Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-773/2013
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-773/2013

U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz,

und

Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

A-773/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 19. Oktober 2006 bei der Billag betreffend ihr während weniger Monate im Jahr an Feriengäste vermietetes Ferienhaus "..." per 1. November 2006 für den gewerblichen Fernsehempfang an. Ab dem Jahr 2007 wurden ihr die Gebühren für den gewerblichen bzw. ab dem Jahr 2008 für den kommerziellen Fernsehempfang der Kategorie I jeweils für die Monate Februar und März in Rechnung gestellt. Sie be- zahlte alle Gebührenrechnungen bis ins Jahr 2010. B. Mit Eingang vom 28. Februar 2011 retournierte A._______ der Billag die Rechnung betreffend die Urheberrechtsentschädigungen mit dem Ver- merk, sie habe das Ferienhaus "..." per 30. Juni 2010 verkauft. Der neue Besitzer bewohne es selber und vermiete es nicht, was sie schon einmal gemeldet habe. C. Die Billag gewährte A._______ mit Verfügung vom 21. März 2011 Befrei- ung von Empfangsgebühren erst ab dem 1. März 2011 mit der Begrün- dung, die Gebührenpflicht ende am letzten Tag jenes Monats, in dem die schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung bei der Billag eingereicht werde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht erst am 28. Februar 2011 nachgekommen und eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich. D. Dagegen erhob A._______ am 11. Juli 2011 Beschwerde bei der Billag und beantragte sinngemäss die Befreiung von der Gebührenpflicht rück- wirkend bereits ab dem 1. Juli 2010. Die Billag überwies am 22. Novem- ber 2012 die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2011 und vom 31. August 2012 zuständigkeitshalber an das BAKOM. E. Das BAKOM trat mit Verfügung vom 17. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Urheberrechtsentschädigung (Suisa-Gebühren) betraf. Bezüglich der Empfangsgebühren wies sie die Beschwerde ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.--. F. Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 17. Januar 2013 er-

A-773/2013 Seite 3 hebt A._______ (Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfü- gung mit der Begründung, dass sie das Ferienhaus im Juli 2010 verkauft und dies im Juli 2010 der Billag (Erstinstanz) auch gemeldet habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2013 hält die Vorinstanz vollum- fänglich an ihrer Verfügung vom 17. Januar 2013 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt weiter aus, die Frage der Gebührenpflicht des neuen Eigentümers liege ausserhalb des Streitgegenstands, weswegen darauf nicht einzutreten sei. H. Die Erstinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2013 die Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung wegen mangelnder Klarheit. Eventualiter beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hat auf die Gelegenheit verzichtet, eine weitere Stellungnahme einzureichen. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.

A-773/2013 Seite 4 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 17. Januar 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführe- rin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 17. Januar 2013. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG). An Begehren und Begründung einer Beschwerde sind, insbesondere wenn sie von einem juristischen Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es ge- nügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in wel- chen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Aus der Be- schwerde muss der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1 sowie A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.3.2; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211 und 2.219). Aus der Beschwerde vom 12. Februar 2013 geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung einschliesslich der vorinstanzli- chen Verfahrenskosten beantragt. Als Grund führt sie den Verkauf ihrer Ferienwohnung per 1. Juli 2010 und die Mitteilung des Eigentümerwech- sels an die Erstinstanz im Juli 2010 an und macht damit sinngemäss die Beendigung ihrer Gebührenpflicht vor Februar 2011 geltend. Die Be- schwerde genügt den Anforderungen von Art. 52 VwVG. Auf die im Übri-

A-773/2013 Seite 5 gen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Erwägung 2 einzutreten. 2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 und 2.8). Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden somit lediglich die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für Fernsehempfang im Zeitraum von Juli 2010 bis Ende Februar 2011 sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sofern die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Beschwerde auch Anträge betreffend die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers des Ferienhauses "..." stellen sollte, so war die- se nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und liegt vorliegend ausserhalb des Streitgegenstands. Auf diesbezügliche Anträge wäre demnach nicht einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behör- den haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - un- ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent- scheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder die Be- hauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; statt vieler Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3; vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX

A-773/2013 Seite 6 UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010 Rz. 1623; MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 5. 5.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren- erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers- ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel- det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten weiter, solange die Einstellung nicht mitgeteilt wird. Dies hat zur Folge, dass die Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkun- gen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.2, A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 3.1.2 und A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.2). Änderungen der melde- pflichtigen Sachverhalte wie die Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fern- sehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.1, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1). 5.2 Wer in einem vermieteten Ferienhaus Dritten ein Fernsehempfangs- gerät zur Verfügung stellt, hält ein zum Empfang von Fernsehprogram- men geeignetes Gerät zum Betrieb bereit und hat Gebühren für nicht pri- vaten Empfang zu bezahlen (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesge- richts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin ver- mietete als Eigentümerin während weniger Monate im Jahr ein mit Fern- sehapparaten versehenes Ferienhaus an Dritte und hat sich vorliegend

A-773/2013 Seite 7 unbestrittenermassen im Oktober 2006 bei der Erstinstanz für den ge- werblichen bzw. kommerziellen Fernsehempfang Kategorie I angemeldet. Sie unterliegt folglich der Melde- und Gebührenpflicht. 6. Strittig ist vorliegend, wann die Beschwerdeführerin der Erstinstanz den Verkauf und dementsprechend das Ende der Vermietung des Ferienhau- ses schriftlich meldete und bis wann sie demzufolge der Gebührenpflicht unterlag. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich im Juli 2010 abge- meldet. Sie verweist darauf, dass ihre dauernden Reklamationen als ge- nügend deutliche Abmeldungen zu werten seien. 6.2 Die Erstinstanz und Vorinstanz halten dem entgegen, wie sich aus den Akten ergebe, sei zwischen dem 10. April 2008 und dem 28. Februar 2011 weder ein telefonisches Gespräch noch eine schriftliche Korrespon- denz betreffend Abmeldung vermerkt worden. Aus diesem Grund sei das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2011 als Abmeldung anerkannt und die Abmeldung per Ende Februar 2011 vorgenommen worden, wie es dann auch in der Verfügung vom 21. März 2011 bestätigt worden sei. 6.3 Aus den Akten ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Beschwerdefüh- rerin retournierte der Erstinstanz eine Rechnung betreffend Urheber- rechtsentschädigungen vom 3. Februar 2011 und vermerkte darauf hand- schriftlich, sie habe das Haus "..." per 30. Juni 2010 verkauft, was sie schon einmal gemeldet habe (nicht datiertes Schreiben und bei der Erst- instanz eingegangen am 28. Februar 2011; act. 9). Zudem sind weitere datierte Schreiben bezüglich des Hausverkaufs vorhanden, die aber den Zeitraum nach dem 28. Februar 2011 betreffen; so zum Beispiel ein Schreiben vom 26. Dezember 2011 (act. 12). Weiter befindet sich ein nicht datiertes handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend den Hausverkauf in den erstinstanzlichen Akten, welches bei der Erstinstanz am 13. Juni 2012 eingegangen ist (act. 13). Für den Zeit- raum vor Februar 2011 existiert weder in den vorinstanzlichen bzw. erst- instanzlichen Akten noch in den eingereichten Beilagen der Beschwerde- führerin eine schriftliche Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Erstin- stanz über das Ende der Vermietung des Ferienhauses bzw. den Ferien- hausverkauf. Es kann somit nicht als erwiesen erachtet werden, dass die

A-773/2013 Seite 8 Beschwerdeführerin das die Gebührenpflicht beendende Ereignis vor dem Februar 2011 der Erstinstanz schriftlich mitgeteilt hat. 6.4 Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. dazu oben E. 4). Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr behaupteten Tatsache, sie habe sich per Juli 2010 bei der Erstinstanz abgemeldet, die Befreiung von der ihr grundsätzlich obliegenden Gebührenpflicht für den Fernsehempfang ab Juli 2010 bzw. vor Februar 2011 ab. Sie hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 6.5 Die Voraussetzung, dass vor Februar 2011 eine schriftliche Mitteilung an die Erstinstanz betreffend das die Gebührenpflicht beendende Ereignis erfolgt ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Da eine rückwirkende Abmeldung durch den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 5.1), unterliegt die Beschwerdeführerin aufgrund der erst im Februar 2011 er- folgten Abmeldung bis am 28. Februar 2011 der Gebührenpflicht. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher zu Recht die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2011 bestätigt. Ebenfalls zu Recht ist sie auf die Beschwerde mangels Zustän- digkeit betreffend die Urheberrechtsentschädigungen (Suisa-Gebühren) nicht eingetreten (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 5 RTVG, Art. 65 Abs. 2 Bst. b RTVV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1661/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2.3). 8. Die Vorinstanz hat der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Be- schwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Fr. 200.-- als Verfahrenskosten auferlegt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Spruchgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Ak- ten der Erstinstanz eingeholt, dieser Gelegenheit geboten hat, sich zu den eingereichten Beschwerden zu äussern und nach Kenntnisnahme der Eingaben sowie der Akten einen auf neun Seiten begründeten Be- schwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten eine Spruchgebühr von Fr. 200.-- zu erheben erweist sich als angemessen, zumal sich die Erstinstanz damit im unteren Bereich des massgeblichen Kostenrahmens bewegt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

A-773/2013 Seite 9 A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in dieser Beziehung nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Beschwerdefüh- rerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).

A-773/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auf- erlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin

Maurizio Greppi Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

17

Abs.1

  • Art. 64 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG

RTVG

  • Art. 68 RTVG
  • Art. 69 RTVG

RTVV

  • Art. 65 RTVV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

13
  • 2A.621/200403.11.2004 · 65 Zitate
  • 2C_320/200903.02.2010 · 17 Zitate
  • 2C_629/200713.03.2008 · 31 Zitate
  • A-1404/2012
  • A-1548/2012
  • A-1661/2012
  • A-1855/2013
  • A-4134/2012
  • A-4898/2011
  • A-5274/2011
  • A-53/2013
  • A-6460/2012
  • A-773/2013