Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-8025/2016
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-8025/2016

Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

A-8025/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reiste am 17. September 2016 von Somalia über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Am 12. Oktober 2016 wurde A._______ im Testbetrieb in Zürich summa- risch zu seiner Person und am 1. November 2016 anschliessend vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde er gestützt auf die Aussa- gen bei den Befragungen als äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie behandelt. C. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter von A._______ veranlasste das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erstellung eines Altersgut- achtens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel. Dieses Gutachten vom 9. November 2016 ergab, dass das angegebene Lebens- alter (Geburtsjahr 2003) mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei und A._______ ein wahrscheinliches Alter von etwa 16 Jahren aufweise. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums wurde A._______ am 15. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm dieser dazu Stellung und ver- langte eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS, d.h. bezüglich Geburtsda- tum und Staatsangehörigkeit. Zusätzlich sei ein Bestreitungsvermerk be- züglich der Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums anzubringen. D. Am 22. November 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des vo- raussichtlichen Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Daraus ergibt sich, dass das SEM beabsichtigte, A._______ nicht als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig sollte A._______ jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, da eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar wäre. Im Zusammenhang mit der Staatsange- hörigkeit von A._______ erwähnte das SEM, dass A._______ mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopischer Staatsangehöriger sei. E. Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte die Vertreterin von

A-8025/2016 Seite 3 A._______ ihre Eingabe zum Entscheidentwurf ein und brachte im Wesent- lichen vor, dass der Argumentation des SEM bezüglich der Staatsangehö- rigkeit nicht gefolgt werden könne. Obwohl das äthiopische Staatsangehö- rigkeitsgesetz festlege, dass Personen, deren Vater oder Mutter Äthiopier seien, durch Geburt die Staatsangehörigkeit erlangen würden, stünde nicht fest, dass A._______ ebenfalls Äthiopier sei. Aus der Tatsache, dass sein Vater eine „Mustawaqa“ besessen habe, könne nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit von A._______ abgeleitet werden. Zudem treffe es nicht zu, dass seine Angaben über Mogadischu nur allgemein ausgefallen seien. Dass er mehrere Quartiere und Subquartiere hätte benennen kön- nen, sei als starkes Indiz zu werten, dass er dort aufgewachsen sei. Zu- sätzlich beantragte die Vertreterin die Durchführung einer LINGUA-Ana- lyse und schlug eine Botschaftsanfrage vor, um die Herkunft von A._______ abzuklären. F. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hielt das SEM an seiner Beurtei- lung fest und änderte sowohl das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 als auch die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien. Die Anträge auf eine LIN- GUA-Analyse und eine Botschaftsanfrage wurden abgelehnt. G. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezem- ber 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Staatsangehörigkeit sei im ZEMIS auf Somalia anzupassen. Eventualiter seien die Ziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamt- würdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Staatsange- hörigkeit sprechen würden, vorgenommen. Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu Mogadischu werde ihm unterstellt, die Informationen aus dem Internet zu kennen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er die Antworten auswendig gelernt habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährt das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

A-8025/2016 Seite 4 I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwä- gungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2016. Zusätzlich bringt sie vor, es sei amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asyl- verfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben wür- den, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Auf- nahme rechnen könnten. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Herkunft belegen könnten, sei es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Frage nach Identitätspapieren in Somalia die Antwort gegeben habe, wenn man 18 Jahre alt werde, bekomme man eine „Mustawaqa“. Insgesamt seien seine Aussagen unglaubwürdig, was sowohl durch die Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem Resultat des durchge- führten Altersgutachtens als auch durch seine Ausführungen zum Ver- schwinden seiner Kernfamilie bekräftigt worden sei. Aufgrund der Eindeu- tigkeit des Falles habe sich das SEM zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befin- denden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

A-8025/2016 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine im ZEMIS geführte Staatsangehörigkeit entgegen seinem Ansinnen abgeän- dert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver- hältnis nicht zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.). 2.2 In der Verfügung vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispo- sitiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Be- schwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv- Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge- schoben (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffern 5-7 regeln den Vollzug der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wird das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 8). Die Personendaten des Be- schwerdeführers im ZEMIS lauten: „A._______, geb. 1. Januar 2001, Äthi- opien“ (Dispositiv-Ziffer 9). Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht lediglich die Frage der Staatsangehörigkeit zur Prüfung vorlegt, bezieht sich der Streitgegenstand nur auf die Frage der Datenbe- richtigung bezüglich der Staatsangehörigkeit. Fragen hinsichtlich des Al- ters oder des Asylentscheides an sich sind nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Ausführungen des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerde somit auf das Alter oder den Asyl- entscheid beziehen, ist darauf nachfolgend nicht einzutreten. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit dem soeben gemachten Vorbehalt einzutreten.

A-8025/2016 Seite 6 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung nicht ausreichend mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers, zum Beispiel im Zusammenhang mit der „Mustawaqa“, welche jedermann erhalten könne, auseinandergesetzt habe. 4.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 und A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1, BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf recht- liches Gehör umfasst auch das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt und sich damit auseinan- dersetzt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so ab- gefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2 und A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.).

A-8025/2016 Seite 7 4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 in E. II. 2 sowohl mit den Informationen aus den Befragungen des Beschwer- deführers als auch mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zum Entwurf des Asylentscheids auseinandergesetzt. Dabei stützt sie ihren Ent- scheid insbesondere auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers zur äthiopischen Identitätskarte, die sog. „Mustawaqa“. Dem Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass sein Vater die „Mustawaqa“ besessen habe, nicht belege, dass auch er äthiopi- scher Staatsbürger sei, entgegnet die Vorinstanz mit dem Argument des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Herkunft seiner Mut- ter und ihren Schwestern. Zudem besässen somalische Staatsangehörige keine „Mustawaqa“. Zu den Ausführungen der Vertreterin, dass der Be- schwerdeführer sehr wohl ausführliche Schilderungen zu Mogadischu habe machen können, zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass diese sehr allgemein seien und wenig persönliche Aussagen enthielten. Insgesamt seien seine Aussagen, auch bezüglich des Verschwindens seiner Familie, oberflächlich und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wohl in kurzer Art und Weise, aber im Hinblick auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügend auseinandergesetzt hat. Ausserdem ermög- lichte die Begründung dem Beschwerdeführer, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zu verneinen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgan- gen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass

A-8025/2016 Seite 8 unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. De- zember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG ver- pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personen- daten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten

A-8025/2016 Seite 9 anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2). 5.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der bestehende ZEMIS-Eintrag zur Staatsangehörigkeit korrekt, der Beschwerdeführer somit äthiopischer Staatsangehöriger ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, er somit die somalische Staatsangehörigkeit besitzt (Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.1 und A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nach- weis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdi- gung der Indizien vorgenommen, die für oder gegen die Richtigkeit seiner Staatsangehörigkeit sprechen. Zudem habe sie auch keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen, um die wahrscheinliche Staatsangehörig- keit zu eruieren. 6.1.1 Vorliegend lässt sich weder die Richtigkeit der eingetragenen Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers noch diejenige der behaupteten Staatsangehörigkeit beweisen. Der Beschwerdeführer konnte insbeson- dere keine Identitätspapiere vorlegen, die seine somalische Staatsangehö- rigkeit belegen würden. Unter solchen Umständen sind jene Daten (verse- hen mit einem Bestreitungsvermerk) im ZEMIS einzutragen, deren Richtig- keit wahrscheinlicher ist. Es ist somit zu ermitteln, ob die Richtigkeit der somalischen oder diejenige der äthiopischen Staatsangehörigkeit wahr- scheinlicher ist.

A-8025/2016 Seite 10 6.1.2 Für die Richtigkeit der äthiopischen Staatsangehörigkeit bringt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 Folgendes vor: Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 sei der Beschwerdeführer nach den Ausweispapieren in Somalia befragt worden. Dabei habe er die „Mustawaqa“ erwähnt, das wichtigste und am häufigsten verwendete Iden- titätsdokument in ganz Äthiopien. Diese werde landesweit von der unters- ten Verwaltungsebene ausgestellt. Identitätspapiere Somalias würden an- ders bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wenn jemand 18 Jahre alt würde, erhalte man eine „Mustawaqa“. Auch er werde eine solche erhalten, wenn er 18 Jahre alt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe ebenfalls eine „Mustawaqa“. Auf Nachfrage, ob seine Mutter auch eine „Mustawaqa“ besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie keine habe beziehungsweise er nicht wüsste, ob sie eine gehabt habe. Sie stamme aus Äthiopien und zwei seiner Tanten mütterlicherseits würden in Äthiopien leben. Gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz würden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlan- gen, deren Vater oder Mutter Äthiopier sei. Anhand dieser Aussagen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopi- scher Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Aus diesen Gründen sei seine Identität im ZEMIS auf „äthiopische Staatsangehörigkeit“ geändert worden. Im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über Mogadischu habe dieser nur sehr allgemeine Angaben über Quartiere und Sehenswürdigkeiten machen können. Solche Informationen seien jederzeit über das Internet beschaffbar und leicht lernbar. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nichts Persönliches über sein Quartier und sein Le- ben in Mogadischu habe erzählen können. Zudem sei es amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsange- hörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Fer- ner habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Pa- piere einreichen können, die seine geltend gemachte Herkunft belegen würden. Neben den Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Staatsangehörigkeit habe ihm die Vorinstanz auch seine Aussagen hin- sichtlich seines Alters, des Verschwindens seiner Kernfamilie und seiner Fluchtgründe nicht glauben können, was seine Glaubwürdigkeit insgesamt untergrabe.

A-8025/2016 Seite 11 6.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt demgegenüber vor, dass die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizi- elle Dokumente auszustellen, weshalb der Beschwerdeführer auch über keinerlei öffentliche Urkunden verfüge. Legale Papiere seien in Somalia privatisiert und zu einer käuflichen Ware geworden. Die Tatsache, dass der Vater eine „Mustawaqa“ besitze, heisse nicht, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Auch könne hiervon nicht au- tomatisch abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Äthio- pier sei, zumal auch in Äthiopien Identitätspapiere sehr einfach erschlichen werden könnten. Es sei durchaus möglich, dass der Vater des Beschwer- deführers aufgrund seiner Arbeit beziehungsweise zur Erleichterung des Grenzübertritts eine „Mustawaqa“ erworben habe. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Information, dass er mit 18 Jah- ren auch eine „Mustawaqa“ erhalten würde, von seiner ursprünglich aus Äthiopien stammenden Mutter habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter keine Kenntnisse darüber gehabt habe, dass in Somalia keine „Mus- tawaqa“ existiere und ihn deshalb falsch informiert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Mogadischu seien keinesfalls nur allgemein gefärbt, sondern er habe mehrere präzise und zutreffende Angaben gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich diese Informationen in Internet beschafft und auswendig gelernt habe. Bei- spielsweise habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er mit seinen Eltern im Quartier Waberi bei der Strasse Makka Al-Mukarrama und mit seiner Pflegemutter im Quartier Hodan, Subquartier Baqaraha, ge- wohnt habe. Zudem habe er die Nachbarsquartiere von Waberi aufzählen können und beschrieben, wie man das Quartier Waberi von Afgooye her- kommend am besten finden könne. Ebenso habe er erklären können, wie man ältere Menschen in Somalia anspreche und die Währung von Somalia gekannt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als starkes Indiz da- für zu werten, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei. Seine Aussagen seien qualitativ hoch und deren Erfindung oder Auswen- diglernen würden die kognitive Leistung eines Minderjährigen übersteigen. Schliesslich hätten mehrere Dolmetscher, die für die Rechtsberatungs- stelle für Asylsuchende arbeiten, nach einem Gespräch mit dem Beschwer- deführer unabhängig voneinander angegeben, dass er aufgrund seines Di- alekts in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen sei. 6.2

A-8025/2016 Seite 12 6.2.1 Die von der Vorinstanz auf „Äthiopien“ festgesetzte Nationalität ist anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als bewiesen, immerhin aber als wahrscheinlicher anzusehen. Die spontanen Erläuterun- gen des Beschwerdeführers zur „Mustawaqa“ und die Unkenntnisse über somalische Identitätsdokumente weisen darauf hin, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist, ebenso die Tatsache, dass sein Vater eine „Musta- waqa“ besitzt. Der Hinweis, dass er diese allenfalls von seinem Arbeitgeber für den erleichterten Grenzübertritt erhalten habe, ist eine reine Mutmas- sung. Ebenso kann die Aussage der Rechtsvertreterin, wonach die Mutter den Beschwerdeführer über die „Mustawaqa“ falsch informiert haben soll, nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befra- gungen keinerlei solche Informationen zu Protokoll gegeben, sondern nur gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Mutter ebenfalls eine „Mustawaqa“ besitze. Angesichts der Gegebenheit, dass der Vater des Beschwerdefüh- rers das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument be- sitzen soll und gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthi- opische Staatsbürgerschaft durch die Geburt eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter erlangt wird (Proclamation on Ethiopian Na- tionality No. 378, 23 rd December 2003 [<http://www.refworld.org/to- pic,50ffbce524d,50ffbce525c,409100414,0,NATLEGBOD,LEGISLA- TION,ETH.html>, abgerufen am 29.05.2017]), ist es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Äthiopier ist. Ebenso konnte der Beschwerde- führer präzis Auskunft über die Herkunft seiner äthiopischen Mutter geben, nämlich dass sie aus Godey, einer Ortschaft in Ogadenia, stamme. Ähnli- che Aussagen über Somalia, zum Beispiel woher sein Clan stamme, konnte der Beschwerdeführer demgegenüber keine zu Protokoll geben. Wie die Vorinstanz sodann richtig argumentiert, sind die Angaben zu Mog- adischu tatsächlich sehr allgemein gehalten. Dass mehrere Dolmetscher, die im Rahmen der Gespräche zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer übersetzt haben, der Überzeugung sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewach- sen ist, ist eine unbelegte Behauptung. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers weisen insgesamt keine hohe Aussagequalität aus. So erwähnt der Beschwerdeführer mehrmals, er wisse es nicht. Beispielsweise weiss er wenig oder gar nichts, wo sich seine Verwandten in Somalia aufhalten und es ist unwahrscheinlich, dass sich diese nach den Kämpfen in seinem El- ternhaus nicht um ihn hätten kümmern oder dass die Koranschule diese nicht hätte kontaktieren können. Es trifft auch nicht zu, dass er die Her- kunftsangaben ohne Zögern beantwortete. Die Karte von Mogadischu im Kopf zu haben, ist auch für einen Jugendlichen nicht allzu schwierig. Es

A-8025/2016 Seite 13 kann somit durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer seine Kennt- nisse über Mogadischu sonst wie beschafft hat. 6.2.2 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit wenig glaubwürdig. Sie vermögen die Argumentation der Vorinstanz in ih- rer Verfügung nicht zu entkräften. Aufgrund der von der Vorinstanz aufge- führten und vom Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert bestritte- nen Indizien, ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene äthiopische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist als die vom Beschwerdeführer behauptete somalische Staatsbürgerschaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Durchführung einer Botschaftsabklärung sowie einer LINGUA-Analyse, um den Soziali- sierungsort des Beschwerdeführers festzustellen. Dieser Antrag hat die Vorinstanz nach einer Gesamtwürdigung des Falles abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zu seiner Nationalität, zum Schicksal seiner Kernfamilie und zu seinen Asyl- gründen sowie aufgrund der Eindeutigkeit des Falles sah die Vorinstanz keinen Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. 6.3.1 Eine LINGUA-Analyse ist eine Sprach- und Herkunftsanalyse, in der die sprachlichen Fähigkeiten sowie landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden (BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Be- weise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Be- weismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessen- spielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweis- mittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseig- nung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswür- digung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen ver- mag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 Rz. 15).

A-8025/2016 Seite 14 6.3.2 Wie soeben erwähnt, ist die Vorinstanz in ihrer Wahl der Beweismittel frei. Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls kam sie zum Schluss, dass weitere Abklärungen die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erhellen könnten. Eine LINGUA-Analyse, mit der sich nur der überwiegende Sozialisierungsraum, nicht etwa eine Staatsan- gehörigkeit beurteilen lässt, hätte ihre rechtliche Überzeugung folglich nicht umzustossen vermögen. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdi- gung auf das Einholen einer LINGUA-Analyse verzichten (vgl. dazu auch BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Aus demselben Grund verzichtet vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht darauf, die Angelegenheit zur ergän- zenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA- Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 6.4 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich nicht zu ändern. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes von der zuständigen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Ja- nuar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N 682 863*; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid

A-8025/2016 Seite 16 und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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