Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8174/2010 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Erstinstanz, und Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-8174/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem Besuch eines Aussendienstmitarbeiters der Billag AG am 22. Januar 2003 rückwirkend per 1. Januar 2003 für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Die damals registrierte Adresse lautete (...). B. Er bezahlte in der Folge unter dieser Adresse (bzw. Kundennummer) Empfangsgebühren. Die Rechnung für das 3. Quartal 2003 konnte ihm die Billag AG nicht mehr zustellen. Sie wurde mit dem Vermerk "Adresse ungültig" retourniert. C. Erst durch die Onlinemeldung am 24. Juli 2009 über das sog. "Billag- Selfcare" (Onlineportal) konnte die Billag AG der Kundennummer von A._______ eine neue, gültige Adresse zuordnen. Durch einen Schreibfehler wurde in ihrem System zunächst (...) als neue Adresse registriert. D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die Billag AG A._______ über die ausstehenden Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Darin hielt sie fest, dass ihm eine Ersatzrechnung für den Nachbezug der Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2010 zugestellt werde. Am 29. April 2010 erkannte die Billag AG den Fehler in der Adresse und korrigierte die falsche Adresse auf (...). Gestützt auf diese Änderung stellte sie A._______ das Schreiben vom 9. Februar 2010 am 29. April 2010 erneut zu. E. Mit Email vom 29. Juni 2010 meldete sich A._______ bei der Billag AG und beschwerte sich über den Erhalt der Ersatzrechnung über 5 Jahre. Er bestätigte darin, sich vor 5 Jahren nicht abgemeldet zu haben und mehrmals umgezogen zu sein. F. Die Billag AG erliess daraufhin am 8. Juli 2010 eine Verfügung betreffend den privaten Radio- und Fernsehempfang. Es wurde darin festgehalten, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht vorgenommen werden könne
A-8174/2010 Seite 3 und dass die Nachrechnung für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2010 damit gerechtfertigt und geschuldet sei. G. Mit Eingabe vom 2. August 2010 erhob A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG. Er beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei eine rückwirkende Empfangsgebühr lediglich für den abgabepflichtigen Zeitraum seines Wohnsitzes (...) (1. September 2005 bis 30. November 2006 sowie 1. Dezember 2007 bis 30. Februar 2009) in behördlich zu bestimmender Höhe zu erheben. H. Am 6. September 2010 zog die Billag AG ihre Verfügung vom 8. Juli 2010 teilweise in Wiedererwägung und verfügte neu, dass das Verrechnungsdatum für den Nachbezug der privaten Radio- und Fernsehgebühren auf den 1. Juni 2005 geändert und demzufolge eine neue Ersatzrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2010 ausgestellt und gefordert werde. Gleichentags beantragte die Billag AG in ihrer Stellungnahme an das BAKOM die Abweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedererwägung. I. Mit Feststellungsbegehren vom 15. September 2010 verlangte A., dass die teilweise Wiedererwägungsverfügung des BAKOM vom 6. September 2010 nichtig zu erklären sei. J. Am 26. Oktober 2010 erliess das BAKOM eine Verfügung, wies die Verwaltungsbeschwerde von A. ab und auferlegte diesem Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-. K. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2010. Eine (rückwirkende) Empfangsgebühr sei einzig für den abgabepflichtigen Zeitraum des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (...)
A-8174/2010 Seite 4 (1. September 2005 bis 30. November 2006 und 1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2009) in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe durch fehlende Berücksichtigung der nachweislich erbrachten Zahlung der Empfangsgebühren ab 1. September 2009 bis dato den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Im Weiteren bringt er vor, durch die Statuierung einer rückwirkenden Zahlungspflicht mit der Folge einer doppelten Erhebung pro Haushalt (fehlende gesetzliche Grundlage) liege eine Verletzung von Bundesrecht vor. L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. Dazu verweist sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 26. Oktober 2010 und die dortige Begründung. M. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 verlangt die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Als Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall seine gesetzliche Meldepflicht verletzt, indem er ihr seinen Wohnungswechsel bzw. seinen Einzug in eine Wohngemeinschaft nicht mitgeteilt habe. Eine Beendigung der Melde- und Gebührenpflicht könne damit nicht akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer sei somit seit dem
A-8174/2010 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt, das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist und der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 26. Oktober 2010 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
A-8174/2010 Seite 6 reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend umfasst der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2010. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. November 2010 im Zusammenhang mit dem Vorbringen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geltend macht, er habe die Rechnungen über die Empfangsgebühren ab 1. September 2009 bis dato (d.h. bis zum 24. November 2010) bezahlt, ist darauf betreffend den Zeitraum vom
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2010) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue Recht anwendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2 und A-3941/2010 vom 15. April 2011 E. 4; vgl. auch die – allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte – übergangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG).
A-8174/2010 Seite 7 5. 5.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG; Art. 42 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3941/2010 vom 15. April 2011 E. 5.1, A- 3292/2010 vom 20. August 2010 E. 5, A- 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3, A- 4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2). Dagegen wird die Gebührenpflicht durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG, Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilung der Beendigung der Gebührenpflicht ergibt sich somit, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis – wie zum Beispiel die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen Person – der Erstinstanz nicht zugegangen ist. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom
A-8174/2010 Seite 8 3. November 2004 E. 2.2 zu 41 Abs. 2 aRTVV und 44 Abs. 2 aRTVV; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 68 RTVG, Rz. 9). 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. November 2006 und 1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2009 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang (...) zu unterstehen. Streitig ist demnach nach dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz nur noch die Gebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2005,
A-8174/2010 Seite 9 habe. Von dieser Feststellung des Sachverhaltes ist auszugehen, insbesondere da der Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Einreichung von Schlussbemerkungen diese Darstellung nicht bestreitet. Sollte er für seinen Mitbewohner B._______ (vom Beschwerdeführer verschiedene Kundennummer) die Rechnungen betreffend die Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang bezahlt haben, wurde er dadurch jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur schriftlichen Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis – wie vorliegend die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen Person – und somit auch nicht von seiner eigenen Gebührenpflicht befreit. Inwiefern damit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig erhoben und gleichzeitig das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nach der Gerichtspraxis gerade nicht, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie konnte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 V 355 E. 4.2 und 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3). 5.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer rückwirkenden Zahlungspflicht mit der Folge einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt. Dem Beschwerdeführer kann bereits nicht gefolgt werden, wenn er eine rückwirkende Zahlungspflicht behauptet. Aufgrund der in E. 5.1. dargestellten Rechtslage und des insofern unbestrittenen Sachverhalts ist erstellt, dass er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Gebührenpflicht solange bestehen bleibt, bis er der Erstinstanz eine Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts mitgeteilt hat. Wie unter E. 5.1 im Weiteren ausführlich dargelegt, sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist]). Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde-
A-8174/2010 Seite 10 und Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. vorne E. 5.1. mit Hinweisen). Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Argument, es sei nach Art. 68 Abs. 2 RTVG die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet, nicht durchzudringen. Diese Bestimmung befreit den Beschwerdeführer nicht von der Meldepflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV bzw. Art. 41 Abs. 2 aRTVV. Wie dargestellt, rechtfertigt die Praxis, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um eine Massenverwaltung handelt, gerade eine strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht, was gemäss ständiger Rechtsprechung unter Beachtung von Art. 68 RTVG als Ganzes dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit dieser Regelung nicht entgegensteht. Dies lässt sich im Ergebnis auch insofern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der Meldepflicht gerade keine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt resultiert. Wäre dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation zu folgen, dass Art. 68 Abs. 2 RTVG eine doppelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt im Fall einer Meldepflichtverletzung verbiete, so würde die von der Gerichtspraxis relativ streng zu handhabende Meldepflicht nach Art. 68 Abs. 3 RTVG bedeutungslos. 5.4. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren, die Gebühren seien für den Zeitraum, in welchem er seine Gebührenpflicht anerkennt, in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Empfangsgebühr monatlich exklusive Mehrwertsteuer in Schweizer Franken verbindlich festgelegt: Die monatlichen Empfangsgebühren (exkl. MwSt.) betrugen bis zum 31. März 2007 für den privaten Radioempfang Fr. 13.75 und für den privaten Fernsehempfang Fr. 22.90 (Art. 55 Abs. 2 aRTVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 aRTVV [in der Fassung des aRTVV, welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist; AS 2002 3482]); seit dem 1. April 2007 betragen die Gebühren Fr. 13.75 (privater Radioempfang) bzw. Fr. 23.84 (privater Fernsehempfang) [Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 59 RTVV]. Damit liegt die
A-8174/2010 Seite 11 Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühr nicht im Ermessen des Gerichts. 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2010 bestätigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, und es sind ihm die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-8174/2010 Seite 12 Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Kathrin DietrichYvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: