigung verlange er mindestens 40 Prozent des Verkehrswerts ge- mäss der steueramtlichen Liegenschafts-Neubewertung 1999. Je nach Entwicklung blieben weitergehende Forderungen vorbehalten. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Flughafenhalter zu belasten. B. B.a Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) vertrat in ihrem Schrei- ben vom 9. November 2020 die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen übermässigem Fluglärm beziehungsweise di- rekten Überflügen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zü- rich nicht erfüllt seien. Entschädigungsansprüche von Grundeigentümern der Gemeinde Höri, die nach 1992 angemeldet wurden, seien verjährt. Die FZAG ersuchte A._______ daher um vorbehaltslosen Rückzug seiner Ent- schädigungsforderung bis zum 13. Dezember 2020. Damit entstünden ihm auch keine Kosten. Ohne seinen Rückzug bis zum genannten Datum oder bei Festhalten an der Entschädigungsforderung sehe sich die FZAG ver- anlasst, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidgenössischen Schät- zungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), einzuleiten. Aufgrund der skizzierten Rechtslage und angesichts der Aussichtslosigkeit der For- derung lehne die FZAG die Übernahme der dabei entstehenden Verfah- renskosten ab. B.b Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erinnerte die FZAG A._______ daran, dass sie noch keine Antwort erhalten habe, und forderte ihn erneut auf, sie bis zum 28. Februar 2021 über das weitere Vorgehen zu informie- ren. Ohne Rückmeldung bis zum genannten Datum werde sie ein kosten- pflichtiges Verfahren bei der ESchK einleiten. B.c Mit Antwortformular vom 1. März 2021 hielt A._______ an seiner For- derung fest und ersuchte um die Einleitung des Schätzungsverfahrens.
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C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 begehrte die FZAG bei der ESchK die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. Dabei stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Enteigneten. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 erklärte A._______ den Rückzug sei- nes Entschädigungsgesuchs. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 schrieb die ESchK das Enteignungs- verfahren aufgrund Rückzugs ab. Die Verfahrenskosten wurden der FZAG auferlegt (vgl. Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebüh- renverfügung vom 28. Januar 2022 verpflichtete die Vorinstanz die FZAG zur Bezahlung von Fr. 5'494.90. Für seinen Aufwand stellte Vizepräsident B._______ (nachfolgend auch: Vizepräsident) insgesamt Fr. 4'979.90 in Rechnung (16 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Aus- lagen von Fr. 19.90). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 16 Stunden aus den «Tätigkeitskatego- rien Verfahrensleitung (4/6), Aktenstudium (1/6) und rechtliche Abklärun- gen (1/6)» zusammensetzte. Hinzu kamen Fr. 515.-- für den Arbeitsauf- wand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und der Aktuarin. F. Am 23. Februar 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Januar 2022 sowie die Gebührenverfügung vom 28. Januar 2022 auf- zuheben und die Verfahrenskosten dem Enteigneten aufzuerlegen seien. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrens- kosten in noch zu bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neu- festsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, mit Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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H. Mit Replik vom 28. September 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und die Gebührenverfügung nichtig seien. Eventualiter seien Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 3'014.90.-- festzusetzen. Sub-sube- ventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angele- genheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, eventuell der Staatskasse. I. Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 sowie mit Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2023 haben die Parteien jeweils an ihren Ausführungen fest- gehalten. J. Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Vorinstanz Präzisierungen in Bezug auf die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin eingereicht. Mit Schreiben vom 23. März 2023 hat die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt und eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Abschreibungs- und der Gebührenverfügung handelt es sich grundsätzlich um Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit sie Rechtswirkungen entfalten. Ob die Verfügungen rechtswirksam sind, liegt jedoch im Streit. Die
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Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 28. September 2022, es sei die Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und der Gebühren- verfügung, beide vom 28. Januar 2022, festzustellen. Sollten sich die Abschreibungs- und die Gebührenverfügung als nichtig er- weisen, könnten die beiden Verfügungen nicht Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf die Beschwerde wäre vielmehr nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Ver- fügungen im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3 und BGE 132 II 342 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das erstmals mit Replik vom 28. September 2022 vorgebrachte Begeh- ren rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. E. 1.2 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind (vgl. E. 1.3 hier- nach).
1.2 Die Nichtigkeit ist nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Be- gehren, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen festzustel- len, erst in ihrer Replik vorbringt.
1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den vorinstanzlichen Akten gehe hervor, dass zwischen dem Vizepräsidenten der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner am 21. Januar 2022 ein Telefongespräch stattgefun- den habe (vgl. Akten der Vorinstanz, 4.1). Hingegen fänden sich keine Be- lege zum Gesprächsinhalt (zum Beispiel Telefonnotiz) in den vorinstanzli- chen Akten.
1.3.2 Zur Begründung führt sie weiter aus, im Rahmen des Instruktionsver- fahrens vor Bundesverwaltungsgericht habe sich herausgestellt, dass der Vizepräsident anlässlich des Telefongesprächs eine «unpräjudizielle Ein- schätzung» abgegeben und den Beschwerdegegner auf die «Prozess- chancen beziehungsweise -risiken» aufmerksam gemacht habe. Soweit die Tragung allfälliger Prozesskosten notorisch als Prozessrisiko zu be- trachten sei, dürfte nach Auffassung der Beschwerdeführerin als unbestrit- ten vorausgesetzt werden, dass sich die Vorinstanz gegenüber dem Be- schwerdegegner zur Auflage beziehungsweise Verteilung der Verfahrens- kosten geäussert habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu
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berücksichtigen, dass der Vizepräsident in den parallel geführten Verfah- ren K10-0004/2021 und K10-0005/2021 (vor Bundesverwaltungsgericht: A-1287/2022 und A-1288/2022) die Kostenlosigkeit im Falle eines Rück- zugs schriftlich in Aussicht gestellt habe. Dabei handle es sich nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin um eine verdeckte Zusicherung der Kos- tenlosigkeit, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche auch im vor- liegenden Verfahren erfolgt sei. Damit erwecke die Vorinstanz den An- schein der Befangenheit. Es handle sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb sich Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen würden. 1.3.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass der Vizepräsident eine verdeckte Zu- sicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle eines Rückzugs des Entschädigungsbegehrens abgegeben habe. Aus den Schreiben des Vize- präsidenten in den Verfahren K10-0004/2021 und K10-0005/2021 könne nicht gefolgert werden, dass er sich im Telefongespräch mit dem Be- schwerdegegner des vorliegenden Verfahrens gleich geäussert habe. Auch eine nicht in alle Details gehende Telefonnotiz sei zulässig. Die Vor- instanz ist der Auffassung, dass die Missachtung einer Ausstandspflicht nur in schweren Fällen ausnahmsweise einen Nichtigkeitsgrund darstellen könne, etwa wenn ein Richter einen Entscheid fälle, von dem er unmittelbar profitiere. Davon sei hier nicht die Rede. 1.3.4 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsauf- gaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unab- hängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711]). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichts- gesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstands- gründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.
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1.3.5 Nach dem Auffangtatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung wird die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlie- gen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Die Gefahr der Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Umstände vor- liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann aufgrund unterschied- lichster Umstände und Gegebenheiten entstehen. Ob ein Befangenheits- grund vorliegt, muss im Einzelfall konkret geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). 1.3.6 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Pro- zesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer be- stimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszu- üben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechts- mittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00744 vom 10. März 2022 E. 3.2). Solange die geforderte Objektivität gewahrt bleibt, erfüllen informelle Auskünfte über Prozesschancen und -risiken auch die Funktion, die Justiz zugänglicher zu machen. Dies dient einerseits den Interessen der betroffenen Parteien, wenn zum Beispiel aufgrund der Äusserung über die Prozesschancen ein unter Umständen langwieriges und kostspieliges Verfahren vermieden werden kann, andererseits steht es auch im Dienst der Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz.
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1.3.7 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Vizepräsident die Kostenlosigkeit zugesichert und sich zum Prozessausgang bereits eine Meinung gebildet hat. Es sind auch keine Hinweise auszumachen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sich nicht bewusst war, dass es sich dabei um eine unpräjudizielle beziehungsweise vorläufige Einschätzung gehandelt hatte, die sich im Laufe des Verfahrens auch hätte ändern können. Die Äusserung des Vizepräsidenten stellt deshalb keine unzulässige Mitteilung der Einschätzung der Prozessaussichten dar, da damit weder die Aufforderung des Rückzugs des vom Beschwerdegegner gestellten Entschädigungsbegehrens verbunden war noch dabei auf ihn Druck ausgeübt wurde. Aus diesen Gründen liegen keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten zu erwecken. 1.3.8 Nach dem Ausgeführten liegen keine offensichtlichen oder schwer- wiegenden Verfahrensfehler vor, die zur Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung sowie der Gebührenverfügung führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin der Abschreibungs- und Gebührenverfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Zudem ist die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten und die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Kosten- entscheid unzureichend begründet. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als für den Abschreibungsentscheid ein sehr hoher Aufwand von 16 Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei das Verfahren doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder besonders komplex noch zeitaufwändig gewesen, da es zufolge Rückzugs durch Ab- schreibung habe erledigt werden können. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das VwVG stelle keine besonde- ren Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung. Sie habe die Kostenauflage hinreichend begründet, indem sie in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung verwiesen habe. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrens- kosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den auf- gewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tä- tigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tä- tigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachge- richt Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stun- denaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wün- schenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht ge- fordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschrei- bungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von we- nigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in ver- nünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann
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macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie auf- grund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tä- tigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings – wie hier – der Aufwand für einen Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfah- rung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hin- ausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu be- gründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Um- stände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsent- scheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. Die angefochtene Ge- bührenverfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ergebnis steht jedoch noch nicht fest, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Da sich diese Frage zukünftig wieder stellen kann, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzuge- hen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Enteigneten aufzuerlegen. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner be- reits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Spra- che und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug
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seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) ge- boten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den – von der Situ- ation her vergleichbaren – Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungs- verfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozess- handlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifi- zieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» bezie- hungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskos- ten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. 4.3 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, das Verfahren werde bei einem Rückzug eines Entschädigungsbegehrens als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Begeh- ren berechtigt gewesen wäre oder nicht. Die Tatsache, dass andere an- waltlich vertretene Parteien einen vergleichbaren Anspruch zurückgezo- gen haben, könne hier nicht herangezogen werden. Der Enteignete könne auch aus anderen Gründen (zum Beispiel vorzuschiessende Anwaltskos- ten, Wegzug, neue Prioritäten, psychische Belastung durch Prozessfüh- rung) den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen wollen. Es sei zudem nicht richtig, dass der Beschwerdegegner nach der Überweisung an die Vor- instanz seine Forderung zurückgezogen habe, ohne eine Prozesshand- lung vorgenommen zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdegegner seine Forderung erst zurückgezogen, nachdem er mit dem Vizepräsidenten der Vorinstanz ein Telefongespräch geführt hatte. Die Enteigneten, vor allem wenn sie wie der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten sind, seien an einer Einschätzung durch die Vorinstanz oft sehr interessiert. Das hänge vielleicht damit zusammen, dass Enteigneten für den Entscheid über das weitere Vorgehen nicht allein auf die Behauptungen der Gegenpartei ab- stellen wollen. 4.4 In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
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(Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kos- ten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grund- sätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsie- gensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belas- ten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. Au- gust 2018 E. 6.4.2). 4.5 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig ver- wendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrig- keit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzu- nehmen (zum Ganzen ausführlich THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (HESS/WEIBEL, Das Ent- eignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfah- rens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbe- gehren stehen. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners analysiert und ihm den Rückzug seines Begehrens wegen Aussichtslosig- keit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsfor- derung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor ei- ner gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor- instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere
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Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Te- lefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in ei- nem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfah- renseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen. 4.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteigne- rin die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Gebührenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Zunächst ist auf die Kostenfolgen einzugehen. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.
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6.1.2 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundes- verwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Fol- gendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusam- menhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 6.1.3 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Danach auferlegt das Bundesverwal- tungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Verfahrenskosten bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind einer teilweise obsiegen- den Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuer- legen (statt vieler Urteile des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6.1 und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 8.1), wobei das für die Kostenauferlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 8.1.1). Nach die- sen Massstäben richtet sich grundsätzlich auch die Festlegung der Kos- tenfolgen eines Beschwerdeverfahrens, in dem über die Aufhebung und Reduktion einer Kostenverfügung zu entscheiden ist, die im Rahmen eines Enteignungsverfahrens betreffend Entschädigungsforderungen infolge übermässiger Lärmeinwirkungen aus dem Flughafenbetrieb von den Eid- genössischen Schätzungskommissionen erlassen wurde (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, insbesondere Sachverhalt A, D und E sowie E. 15).
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6.1.4 Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteient- schädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruk- tur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139). 6.1.5 Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt darin, dass gleichzeitig über Rügen zu entscheiden ist, die keinen enteignungsrechtli- chen Charakter aufweisen, und solchen, die enteignungsrechtlicher Natur sind. Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststel- lung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungs- weise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferle- gung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Be- schwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenver- teilung – wie hier – von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Par- teien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG. 6.1.6 Was die Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin anbelangt, führt die Beschwerde zum einen zur Aufhebung der angefochtenen
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Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (vgl. E. 3.5 und 5 hiervor). Zum anderen sind die An- träge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und Auferlegung der Kosten des vorinstanz- lichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner abzuweisen (vgl. E. 1.3.8 und 4.7 hiervor). Bei Letzteren handelt es sich – wie dargelegt – um eine enteignungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerdeführe- rin in Übereinstimmung mit Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG die Verfahrenskos- ten zu tragen hat. Da aber die Beschwerdeführerin in der Streitigkeit be- treffend Aufhebung der Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, gilt sie in Bezug auf das gutzuheissende in Ziff. 4 der Replik sub-subeventualiter formulierte Rechtsbegehren als teilweise obsiegend. Die übrigen vier Rechtsbegehren sind abzuweisen. Ihr sind da- her in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 850.-- aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat der Beschwerdegegner – entgegen dem Begehren der Be- schwerdeführerin – nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Enteignungs- verfahrens aufzukommen (vgl. E. 4.6 in fine und 4.7 hiervor). In dieser ent- eignungsrechtlichen Streitigkeit hat der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG keine Kosten zu tragen. 6.2 Sodann sind die Parteientschädigungen festzulegen. 6.2.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.3 Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteient- schädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Par- teientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien
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kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen – im Sinne einer Umtriebsentschädigung – eine Parteientschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist der Beschwerdegegner nicht vertreten und nimmt auch am Beschwerdeverfahren nicht (aktiv) teil. Ihm sind daher weder Vertretungskosten angefallen noch ein Arbeitsauf- wand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Gebüh- renverfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 850.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'100.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Demis Mirarchi
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)