Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-845/2011
Entscheidungsdatum
07.02.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A­845/2011 Urteil vom 7. Februar 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrsteuer.

A­845/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Anlässlich einer Zollkontrolle stellte die Zollstelle Zürich­Flughafen am 15. Dezember 2008 fest, dass X._______ Diamanten auf sich trug, die er nicht deklariert hatte. B. Aufgrund dieses Vorfalls wurde eine Untersuchung eingeleitet. Die Zollbehörde kam zum Ergebnis, dass X._______ bereits im März 2008 Diamanten im Wert von Fr. 76'504.­­ aus Deutschland eingeführt habe, ohne diese zur Zollabfertigung angemeldet zu haben. Mit Nachbezugsverfügung vom 22. Juli 2009 verpflichtete die Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen ihn, für diese Einfuhr Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 5‘814.30 zuzüglich Fr. 468.35 Verzugszins zu leisten. C. Dagegen erhob X._______ am 26. August 2009 bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde. Die OZD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2010 mit Bezug auf den Verzugszins teilweise gut und setzte diesen neu auf Fr. 55.70 fest. In der Hauptsache wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichte X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Dezember 2010 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die Ziffern 2 ff. des Beschwerdeentscheides aufzuheben – unter Kosten­ und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 12. März 2008 mit geschliffenen Diamanten im Wert von Fr. 76‘504.­­ aus der Schweiz nach Deutschland ausgereist. Es sei jedoch nicht belegt und er könne sich nicht erinnern, dass er am 13. oder 14. März 2008 mit den fraglichen Diamanten wieder in die Schweiz eingereist sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die fragliche Einfuhr wäre ohnehin steuerbefreit gewesen, da er die Diamanten wenige Tage nach der Ausfuhr "unverändert wieder an denselben Adressaten in der Schweiz ausgehändigt" hätte. Praxisgemäss werde in solchen Fällen auf die Deklaration verzichtet und würden die entsprechenden Waren ohne Zollabfertigung im Zollfreilager hinterlegt.

A­845/2011 Seite 3 E. In der Vernehmlassung vom 30. März 2011 hält die OZD an ihren Sachverhaltsfeststellungen fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form­ und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im März 2008. Er ist damit noch nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG). 1.3. 1.3.1. Hat eine Behörde – soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt – den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet dies einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG. Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache des

A­845/2011 Seite 4 Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine). 1.3.2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.140 f.). Das Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 3.3, B­3708/2007 vom 4. März 2008 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.1.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;

A­845/2011 Seite 5 demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und ­mindernden Tatsachen beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6, A­1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A­1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151). 2. 2.1. 2.1.1. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1968 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], „Zollpflicht“). 2.1.2. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Dazu gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG); also die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­ 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist auch, wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b), ebenso diejenige Person, auf deren Rechnung die Waren ein­ oder ausgeführt werden (Bst. c). 2.1.3. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 25 ZG; BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 334 E. 2c; 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A­2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und A­5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N 2 ff.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen

A­845/2011 Seite 6 Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A­2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1 und A­1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4). 2.2. 2.2.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG), Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; oben E. 2.1.2). Sind mehrere Zollzahlungspflichtige vorhanden, haften sie solidarisch (Art. 72 aMWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 3 ZG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1, A­1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A­1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und ­erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 72 aMWSTG). Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1). 2.2.2. Von der Steuer befreit ist u.a. die Einfuhr von inländischen Rückgegenständen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 aMWSTG). Beträgt die Einfuhrsteuer mehr als Fr. 100.­­, wird sie nicht erlassen, sondern zunächst erhoben. Die Befreiung erfolgt damit durch Rückerstattung. Die Zollverwaltung erhält dadurch zusätzliche Sicherheit, dass nicht unbesteuerte Gegenstände dem inländischen Markt zugeführt werden (Publikation 18.85 der EZV, Zoll­ und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren, gültig vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2009; IVO GUT, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 10 N 14).

A­845/2011 Seite 7 2.3. 2.3.1. Nach Art. 85 aMWSTG macht sich strafbar, wer namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt. Bei Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil – infolge Nichtleistung der Abgabe – in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.6 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 2.3.2. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis der Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner nach Art. 70 ZG zugehören (siehe dazu oben E. 2.1.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Alle diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 70 Abs. 3 ZG; E. 2.2.1). Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). 3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass er am 13. bzw. 14. März 2008 Diamanten in die Schweiz eingeführt haben soll.

A­845/2011 Seite 8 Es ist zunächst der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt zu überprüfen. 3.1. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 12. März 2008 mit den Diamanten von Zürich nach Berlin geflogen, um sie dort im Auftrag von Y._______ zu verkaufen. Da der Verkauf nicht stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer am 13. bzw. 14. März 2008 mit den Diamanten wieder in die Schweiz zurückgekehrt, ohne diese zur zollamtlichen Abfertigung anzumelden. Die Vorinstanz hat sich im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 gestützt. 3.2. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2009 sagte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass er am 12. März 2008 mit den Diamanten von Zürich nach Berlin geflogen sei. Den gebuchten Rückflug habe er jedoch verschoben. Er habe von Y._______ den Auftrag erhalten, in Berlin von Z._______ das Geld entgegen zu nehmen und ihm die Diamanten auszuhändigen. Der Verkauf habe jedoch nicht stattgefunden. Deshalb habe er die Diamanten später wieder in die Schweiz gebracht, ohne diese zur zollamtlichen Abfertigung anzumelden. Am 13. oder 14. März 2008 habe er die Diamanten an Y._______ zurückgegeben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009, S. 22 f.). 3.3. Der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist zu folgen. Die in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zur Einfuhr der Diamanten sind durch Konsistenz und innere Geschlossenheit gekennzeichnet. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussagen in derselben Einvernahme explizit noch einmal und konkretisierte von sich aus die Angaben zur Einfuhr der Diamanten. Seine Aussagen werden überdies von verschiedenen Akten gestützt: Hierzu zählt die Rechnung vom 11. März 2008 über einen Flug des Beschwerdeführers von Zürich nach Berlin retour. Der darauf aufgeführte Hinflug datiert vom 12. März 2008, der Rückflug vom 13. März 2008 (Beilage 9 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009). Diese Reisedaten stimmen auch mit den in der E­Mail vom 11. März 2008 von Y._______ gemachten Angaben überein. In dieser E­Mail wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich am 12. März 2008 mit Z._______ im Hotel A._______ treffen solle, bevor er

A­845/2011 Seite 9 am 13. März 2008 wieder zurück nach Zürich flog (Beilage 8 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009). Weiter ist in den Akten eine "Proforma Invoice" über den Verkauf der Diamanten von Y._______ an Z._______ enthalten (Beilage 7 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009). Logisch konsistent ist sodann auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Rückflug verschoben worden sei. Zwar sagte der Beschwerdeführer nicht, auf wann der Rückflug verschoben worden sei. Er kann den Flug aber auf den Abend des 13. März 2008 oder auf den darauf folgenden Tag geändert haben, um die Diamanten dann am 13. oder 14. März 2008 an Y._______ zurückzugeben. Selbst wenn er also den Flug umgebucht haben sollte, ist erstellt, dass er am 13. oder 14. März 2008 mit den Diamanten in die Schweiz zurückgekehrt ist. 3.4. Was der Beschwerdeführer nun vorbringt, ist entweder unbehelflich oder nicht überzeugend. Er sagt zunächst, er habe sich in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 nicht daran erinnern können, ob er mit den Diamanten in die Schweiz eingereist sei. Damit gibt er seine Aussagen unvollständig wieder, zumal er in der betreffenden Befragung ausdrücklich gesagt hat, er sei mit den Diamanten wieder in die Schweiz eingereist (siehe oben E. 3.2). In einer späteren Befragung sagte der Beschwerdeführer dann, er wisse nicht mehr, ob er in die Schweiz zurückgekehrt sei, oder nach Mailand oder Antwerpen gegangen sei (Einvernahme vom 23. April 2009, S. 32). Auch Y._______ führte zunächst aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer mit den Diamanten zurück nach Zürich gekommen sei und sie ihm übergeben habe; anschliessend habe er die Diamanten nach Antwerpen gebracht (Einvernahme von Y._______ vom 8. Januar 2009, S. 8). Am 13. Mai 2009 gab Y._______ zu Protokoll, er sei der "Meinung", der Beschwerdeführer sei mit den Diamanten von Berlin aus nach Antwerpen geflogen und nicht in die Schweiz. Der Beschwerdeführer und er hätten sich in Antwerpen getroffen (Einvernahme vom 13. Mai 2009, S. 15). Dies alles ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer und Y._______ sich offenbar erst je länger die Ereignisse zeitlich zurückliegen, desto eher daran zu erinnern vermögen wollen, dass der Beschwerdeführer mit den Diamanten von Berlin direkt nach Belgien weitergereist sei und die Diamanten somit nicht in die Schweiz eingeführt worden seien. In den ersten Befragungen zu den Ereignissen vom März 2008 war davon noch keine Rede. Denn tatsächlich führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Beilage 8 und 9 (E­Mails von Y._______ und Z._______ vom

A­845/2011 Seite 10 10./11. März 2008; Flugrechnung vom 11. März 2008) zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009 gerade in dieser Befragung aus, er habe die betreffenden Diamanten wieder in die Schweiz zurückgebracht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009, S. 22) und sie am 13. oder 14. März 2008 Y._______ in der Schweiz übergeben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009, S. 23; siehe oben E. 3.1). Y._______ gab in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 zwar zu Protokoll, er könne sich nicht mehr an die E­Mail vom 11. März 2008 erinnern, er halte es jedoch für möglich, dass der Beschwerdeführer mit den fraglichen Diamanten nach Zürich gekommen sei und sie ihm – Y._______ – übergeben habe. Anschliessend habe er die Diamanten nach Antwerpen genommen und sie dort verkauft (Einvernahme von Y._______ vom 8. Januar 2009, S. 8). 3.5. Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege vermögen an der Rechtmässigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die OZD nichts zu ändern. Zum einen wird eine Quittung der W._______ vom 20. März 2008 über die Rückgabe eines Mietautos (Beschwerdebeilage 3) eingereicht, zum anderen Belege über einen Flug von Y._____ vom 19. März 2008 von Mailand nach Antwerpen (Beschwerdebeilage 4). Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Quittung der W._______ betreffend die Rückgabe eines Mietwagens vom 4. März 2008 (Beschwerdebeilage 7) und einen Einfuhrbeleg vom 4. März 2008 (Beschwerdebeilage 6). Für den vorliegenden Fall sind die eingereichten Unterlagen unbehelflich, da sie zeitlich zu weit vom hier massgeblichen Zeitraum vom 13. bzw. 14. März 2008 entfernt sind. Denn sie drängen nicht den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer am 13. bzw. 14. März 2008 nicht doch nach Zürich zurückgekehrt ist. Er könnte sich gut auch zu anderen Gelegenheiten in Berlin aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer reicht weiter eine Quittung der Gaststätte V._______ in Berlin vom 13. März 2008 (Beschwerdebeilage 5) ein. Daraus ist der Bezug zum Beschwerdeführer nicht erkennbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich aber am Mittag des 13. März 2008 in der betreffenden Gaststätte verpflegt haben sollte, ist es möglich, dass er gleichentags oder Tags darauf mit den Diamanten nach Zürich geflogen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser Sachverhalt nicht "absurd". Dass der Beschwerdeführer nicht den ursprünglich geplanten Rückflug angetreten hat, sondern diesen verschoben hat, stimmt zudem mit seiner ursprünglichen Aussage überein (E. 3.2).

A­845/2011 Seite 11 3.6. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei anzunehmen, dass er die in der Einvernahme vom 8. Januar 2009 zu Protokoll gegebenen Aussagen unter dem Druck der Einvernahme und der überraschenden Fragestellung nach einem ihm nicht mehr geläufigen Ereignis gemacht habe. Er habe die Variante der einvernehmenden Person aufgegriffen und sei deshalb von der Rückreise nach Zürich ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Einvernahmen für den Beschwerdeführer eine Belastung und ein Stressmoment darstellten. Dass in einer Einvernahme die Fragen unerwartet und nicht vorhersehbar sein können, liegt jedoch in der Natur der Sache. Inwiefern unzulässiger Druck ausgeübt worden sein soll, wird aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Untersuchungshandlungen des untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren hätten zudem innert drei Tagen mit Beschwerde an den Chef oder Direktor der beteiligten Verwaltung bzw. dessen Entscheid an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 i.V.m. Art. 28 VStrR) angefochten werden müssen (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6), was hier offenbar nicht geschehen ist. Solches könnte im vorliegenden Verwaltungsjustizverfahren aber nicht nachgeholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 6.3.3). 3.7. Aufgrund dieser Umstände und der vorliegenden Aktenlage vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den eingereichten Unterlagen nicht erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dem bereits von der Vorinstanz dargelegten Sachverhalt hervorzurufen. In objektiver Würdigung sämtlicher Umstände kann festgestellt werden, dass sich der Sachverhalt gemäss der Darstellung der Vorinstanz verwirklicht hat. Die Höhe des Wertes der Diamanten wird nicht bestritten. Es ist demnach als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 13. bzw. 14. März 2008 Diamanten im Wert in der Höhe von Fr. 76'504.­­ illegal, d.h. ohne jedwelche Zollabfertigung, in die Schweiz eingeführt hat. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine grundsätzliche Zollpflicht zu Recht nicht. Als Anmeldepflichtiger obliegt ihm die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Die vom Beschwerdeführer eingeführten Diamanten im Wert von Fr. 76'504.­­ sind zollpflichtig und unterliegen damit grundsätzlich der Einfuhrsteuer (E. 2.2.1), unter Vorbehalt von

A­845/2011 Seite 12 Steuerbefreiungen und ­erleichterungen. Die zollrechtlichen Formvorschriften für die Steuerbefreiung von Rückwaren können vorliegend aber unter keinen Umständen erfüllt sein, denn es bleibt absolut unerfindlich, wie sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf den Einfuhrsteuerbefreiungstatbestand von Rückwaren berufen will – welcher klar geregelten Form­ und Inhaltserfordernissen unterliegt (E. 2.2.2) –, wenn die Diamanten in völliger Umgehung der zollrechtlichen Deklarations­ und sonstigen Vorschriften ins Inland eingeführt worden sind. Nachträglich eine Abgabebefreiung für Waren zu verlangen, für welche in objektiver Verletzung von Straftatbeständen die Deklarationspflichten missachtet wurden (s. E. 4.2 hienach), erscheint abwegig. Eine langjährige Praxis, wonach das Zollfreilager bzw. die Zollstelle Zürich in gleich gelagerten Fällen auf eine entsprechende Deklaration verzichtet haben soll, entbehrt jeglicher Grundlage. 4.2. Indem vorliegend die Einfuhranmeldung in Missachtung der Zollvorschriften unterlassen worden ist, unterblieb in unrechtmässiger Weise die Besteuerung des abgabepflichtigen grenzüberschreitenden Vorgangs, wurde ein unrechtmässiger Steuernachteil erzielt und damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung objektiv erfüllt. Die infolge dieser Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist damit unabhängig von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden des Beschwerdeführers nachzuentrichten (E. 2.3). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins in der Höhe von Fr. 55.70 ohne jegliche Begründung. Inwiefern die OZD bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300.­­ sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A­845/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.­­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.­­ verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoGabriela Meier Rechtsmittelbelehrung:

A­845/2011 Seite 14 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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