Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-7944/2024
Entscheidungsdatum
22.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-7944/2024

Urteil vom 22. August 2025 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

  1. A._______ AG, ...,
  2. B._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, und Rechtsanwältin Christina Rinne, ..., Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen.

A-7944/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Mai 2018 bat die (damalige) Rechtsvertreterin von B._______ und C., die D. AG, die Eidgenössischen Zollverwaltung (seit

  1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfol- gend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG), Zollkreisdirektion Schaffhausen (heute: Zoll Nordost), um eine Be- sprechung im Zusammenhang mit einem Museumsprojekt. B._______ war und ist Eigentümerin der Kunstsammlung «E._______ [...]» (nachfolgend auch: E._______ oder Sammlung). Nachdem der Zoll Nordost um Zusen- dung weiterer Unterlagen gebeten hatte, sandte die D._______ AG ein Konzept für die Umgestaltung der privaten Sammlung in ein Museum; der Sachverhalt werde – so die D._______ AG – anlässlich der Sitzung erläu- tert. Dem Betreff der E-Mail war zu entnehmen, dass es um den sogenann- ten «Museumsstatus», also die abgabenbefreite Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für öffentlich zugängliche Museen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) gehe. A.b Am 4. Juli 2018 fand diesbezüglich zwischen Vertretern der D._______ AG und dem Zoll Nordost sowie C._______ als Vertreter von B._______ eine Besprechung statt. Thematisiert wurden unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegen- ständen, der entsprechende Antrag mittels Formular 11.32 und die Rechts- form der E.. A.c In der Folge wurden weitere Detailfragen telefonisch und per E-Mail erörtert. A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (act. 8) unterbreitete die D. AG dem Zoll Nordost ihre Vorabklärungen betreffend den Ge- sellschaftszweck zur Vorprüfung. Weiter nannte sie in Bezug auf den Sach- verhalt die Umfirmierung einer bestehenden Gesellschaft in «A._______ AG», die als Betriebsgesellschaft der E._______ vorgesehen sei, und sie gab Zusatzinformationen zur Gesellschaft und zur beabsichtigten Struktu- rierung betreffend Eigentümerschaft an den Kunstwerken, die Betriebsge- sellschaft und die E._______. Als Ziel der Anfrage wurde angegeben, Rechtssicherheit dafür zu erhalten, dass der Gesellschaftszweck in Ein- klang mit ihrem angestrebten «Museumsstatus» stehe.

A-7944/2024 Seite 3 A.e Dieses Schreiben wurde von der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 29. Oktober 2018 gegengezeichnet. A.f Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragte die D._______ AG bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen unter Beilage verschiedener Unterlagen die Bestätigung bezüglich «Museumsstatus» für die E.. Die D. AG ersuchte um Bestätigung dafür, dass die Voraussetzungen für den «Museumsstatus» erfüllt seien, und bat die Zollkreisdirektion Schaffhausen, das Doppel ihres Schreibens zum Zeichen des Einverständ- nisses ihrerseits unterzeichnet zu retournieren. A.g Am 3. Juni 2020 unterzeichnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen das Schreiben und sandte es zurück. Sie hielt zudem auf dem Schreiben fest, dass die Liste zum Formular 11.32 jeweils mit einer Fotografie des Kunstwerks ergänzt werden müsse. B. B.a Ende Juni und Anfang Juli 2020 meldete die F._______ AG, die von der E._______ mit der Zollanmeldung und Lagerung beauftragt worden war, die Einfuhr verschiedener Kunstobjekte mit Formular 11.32 an. Die Formulare waren von der E._______ unterzeichnet. B.b Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der Zoll Nordost, die E._______ sowie die A._______ AG qualifizierten sich nicht als privilegierte Empfängerinnen; Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) würden abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf eine am 3. August 2020 durchgeführte Kontrolle am Standort der E.. Diese habe sich aufgrund des Schriftverkehrs mit der D. AG, den Anträ- gen für die abgabenfreie Einfuhr mit Formular 11.32 sowie den bestehen- den Zollanmeldungen der vorübergehenden Verwendung als opportun er- wiesen. Es habe sich aufgrund dieser Feststellungen vor Ort sowie der In- ternetpublikation ergeben, dass die privaten Räumlichkeiten der in Rede stehenden Liegenschaften nach Voranmeldung und nur als geführte Tour betretbar seien. Somit handle es sich nicht um Gebäude, welche allgemein zugänglich seien. B.c Gleichentags widerrief der Zoll Nordost mittels Brief die Gegenzeich- nung des Schreibens vom 14. Mai 2020, wobei die soeben genannte Ver- fügung beigelegt war. B.d Die dagegen von der E._______ und der A._______ AG bei der Ober- zolldirektion erhobene Beschwerde vom 11. September 2020 wies die

A-7944/2024 Seite 4 EZV, Direktionsbereich Grundlagen (nachfolgend: Vorinstanz), mit Be- schwerdeentscheid vom 13. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a Dagegen erhoben die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 14. Oktober 2021 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. C.c Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Ur- teil 9C_221/2024 vom 28. November 2024 teilweise gut und hob das ge- nannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu- rück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete ein neues Verfahren unter der Nummer A-7944/2024. D.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 gab es den Beschwerdeführerin- nen Gelegenheit, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ mit Blick auf den mass- gebenden Beurteilungszeitpunkt öffentlich und ohne Selektion zugänglich gewesen sei. D.c Die Beschwerdeführerinnen stellen – wie schon in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 – in ihrer Eingabe vom 14. April 2025 die Anträge, der ursprünglich angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die von ihr betrie- bene Einrichtung als Museum beziehungsweise als privilegierte Empfän- gerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) qualifiziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der Beschwerdeführerin 1 selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 als eine einem Museum gleichgestellte Einrichtung und privilegierte Empfängerin im Sinne von

A-7944/2024 Seite 5 Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV qualifi- ziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, wel- che von der Beschwerdeführerin 1 oder unmittelbar für diese für die E._______ eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 3) – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor- instanz (Ziff. 4). Nicht mehr beantragt wird – im Gegensatz zur Beschwerde vom 14. Oktober 2021 – die subeventualiter vorzunehmende Rückweisung an die OZD und sub-subeventualiter an den Zoll Nordost. Die Beschwerdeführerinnen bringen in Bezug auf die Fragen, ob eine Se- lektion der Besucherinnen und Besucher stattfand, vor, der Buchungspro- zess sei vollständig automatisch über ein entsprechendes IT-Tool nach dem Prinzip «first-come-first-served» erfolgt. Neben der Verfügbarkeit von Plätzen sei die Anmeldung über dieses Tool einzige Voraussetzung für den Besuch der Sammlung gewesen. Es sei keine Selektion erfolgt. Eine sol- che sei technisch ausgeschlossen gewesen. Neue Termine seien jeweils am letzten Montag eines Monats aufgeschaltet worden. Kurz danach sei die Buchung neuer Termine möglich. Seien noch Termine buchbar, würden diese im Buchungstool – so die Beschwerdeführerin sinngemäss – ent- sprechend farblich unterlegt. Tage, an denen die Führungen ausgebucht seien, würden rot dargestellt. Im Weiteren beschreiben und dokumentieren die Beschwerdeführerinnen den Buchungsablauf Schritt für Schritt. An- schliessend – so die Beschwerdeführerinnen weiter – werde sofort und au- tomatisch, ohne jegliche Mitwirkung des Museumspersonals, eine Bu- chungsbestätigung auf der Website generiert. Zusätzlich werde automa- tisch und sofort eine E-Mail an die angegebene Adresse mit derselben Bu- chungsbestätigung versendet. Gleichzeitig würden, sobald Buchungen vorgenommen würden, auch die freien Termine beziehungsweise die freien Plätze auf der Website angepasst. Der gesamte Ablauf erfolge somit voll- ständig automatisch und in Echtzeit. Nur bei der Auf- und Freischaltung der Termine sei die Mitwirkung der Mitarbeitenden erforderlich. Sobald eine Buchung vorgenommen werde, werde nicht nur extern eine Buchungsbe- stätigung versendet, sondern die Buchung intern definitiv abgespeichert. Seit Eröffnung des Museums vor fast fünf Jahren seien gewisse technische Anpassungen am Buchungstool vorgenommen worden; an der grundsätz- lichen Funktion sei jedoch nichts geändert worden. Der Buchungsprozess sei zu jedem Zeitpunkt vollautomatisch abgelaufen. Weder hätten die Mit- arbeitenden in irgendeiner Form auf die Buchungen Einfluss genommen, noch sei dies technisch überhaupt möglich gewesen. Die Beschwerdefüh- rerinnen legen eine Tabelle mit den Buchungszeiten vom März 2025 vor.

A-7944/2024 Seite 6 Diese Art der Buchung sei notwendig, da der Besuch nur im Rahmen von Führungen möglich sei. Angesichts der Grösse der Gebäude sei das sonst notwendige Sicherheitspersonal nicht finanzierbar. Zugleich sei die Online- buchung technisch am besten geeignet gewesen, um Überbuchungen zu vermeiden und zu verhindern, dass Besucher vergeblich zum Museum an- reisen würden. Bei einer Buchung per E-Mail fehle es an der unmittelbaren Rückmeldung. Auch wisse der Besucher nicht, welche Termine noch frei seien und er könne nicht auf Ersatzdaten ausweichen. Auch in personeller Hinsicht sei eine Buchung per E-Mail oder Telefon aufwendiger und fehler- anfälliger. Das Onlinebuchungstool stelle eine sachgerechte, wenn nicht sogar die beste (technische) Lösung dar, die beschränkten Plätze auf inte- ressierte Personen zuzuweisen. Die Onlineregistrierung stelle keine Hürde dar. Jedenfalls wäre es – so die Beschwerdeführerinnen – eine viel grössere Hürde zu verlangen, dass die interessierten Personen anreisten ohne zu wissen, ob sie das Museum be- suchen könnten. Auch stelle eine Anmeldung über ein Onlinetool im Ver- gleich zu einer Anmeldung per E-Mail oder Telefon keine zusätzliche (tech- nische) Hürde dar. Bei einem automatisierten Onlinetool sei bereits rein technisch ausgeschlossen, dass die Anmeldungen nicht auf einer «first- come-first-served»-Basis abgewickelt würden (was objektiv nachweisbar sei) und eine «Selektion» vorgenommen werde. Diese Art der Anmeldung sei die geeignetere Methode. Heute sei es zudem üblich, Tickets (oder andere Gegenstände) über das Internet zu erwerben. Auch deshalb sei es unzutreffend, in diesem Zusam- menhang überhaupt von einer Hürde zu sprechen. Die «technischen Hür- den», welche das Bundesverwaltungsgericht für problematisch zu erach- ten scheine, seien nichts anderes als «logistisch-organisatorische» Kapa- zitätsbeschränkungen, welche das Bundesverwaltungsgericht richtiger- weise für zulässig erachte. Führungen seien kostenlos und für Gruppen bis maximal 12 Personen möglich. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Führun- gen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Selektion; die öf- fentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt. Das Zulassen von privaten Führungen habe die Zugänglichkeit des Muse- ums sogar noch erhöht. Allen Gruppen stehe auf Anmeldung hin diskrimi- nierungsfrei und nach Verfügbarkeit der Museumsmitarbeitenden eine sol- che Führung offen.

A-7944/2024 Seite 7 Eine jederzeitige Registrierungsmöglichkeit sei nicht sachgerecht. Die Er- fahrung zeige, dass, wenn Besuchstermine zu weit im Voraus freigegeben und entsprechend gebucht würden, es zu wesentlich mehr Absagen komme als bei kürzeren Freischaltintervallen, weil sich die Pläne der Be- sucher öfter noch änderten. Die hierdurch bestehende Gefahr von «no- shows» und damit das Risiko, dass die für einen bestimmten Termin gene- rell zur Verfügung stehende Anzahl von Besuchern gar nicht ausgeschöpft werden könne, spreche gegen eine solche Vorgehensweise. Die Zuwei- sung von interessierten Personen auf den nächstmöglichen Termin sei nicht sachgerecht, sei doch unklar, ob die Besucher an einem solchen ein- seitig zugewiesenen Tag noch frei seien und das Museum buchen könnten. Auch dies würde zu einer grossen Anzahl von Absagen oder gar Nichter- scheinen führen. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zudem nochmals zu den Bu- chungsversuchen der OZD und führen aus, weshalb diese untauglich ge- wesen seien. D.d Nachdem ihr diese Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt worden war, verzichtete die Vor- instanz stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefoch- tene Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig.

A-7944/2024 Seite 8 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen des angefochtenen Beschwerdeentscheids und von diesem betroffen. Sie sind zu dessen An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist, wenn die Sache an dieses zu- rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid gebunden (JOHANNA DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 197 N 18; GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin/Donzallaz/De- nys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 107 N 31; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.196; ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 28; in Bezug auf die Bindung des Bundesgerichts an eigene Rückweisungsentscheide: BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht veröffentlichte] E. 2.1). Wegen dieser Bindung ist es der betref- fenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-2528/2022 vom 15. Februar 2024 E. 1.5.1 [diesbezüglich nicht aufgehoben durch Urteil des BGer 9C_185/2024 vom 4. November 2024], A-4595/2020 vom 4. Mai 2021 E. 2.1).

A-7944/2024 Seite 9 1.4.3 Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht demnach an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 9C_221/2024 vom 28. November 2024 gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht in der Sa- che selbst keine Feststellungen getroffen, sondern diese wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Überraschungsverbots an das Bundesver- waltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem- nach ergebnisoffen die Sache unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Erwägungen zu prüfen. Es bleibt aber grundsätzlich an seine eigenen rechtlichen Erwägungen im Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 ge- bunden (vgl. HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N 28). 2. 2.1 Im erwähnten Urteil (9C_221/2024) hat das Bundesgericht folgende Themen hervorgehoben (E. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils): – Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob eine Feststellungs- verfügung über den «Museumsstatus» vorliege, nur knapp behandelt, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen einzugehen. – Es habe die vergeblichen Registrierungsversuche der Vorinstanz im Wesentlichen anhand von deren Darstellung abgehandelt, ohne die de- taillierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu erwähnen. – Die Möglichkeit, dass Einzelpersonen eine Buchung per E-Mail hätten vornehmen können, sei vermutungsweise verneint worden, ohne Er- wähnung der beschwerdeführerischen Angaben. – Die Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen sei nicht themati- siert worden. Es sei – so das Bundesgericht – dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts nicht zu entnehmen gewesen, ob sich das Gericht nicht mit den Rü- gen auseinandergesetzt habe oder ob es diese geprüft und für nicht stich- haltig befunden habe. Damit habe es das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerinnen verletzt (E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht auch das Überra- schungsgebot verletzt, indem es den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen habe, keine Beweismittel eingereicht zu haben, die zeigten, dass die Re- gistrierung allen Interessierten offen gestanden habe, und zwar ohne vor- gängige Selektion. Eine solche Selektion sei zuvor aber nie angesprochen worden, sondern nur die geringe Anzahl der Teilnehmenden und die schnell

A-7944/2024 Seite 10 ausgebuchten Führungen. Die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit sei bisher nie unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerin- nen geprüft worden. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des «Museumsstatus» seien bewusst offengelassen worden (E. 3.3 und 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.2 Im Folgenden wird insbesondere auf diese, vom Bundesgericht ge- nannten Punkte einzugehen sein. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim «Museumsstatus» nicht um einen gesetzlichen Begriff handelt. Er umfasst auch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunst- gegenständen für Museen und ähnliche Einrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZV, sondern nur das «subjektive» Element, nämlich den Umstand, dass es sich bei der Einrich- tung, für die die Gegenstände eingeführt werden, um ein Museum oder eine diesem gleichgestellte Einrichtung handelt. Eine solche wird auch als «privilegierte Empfängerin» bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3). 3. Streitgegenstand und Feststellungsverfügung 3.1 3.1.1 In seinem Urteil A-4565/2021 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Begehren 2 und 3 der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Es be- gründete dies damit, dass diese Feststellungsbegehren darstellten und Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren seien (E. 1.3.2 f. des Urteils des BVGer). Der Inhalt des Feststellungsantrages sei jedoch als Vorfrage des Leistungsbegehrens ohnehin zu prüfen (E. 1.3.2 des Ur- teils des BVGer). 3.1.2 Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerinnen und der Vor- instanz im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass es sowohl bei der Verfügung vom 10. August 2020 als auch dem Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 nicht um konkrete Einfuhren ging, sondern um die Feststellung des «Museumsstatus». Im Nachhinein ist somit die Fest- legung des Streitgegenstandes gegenüber dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4565/2021 insofern zu ändern, als Streitgegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der E._______ [...] der «Museumsstatus» (vgl. dazu E. 2.2) zuzusprechen ist. Nicht Ver- fahrensgegenstand sind hingegen konkrete Einfuhren. Es wird noch auf die Frage einzugehen sein, ob unter diesen Umständen auf die Feststel-

A-7944/2024 Seite 11 lungsanträge der Beschwerdeführerin einzutreten sein wird (E. 3.3.4 ff., insb. E. 3.5.2 f.). Im Folgenden ist auf die Fragen einzugehen, wie verschiedene in den Ak- ten liegende Schreiben zu qualifizieren sind, sofern dies von Bedeutung ist, und wie das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Erlass von Ver- fügungen zu bewerten ist. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 ausgeführt, in der Verfügung vom 10. August 2020 habe die Vorinstanz explizit festge- stellt, dass die E._______ [...] sowie die Beschwerdeführerin 1 nicht als privilegierte Empfängerinnen zu qualifizieren seien. Mit Beschwerdeent- scheid vom 13. September 2021 habe die Vorinstanz die Beschwerde ab- gewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. Dadurch sei insbesondere die besagte Feststellung aufrechterhalten worden (E. 2.2.2 des Urteils des BVGer). Die Vorinstanz habe die Verweigerung der abgabenfreien Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände denn auch letztlich einzig mit dem fehlenden «Museumsstatus» begründet (E. 2.2.3 des Urteils des BVGer). Im Ergebnis liege somit eine vom Bundesverwaltungsgericht zu beurtei- lende vorinstanzliche Feststellung vor, wonach die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren den geforderten «Museumsstatus» nicht innegehabte habe (E. 2.2.4 des Urteils des BVGer). Weiter gab das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwer- deführerinnen wieder, das vom Zoll Nordost am 3. Juni 2020 visierte Schreiben vom 14. Mai 2020 mit dem Betreff «Bestätigung bezüglich Mu- seumsstatus für die E._______ [...], [Ort]» sei ebenfalls eine Verfügung («Verfügung vom 3. Juni 2020») beziehungsweise eine «Feststellungsver- fügung», womit die EZV in Form einer Verfügung erneut bestätigt habe, dass die Voraussetzungen für eine Überführung (der fraglichen Kunstge- genstände) in den zollrechtlich freien Verkehr mit Formular 11.32 erfüllt und mit den Beilagen nachgewiesen seien; diese Verfügungen seien – so die Beschwerdeführerinnen im vorangehenden Verfahren – unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 6.1 des Urteils des BVGer). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Gewährung des «Museumsstatus» scheitere bereits an der mangelnden öffentlichen Zu- gänglichkeit. Für einen allfälligen Vertrauensschutz bleibe kein Raum, zu- mal die in den Schreiben geforderte öffentliche Zugänglichkeit via Online- registrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums nicht gegeben

A-7944/2024 Seite 12 gewesen sei (E. 9.3.5 des Urteils des BVGer mit Verweisen auf vorherige Erwägungen). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet dieses Gesetz auf das (erstin- stanzliche [BGE 143 II 646 E. 2.2.2]) Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (BVGE 2015/35 E. 3.2.1; vgl. MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N 10; nachfolgend: Zollkommentar). Ausge- schlossen ist insbesondere die Anwendung von Art. 34 VwVG (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Gleiches hat für Art. 35 VwVG zu gelten, welcher sich mit dem Inhalt von Verfügungen befasst. Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfah- rensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), namentlich der An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H., 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; BVGE 2015/35 E. 3.2.1). 3.3.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG hält fest, dass Anordnungen der Behörden im Einzelfall als Verfügungen im Sinne dieses Artikels gelten, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Gegenstand solcher Verfügun- gen kann sein: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um- fanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). 3.3.3 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begrün- den und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet wer- den, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 2 VwVG). 3.3.4 Zu den Feststellungsverfügungen hält Art. 25 VwVG fest, dass die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wird ein Begehren um eine Feststellungsverfügung gestellt, ist

A-7944/2024 Seite 13 diesem zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inte- resse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts- verhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen (BVGE 2015/35 E. 2.2.1). Zudem dürfen nach Art. 25 Abs. 3 VwVG keiner Partei Nachteile daraus erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. Im Zollrecht sind Vorbescheide nur im Zusammenhang mit der Tarifierung und dem präferenziellen Ursprung explizit vorgesehen (vgl. Art. 20 ZG). Das Zollrecht kennt auch keine verbindlichen Auskünfte («Rulings») wie das Steuerrecht (vgl. Art. 69 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Allerdings sind Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25 VwVG auch im Zollrecht möglich. Bei der Feststellungs- verfügung handelt es sich nämlich um ein Institut des allgemeinen Verwal- tungsrechts, das keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf. Die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung lässt sich auf die Verwal- tungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen (BVGE 2015/35 E. 5.1). Selbst wenn das VwVG nicht anwendbar sein sollte (Art. 3 Bst. e VwVG), kann auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abgestellt werden (E. 3.3.1). 3.3.5 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist pra- xisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Inte- resse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ge- wahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leis- tungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.3.6 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus ei- nem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden, denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu er- statten. Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als «Grundsatzentscheidungen» oder «-bewilligungen» ergehen, als die Be- hörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise be- handeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch

A-7944/2024 Seite 14 einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegen- stand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.w.H.). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf be- ruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirkli- chendenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlos- sen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Be- hörden sowie die Rechtsmittelinstanzen – unter Umständen wiederholt – zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuch- steller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In die- sem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, wenn es der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Ge- suchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.H.; vgl. allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft gemäss Art. 20 Abs. 2 ZG: Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3 insb. E. 3.1-3.3 und 3.7). 3.4 3.4.1 Die Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020, die von der Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 unterzeichnet und zurückgeschickt wurden, die Verfügung der Vor- instanz vom 10. August 2020 sowie der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 beziehen sich nicht auf eine konkrete Einfuhr, stehen also nicht direkt mit einem Veranlagungsverfahren im Zusammenhang. Dies spricht dagegen, dass vorliegend die Anwendbarkeit des VwVG auf- grund von Art. 3 Bst. e VwVG ausgeschlossen ist (E. 3.3.1). Diese Frage muss hier jedoch nicht abschliessend geklärt werden (vgl. E. 3.3.4). 3.4.2 In seinem Urteil A-4565/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsnatur der durch die Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 gegengezeichneten Schreiben offengelassen (E. 7 des Urteils des BVGer).

A-7944/2024 Seite 15 3.4.3 Diese Schreiben erfüllen nicht die Formerfordernisse von Art. 35 VwVG. Insbesondere fehlt die Bezeichnung als Verfügung, wobei auf Be- gründung und Rechtsmittelbelehrung, da, wenn eine Verfügung vorliegen würde, den Beschwerdeführerinnen voll entsprochen worden wäre, hätte verzichtet werden können (E. 3.3.3). Das spricht aber noch nicht zwingend gegen ihre Qualifizierung als Feststellungsverfügungen, kann eine Verfü- gung doch auch mangelhaft sein (vgl. Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 2.4.1). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwal- tungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (materieller Verfü- gungsbegriff; Urteil des BGer 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6 m.w.H.). 3.4.3.1 Die Anfrage der E._______ vom 17. Oktober 2018 enthält jedoch schon im Betreff das Wort «Vorabklärungen» und es ist davon die Rede, der Entwurf des geänderten Gesellschaftszwecks werde «zur Vorprüfung» vorgelegt. Schon diese Bezeichnungen lassen nicht darauf schliessen, dass es um eine verbindliche Auskunft gehen sollte. Es wird zwar auch festgehalten: «Ziel der Anfrage ist es, dass wir Rechtsicherheit haben, dass der Gesellschaftszweck im Einklang mit der Beantragung des Museums- status (privilegierte Einfuhr nach Nr. 11.32) steht.» Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit widerspricht aber einerseits den gerade zuvor genannten Formulierungen und bezieht sich andererseits nur auf den Zweck der Ge- sellschaft. Auch erweist sich die «Sachverhaltsdarstellung / Absicht» als recht vage. Schliesslich wird insbesondere um die Bestätigung gebeten, dass Zweck und die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 die Anforderungen gemäss Zollgesetz und -verordnung für die zoll- und steu- erbefreite Einfuhr erfüllten. Mit Unterschrift vom 29. Oktober 2018 bestä- tigte die Zollkreisdirektion Schaffhausen diese Ausführungen. Die Ausführungen erweisen sich lediglich in Bezug auf den Zweck der Be- schwerdeführerin 1 als konkret. Der Zweck war aber ohnehin keiner der Gründe, aus denen die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2020 festhielt, weder die E._______ noch die Beschwerdeführerin 1 qualifizier- ten als privilegierte Empfängerinnen. Im Übrigen wird in dem Schreiben zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 werde ein Museum führen, ohne aber diesen Begriff zu konkretisieren. Insgesamt kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass damit der «Museumsstatus» der E._______ verbindlich festgestellt werden sollte, weshalb es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt, sondern nur um eine Meinungs- äusserung der Vorinstanz, dass der Zweck der Beschwerdeführerin 1 im Einklang mit dem «Museumsstatus» stehe. Die Beschwerdeführerinnen

A-7944/2024 Seite 16 bringen in der Replik vor, dies widerspreche den Akten und blende den Kontext aus (mit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, der geän- derte Gesellschaftszweck sei als in Einklang mit den Voraussetzungen zur Gewährung der abgabenfreien Einfuhr erachtet worden). Ihnen ist entge- genzuhalten, dass die Vorinstanz nur die Ausführungen im Schreiben vom 17. Oktober 2018 unterschrieben hat und nicht einen allfälligen Kontext, in dem die Beschwerdeführerinnen dieses Schreiben aufgesetzt haben. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Unterschrift nur zum Inhalt dieses Schreibens geäussert und nicht zu Absichtserklärungen und Meinungsäusserungen, die zu anderen Zeiten zwischen ihr und den Beschwerdeführerinnen (bzw. deren Vertretern) gemacht wurden. Die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann somit auch im vorliegen- den Verfahren offenbleiben. Fest steht, dass es sich nicht um eine Fest- stellungsverfügung handelt. 3.4.3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bat die D._______ AG um Bestä- tigung des «Museumsstatus» für die E._______. In diesem Schreiben wurde der Sachverhalt detaillierter dargelegt und es wurden Beweismittel beigelegt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen unterschrieb am 3. Juni 2020, dass sie mit diesen Ausführungen einverstanden sei, brachte aller- dings noch die Ergänzung an, dass bei der Einfuhr – neben dem Namen des Künstlers, dem Sujet und Format des Werkes, dem Preis oder Markt- wert und dem Datum des Werkes – ein Foto des Kunstwerks in angemes- sener Grösse beizulegen sei. Das Schreiben vom 14. Mai 2020 selbst setzt sich mit der Zugänglichkeit der Sammlung und überhaupt der Frage, ob ein Museum beziehungsweise ein allgemeinzugängliches privates Gebäude im Sinne von Zollgesetz und Zollverordnung vorliegt, nicht auseinander. Damit ist auch dieser Sachver- halt nicht vollständig genug umschrieben, damit von einer Feststellungs- verfügung ausgegangen werden könnte, zumal die öffentliche Zugänglich- keit ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung des «Museumsstatus» ist. Auch die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann vorliegend somit of- fenbleiben. Fest steht auch hier, dass es sich nicht um eine Feststellungs- verfügung handelt. 3.4.3.3 Da es sich bei den beiden genannten, am 29. Oktober 2018 und am 3. Juni 2020 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen gegengezeichne- ten Schreiben nicht um (Feststellungs-)Verfügungen handelt, konnten sie

A-7944/2024 Seite 17 auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Frage des Widerrufs von Verfü- gungen stellt sich im vorliegenden Fall demnach nicht. Hinzugefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass Feststellungs- verfügungen nicht dazu dienen, dass Abgabepflichtige ihr Verhalten so lange optimieren können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird (E. 3.3.6). Dies gilt auch vorliegend, obwohl die Zollbehörden ausführliche Gespräche mit den Beschwerdeführerinnen sowie eine E-Mail-Korrespon- denz geführt haben und die Beschwerdeführerinnen respektive deren Ver- treter von Anfang an kommuniziert haben, dass sie die Zugänglichkeit der Sammlung für die Öffentlichkeit so ausgestalten wollten, dass die Samm- lung beziehungsweise deren Betreibergesellschaft als ausgenommene Empfängerinnen gelten. Auch vor diesem Hintergrund wäre nur zurückhal- tend davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Schreiben um Feststellungsverfügungen handelt. 3.4.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, dass sie am 10. August 2020 keine Verfügung hätte erlassen sollen, sondern die durch die Unterschrif- ten vom 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 bekräftigten Auffassungen mit- tels eines einfachen Schreibens hätte zurückziehen sollen. Dieses Argu- ment, dass die Vorinstanz im Übrigen erst in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 vorbrachte, nachdem sie bereits die Verfügung sowie einen Beschwerdeentscheid erlassen hatte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 tatsächlich eine Feststel- lungsverfügung erlassen hat. Ob die Vorinstanz (damals) davon ausging, dass die genannten Schreiben Verfügungen darstellten und diese deshalb mittels Verfügung widerrief, kann offengelassen werden. Damit ist zu prü- fen, ob sie zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 10. August 2020 und daran anschliessend den Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 befugt war. War der Erlass der Feststellungsverfügung und des Be- schwerdeentscheids zulässig, ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz auch anders hätte vorgehen können (wobei auch offengelassen werden kann, ob ein einfacher Brief allenfalls eine [mangelhafte] Verfügung darge- stellt hätte). 3.4.5 Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz, nachdem Einfuhren er- folgt waren, diese hätte beurteilen müssen und nicht (bloss) die Feststel- lung des «Museumsstatus» an sich (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 4.2, wo das andersgelagerte Vorgehen der Zollver- waltung – allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft – gestützt wurde). Auch hier ist das konkrete Vorgehen der Vorinstanz zu prüfen.

A-7944/2024 Seite 18 Zudem verbietet es sich schon aus prozessökonomischen Gründen sowie der Verfahrensdauer, nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und die Frage des «Museumsstatus» in ein Leistungsverfahren zu verwei- sen. 3.4.6 Die Vorinstanz kann eine Feststellungsverfügung auf Antrag hin oder von Amtes wegen erlassen (E. 3.3.4). Dass sie vorliegend eine Verfügung erliess, um klarzustellen, dass sie sich nicht mehr an die Schreiben vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020 gebunden fühlte, ist nicht entschei- dend. Auch ohne diese Schreiben hätte sie eine Feststellungsverfügung erlassen dürfen. Da ihr Vorgehen rechtmässig ist, ist nicht zu prüfen, ob sie auch anders hätte vorgehen können. 3.5 3.5.1 Als nächstes ist zu fragen, ob das Rechtsverhältnis, welches in dieser Verfügung geregelt wurde, überhaupt geregelt werden konnte. Die Vor- instanz hat der E._______ und der Beschwerdeführerin 1 den Status als privilegierte Empfängerin aberkannt, also festgestellt, diese seien keine pri- vilegierten Empfängerinnen. 3.5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 E. 3.1 und 9.1.1 festgehalten hat, muss der Status als privilegierte Emp- fängerin im Zeitpunkt der Einfuhr bestehen. Schon aus diesem Grund er- scheint fraglich, welches Interesse an einem Vorbescheid zum Status als privilegierte Empfängerin besteht, wenn das Bestehen dieses Status doch wieder bei jeder Einfuhr neu zu prüfen ist. Allerdings können Feststellungs- verfügungen betreffend zukünftige Ereignisse (Vorbescheid) ohnehin nur solange Geltung entfalten, wie sich die ihnen zugrunde liegenden Verhält- nisse nicht geändert haben. Dies spricht also noch nicht gegen ein Fest- stellungsinteresse auf Seiten der Beschwerdeführerinnen beziehungs- weise gegen den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die Vorinstanz – zumindest ursprünglich – auf den Standpunkt gestellt hatte, ein zweistufiges Vorgehen sei angezeigt, näm- lich Feststellung des «Museumsstatus» im Grundsatz, konkrete Prüfung der Einfuhr im Einzelfall (implizit: Vernehmlassung S. 5; zudem tauschte sich die Vorinstanz ohne Vorliegen einer konkreten Einfuhr intensiv mit den Beschwerdeführerinnen zum «Museumsstatus» aus). Auch wenn das Ge- setz die konkrete Prüfung im Zeitpunkt, in dem die Einfuhr erfolgt, vorsieht, spricht nichts dagegen, aus praktischen Überlegungen erst in grundsätzli- cher Hinsicht festzustellen, ob eine Einrichtung, für die Waren importiert werden, als privilegierte Empfängerin gilt, also die subjektive Vorausset-

A-7944/2024 Seite 19 zung grundsätzlich erfüllt ist, und dann im Rahmen der konkreten Einfuhr zu prüfen, ob einerseits am entsprechenden Status festzuhalten ist (sub- jektive Voraussetzung) und andererseits die konkrete Einfuhr der Gegen- stände (objektive Voraussetzung, über die es keinen Vorbescheid gibt) alle Bedingungen erfüllt. Dieses Vorgehen, welches das Gesetz nicht unter- sagt, ermöglicht es, die teils – wie vorliegend – umfangreichen Dokumente nicht bei jeder Einfuhr vollständig neu prüfen zu müssen. Das Interesse der Beschwerdeführerinnen liegt zumindest darin, dass sie in Kenntnis des Status entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Kunst- werk einführen lassen oder nicht. 3.5.3 Mit ihrem Vorgehen, die Verfahren betreffend die konkreten Einfuh- ren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren, hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie den Status der E._______ los- gelöst von den konkreten Einfuhren feststellen, also an einem zweistufigen Verfahren festhalten möchte (implizit: Vernehmlassung S. 5; in der Duplik vom 24. Februar 2022 auf S. 7 beschreibt sie das zweistufige Vorgehen dann allerdings anders: erst Einreichung des Formulars 11.32 und dessen Prüfung, dann Einfuhr der Ware und deren Prüfung). Dass die Vorinstanz grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, nämlich abs- trakte Feststellung des «Museumsstatus» und dann Prüfung der einzelnen Einfuhren, für sinnvoll erachtet, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Um- stand, dass sie selbst eine Liste eingereicht hat, aus der ersichtlich ist, dass verschiedene Einrichtungen über den «Museumsstatus» verfügen (in den vorinstanzlichen Akten unter Nr. 37 abgelegt; fehlt im Aktenverzeichnis). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform (E. 3.3.4 und 3.3.6). Demnach und weil die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches und prakti- sches Interesse daran haben, dass ihnen schon vor einer konkreten Ein- fuhr der Museumsstatus zuerkannt wird (vgl. E. 3.5.2 a.E.), ist im vorlie- genden Verfahren auch auf die Feststellungsbegehren und somit auf alle Anträge der Beschwerdeführerinnen einzutreten. 3.5.4 Insgesamt ist vorliegend demnach zu entscheiden, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 der E._______ und der Beschwerde- führerin 1 zu Recht den Status als privilegierte Empfängerin verweigert hat, was sie im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 bestätigt hat.

A-7944/2024 Seite 20 3.6 3.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 3 bereits festgestellt hat – grundsätzlich zu beurteilen ist, ob die E._______ am 10. August 2020 die Voraussetzungen erfüllte, damit die Beschwerdeführerin 1 als privile- gierte Empfängerin qualifizierte. Allfällige spätere Entwicklungen können vorliegend allerdings in die Beurteilung einbezogen werden, sofern sie Rückschlüsse auf den damaligen Zustand zulassen. So nahm die Vor- instanz nach Erlass dieser Verfügung weitere Abklärungen vor (vgl. E. 4.2.1). Dies gilt unabhängig davon, dass bereits Einfuhrverfahren laufen (allerdings sistiert sind), für die das vorliegende Verfahren eine gewisse präjudizierende Wirkung haben kann. Die Vorinstanz wird, wie sie es auch angekündigt hat, allfällige Entwicklungen bei der Beurteilung der konkreten Einfuhren zu beachten haben. 3.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Be- schwerdeführerin 1 die Voraussetzungen erfüllt, um als privilegierte Emp- fängerin zu gelten, bereits in seinem Urteil A-4565/2021 auseinanderge- setzt. Hier ist nun noch, im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 9C_221/2024 auf einige Punkte genauer einzugehen und zu prüfen, ob sich am Urteil A-4565/2021 etwas ändert. Für die Ausführungen zum an- wendbaren Recht wird auf E. 4 des genannten Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen. 3.6.3 Festzuhalten ist, dass es die Beschwerdeführerinnen sind, die Kunst- werke zollbefreit einführen (lassen) wollen. Damit obliegt ihnen der Beweis, dass alle Bedingungen, die für diesen Status notwendig sind, erfüllt sind. 4. Registrierungsversuche und öffentliche Zugänglichkeit 4.1 In Bezug auf die Registrierungsversuche, die die Vorinstanz vorgenom- men hat, um die E._______ besuchen zu können, hat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil A-4565/20021 festgestellt, in den Akten befänden sich ausführliche Beschreibungen inkl. Screenshots betreffend verschie- dene Registrierungsversuche der Vorinstanz. Diese Registrierungsversu- che wurden sodann genauer beschrieben (E. 8.7 und 9.3.3 des Urteils des BVGer). Es führte auch aus, die Notwendigkeit einer Online(vor)anmel- dung bilde für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschrän- kung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen (E. 9.3.2 des Urteils des BVGer). Registrie-

A-7944/2024 Seite 21 rungswilligen Personen sei keine Alternative zur Onlineanmeldung ange- boten worden (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Das Bundesverwaltungs- gericht hielt weiter fest, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen verletzt, indem ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den vergeblichen Registrierungsversuchen und zur Akten- notiz eines unangekündigten Besuchs Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht hätten sie indessen mehr- fach Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Damit habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt zu gelten (E. 9.5 des Urteils des BVGer). Angemerkt sei, dass dadurch auch die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, die dadurch entstan- den sein könnte, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einsicht in die Ak- tennotiz des angemeldeten Besuchs erhalten hatten. 4.2 Zu den Registrierungsversuchen der Vorinstanz ist Folgendes festzu- halten: 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Registrierungsversuche erst in der Vernehm- lassung vom 16. Dezember 2021 und damit relativ spät im Verfahren de- tailliert offengelegt. Sie fanden (mit dem ersten Versuch am 21. Dezember 2020) auch erst nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 statt und können demnach keinen Einfluss auf diese Verfügung gehabt haben. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid werden sie nicht dargestellt; die Vor- instanz verwies nur pauschal darauf. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. Dieses wurde indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 geheilt (dazu E. 4.1). 4.2.2 4.2.2.1 Der erste Registrierungsversuch fand wie gesagt am 21. Dezember 2020 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Termine für einen Besuch der Sammlung bereits ausgebucht. Auf der Website der Beschwerdeführerin 1 war dazu zu lesen: «Die Führungen für März 2021 waren am Samstag, 19. Dezember, innert kürzester Zeit ausgebucht. Die Daten für die Führun- gen im April 2021 werden am Mittwoch, 27. Januar 2021 aufgeschaltet». 4.2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen führten in der Replik hierzu aus, die Termine seien am 19. Dezember 2020 zur Buchung freigegeben worden. Am gleichen Tag sei in [einer Tagszeitung] ein Artikel über das Museum erschienen. Diese «Werbung» habe dazu geführt, dass die Besuchster- mine ausserordentlich schnell und zwar bereits am Mittag des gleichen

A-7944/2024 Seite 22 Tages ausgebucht gewesen seien, was allerdings nicht der Regel entspro- chen habe. 4.2.3 4.2.3.1 Der zweite Registrierungsversuch fand am 27. Januar 2021 statt, wobei gemäss der Vorinstanz bereits um 7.10 Uhr alle Termine ausgebucht gewesen sind. Auf der Webseite war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Die Führungen sind zurzeit bis Ende April ausgebucht. Infolge der Museums- schliessung bedingt durch Corona und fehlender Planungssicherheit wer- den die Daten für die Führungen im Mai voraussichtlich am Donnerstag, 18. März aufgeschaltet». 4.2.3.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten dem entgegen, zu diesem Zeit- punkt sei keine Buchung möglich gewesen. Die Schlussfolgerung der Vor- instanz, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Plätze ausgebucht gewesen seien, sei aber nicht zutreffend. Aufgrund des bundesrätlichen Beschlus- ses vom 18. Dezember 2020 mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 hät- ten die Museen geschlossen bleiben müssen. Daher sei die E._______ im Januar und Februar 2021 aufgrund der behördlichen Covid-Anordnungen geschlossen gewesen und es hätten keine Führungen stattfinden können. Aus Vorsichtsgründen sei daher beschlossen worden, im Januar 2021 nicht, wie ursprünglich geplant, neue Termine für den April 2021 freizu- schalten, sondern die im Januar wegen Covid beziehungsweise wegen der behördlichen Anordnungen ausgefallenen Führungen nach der Freigabe durch den Bundesrat, die Museen wieder öffnen zu können, d.h. im April 2021, nachzuholen. Entsprechend sei im Januar 2021 der Hinweis publi- ziert worden, dass die Führungen bis April ausgebucht seien, was jedoch auf die covidbedingte Schliessung des Museums und damit einhergehend auf die Verschiebung der ausgefallenen Führungen zurückzuführen sei. Später seien zusätzlich auch die im Februar 2021 ausgefallenen Buchun- gen im April 2021 nachgeholt worden. 4.2.4 4.2.4.1 Der dritte Versuch fand am 27. April 2021 (um 11.37 Uhr) statt. Die Vorinstanz hält fest, es seien alle Termine ausgebucht gewesen. Auf der Website war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informa- tionen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail-Ad- resse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Besu- cher im Juni werden Ende April aufgeschaltet.».

A-7944/2024 Seite 23 4.2.4.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Behauptung der Vor- instanz, sämtliche Termine seien ausgebucht gewesen, sei falsch und die Vorinstanz habe es unterlassen, den vollständigen Auszug der Website einzureichen. Am 27. April 2021 seien die Termine für Juni 2021 neu frei- geschaltet worden. Der von der Vorinstanz eingereichte Auszug bezöge sich jedoch auf die Termine für Mai 2021, die am 27. April 2021 selbstver- ständlich tatsächlich schon längst ausgebucht gewesen seien, da sie vor rund einem Monat freigeschaltet worden seien. Hätte die Vorinstanz auf die Termine für den Juni geklickt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, einen Termin zu buchen. Der letzte Termin für den Monat Juni sei am 27. April 2021 um 17.34 Uhr vergeben worden. 4.2.5 4.2.5.1 Den vierten und letzten Versuch nahm die Vorinstanz am 18. Au- gust 2021 vor. Es seien alle Termine ausgebucht gewesen und auf der Website folgender Hinweis aufgeschaltet gewesen: «Das Museum ist of- fen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail- Adresse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Be- sucher im Oktober werden Ende August aufgeschaltet.» 4.2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe wis- sen müssen, dass dieser Buchungsversuch untauglich sein würde, da auf der Website klar angegeben gewesen sei, wann die neuen Termine aufge- schaltet würden. Die letzten Termine vor dem Buchungsversuch (für den Monat September 2021) seien wie angekündigt am 26. Juli 2021 – also mehrere Wochen vor dem Buchungsversuch – freigegeben worden, dieje- nigen für Oktober 2021 seien wie angekündigt am 30. August 2021 freige- schaltet worden. Die Besuche für September 2021 seien im Übrigen erst mehr als zwei Tage nach der Freischaltung ausgebucht gewesen, jene für Oktober 2021 sogar erst rund sechs Tage nach der Freischaltung. 4.2.5.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerinnen hät- ten erst im Rahmen der Replik die Übersicht über die Ticket-Freischaltun- gen und Buchungen offengelegt (dazu E. 4.2.6). Ohne diese Angaben habe sie (die Vorinstanz) am 18. August 2021 nicht wissen können oder müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren. Weiter hält sie sinngemäss fest, dass die verfügbaren Termine jeweils sehr schnell ausgebucht gewesen seien.

A-7944/2024 Seite 24 4.2.6 Die Beschwerdeführerinnen haben eine Liste eingereicht, wann die Besuchstermine freigeschaltet worden und wann sie ausgebucht gewesen seien. An einem Tag waren die Termine bereits am Mittag ausgebucht. Das längste Zeitfenster betrug 20 Tage, wobei es sich dabei um einen Ausreis- ser zu handeln scheint. Das nächstkürzere Zeitfenster betrug nämlich acht Tage. Die teils kurzen Zeitfenster von weniger als einem Tag erklären die Beschwerdeführerinnen teilweise mit Zeitungsartikeln, die über die E._______ gleichentags bis eine Woche vorher erschienen waren. 4.2.7 Die Vorinstanz hält in der Duplik fest, unabhängig von den Gründen seien Registrierungen nicht möglich gewesen, wobei für den dritten Ver- such nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob für Juni 2021 noch Ter- mine verfügbar gewesen seien. Die Termine seien während eines Tages oder weniger Tage ausgebucht gewesen. Die Schwellen für einen Besuch der Sammlung seien sehr hoch angesetzt und ein Besuch in der Regel nicht möglich, wenn er nicht lange Zeit im Voraus geplant werde und sich die Interessentin oder der Interessent nicht dauernd auf der Website der E._______ auf dem Laufenden halte, wann die nächsten Termine freige- geben würden. Die Situation während der Covid-Pandemie ändere nichts an der Gesamtbeurteilung. 4.2.8 Die Beschwerdeführerinnen weisen das Argument, interessierte Per- sonen müssten ständig die Website im Auge behalten, zurück. Auf der Website werde angegeben, wann neue Tickets verfügbar seien und an die- sem Tag seien Tickets in jedem Fall für mehrere Stunden, in aller Regel jedoch für mehrere Tage verfügbar. 4.2.9 Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. April 2025 im vorliegenden Verfahren brachten die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf diese vier Bu- chungen nichts Neues vor. Dies erstaunt wenig, lagen die Buchungsversu- che doch bereits rund vier Jahre zurück. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.2.1 ausgeführt, der Begriff der «öffentlichen Zugänglichkeit» sei zwar im ZG und der ZV nicht definiert. Er liesse sich in der schweizerischen Rechtsord- nung aber hinreichend klar erschliessen. Mit den Beschwerdeführerinnen liessen sich insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Behinder- tengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) heranziehen: Nach Art. 2 Bst. c BehiV seien öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen solche, die einem beliebigen Personenkreis offen stünden

A-7944/2024 Seite 25 (Ziff. 1), und solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stün- den, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern stehe, welche in der Baute oder Anlage tätig seien (Ziff. 2 Satz 1). Weiter wurden im Urteil die Ausnah- men zitiert. Zudem müsse – so das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil weiter (dort E. 9.2.1) – gemäss Bundesgericht im Bereich Strassenverkehr der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden. Weder sei ent- scheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Auch diese Erkenntnisse seien vorliegend zu beachten, um zu bestimmen, ob die E._______ den «Museumsstatus» er- fülle oder nicht. Die Begriffe der «öffentlichen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 1 ZV und der «allgemeinen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV seien – ge- mäss E. 9.2.2 des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils – grundsätzlich identisch zu verstehen. Dies ergebe sich schon dadurch, dass etwa das Bundesamt für Statistik die Wendung «nicht allgemein zu- gänglich» als Gegenteil von «öffentlich zugänglich» gebrauche («Die öf- fentliche Zugänglichkeit ist ein zentrales Merkmal von Museen. Dies unter- scheidet sie unter anderem von Privatsammlungen, die häufig nicht allge- mein zugänglich sind.» [<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/museen/ sammlung-ausstellungen.html>, aufgerufen am 24.07.2025]). Weiter stimmte das Bundesverwaltungsgericht in E. 9.3.1 den Beschwer- deführerinnen darin zu, dass mit der Abgabebefreiung für Museen be- zweckt werde, den Museen die Einfuhr zu erleichtern, so dass sie die Kunst- und Ausstellungsgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich ma- chen könnten. Auch sei den Beschwerdeführerinnen insoweit zu folgen, als ihrer Ansicht nach dieser Zweck bereits dann erreicht werde, wenn die Aus- stellungs- und Kunstgegenstände einem unbestimmten Personenkreis zu- gänglich gemacht würden, ohne dass quantitative Anforderungen bestün- den, wie viele Personen letztlich tatsächlich Zugang erhalten könnten.

A-7944/2024 Seite 26 Allerdings – so das Bundesverwaltungsgericht weiter (dort E. 9.3.2) – ver- möge die blosse Anzahl Besucher, selbst wenn sie (weit) über dem statis- tischen Durchschnitt liegen sollte, noch nicht nachzuweisen, dass das Mu- seum tatsächlich allen Interessierten offenstehe, mithin öffentlich zugäng- lich sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise auf das zollrechtliche Erforder- nis hingewiesen, dass alle Personen sich registrieren lassen können müss- ten und es demnach keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien geben dürfe. Bei einem traditionellen Museum werde die öffentliche Zu- gänglichkeit in der Regel durch einen allgemeinen, freien und ohne Voran- meldung möglichen Zugang während der Öffnungszeiten gewährleistet. Daran änderten gewisse, in der Natur der Sache liegende logistisch-orga- nisatorische Kapazitätsbegrenzungen (wie z.B. Betriebsferien oder tage- weise Schliessungen) nichts. Die Notwendigkeit einer Online(vor)anmel- dung bilde in diesem Zusammenhang für sich allein bereits eine erste, zu- mindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine poten- zielle Zugangsbeschränkung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen. 4.3.2 An diesen Ausführungen, die zudem vom Bundesgericht in seinem Urteil 9C_221/2024 nicht aufgehoben wurden, ist festzuhalten (E. 1.4.3 a.E.). 4.4 4.4.1 Der Umstand, dass die Vorinstanz im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 18. August 2021 viermal versuchte, sich für einen Museumsbe- such zu registrieren, die Versuche aber jedes Mal scheiterten, weist auf den ersten Blick darauf hin, dass die Onlineregistrierung im konkreten Fall eine Hürde ist, die über den Umstand, dass für eine solche Registrierung ein Internetzugang notwendig ist, hinausgeht. Da nur relativ wenige Ter- mine zur Verfügung stehen, bedingt ein Besuch der Sammlung eine Pla- nung, die über den Besuch vieler anderer Museen, die zwar oft Betriebsfe- rien oder Schliesstage kennen, im Übrigen aber während der Öffnungszei- ten von in der Regel mehreren Stunden spontan und ohne Voranmeldung zugänglich sind, hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kritisierte in seinem Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 insbesondere, dass registrierungswilligen Personen bei den ersten beiden Versuchen keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten wurde, auch wenn – so das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss – die Coronapandemie für die Museen zu Unwägbarkeiten geführt habe. Beim dritten und vierten Registrierungsversuch sei nur für Gruppen eine

A-7944/2024 Seite 27 Kontaktmöglichkeit per E-Mail offengestanden. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten Daten für öffentliche Führungen aufgeschaltet würden. Eine Registrierung müsse aber für alle Interessierten jederzeit möglich sein. Auch sei davon auszugehen, dass die E._______ den einzelnen, auf diese Weise registrierten Personen den nächstmöglichen künftigen Führungster- min zuweise, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien. 4.4.2 Die Erklärungen der Beschwerdeführerinnen, warum die Vorinstanz keine Buchungen an den jeweiligen Terminen vornehmen konnte, erschei- nen zumindest nicht abwegig. In Bezug auf den ersten Versuch ist ein- leuchtend, dass ein Zeitungsbericht, der positiv über die Sammlung berich- tet, zu einem (kurzfristig) erhöhten Interesse an der Sammlung führt (der Zeitungsartikel befindet sich in den Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 9). Insbesondere in Bezug auf den zweiten Versuch hat das Bundesverwal- tungsgericht schon in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, dass es coronabedingte Unwägbarkeiten gab. Die Erklärung der Beschwerdefüh- rerinnen, es sei aus Vorsichtsgründen beschlossen worden, im Januar keine neuen Termine freizuschalten und die in diesem Monat ausgefalle- nen Führungen nach Wegfall der behördlich angeordneten Schliessung nachzuholen, ist vor diesem Hintergrund plausibel. Es mag unglücklich er- scheinen, dass auf der Internetseite der E._______ in diesem Zusammen- hang von ausgebuchten Terminen die Rede war und nicht allgemein auf die unsichere Situation aufgrund der behördlichen Massnahmen hingewie- sen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die E._______ zum Zeit- punkt, in dem der Buchungsversuch vorgenommen wurde, für die Öffent- lichkeit geschlossen sein musste und die weitere Entwicklung zu diesem Zeitpunkt kaum absehbar war. Zum dritten Versuch bringen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss vor, es seien im Juni noch Termine frei gewesen, die Vorinstanz habe aber nur für Mai nachgewiesen, dass diese Termine ausgebucht gewesen seien. Tatsächlich erbringt die Vorinstanz mittels Bildschirmausdruck nur den Nachweis, dass die Termine im Mai 2021 ausgebucht waren, nicht auch jene im Juni 2021. Da der Buchungsversuch der Vorinstanz Ende April 2021 vorgenommen wurde und die Termine regelmässig für den über- nächsten Monat, hier also Juni 2021, freigeschaltet wurden, taugt der dritte Buchungsversuch der Vorinstanz von vornherein nicht als Beweis dafür, dass eine Buchung nicht möglich war (auf die teils kurzen Buchungsfenster

A-7944/2024 Seite 28 wird weiter unten eingegangen, E. 4.5). Zwar stand weder das genaue Da- tum, wann die nächsten Termine freigeschaltet würden (was beim ersten und zweiten Versuch noch der Fall gewesen war und heute wiederum – ge- mäss den neu eingereichten Unterlagen – so ist). Dies ändert aber nichts daran, dass zumindest ungefähr bekannt war, wann weitere Daten freige- schaltet würden (Ende Monat). Zum vierten Versuch führen die Beschwerdeführerinnen aus, der Vor- instanz habe bewusst sein müssen, dass dieser untauglich sein würde. Es sei angegeben gewesen, wann neue Termine aufgeschaltet würden. Auch wenn die Vorinstanz dem entgegnet, sie habe nicht wissen müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren, erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar (zu den kurzen Buchungsfenstern wird wiederum auf E. 4.5 verwiesen). Aus den Bu- chungsversuchen der Vorinstanz ergibt sich, dass jeweils zumindest auf das ungefähre Datum der Aufschaltung neuer Führungstermine hingewie- sen wurde (teilweise wurde ein konkretes Datum angegeben, teilweise wurde auf Ende Monat verwiesen) und dass, wie sich aus den Antworten auf die Buchungsversuche ergibt, die Termine jeweils nicht für den Folge- monat, sondern den auf diesen folgenden Monat – also jeweils für den übernächsten Monat – freigegeben wurden. Insofern war es von vornhe- rein unwahrscheinlich, dass die Vorinstanz um die Monatsmitte herum ei- nen Termin würde buchen können. 4.4.3 Das Ausgeführte relativiert die Beweiskraft der Buchungsversuche durch die Vorinstanz deutlich. 4.5 Diesbezüglich bleibt, auf den Umstand einzugehen, dass relativ wenige Termine zur Verfügung standen, die in der Regel rasch (Stunden bis we- nige Tage) ausgebucht waren (E. 4.2.6). 4.5.1 Wie ausgeführt (E. 4.3.1), sind quantitative Kriterien für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit für sich genommen nicht entscheidend. Dass nur einmal pro Woche Führungen stattfinden und an jeder Führung nur 12 Personen teilnehmen können, ist mithin für die Zusprechung des «Mu- seumsstatus» nicht schädlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 aber die öffentliche und somit auch faire Zugänglich- keit verneint, unter anderem weil eine Registrierung weder jederzeit mög- lich gewesen sei noch Personen, die sich registrieren wollten, der nächst-

A-7944/2024 Seite 29 mögliche Termin zugewiesen worden sei, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien (vgl. E. 4.4.1 a.E.). 4.5.2 Dass eine jederzeitige Registrierung über die Website der E._______ nicht möglich war, sondern nur während gewisser Zeiten, ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten sowie dem bis hierher Ausgeführten. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 aber auf die Möglichkeit, sich per E-Mail zu melden (dazu insbeson- dere E. 5). Auch im Beschrieb der Vorinstanz zum Besuch der Sammlung am 21. April 2021 wird darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung über die E-Mail-Adresse – wohl nach Darstellung der Mitarbeitenden der Samm- lung – möglich sei. Es würden, wenn möglich, alle Besuchswünsche erfüllt (vorinstanzliche Akten Nr. 41). Die Beschwerdeführerinnen führen zudem aus, nach den ersten Erfahrun- gen kurz nach der Eröffnung des Museums mit tatsächlich langen Warte- fristen infolge eines Nachfrageüberhanges, sei das Reservationskonzept dahingehend angepasst worden, dass die Termine nur noch jeweils für ei- nen Monat freigeschaltet worden seien. Gleichzeitig werde seitdem auf der Website explizit angegeben, wann die Termine jeweils freigeschaltet wür- den. Es dauere jeweils einige Tage, bis sämtliche Termine für einen Monat ausgebucht seien. Wer Interesse an einer Besichtigung habe, habe somit ohne Weiteres die Möglichkeit, sich in den Tagen nach der Freischaltung der Termine für einen Besuch anzumelden. In der Beschwerde ans Bun- desgericht präzisierten sie diesbezüglich, es liege in der Natur der Sache, dass Termine nicht für alle Ewigkeit freigeschaltet werden könnten. Auch die Freischaltung von Terminen über viele Monate hinaus sei kaum prakti- kabel. Die Problematik werde dadurch verschärft, dass der Besuch der Sammlung kostenlos möglich sei. Das habe zur Folge, dass sich Personen auch viele Monate im Voraus ins Blaue hinaus registrieren würden, ohne zu wissen, ob sie zu diesem Termin überhaupt Zeit (und Lust) hätten, das Museum tatsächlich zu besuchen. Folge davon sei, dass es zu vielen Ab- sagen komme oder Personen einfach nicht erscheinen würden, womit der Zweck des Gesetzes, nämlich die Kunst zugänglich zu machen, unterlau- fen werde. Eine Zuweisung von Personen auf den nächstmöglichen Termin wäre zudem nur möglich, wenn die Kapazität derart erhöht würde und das Buchungsintervall auf viele Monate verlängert würde, dass immer freie Ter- mine bestünden. Dies sei keine Voraussetzung von Art. 20 ZV und die Ter- minvergabe über viele Monate hinaus führe zu unverhältnismässig vielen Absagen und Nichterscheinen. Die Zahl dieser Absagen und Nichterschei- nen werde sogar noch grösser sein, wenn ein Besuchsdatum einfach

A-7944/2024 Seite 30 «zugewiesen» und nicht aktiv gewählt werde. Die Argumente vor Bundes- gericht wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 vor Bundesverwaltungsgericht. Sie füh- ren aus, der Umstand, dass nur wenige Interessierte die Sammlung besu- chen könnten und dies nur im Rahmen von Führungen, sei logistisch-orga- nisatorisch bedingt. Insbesondere seien die Räume so gross, dass Sicher- heitspersonal angestellt werden müsste, wenn sich die Besucher frei be- wegen könnten. Dies sei nicht finanzierbar. 4.6 Weder der Umstand, dass nur wenige Personen die Sammlung besu- chen konnten, noch dass dies nur im Rahmen von Führungen und mit Vor- reservierung und an einem Tag in der Woche möglich war, wurde vom Bun- desverwaltungsgericht als gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Samm- lung sprechend angesehen. Die Vorinstanz hat mit ihren Buchungsversuchen nicht nachgewiesen, dass es nahezu unmöglich gewesen wäre, einen Termin zu buchen und es aus diesem Grund an der öffentlichen Zugänglichkeit zur Sammlung mangle. Dass Buchungen nur während einer beschränkten Zeit möglich waren, wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand musste der Vorinstanz aber schon aus den Gesprächen und insbesondere nach am 3. Juni 2020 erfolgten Unterzeichnung des Schreibens der Beschwerdeführerinnen vom 14. Mai 2020 bewusst sein, ergab sich dies doch aus den Beilagen. Wann weitere Buchungen möglich sein würden, war der Vorinstanz zumindest aus den ersten beiden Bu- chungsversuchen bekannt, bei denen die nächsten Aufschaltdaten be- kannt gegeben wurden, auch wenn der zweite Versuch aufgrund der coronabedingten Massnahmen scheiterte. Insgesamt überzeugen die Hin- weise der Vorinstanz, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich ge- wesen sein soll, nicht. Hingegen überzeugen die Argumente der Beschwerdeführerin, warum Ter- mine nur für einen beschränkten Zeitraum (nämlich den übernächsten Mo- nat) gebucht werden können. Dadurch kann weitestgehend vermieden werden, dass Personen auf lange Zeit einen Termin buchen, dann aber vielleicht gar nicht erscheinen, was für jene nachteilig ist, die gerne an der entsprechenden Führung teilgenommen hätten. 4.7 4.7.1 Zu erwähnen ist noch die «unangemeldete Besichtigung», die die Vorinstanz am 3. August 2020 bei der E._______ vorgenommen hat (dazu

A-7944/2024 Seite 31 Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 8.5.1). Die Vorinstanz hat auch aus die- sem Besuch geschlossen, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich war und eine Ausschilderung mit Öffnungszeiten fehlte. Im genannten Ur- teil hat das Bundesverwaltungsgericht diese «Besichtigung» zwar erwähnt, ist darauf aber nicht weiter eingegangen. 4.7.2 Insofern die Vorinstanz die Bezeichnung «Museum» vermisst hat, ist mit den Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass der Begriff «[...]», zu Deutsch «Sammlung», durchaus auf eine museumsähnliche Einrichtung schliessen lässt. Die Anschrift «E._______ [...]» ist – wie auch im zur «Besichtigung» angefügten Bericht erwähnt wird – jedenfalls auf den von der Vorinstanz gemachten Fotos deutlich sichtbar. Unerheblich ist, ob das Äussere des Gebäudes auf die Mitarbeiterin der Vorinstanz wie ein Museum wirkte. Es gibt keine Standards, in welchem architektonischen Stil ein Museum gehalten sein müsste. Dass ein Gebäude, in dem wertvolle Kunstwerke enthalten sind, auch mit Kameras gesichert ist, darf ebenfalls nicht erstaunen. Der Vorinstanz war zudem bekannt, dass die Sammlung nicht jederzeit, sondern nur nach Onlinebuchung besucht werden konnte. Insofern durfte sie nicht erstaunt sein, dass ihr am Tag der «Besichtigung», auch auf Betätigung der Türklingel hin, nicht geöffnet wurde. Zuzustimmen ist dem Bericht insofern, als bei einer öffentlich zugänglichen Einrichtung erwartet werden darf, dass am Gebäude ersichtlich ist, wann und wie dieses zugänglich ist. Dass dem bei der E._______ nicht so war, spricht indiziell eher gegen die öffentliche Zugänglichkeit. 4.8 Zu beachten ist dabei auch, dass der Begriff der öffentlichen Zugäng- lichkeit gemäss den vorherigen Ausführungen (E. 4.3.1) eher weit auszu- legen ist. Es soll, mit anderen Worten, nicht schnell von der fehlenden öf- fentlichen Zugänglichkeit ausgegangen werden. Bis hierher ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen ge- wählte Art der Anmeldung über das Onlinetool, die zahlenmässige Begren- zung der Besucherinnen und Besucher sowie der Besuch nur im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Führungen mit der öffentlichen Zugänglich- keit vereinbar ist. Gemäss der Website ist der Besuch der Sammlung auch für Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung Erwachsener möglich. Daraus lässt sich schliessen, dass Kinder unter zwölf Jahren in keinem Fall die Sammlung besichtigen können. Da die Sammlung nur im Rahmen von (kostenlosen)

A-7944/2024 Seite 32 Führungen besichtigt werden kann, der gesamte Raum mit in die Ausstel- lungen einbezogen wird und kein (zusätzliches) Sicherheitspersonal die Besucherinnen und Besucher begleitet, kann dieser Regelung mit einem gewissen Verständnis begegnet werden. Angefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Bauweise der beiden Gebäude, die mit Rollstühlen zugänglich sind, über mehrere Toilet- ten, auch für Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung, sowie Gardero- ben verfügen, als Indiz darauf hindeutet, dass die Sammlung einem belie- bigen bzw. unbestimmten Personenkreis zugänglich sein soll. 5. Buchung per E-Mail durch Einzelpersonen 5.1 In Bezug auf die Buchung durch Einzelpersonen hielt das Bundesver- waltungsgericht im Urteil A-4565/2021 fest, es falle auf, dass beim dritten und vierten erfolglosen Registrierungsversuch durch die Vorinstanz nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail (für «weitere Informationen und Gruppenführungen») offen gestanden sei. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich ge- dulden müssten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» auf- geschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumssta- tus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Ein- zelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Der konkrete Wortlaut der Website ist in E. 8.7 des Urteils des BVGer wiedergegeben. Dort stand beim dritten Registrierungsversuch: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informa- tionen und Gruppenführungen können Sie sich jederzeit an [E-Mail-Ad- resse] wenden. Die Daten für öffentliche Führungen einzelner Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet». Beim vierten Registrierungsver- such standen lediglich andere Monatsangaben, nämlich Oktober statt Juni und August statt April (s.a. die Ausführungen im vorliegenden Urteil in E. 4). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, mittels des Registrierungstools sei es praktisch unmöglich, die Sammlung zu besichtigen. Erst nach persönlicher Kontaktaufnahme mittels individueller E-Mail-Anfrage werde, sofern zwi- schenzeitlich ein Platz in einer der Führungen wieder frei geworden sei, eine Terminreservierung ermöglicht. Dies sei eine zu hohe Hürde, welche mit dem Begriff «allgemein zugänglich» nicht vereinbar sei.

A-7944/2024 Seite 33 Dass das Vorbringen der Vorinstanz, es sei praktisch unmöglich, die Sammlung mittels Anmeldung über das Registrierungstool zu besuchen, aufgrund von untauglichen Versuchen, widrigen Umständen (Covid) und die Medienberichterstattung so nicht haltbar ist, wurde bereits zuvor aus- geführt (E. 4.4). 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen reichten bereits mit der Beschwerde im vorigen Verfahren A-4565/2021 E-Mail-Korrespondenzen ein, wonach in- teressierten Personen ohne Onlinebuchung Plätze offeriert oder auf die nächste Freischaltung von Terminen hingewiesen wurden: 5.2.2.1 So wurde einer interessierten Person, welche sich am 21. Septem- ber 2020 per E-Mail gemeldet hatte ein Platz in einer Führung am 23. Sep- tember 2020 angeboten, bei der noch ein solcher frei war. Diese Person stand in einer engeren Beziehung zu Ausstellungsstücken (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 34). 5.2.2.2 Am 24. März 2021 zeigten sich zwei Personen an einer Führung interessiert, falls andere Personen absagen würden. Die E._______ sagte zu, sich zu melden, falls zwei Personen absagen würden. Zudem wies sie darauf hin, dass Ende März die neuen Daten für Mai aufgeschaltet würden. Abgesehen von der Dankesmail der anfragenden Person, finden sich zu diesem Austausch keine weiteren Akten (Beilagen zur Beschwerde im Ver- fahren A-4565/2021 Nr. 35). 5.2.2.3 Am 28. April 2021 erkundigte sich eine weitere Person, ob – nach- dem für Mai/Juni kein Termin habe gebucht werden können – mitgeteilt werden könne, falls zwei Personen absagen würden oder andernfalls, wann das Buchungsfenster für Juli/August öffne. Zudem gab diese Person einen Wunschtermin an. Am Folgetag antwortete die E._______ und teilte mit, dass im Juni ein Termin freigeworden sei. Sonst könne auch darüber informiert werden, wann genau die Augustdaten aufgeschaltet würden, so dass am Wunschtag eine Führung gebucht werden könne. Die interes- sierte Person schrieb schliesslich, dass sie ihren Wunschtermin habe bu- chen können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 36). 5.2.2.4 Am 5. Juli 2021 meldete sich eine interessierte Person und fragte – vor dem Hintergrund, dass für die kommenden drei Monate keine verfüg- baren Termine angezeigt würden –, ob es Termine gäbe und, wenn ja, wann. Am folgenden Tag nannte die E._______ zwei Termine im Juli und

A-7944/2024 Seite 34 teilte mit, wann die Termine für September freigeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 37). 5.2.2.5 Am 28. Juli 2021 erkundigte sich eine interessierte Person nach freien Daten von August bis Oktober. Ihr wurde ein Termin im August an- geboten. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, wann die Daten für Oktober aufgeschaltet würden, und zwar mit dem Hinweis, wenn sie am gleichen Tag buche, werde sie sicher einen oder mehrere Plätze reservie- ren können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 38). 5.2.2.6 Eine weitere interessierte Person meldete sich am 16. September 2021. Ihr wurden ausnahmsweise zwei Plätze in einer eigentlich ausge- buchten Gruppe angeboten (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 39). 5.2.2.7 Am 26. September 2021 wurde einer interessierten Person auf ent- sprechende Frage hin mitgeteilt, wann die nächsten Termine aufgeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 40). 5.2.3 Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, diese Beispiele zeigten in aller Deutlichkeit, dass ein Besuch spätestens dann ermöglicht werde, wenn eine E-Mail geschrieben werde. Es zeige ebenfalls, dass die Fest- stellung der Vorinstanz, über Monate hätten keine Besuche gebucht wer- den können, vor diesem Hintergrund falsch sei. Wer sich im Zeitpunkt der Aufschaltung neuer Termine um eine Führung bemühe, könne teilnehmen. Wer das Museum, wie auf der Website beschrieben, für einen Termin kon- taktiere, erhalte einen solchen, sei es aufgrund von kurzfristigen Absagen, sei es aufgrund der Vergrösserung von Besuchergruppen, sei es, weil an- dere Besuchsmöglichkeiten eröffnet würden. Somit seien Besuche in der Regel innert relativ kurzer Frist möglich, selbst wenn die regulären Führun- gen ausgebucht seien. Zutreffend sei, dass gewisse Wartezeiten bestehen könnten, was sich aus der Tatsache ergebe, dass ein Besuch nur im Rah- men von Führungen möglich sei, das Interesse an der Sammlung gross sei und die (personelle) Ressourcenplanung des erst kürzlich eröffneten Mu- seums dem Publikum und der Nachfrage laufend angepasst werden müsse.

A-7944/2024 Seite 35 In der Eingabe vom 14. April 2025 halten die Beschwerdeführerinnen dann allerdings auch fest, Anmeldungen per E-Mail würden nicht angenommen, wenn die Führungen ausgebucht seien, da dies der Gleichbehandlung wi- dersprechen würde. 5.3 Entgegen dem missverständlich formulierten Text auf der Website der E._______ («für weitere Informationen und Gruppenführungen»; heute werden die Gruppenführungen nicht mehr explizit erwähnt, s. z.B. Bei- lage 58 der Beschwerdeführerinnen) war es demnach möglich, dass sich Einzelpersonen – und nicht nur Gruppen – per E-Mail an die E._______ wandten, worauf ihnen, zumindest in den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Fällen, Termine oder der Hinweis auf die nächste Freischal- tung von Terminen offeriert wurden. Dass die E-Mails aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 stammen, ist insofern unschäd- lich, als auch die Buchungsversuche der Vorinstanz in diesem Zeitraum erfolgten. Dem neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerinnen, Anmel- dungen per E-Mail für ausgebuchte Führungen würden nicht angenom- men, weil dies der Gleichbehandlung widerspreche, ist eigentlich nichts entgegenzusetzen. Allerdings zeigen die Beispiele in E. 5.2.2.1 ff., dass sich die E._______ – zumindest in der Vergangenheit – nicht immer an diesen Vorsatz hielt. Tatsächlich könnte eine solche Privilegierung von Personen, die – nach erfolglosen Registrierversuchen – per E-Mail nachfragen, gegen die Gleichbehandlung verstossen. Allerdings ist es im Geschäftsleben nicht unüblich und verstösst auch nicht gegen die Gleichbehandlung, wenn Per- sonen, die Informationen einholen, solche erhalten und Personen, die sich mit den zur Verfügung gestellten Informationen zufriedengeben, eben keine weiteren Informationen erhalten. Auch erscheint es sinnvoll und im Interesse der interessierten Personen, wenn bei Absagen die frei gewor- denen Plätze an Personen vergeben werden können, die sich dafür inte- ressiert haben. So wird sichergestellt, dass die raren und offenbar begehr- ten Führungen möglichst ausgebucht sind. Dies wäre bei einer Freischal- tung freigewordener Termine zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht unbe- dingt der Fall. Zudem entspricht dieses Vorgehen dem vom Bundesverwal- tungsgericht im Urteil A-4565/2024 angeregten, dass sich – neben Grup- pen – auch Einzelpersonen per E-Mail sollen melden können. Auch kommt diese Vorgehensweise der Vorgabe nahe, dass eine Anmeldung jederzeit möglich sein müsse. Sofern ein Spannungsfeld zwischen Gleichbehand-

A-7944/2024 Seite 36 lung und Effizienz besteht, hat die E._______ einen als sachgerecht zu bezeichnenden Weg gewählt. Im Übrigen zeigen die genannten Beispiele auch, dass die anfragenden Personen des Öfteren auf die nächsten Bu- chungstermine verwiesen wurden. Etwas aus der Reihe tanzt das hier in E. 5.2.2.6 wiedergegebene Beispiel, wonach zwei Personen an einer ei- gentlich ausgebuchten Führung teilnehmen konnten. Dass diese Personen angaben, bald ins Ausland zu reisen, ändert daran nichts. Allerdings kann nicht jedes Eingehen auf Kundenwünsche so ausgelegt werden, dass die Sammlung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre oder gar eine Auswahl vorgenommen worden wäre (dazu auch E. 6). Öffentliche Zu- gänglichkeit beinhaltet zudem auch keine absolute Gleichbehandlung der interessierten Personen. 5.4 Es ist somit festzuhalten, dass sich nicht nur Gruppen, sondern auch Einzelpersonen per E-Mail an die E._______ wenden und diese wegen ei- ner Führung anfragen konnten (s.a. E. 6.4). 6. Überraschungsverbot: Selektion 6.1 Auch wenn das Wort «Selektion» schon im Verfahren A-4565/2021 ver- schiedentlich genannt wurde (z.B. Beschwerde S. 20 oben und S. 77), hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2025 die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ [...] mit Blick auf den massgebenden Beurteilungszeitraum öffentlich zu- gänglich gewesen sei. 6.2 Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, es falle auf, dass beim dritten und vierten er- folglosen Registrierungsversuch nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail offen gestanden habe (für «weitere Informationen und Gruppen- führungen»). Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten «Da- ten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selek- tion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Ur- teils des BVGer). 6.3 Die Beschwerdeführerinnen haben bereits in der ursprünglichen Be- schwerde vorgebracht, es sei falsch, dass mit der Notwendigkeit der Teil- nahme an einer Führung oder durch die Onlineregistration irgendeine

A-7944/2024 Seite 37 «Auswahl» von Besuchern durch die Mitarbeiter erfolgt sei. Durch die au- tomatisierte Onlineregistrierung für Führungen werde erst ermöglicht, dass die Plätze strikt auf Basis eines objektiven Kriteriums, nämlich zeitlich, nach Eingang der Reservationsanfrage, zugeteilt würden. Somit erfolge auch keine subjektive «Auswahl» einer «auserlesenen Gruppe von Kunst- interessierten». In ihrer Eingabe vom 14. April 2025 untermauern sie dieses Vorgehen und das Vorbringen, eine Auswahl werde durch das Onlinetool verhindert, mit Screenshots und legen Filmaufnahmen des Buchungsvorgangs bei. Weiter offerieren sie die Befragung von Mitarbeitenden, IT-Support und allenfalls Besuchern. Die Screenshots und Aufnahmen stammen vom 31. März 2025 und wurden damit fast fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die erste Verfügung der Vorinstanz (vom 10. August 2020; Sachverhalt Bst. B.b), mit dem diese den «Museumsstatus» nicht anerkannte beziehungsweise ab- erkannte, erstellt. Dies liegt insofern in der Natur der Sache, als sich die Beschwerdeführerinnen erst im Nachgang zur Verfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 13. Februar 2025 (Sachverhalt Bst. D.b) veranlasst sahen, diese Beweismittel zu erstellen. Zuvor hatte die Beschwerdeführe- rin Screenshots des (damaligen) Onlinetools beigelegt. Grundsätzlich vermögen die neu eingereichten Unterlagen den Zustand, der zum massgeblichen Zeitpunkt herrschte, nicht zu belegen. Allerdings können aus den neu eingereichten Unterlagen insofern Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Zeitraum gezogen werden, als die neu einge- reichten Unterlagen zeigen, dass zumindest das heutige Reservie- rungstool Plätze automatisch vergibt und bei der Reservierung (im Gegen- satz zur Aufschaltung der Termine) kein Eingriff der Museumsmitarbeiten- den nötig oder möglich ist. Das heute angewendete Onlinetool sieht den damals beigelegten Screenshots sehr ähnlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass beiden Tools dasselbe Prinzip zugrunde lag, sofern es sich nicht ohnehin um dasselbe Tool handelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Art von Online- registrierung, die heute als üblich für die Buchung aller Arten von Veran- staltungen gelten kann, nach dem Prinzip «First-come-first-served» funk- tioniert. 6.4 In Bezug auf eine «unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Ein- zelpersonen» (so Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.3) bringen die Be- schwerdeführerinnen vor, die Unterscheidung zwischen öffentlichen und

A-7944/2024 Seite 38 privaten Führungen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Se- lektion. Die öffentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt, sondern das Zulassen von privaten Führungen für Gruppen habe die Zugänglichkeit des Museums sogar noch erhöht. Auch dieses Argument der Beschwerdeführerinnen ist einleuchtend. Bei vielen öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist es möglich, für Gruppen eigene Führungen zu buchen und allenfalls gar ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten die Einrichtung zu besuchen. Dies ändert an der Zugäng- lichkeit für die übrigen Personen nichts. Da die E._______ nur von jeweils 12 Personen pro Führung besucht werden kann, wären die öffentlichen Führungen rasch ausgebucht, wenn sich auch Gruppen über das übliche Tool anmelden müssten. Es wäre für andere Besucherinnen und Besucher dann nicht mehr möglich, an dieser, eigentlich öffentlichen Führung teilzu- nehmen. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen recht zu geben, dass pri- vate Führungen für Gruppen die öffentliche Zugänglichkeit erhöhen. Natür- lich würden auch mehr Termine die Zugänglichkeit erhöhen. Dass aber die Anzahl Termine und Besucher für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit nicht für sich allein erheblich ist, wurde bereits im Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.1 f. festgehalten. Dass für Gruppen zusätzliche Führungen organisiert wurden, spricht damit nicht gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Sammlung. Darin ist auch keine «Selektion» oder Ungleichbehandlung zu sehen. Dass auch Buchungen per E-Mail für Einzelpersonen nicht ausgeschlos- sen waren, wurde oben (E. 5.2.2) bereits aufgezeigt. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3, eine Kontakt- möglichkeit per E-Mail habe nur Gruppen offen gestanden, lässt sich somit nicht mehr aufrechterhalten. 7. Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen 7.1 Zum Thema «Erteilung des Museumsstatus unter Auflagen» hat sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil nicht geäussert. Aller- dings haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 14. Ok- tober 2021 auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben ledig- lich in der Begründung ausgeführt, der Widerruf der Verfügung vom 3. Juni 2020 halte auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, da es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihnen konkrete Auflagen in Bezug auf die Ausgestaltung des Museums zu machen.

A-7944/2024 Seite 39 7.2 Abgesehen davon, dass es beim Ausgang des vorliegenden Verfah- rens nicht mehr notwendig ist, darauf vertieft einzugehen, ist nicht ersicht- lich, auf welche Bestimmung sich eine solche «Erteilung eines Status» mit Auflagen stützen sollte. Zwar sind Bewilligungen mit Auflagen dem öffent- lichen Recht nicht unbekannt (z.B. Baubewilligungen). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine konkrete Bewilligung, sondern um die Feststel- lung eines Status. Die Feststellung, dass der Status zuerkennt wird, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, würde aber darauf hinauslaufen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen erklären müsste, wie sie vorzuge- hen haben, damit sie in den Genuss einer Zollbefreiung gelangt. Eine sol- che Rechtsberatung ist nicht Sache der Vorinstanz (s. E. 3.3.6). 8. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die sub- jektiven Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr von Kunstwerken grundsätzlich erfüllte und die Vorinstanz ihr zu Unrecht den «Museumssta- tus» verwehrt hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als privile- gierte Empfängerin und damit als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Selbstredend wird im Rahmen der einzelnen Einfuhren von der Vorinstanz jeweils zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung sub- jektiv noch erfüllt sind. Auch werden die übrigen Voraussetzungen, insbe- sondere in Bezug auf die einzuführende Ware, zu prüfen sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nicht mehr einzugehen ist damit auf einen allfälligen Vertrauensschutz. Auch müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens die von der Beschwer- deführerin angebotenen Beweise (insbesondere die Befragung von Mitar- beitenden, der IT und von Besucherinnen und Besuchern) nicht abgenom- men werden. 9. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde- führerinnen obsiegen nahezu vollständig. Entsprechend haben sie keine

A-7944/2024 Seite 40 Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient- schädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzu- setzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). An- gesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforde- rung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Gan- zen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Partei- entschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 13’500.-- festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-7944/2024 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh- rerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 13'500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-7944/2024 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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BehiV

  • Art. 2 BehiV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

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  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 3 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 25 VwVG
  • Art. 34 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZG

  • Art. 8 ZG
  • Art. 20 ZG

ZV

  • Art. 20 ZV

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