Abt ei l un g I A-80 1 7 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf. A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST (1. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004); Vorsteuerabzug. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 80 17 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend auch Steuerpflichtige) bezweckt die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere im Bereich der Treuhand- und Steuerberatung sowie des Gesellschafts- bzw. Handels- und Wirtschaftsrechts. Sie ist gestützt auf ihre Angaben seit dem 1. April 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 7. und 8. September 2004 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob die Verwaltung am 8. September 2004 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 275'869 eine Steuernachfor- derung in Höhe von Fr. 2'985.--, zuzüglich Verzugszins, sowie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 mit EA Nr. 275'870 eine sol- che Nachforderung im Betrag von Fr. 473.--, ebenfalls zuzüglich Ver- zugszins. Es handelte sich dabei um Vorsteueraufrechnungen. B. Die ESTV entschied am 24. September 2009, die Steuerpflichtige habe die Nachforderungen gemäss EA Nr. 275'869 im Umfang von Fr. 512.-- vorbehaltlos anerkannt und bezahlt; sie schulde demnach noch den darauf entfallenden Verzugszins. Darüber hinaus schulde sie und habe der ESTV gemäss EA Nr. 275'869 noch Fr. 2'473.-- sowie gemäss EA Nr. 275'870 Fr. 473.--, jeweils zuzüglich Verzugszins, zu bezahlen. Mit Eingabe vom 26. September 2009 erhob die Steuer- pflichtige Einsprache und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Ferner sei festzustellen, dass die EA Nr. 275'869 über die Vorsteuer- aufrechnung im Betrag von Fr. 512.-- hinaus sowie die EA Nr. 275'870 vollumfänglich materiell falsch und demzufolge aufzuheben seien. C. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 hielt die ESTV fest, Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 24. September 2009 seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung hielt die Verwaltung im We- sentlichen dafür, die Berichtigungen seien zu Recht erfolgt; im einen Fall verfüge die Steuerpflichtige über keinen sie zum Vorsteuerabzug berechtigenden Beleg, in einem anderen sei die Rechnung von einem im Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht mehr im Mehrwertsteuerre- gister eingetragenen Leistungserbringer erstellt worden. Die übrigen Se ite 2
A- 80 17 /2 0 0 9 Vorsteuerkorrekturen hätten vorgenommen werden müssen, da es sich bei den fraglichen Auslagen nicht um geschäftlich begründeten Auf- wand gehandelt habe. D. Am 22. Dezember 2009 reicht die A._______ AG (Beschwerde- führerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den An- trägen, die ESTV sei anzuweisen, die geltend gemachten Vorsteuerbe- träge im Umfang von Fr. 2'473.-- und Fr. 473.23 anzuerkennen und die Ergänzungsabrechnungen Nr. 275'869 und Nr. 275'870 entsprechend zu korrigieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die EA Nr. 275'869 im Betrag von Fr. 512.-- richtig und im Mehrbetrag materiell falsch und insoweit aufzuheben sei und die EA Nr. 275'870 gänzlich materiell falsch und ebenfalls aufzuheben sei. Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 sei entsprechend diesen Rechtsbegehren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV – aufzuheben. In ihrer innert verlängerter Frist am 15. März 2010 eingereichten Ver- nehmlassung beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an das Bundesverwal- tungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31. i. V. m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). 1.2Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge- Se ite 3
A- 80 17 /2 0 0 9 richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel- lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür- diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis- tungsbegehren, der Antrag auf (teilweise) Aufhebung der angefoch- tenen Nachforderung (durch entsprechende Aufhebung des Einspra- cheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines kon- kreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1602/2006 vom 4. März 2010 E. 1.3). Mit dieser Einschrän- kung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 1.3Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif- ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom
A- 80 17 /2 0 0 9 halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Auf- bewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder gar der Ver- zugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrens- recht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen. 2. 2.1Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst- leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV abziehen. 2.2Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG und Art. 29 Abs. 1 Bst. a aMWSTV sehen vor, dass zum Abzug der von anderen steuerpflichtigen Perso- nen in Rechnung gestellten Steuer nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 und 3 aMWSTV nachweisen kann. Die Rechnung des Leistungserbringers (bzw. der eine Rechnung ersetzende Beleg) muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehr- wertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer- betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG; 28 Abs. 1 aMWSTV). Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Regelung (der aMWSTV) verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip durch diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen die in der aMWSTV bzw. im aMWSTG auf- gestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.1, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.6.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Entscheide der Eidgenös- sischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. März 2002, veröffent- Se ite 5
A- 80 17 /2 0 0 9 licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97 E. 4b, 4d/aa; vom 3. Dezember 2003, VPB 68.73 E. 3a mit Hinweisen). 2.3Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung eine zentrale Be- deutung beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungs- erbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsäch- lich erbracht hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem -empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung laste die angegebene Steuer und berechtige ihn (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 497 ff. E. 3.3, 4.2, 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2, A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 5.2). 2.4 2.4.1Am 1. Juli 2006 sind die folgenden Bestimmungen in Kraft ge- treten (AS 2006 2353): Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rech- nungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforde- rungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich er- füllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (vgl. auch Wegleitung 2008 zur Mehr- wertsteuer, herausgegeben von der ESTV [Wegleitung 2008], Rz. 807, 764a). Überdies wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachfor- derung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a aMWSTGV). Diese Bestimmungen wurden von den Gerichten als rechtmässig und zudem rückwirkend anwendbar erachtet, und zwar selbst auf den Se ite 6
A- 80 17 /2 0 0 9 zeitlichen Anwendungsbereich der aMWSTV (Urteil des Bundesge- richts 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.5; ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 + A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4 ). 2.4.2Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Form- vorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vor- schriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom revidierten Verordnungsrecht folglich unberührt (statt vieler: BVGE 2007/25 E. 6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 + A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3). So bleibt das Vorhandensein einer Rech- nung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, mate- riellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rech- nung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV geheilt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. Au- gust 2007 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6048/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 3.3, A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3). Die Rechnung hat ihre in mehrwertsteu- erlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung mithin auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV nicht eingebüsst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.6.4, A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1, A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1). Hingegen können die ein- zelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und 45a aMWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). 2.5 2.5.1Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 1 aMWSTV – in Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog. "erfolgloser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände und Se ite 7
A- 80 17 /2 0 0 9 Dienstleistungen ("Input") für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen ("Output"; statt vie- ler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs- leistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-7522/2006 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.3, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.5.2, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 6.1.2). 2.5.2Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent- sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 254 f., 260, 283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Per- sonen) ein Nebeneinander von unternehmerischer und nicht- unternehmerischer Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmensspähre"; BGE 132 II 353 E. 8.2, BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6986/2008 vom 3. Juni 2010 E. 2.2.2.2, A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.6.2, A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.3). 2.5.3So berechtigen geschäftlich begründete Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit steuerbaren Leistungen stehen, nicht zum Vor- steuerabzug (BGE 123 II 295 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2001 vom 13. Januar 2003 E. 5.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.1). Für die Umschreibung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben mit "geschäftlichem Charakter" kann laut Bundesgericht nicht bedenken- los auf das Recht der direkten Bundessteuer und den dort verwende- Se ite 8
A- 80 17 /2 0 0 9 ten Begriff der "geschäftsmässig begründeten Aufwendungen" zurück- gegriffen werden. Auch wenn sich die Begriffe teilweise überschneiden würden, liessen sich daraus keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben ge- winnen. Den beiden Steuern lägen unterschiedliche Besteuerungsziele zugrunde. Wegen der anders gearteten Steuersysteme liessen sich bei der Mehrwertsteuer die "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter" daher nicht nach einkommenssteuerrechtlichen Kriterien bestimmen. Selbst wenn bei der direkten Bundessteuer zwischen den Ausgaben für die Erzielung des Einkommens (im organischen Sinn) und der Ver- wendung des Einkommens unterschieden werde, entspreche der Begriff der Einkommensverwendung bei der direkten Steuer nur teil- weise demjenigen des Endverbrauchs im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn. Gewisse – aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts – ge- schäftliche Ausgaben könnten für Tätigkeiten erfolgen, die ausserhalb des Unternehmenszwecks lägen, das heisse für die betriebliche Leis- tungserstellung nicht unmittelbar notwendig seien. Dazu gehörten na- mentlich alle Ausgaben, die durch die geschäftliche Tätigkeit veran- lasst seien, aber die Lebensführung der Begünstigten berühren wür- den (BGE 123 II 295 E. 6b und 7a). 2.5.4Gemäss Verwaltungspraxis sind geschäftlich nicht begründete Aufwendungen insbesondere bezogene resp. konsumierte Leistungen, die vorwiegend der Freude oder dem Amusement dienen. Darunter fallen namentlich gewisse Leistungen im Zusammenhang mit der Kun- denbetreuung oder der Förderung des Betriebsklimas. Als Beispiele werden u.a. Bezüge von Leistungen wie Sportwagen und Luxusauf- wendungen, die in der Regel nicht für geschäftliche Zwecke verwendet oder genutzt werden (z. B. Sportwagen der Luxusklasse in einem Unternehmen für Haustechnik, schweres Motorrad beim Treuhänder, Orientteppiche im Coiffeursalon, Kunstwerke wie Bilder und Skulpturen im Büro des Unternehmensberaters; vgl. Wegleitung 2001 zur Mehr- wertsteuer, herausgegeben von der ESTV [Wegleitung 2001], sowie Wegleitung 2008, jeweils Rz. 844). Unter der aMWSTV waren vom Vorsteuerabzugsrecht gänzlich ausgeschlossen alle Steuerbeträge auf Ausgaben für Vergnügen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a aMWSTV). In der Weg- leitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, herausgegeben von der ESTV (Wegleitung 1997), wird diesbezüglich ausgeführt, dass da- runter Aufwendungen im Rahmen eines Unternehmens fallen, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätig- keit stehen und überwiegend der Kundenbetreuung, der Förderung Se ite 9
A- 80 17 /2 0 0 9 des Betriebsklimas oder der hauptsächlich privaten Interessen dienen (Rz. 817). 2.6Wer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, darf in Rechnungen etc. nicht auf die Mehrwertsteuer hinweisen (Art. 37 Abs. 4 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 4 aMWSTV). Weiss die steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfältiger Prüfung wissen können, dass derjenige, der ihr eine Rechnung nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV ausgestellt hat, nicht als steu- erpflichtige Person eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 39 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 5 aMWSTV). 2.7An der Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. a aMWSTV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 3 aMWSTV, Art. 15a und 45a aMWSTGV sowie Art. 39 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 5 aMWSTV vermögen Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 MWSTG (wonach es insbesondere unzu- lässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Be- weismittel abhängig zu machen) nichts zu ändern: Wie gesehen ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG restriktiv anwenden, bezieht sich einzig auf eigentliches Verfahrensrecht und darf nicht zur rückwirkenden An- wendung von materiellem Recht führen (vgl. E. 1.3 hievor). Das Be- stehen einer Rechnung ist nach dem bisherigen Recht eigentliche, materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, wie die Gerichte etwa auch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV erkannt haben (vgl. E. 2.4.2 hievor). Auch die einzelnen Formvorschriften in Art. 37 aMWSTG bzw. Art. 28 aMWSTV sind mit bisherigem materiellem Recht eng verbunden und können nicht als blosse Verfahrensbestimmungen im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG qualifiziert werden, womit sie – zusammen mit der zugehörigen Rechtsprechung und der als zulässig erkannten Praxis – auf altrechtli- che Sachverhalte anwendbar bleiben. Erst recht vermag Art. 81 MWSTG, der keine intertemporalrechtliche Regel enthält, an der An- wendbarkeit von altem Recht auf altrechtliche Sachverhalte etwas zu ändern. Das Gleiche gilt für Art. 28 Abs. 4 MWSTG und die Tatsache, dass nach revidiertem Mehrwertsteuerrecht die Rechnung nun gerade keine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug mehr darstellt, oder für Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Novem- ber 2009 (MWSTV, SR 641.201), wonach der Vorsteuerabzug nach dem Wortlaut nurmehr ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsemp- Se it e 10
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fänger weiss, dass die Person, welche die Mehrwertsteuer überwälzt
hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010
2.8Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen; GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten über die
Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit den folgenden
Rechnungen uneinig:
3.1Rechnung der B._______ AG vom 31. März 1999 über
Fr. 14'576.35; Vorsteuerbetrag: Fr. 889.65; Abzug vorgenommen im
2. Quartal 1999.
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A- 80 17 /2 0 0 9 3.1.1Die ESTV verweigerte den geltend gemachten Vorsteuerabzug, da die fragliche Rechnung an die C._______ AG (bzw. seit ... "D._______ AG") adressiert war und die Beschwerdeführerin diese Adresse mit einer auf sie lautenden Adressetikette überklebt hat. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie ha- be diesen redaktionellen Fehler nach Ausstellung der Faktura festge- stellt und mit der B._______ AG vereinbart, die falsche Adressbezeich- nung mit korrekter Adressetikette zu überkleben. Bei der C._______ AG handle es sich um eine Schwestergesellschaft, welche dieselben Räume wie sie selber benutze. Im Nachgang zur Revision im September 2004 sei zusätzlich eine Erklärung erstellt worden, woraus klar hervorgehe, dass sie, die Beschwerdeführerin, und kein Drittunternehmen Leistungsempfängerin gewesen sei. Nach dem "Faktizitätsprinzip" sei ohnehin nicht entscheidend, was formuliert worden sei, sondern was den tatsächlichen Gegebenheiten entspre- che. 3.1.2Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Erklärung datiert vom 23. September 2004, wurde auf dem Geschäftspapier der Beschwer- deführerin erstellt und ist an die B._______ AG adressiert. Das eben- falls am 23. September 2004 verfasste Begleitschreiben der Beschwer- deführerin hält in diesem Zusammenhang Folgendes fest: "... Wir haben damals die Rechnungsanschrift mit einer Etikette (lautend auf A._______ AG) überklebt. ... Vor wenigen Wochen hatten wir nun eine Mehrwertsteuerrevision der Geschäftsjahre 1998 – 2004. Dabei hat der ... Revisor diese Rechnung mit der überklebten Anschrift gefunden und uns den Vorsteuerabzug ... wieder aufgerechnet. Grund: man könne nicht ohne Wissen und Zustimmung des Lieferanten einfach die Adresse überkleben... Mit heutigem Schreiben wollen wir diesen "bürokratischen Mangel" beheben und ersuchen Sie höflich um fol- gende Schritte: (1) Überkleben Sie auf der Rechnungskopie vom 31. März 1999 die Anschrift C._______ AG mit der beiliegenden Adressetikette ... (2) Senden Sie uns das beiliegende Schreiben unterzeichnet und mit Stempel versehen zurück. Selbstverständlich können Sie auch eine sinngemässe Erklärung auf Ihrem eigenen Briefpapier erstellen, sofern Ihnen dies passender erscheint. ... Gerne hoffen wir, dass Sie uns diesen Dienst erweisen ...". In Anbetracht der Ausführungen im Begleitschreiben erachtet das Bun- desverwaltungsgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nach Erhalt der Rechnung vom 31. März 1999 mit der Se it e 12
A- 80 17 /2 0 0 9 B._______ AG vereinbart, die falsche Adressbezeichnung mit korrekter Adressetikette zu überkleben, nicht als glaubhaft, falls dies überhaupt zulässig wäre und zum Vorsteuerabzug berechtigte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie die an die C._______ AG adressierte und gerichtete Rechnung einseitig, ohne Kenntnis der B._______ AG, umgeschrieben und jene erst nach der Beanstandung durch den Revisor anlässlich der Kontrolle darüber orientiert hat. Nicht nachvollziehbar ist dabei allerdings, weshalb die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich Empfängerin der von der B._______ AG erbrachten Leistungen gewesen, die Rechnung nach Erhalt nicht vorschriftsgemäss als mangelhaft zurückgewiesen und eine neue, korrekte – mit den erforderlichen Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV (vgl. E. 2.2 hievor) – verlangt hat. Gerade weil die C._______ AG an derselben Adresse domiziliert ist, sollte die Beschwerdeführerin aus handels- und steuer- rechtlichen Gründen jedes Interesse daran haben, Klarheit bezüglich ihrer Person als Empfängerin einer bestimmten Leistung zu schaffen. Dies gilt vorliegend im besonderen Masse, ist die Beschwerdeführerin doch auf dem Gebiet der Treuhand- und Steuerberatung, namentlich im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts, tätig. 3.1.3Nach dem Gesagten erscheint mehr als fragwürdig, ob die Be- schwerdeführerin tatsächlich Empfängerin der von der B._______ AG erbrachten Leistungen gewesen ist. Die ESTV hat mithin zu Recht daran gezweifelt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung weder mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung noch mit einem Vertrag oder sonstigen zuverlässigen Belegen nachzuweisen vermag. Ob sie die Rechnung bezahlt hat, ist dabei – entgegen ihrer Auffassung – nicht massgeblich. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es einem Dritten unbenommen, Rechnungen, die auf eine andere Person lauten, zu bezahlen. Dies gilt auch für das Mehrwertsteuerrecht. Art. 33 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 26 Abs. 2 aMWSTV halten gerade deswegen explizit fest, dass zum Entgelt – als Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer – alles gehört, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienst- leistung aufwendet. Wer Empfänger dieser Lieferung oder Dienstleis- tung ist, wird dadurch nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist ferner, ob die B._______ AG den erzielten Umsatz korrekt deklariert hat; dies vermag ebenso wenig Aufschluss darüber zu geben, wer die allenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfängerin ist (sofern Se it e 13
A- 80 17 /2 0 0 9 auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind). Aus dem Verweis auf das "Faktizitätsprinzip", wie es von der Beschwerdeführerin verstanden wird (vgl. E. 3.1.1 hievor), kann sie folglich gerade nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.1.4Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin die be- rechtigten Zweifel der ESTV nicht zu widerlegen vermochte, ob sie Empfängerin der von der B._______ AG erbrachten Leistungen gewesen ist. Sie hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.8. hievor): Die ESTV hat die Geltendmachung des Vor- steuerabzugs zu Recht verweigert. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, nämlich ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt waren oder nicht. Für die Anwendung der Be- stimmungen von Art. 15a bzw. 45a aMWSTG bleibt folglich – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – kein Raum (vgl. E. 2.4.2 hie- vor). 3.2Rechnung der E._______ GmbH vom 4. Februar 1999 über Fr. 5'000; Vorsteuerbetrag: Fr. 348.84; Abzug vorgenommen im 2. Quartal 1999. 3.2.1Die E._______ GmbH wurde per 31. Dezember 1998 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Im Zeitpunkt der Rechnungstellung hätte sie demnach gar nicht (mehr) auf die Steuer hinweisen dürfen. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwer- deführerin dies – wie die ESTV dafürhält – bekannt war oder (zu- mindest) bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bekannt sein können, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde (vgl. E. 2.6 hievor). 3.2.2Die Beschwerdeführerin selbst meldete die E._______ GmbH am 17. April 1997 als Mehrwertsteuerpflichtige an; zudem ist sie im entsprechenden Fragebogen als Buchhaltungs-/Treuhandstelle aufge- führt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 bestätigte die Beschwerde- führerin ferner, dass sie "für eine korrekte, einwandfreie Erfüllung der formaltechnischen Steuerformalitäten für die E._______ GmbH Ge- währ bieten könne". Der Brief ist von Z., der bei der Be- schwerdeführerin tätig ist und seit dem 25. Juni 2009 auch als Delegierter des Verwaltungsrats fungiert, unterzeichnet worden. In den Akten befindet sich des Weitern ein Schreiben vom 11. August 1998, mit welchem die Abrechnung 1. Quartal 1998 der E. GmbH eingereicht wurde. Der Briefkopf gibt zwar als Absenderin die E._______ GmbH an, doch stimmt die handschriftliche Signatur am Se it e 14
A- 80 17 /2 0 0 9 Ende des Schreibens exakt mit derjenigen von Z._______ überein. Eine computerschriftliche Namensangabe ist – bezeichnenderweise – nicht vorhanden. Auch die Abrechnung selbst trägt dieselbe Unterschrift. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der ESTV hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Zusammenhang mit einer Busse die Einsprache vom 3. März 1999 für die E._______ GmbH verfasst. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Aussage der Vorinstanz anzweifeln sollte. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, während der hier massgeblichen Zeit nicht "in offizieller Funktion" Treuhänderin oder Vertreterin der E._______ GmbH gewesen sei, erscheint nach dem Erwähnten wenig überzeugend. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten "Personenkonto-Auszug Debitoren" kann denn auch entnommen werden, dass sie der E._______ GmbH zumindest vom
A- 80 17 /2 0 0 9 aus und neu wurde Y., der bisherige Geschäftsführer der E. GmbH, deren Geschäftsführer. Nach dem Geschilderten hat die ESTV zu Recht die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin verneint: Bei Erhalt der Rechnung vom 4. Februar 1999 bzw. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuer- abzugs im 2. Quartal 1999 wusste bzw. hätte diese wissen können, dass die E._______ GmbH nicht (mehr) im Register der Mehrwertsteu- erpflichtigen geführt wurde. Wenn sie nicht direkt mandatiert war, so bestanden zumindest nahe Verbindungen zwischen den beiden Unter- nehmen bzw. den verantwortlichen Personen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs sind daher nicht gegeben. 3.3Drei Rechnungen der I._______ AG über Fr. 4'300.--(Vor- steuerbetrag: Fr. 300.--), Abzug vorgenommen im 4. Quartal 1999; über Fr. 13'400.-- (Vorsteuerbetrag: Fr. 934.88), Abzug vorgenommen im 2. Quartal 2000, sowie über Fr. 6'700.-- (Vorsteuerbetrag: Fr. 473.23), Abzug vorgenommen im 4. Quartal 2003. 3.3.1Die ESTV hat den Vorsteuerabzug verweigert mit der Begrün- dung, es handle sich beim Einkauf der fraglichen (Orient-)Teppiche nicht um geschäftlich begründeten Aufwand. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Steuer- und Wirtschaftsberatungstätigkeit setze ein hohes Mass an Diskretion, einen guten Ruf sowie eine ansprechende Ausstrahlung des Betriebs voraus. Sie wolle ihrer Klientschaft (und letztlich auch ihren Mitarbeitern) eine würdige, klassisch harmonische Arbeitsumgebung in einer atmosphärisch stimmigen Umgebung anbie- ten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass darin jedoch nichts anderes als ein End- bzw. Privatverbrauch zu sehen ist, wie ihn die bundesge- richtliche Rechtsprechung definiert hat. Wie bereits gesehen, können danach gewisse – aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts – ge- schäftliche Ausgaben für Tätigkeiten erfolgen, die ausserhalb des Un- ternehmenszwecks liegen, das heisst für die betriebliche Leistungser- stellung nicht unmittelbar notwendig sind. Dazu gehören namentlich alle Ausgaben, die durch die geschäftliche Tätigkeit veranlasst sind, aber die Lebensführung der Begünstigten berühren. ... Verbrauch durch eine Unternehmung kann daher auch vorliegen, wenn sie Güter oder Dienstleistungen in einer Art verwendet, wie das im Rahmen des Privatverbrauchs der Fall sein kann (BGE 123 II 295 E. 6b und 7a; vgl. auch E. 2.5.2 und 2.5.3 hievor). Se it e 16
A- 80 17 /2 0 0 9 Der Revisor hat anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass die Umsätze aus Beratungsleistungen im kontrollierten Zeitraum von 1999 bis Ende Juni 2004 gemäss Buchhaltung mit jährlich weniger als 20 Privatkun- den und 20 "kommerziellen" Kunden erzielt wurden. Nach den eben- falls unwidersprochen gebliebenen weiteren Darstellungen der ESTV, welche durch die Akten gestützt werden, handelt es sich bei diesen Kunden mehrheitlich um personell (aktuell oder vormals) eng mit der Beschwerdeführerin selber verflochtene Gesellschaften, die zudem teilweise auch noch ihre Geschäfts- bzw. Postadresse bei ihr aufwei- sen bzw. aufwiesen. Auch diese Tatsachen, d. h. die geringe Anzahl an Kunden sowie die enge personelle Verflechtung, bestätigen, dass es den teuren Teppichen im Zusammenhang mit der angeblichen Kunden- betreuung an der geschäftlichen Begründetheit bzw. dem geschäftli- chen Charakter mangelt. Soweit die Beschwerdeführerin ferner (impli- zit) dafürhält, die Teppiche würden gleichsam das Betriebsklima för- dern, hat dies gleichermassen zu gelten. Vielmehr dient in der vorlie- genden Konstellation die Ausstattung der Räume mit den genannten Teppichen primär dem persönlichen Wohlergehen der darin anwe- senden Personen, also dem persönlichen und privaten Nutzen dieser Personen, d. h. sie "berührt die Lebensführung der Begünstigten" (vgl. E. 2.5.3 hievor). 3.3.2Die geltend gemachte Notwendigkeit der teuren Teppiche zur Er- zielung der Umsätze ist nach dem Geschilderten nicht ersichtlich. Die ESTV hat den Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht abgelehnt. Daran vermag der geltend gemachte Vergleich mit der direkten Bundessteuer nichts zu ändern. Wie gesehen lassen sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Mehrwertsteuer die "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter" nicht nach einkommens- steuerrechtlichen Kriterien bestimmen (vgl. E. 2.5.3 hievor). Im Übrigen lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen und wird von der Be- schwerdeführerin denn auch gar nicht geltend gemacht, dass weitere Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Investitionen für die Büro- einrichtung von der ESTV aufgerechnet worden wären. 3.3.3Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, vermag ebenfalls nicht durchzudringen: Zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verweigerung des Vor- steuerabzugs in casu ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit ge- mäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- Se it e 17
A- 80 17 /2 0 0 9 senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen sollte. Da es ohnehin an jeglicher Begründung dieses Vorwurfs in der Beschwerde mangelt, ist darauf nicht näher einzugehen. Zum andern ist ebenso wenig ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV zu erkennen. Ob Ausgaben geschäftlich begründet sind oder nicht, lässt sich mitunter nicht allgemein festlegen, sondern ist im Besonderen auch von den konkreten Gegebenheiten abhängig. Die Beschwerde- führerin vermag auf jeden Fall kein Beispiel zu nennen, in dem die ESTV einem vergleichbaren Unternehmen bzw. Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffungen von ähnlich teuren Teppichen gewährt hätte. 4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Verfahren vor der ESTV habe stossend lange gedauert. Damit nehme die Verwaltung billigend in Kauf, dass die notwendige materielle Sachnähe unnötig beeinträch- tigt werde, gehe es doch um Vorgänge, die teilweise bis ins Jahr 1999 zurückreichen würden. 4.1Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Min- destanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Für die Frage, ob die Dauer des Verfahrens einem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht, ist sinngemäss auf die zur Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickel- ten Kriterien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3). Die Angemessenheit der Dauer eines Ver- fahrens bestimmt sich nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (etwa die Natur, der Umfang und die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen oder die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe etc.; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_872/2008 + 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.1, 2C_642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.1, 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; ferner ausführlich zum Beschleunigungsgebot bzw. zur Rechtsverzögerung: BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom 20. April 2010 E. 3, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). 4.2Vorliegend wurden die beiden Ergänzungsabrechnungen – anläss- lich der Kontrolle – am 8. September 2004 ausgestellt. Mit Schreiben Se it e 18
A- 80 17 /2 0 0 9 vom 8. Oktober 2004 (Posteingang bei der ESTV am 11. Oktober 2004) bestritt die Beschwerdeführerin die Steuernachforderungen teil- weise. Die ESTV traf am 24. September 2009 den anbegehrten Ent- scheid und erliess schliesslich am 16. Dezember 2009 den Einspra- cheentscheid. Das Verfahren vor der ESTV – beginnend mit der teil- weisen Bestreitung der Nachforderung – dauerte somit insgesamt etwas mehr als fünf Jahre, wobei das Einspracheverfahren lediglich gut drei Monate in Anspruch nahm. Im Rahmen des Entscheidver- fahrens ersuchte die ESTV die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2005 um Erteilung von Auskünften zu Rechtsverfahren, welche die Be- schwerdeführerin direkt oder indirekt tangieren würden. Diese hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 innert verlängerter Frist zu den Fragen Stellung genommen. Ferner hat die Verwaltung betreffend die Be- schwerdeführerin am 13. Januar 2006 bei der Sozialversicherungs- anstalt St. Gallen ein Gesuch um Rechtsauskunft eingereicht. Diese antwortete mit Schreiben vom 17. Januar 2006. 4.3Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_657/2008 vom 28. November 2008 in E. 4 erwogen, ein gegen drei Jahre dauerndes Einsprache- verfahren könne unabhängig von einer allenfalls hohen Geschäftsbe- lastung der Steuerbehörde und der mangelhaften Mitwirkung des Be- schwerdeführers nicht mehr als "angemessen" im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet werden. Im Urteil 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3 hat es ferner lediglich, aber immerhin, festgehalten, dass sich eine Dauer von knapp drei Jahren für ein steuerrechtliches Ein- spracheverfahren in der Tat als lang erweise, wobei in casu auf der an- deren Seite auch zu berücksichtigen sei, dass die (dortige) Beschwer- deführerin ihrerseits nichts unternommen habe, um jenes Verfahren zu beschleunigen, indem sie weder die ESTV um einen sofortigen Ent- scheid ersucht noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-1802/2008 vom 19. Mai 2010 in E. 7.2 ein Entscheidverfahren von rund zwei Jahren und das anschliessende Einsprachverfahren von rund zweieinhalb Jahren – insbesondere unter Berücksichtigung der eher umfangrei- chen Aktenlage, der zahlreichen zu untersuchenden Geschäftsbetrie- be und der ausführlichen Rechtsschrift – gerade noch als vertretbar erachtet. Demgegenüber ist es im Urteil A-4072/2007 vom 11. März 2009 in E. 6.2 zum Schluss gekommen, dass eine Verfahrensdauer von sieben Jahren (jeweils rund dreieinhalb Jahre für das Entscheid- sowie das Einspracheverfahren) nicht mehr als "angemessen" im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet werden könne. Se it e 19
A- 80 17 /2 0 0 9 4.4Vorliegend handelt es sich um das Entscheidverfahren, welches beinahe fünf Jahre dauerte. Nach dem Vorerwähnten scheint selbst für den Fall, dass die ESTV den rechtserheblichen Sachverhalt infolge mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin selber abklären musste, fraglich, inwieweit die Dauer noch als "angemessen" im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet werden kann. Soweit die ESTV die weiteren pendenten Verfahren erwähnt, welche die Beschwerdeführe- rin direkt oder indirekt betreffen würden, ist darauf hinzuweisen, dass zumindest sechs davon – nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge- richts – im April bzw. Mai 2006 mit Einspracheentscheid bei der ESTV abgeschlossen wurden. Wohl wurden diese Einspracheentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Es ist je- doch nicht erkennbar, weshalb ein Zuwarten bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Urteilen in diesen Angelegenheiten hätte angezeigt gewesen sein können (A-1601/2006 bis A-1606/2006, Urteile ergan- gen am 4. März 2010). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die ESTV – soweit aus den eingereichten Akten ersichtlich – vom 13. Januar 2006 bis zum Erlass des Entscheids am 24. September 2009 keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche in den Entscheid eingeflossen wären. Bei dieser Sachlage vermag die Dauer für das Entscheidverfahren in der Tat als eher unangemessen lang zu erscheinen. Daran ändert schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit nichts unternommen hat, um das Verfahren zu beschleunigen, sondern erst am 22. September 2009 – wie im Schreiben vom 9. Sep- tember 2009 an die ESTV angekündigt – eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und sich gleichentags schriftlich bei Bundesrat Rudolf Merz über die Verfahrensdauer beschwert hat, nichts. Allerdings kann die Beschwerdeführerin aus diesem Ergebnis nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Was die prozessualen Folgen einer überlangen Verfahrens- dauer anbelangt, muss es mit der Feststellung, dass eine Verletzung von Art. 29 Abs.1 BV wegen übermässiger Verfahrensdauer gegeben ist, sein Bewenden haben. Namentlich kann eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch das stossend lange Verfahren vor der ESTV nehme diese billigend in Kauf, dass die Se it e 20
A- 80 17 /2 0 0 9 notwendige materielle Sachnähe unnötig beeinträchtigt werde, ist sie jedenfalls daran zu erinnern, dass sie aufgrund des Selbstveranla- gungsprinzips gemäss Art. 46 f. aMWSTG bzw. Art. 37 f. aMWSTV selber verantwortlich ist für die korrekte Abrechnung und Bezahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer (vgl. hiezu Urteile des Bundesge- richts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.5, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56). Ausserdem ist sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn bzw. 20 Jahren ordnungs- gemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 47 Abs. 2 aMWSTV). Eine Verjährung der Steuerforderung ist ferner nicht ge- geben und wird auch nicht behauptet. Die ausstehende Steuer ist demnach nach wie vor geschuldet. Im Übrigen macht die Beschwer- deführerin zu Recht nicht geltend, dass ihr aus der ihres Erachtens zu langen Verfahrensdauer namentlich ein finanzieller Nachteil erwachsen sei, zumal der Lauf des Verzugszinses durch Bezahlung des nachge- forderten Steuerbetrags unter Vorbehalt hätte gestoppt werden können (vgl. Art. 48 Abs. 2 2. Satz aMWSTG bzw. Art. 39 Abs. 4 2. Satz aMWSTV). 5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 800.-- festgesetzt wer- den, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin Se it e 21
A- 80 17 /2 0 0 9 auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoClaudia Zulauf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22